Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 422/2001
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U 422/01 Ge

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Amstutz

                 Urteil vom 16. April 2002

                         in Sachen

M.________, 1938, Beschwerdeführer,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen,

     A.- Mit Verfügung vom 27. März 2001 verneinte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen
einer Rückfallmeldung den Anspruch des 1938 geborenen
M.________ auf weitere Taggeldleistungen, eine Invaliden-
rente sowie eine Integritätsentschädigung mit der
Begründung, trotz der anhaltenden, auf einen am 12. Juli
1985 erlittenen Unfall zurückzuführenden Kniebeschwerden
sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als

Betriebsfachmann ab 3. Februar 1999 wieder als voll
arbeitsfähig zu betrachten; für die gelegentlichen Kont-
rolluntersuchungen komme die SUVA weiterhin auf, im Übrigen
werde der Fall abgeschlossen. Daran hielt sie mit Einspra-
cheentscheid vom 26. September 2001 fest.

     B.- Im Rahmen der hiegegen erhobenen Beschwerde, mit
welcher sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente
sowie die Fortzahlung von Taggeldern bis zu deren Beginn
beantragt wurde, ersuchte M.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Dieses
Gesuch, soweit aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens
nicht gegenstandslos, lehnte das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Zwischenentscheid vom 4. Dezember 2001
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

     C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorin-
stanzlichen Zwischenentscheids sei ihm die unentgeltliche
Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu
bewilligen.
     Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet
auf eine Stellungnahme.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht beur-
teilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der
Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5
Abs. 2 und Art. 45 VwVG unter anderem auch die im erstin-
stanzlichen Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungs-
sachen erlassenen Zwischenverfügungen über die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 45 Abs. 2 lit. h

VwVG und Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG). Diese sind selbst-
ständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht anfechtbar, da sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45
Abs. 1 VwVG; BGE 100 V 62 Erw. 1; RKUV 2000 Nr. KV  119
S. 154 f. Erw. 1a mit Hinweisen) und gegen den kantonalen
Endentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Eidgenössische Versicherungsgericht offen steht (Art. 129
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; Art. 110
Abs. 1 UVG; BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

     b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche-
rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig,
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu
prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht-
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent-
licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).

     2.- Nach Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG hat eine Partei
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn es
die Verhältnisse rechtfertigen. Auch im Rahmen dieser auf
das kantonale Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungs-
sachen anwendbaren Bestimmung sind gemäss Praxis in der
Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn
der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und
die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch
geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen; vgl. auch 103 V 47, 100 V 62 Erw. 3).
     Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-

sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306
Erw. 2c mit Hinweis).

     3.- a) Das kantonale Gericht verneinte das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Wesentlichen gestützt auf
den spezialärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med.
S.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, Luzern, vom
21. Juni 2000 sowie dessen Zusatzbericht vom 20. September
2000. Danach sind die unbestrittenermassen unfallbedingten
Kniebeschwerden links sowie deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Ableh-
nung des Leistungsbegehrens (vom Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 1994 [U 1/94] bestätig-
ter Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Dezember 1992)
objektiv betrachtet stationär geblieben; dem Beschwer-
deführer seien Tätigkeiten bei vorwiegend sitzender Belas-
tung mit gelegentlichen Unterbrechungen für Gänge von
mehreren 100 Metern oder stehend bis 30 Minuten ganztags
zumutbar; zu vermeiden seien häufiges Besteigen von Trep-
pen, Leitern und Gerüsten, das Tragen von Lasten über 10 kg
und das regelmässige Kauern oder Knien.
     Indem die Vorinstanz nach summarischer Prüfung der
medizinischen Akten diesen ärztlichen Einschätzungen bei
der Beurteilung der Gewinnaussichten der Beschwerde aus-
schlaggebendes Gewicht beimass, hat sie weder ihrem Ent-
scheid eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige
Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt noch gegen Bun-
desrecht verstossen. Die Stellungnahme des Dr. med.
S.________ zur Entwicklung des Gesundheitszustands und

insbesondere zur Arbeitsfähigkeit lässt die geklagten
Beschwerden nicht ausser Acht, erfolgte in Kenntnis sämt-
licher Vorakten und ist sowohl in deren Lichte als auch
aufgrund der eigenen Untersuchungen des SUVA-Arztes als
einleuchtend und hinreichend begründet einzustufen. Sie
genügt damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die
Zuverlässigkeit von Arztberichten (BGE 122 V 160 f. Erw.
1c; vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Daran ändern die Stel-
lungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. A.________,
Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie, vom 11. April
2000 sowie vom 20. Mai und vom 8. Juni 1999 nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen
werden kann, nichts. Insbesondere entbehrt die abweichende
Einschätzung des Dr. med. A.________ vom 11. April 2000,
wonach das linke Kniegelenk nicht mehr belastbar sei, einer
näheren Begründung; der Bericht äussert sich zudem in
keiner Weise dazu, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer
aus orthopädischer Sicht überhaupt noch zuzumuten sind. Die
Erfolgschancen der Beschwerde nicht zu steigern vermag
sodann die Äusserung des Dr. med. A.________, eine Rente
sei zu Recht beantragt worden, obliegt letztere Beurteilung
doch nicht dem Arzt oder der Ärztin; in deren Aufgabenkreis
fällt allein die medizinische Beurteilung des Gesundheits-
zustands sowie die Beantwortung der Frage, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person noch arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist ferner auch
im Lichte der vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben der
SUVA an den Versicherten vom  27. April sowie vom 6. Mai
1999 nicht zu beanstanden, zumal diesen - vor den ab-
schliessenden ärztlichen Untersuchungen verfassten -
Mitteilungen keine präjudizielle Wirkung zukommt; im
Übrigen stehen sie zur verfügten Ablehnung des Leis-
tungsbegehrens grundsätzlich nicht in Widerspruch.
Unbeachtlich bleiben muss schliesslich das an die SUVA
gerichtete Schreiben des Dr. med. A.________ vom 5. Oktober
2001, da es den massgebenden Zeitraum bis zum Einsprache-

entscheid vom 26. September 2001 nicht beschlägt (vgl.
BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
     Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizu-
pflichten, dass die Gewinnaussichten der Beschwerde gegen
den die Verfügung vom 27. März 2001 bestätigenden Einspra-
cheentscheid der SUVA vom 26. September 2001 als beträcht-
lich geringer einzustufen sind als die Verlustgefahren,
sodass sich die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche
Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit als rechtens
erweist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
     Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialver-
     sicherung zugestellt.

Luzern, 16. April 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Die Präsidentin der IV. Kammer:

                            Die Gerichtsschreiberin: