Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 421/2001
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U 421/01

Urteil vom 15. Januar 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Durizzo

S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 14. November 2001)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1961, war seit dem 17. Juli 1995 als Pflegehilfe beim
Regionalen Pflegeheim X.________ angestellt und bei der "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: "Zürich") obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom
4. Januar 2000 meldete der Arbeitgeber der "Zürich", dass sich S.________ am
11. Dezember 1999 beim Umbetten einer Patientin vom Bett in den Lehnstuhl
eine Diskushernie zugezogen habe. Mit Verfügung vom 3. Mai 2000 lehnte die
"Zürich" die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines
Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2000).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 14. November 2001 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag auf
Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die beantragte Zeugeneinvernahme
durchführe und anschliessend über den Anspruch auf die gesetzlichen
Leistungen neu entscheide.

Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichten die als Mitbeteiligte beigeladene CSS Versicherung und
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 11. Dezember 1999 einen
Unfall im Rechtssinne darstellt. Nach Lage der Akten stimmen die
Verfahrensbeteiligten zu Recht darin überein, dass eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend
aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147
Erw. 2b, je mit Hinweisen) ausser Betracht fällt.

1.2 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 9
Abs. 1 UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie das Merkmal der
Ungewöhnlichkeit (BGE 122 V 233 Erw. 1, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a; RKUV
1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a) und das Erfordernis der besonders
sinnfälligen Umstände bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere
beschränken (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit
Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.3 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 13. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
In der Meldung vom 4. Januar 2000 gab die Beschwerdeführerin als Ursache das
"Umbetten einer Bewohnerin vom Bett in den Lehnstuhl" an. Auf dem Frageblatt
vom 17. Januar 2000 hielt sie fest: "Es passierte beim Transfer der
Bewohnerin vom Bett in den Lehnstuhl." Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs durch die Versicherung erklärte sie am 18. April 2000,
dass sie zusammen mit ihrer Arbeitskollegin eine Bewohnerin vom Bett zum
Lehnstuhl transferiert habe. Dabei sei ihre Kollegin gestolpert. Die
Bewohnerin sei aus ihren Händen gerutscht und das ganze Gewicht sei auf sie,
die Versicherte, gefallen. In ihrer Einsprache vom 26. Mai 2000 gegen die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2000 machte sie geltend, dass
durch das plötzliche Einknicken der Bewohnerin beim Transport vom Bett zum
Lehnstuhl der grösste Teil des Gewichtes der Patientin unvorhergesehen und
plötzlich auf ihr gelastet habe, worauf ein plötzlicher Schmerz in ihr Kreuz
gefahren sei. Schliesslich reichte sie eine von ihr selbst sowie ihrer
Kollegin K.________ unterzeichnete Erklärung vom 8. Juni 2000 ein. Demnach
sei die Bewohnerin nach normalem Prozedere zuerst auf den Bettrand gesetzt
worden. Beim anschliessenden Anheben habe K.________ die halbseitig gelähmte
Patientin nicht richtig zu fassen bekommen, worauf diese eingeknickt sei. Um
ein Stürzen der Bewohnerin zu verhindern, habe die Versicherte deren gesamtes
Gewicht stützen müssen, welches einseitig auf sie gefallen sei.

3.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie von K.________ ist das
Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors beim Ereignis
vom 11. Dezember 1999 erfüllt. Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen
verwiesen wird, richtig ausführt, fehlt es jedoch an der Ungewöhnlichkeit. Im
Hinblick auf die berufliche Gewöhnung sowie die Konstitution der Versicherten
(62 kg) im Vergleich zur Patientin (66 kg) ist ein aussergewöhnlicher
Kraftaufwand (BGE 116 V 138 f. Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 f. Erw. 2b)
zu verneinen und sprengt das Ereignis den Rahmen des Alltäglichen und
Üblichen nicht. Zudem bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors,
sondern nur auf diesen selber, weshalb auf Grund der von den Ärzten des
Paraplegiker Zentrums Y.________, Institut für Radiologie, diagnostizierten
Diskushernie (Bericht vom 16. Dezember 1999) nicht auf ein Unfallereignis im
Rechtssinne geschlossen werden kann. Da die Kriterien des Unfallbegriffs nach
dem Gesagten nicht erfüllt sind, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen. Weitere Beweisvorkehren sind nicht notwendig (BGE 124 V 94 Erw.
4b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und der CSS Versicherung zugestellt.
Luzern, 15. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: