Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 41/2001
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U 41/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Jancar

                 Urteil vom 7. August 2001

                         in Sachen

P.________, 1956, Gesuchsteller, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,

                           gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
Schweiz, Rechtsdienst, Alfred Escher-Strasse 50,
8002 Zürich, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Adelrich Friedli,  Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil

     A.- P.________, geboren 1956, war Geschäftsführer der
Firma I.________ AG. Am 18. Oktober 1993 verunfallte er mit
seinem Personenwagen auf der Autobahn. Der Versicherte
wurde ins Spital X.________ verbracht, wo ein Schleuder-
trauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kontusionen der
Lendenwirbelsäule, des Malleolus rechts und des Ellenbogens
links diagnostiziert wurden. Mit der Feststellung, dass
keine ossären Läsionen und keine Sensibilitätsstörungen
festzustellen seien, wurde der Verunfallte dem Hausarzt zur
Weiterbehandlung überwiesen. Mit Verfügung vom 3. Juni 1998

teilte die Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend
"Zürich") dem Versicherten mit, dass keine Heilbehandlungs-
kosten mehr übernommen, die Taggeldleistungen auf den
30. Juni 1998 eingestellt und mangels Unfallkausalität
keine weiteren Leistungen erbracht würden. Mit Einsprache-
entscheid vom 21. Juli 1998 hielt sie an dieser Verfügung
fest. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses gelangte mit
Entscheid vom 22. Februar 2000 zum Schluss, dass das
Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas sowie eines
leichten Schädel-Hirntraumas aufgrund der medizinischen
Akten ausgewiesen und der natürliche Kausalzusammenhang
gegeben sei. Zu bejahen sei auch die Adäquanz des Kausal-
zusammenhangs, wobei praxisgemäss offen bleiben könne,
inwieweit die Beschwerden psychisch bedingt seien. Dement-
sprechend hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid
auf und wies die Sache zur Festsetzung der dem Versicherten
zustehenden Leistungen an die "Zürich" zurück.

     B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die
"Zürich" die Aufhebung des Entscheids vom 22. Februar 2000.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2000
gut.

     C.- Mit Revisionsgesuch vom 29. Januar 2001 lässt der
Versicherte beantragen, das Urteil vom 15. Dezember 2000
sei aufzuheben; unter Hinweis auf die Verletzung der Ge-
hörs- und Parteirechte gemäss Art. 129 UVV seien die Verfü-
gung vom 3. Juni 1998 und der Einspracheentscheid vom
21. Juli 1998 sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Obwalden vom 22. Februar 2000 aufzuheben und
die Sache sei zur neuen Entscheidung unter Wahrung der der
Krankenversicherung zustehenden Gehörs- und Parteirechte
zurückzuweisen, oder der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Obwalden sei zu bestätigen und die Sache in
Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheides zur

Festsetzung der dem Revisionsführer zustehenden Leistungen
an die "Zürich" zurückzuweisen. Er legt dazu Berichte des
Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,
spez. Rheumaerkrankungen, vom 31. August 1994, und der Dr.
O.________ AG, Institut für Unfallrekonstruktionen, vom
26. Januar 2001, sowie Computerschemata des Bewegungs-
ablaufs der beim Unfall erfolgten Kollision ins Recht.
     Die "Zürich" lässt auf Abweisung des Revisionsgesuchs
schliessen.
     Replik- und duplikweise halten der Gesuchsteller und
die "Zürich" an ihren Anträgen fest.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig
(Art. 38 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen
in verwaltungsgerichtlichen Streitsachen der Revision aus
den in Art. 136 und 137 OG genannten Gründen (Art. 135 OG).

     b) Das beanstandete Urteil ist dem Gesuchsteller am
29. Dezember 2000 zugestellt worden. Das am 29. Januar 2001
bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch wahrt die Verwir-
kungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136 OG
(Art. 141 Abs. 1 lit. a OG und Art. 32 OG).

     2.- Der Gesuchsteller stellt seinen Antrag um Revision
des Urteils vom 15. Dezember 2000, mit dem das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht unter Offenlassung des natürli-
chen und Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges
zwischen dem Unfall vom 18. Oktober 1993 (Verkehrsunfall
auf der Autobahn) und den anhaltenden Beschwerden den Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
22. Februar 2000 aufgehoben hatte, einzig gestützt auf
Art. 136 lit. d OG (anwendbar für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht über Art. 135 OG).

Andere Revisionsgründe ruft der Gesuchsteller nicht an.
Eine Prüfung nicht vorgetragener und in der vom Gesetz
qualifiziert verlangten Weise substanziierter Revisions-
gründe von Amtes wegen gibt es nicht. Deshalb ist die Be-
deutung des erstmals aufgelegten Berichtes des Dr. med.
M.________ vom 31. August 1994 sowie des in das Revisions-
gesuch eingebauten Berichtes der Dr. O.________ AG, Insti-
tut für Unfallrekonstruktionen, vom 26. Januar 2001, einzig
im Lichte von Art. 136 lit. d OG zu würdigen, d.h. darauf-
hin zu prüfen, ob sich daraus, wie der Gesuchsteller gel-
tend macht, ergibt, dass das Eidgenössische Versicherungs-
gericht in seinem ersten Urteil vom 15. Dezember 2000 in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat. Dagegen ist nicht zu prüfen, ob es sich
bei diesen gutachterlichen Ausführungen um neue Tatsachen
oder Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG handelt.

     3.- a) Die Rechtsprechung zu Art. 136 lit. d OG ist
streng: Versehentliches Nichtberücksichtigen liegt vor,
wenn der Richter ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder
eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, ins-
besondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer
tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisions-
grund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich
richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung
irrtümlich oder unrichtig sein sollte. Zur rechtlichen
Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine
Tatsache rechtserheblich sei oder nicht. Nicht erheblich
ist insbesondere eine Tatsache, wenn sie sich nicht auf das
Ergebnis, sondern lediglich auf die Begründung des Urteils
auswirkt (BGE 122 II 18 Erw. 3 mit Hinweisen; nicht veröf-
fentlichte Urteile T. vom 22. November 2000, C 230/00,
Erw. 2a, und C. vom 28. Mai 1999, C 64/99, Erw. 2).

     b) Der Gesuchsteller sieht den Revisionsgrund des
Art. 136 lit. d OG in erster Linie darin erfüllt, dass im
ersten Verfahren auf keiner Stufe (Verfügungs-, Einspra-

che-, erstinstanzliches und zweitinstanzliches Beschwerde-
verfahren) seine Krankenversicherung einbezogen worden sei,
wie das Art. 129 UVV im Hinblick auf die Auswirkungen einer
Verneinung der Leistungspflicht des Unfall- auf jene des
Krankenversicherers vorschreibt. Richtig an dieser Auf-
fassung ist nur so viel, dass das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht in seiner Rechtsprechung die Einhaltung von
Art. 129 UVV von Amtes wegen prüft, um so die Ordnungsmäs-
sigkeit des Verfahrens sicherzustellen, selbst wenn dieser
Verfahrensmangel von keiner Seite der am Verfahren Betei-
ligten gerügt worden ist (vgl. z.B. RKUV 1997 Nr. U 276
S. 195). Indessen steht diese Kompetenz dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht nur zu, wenn es im Rahmen eines noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, auf Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde hin, feststellt, dass Art. 129 UVV
nicht nachgelebt wurde. Dagegen bedeutet die Missachtung
dieser Vorschrift und die unterbliebene Korrektur - von
Amtes wegen - durch den erst- oder zweitinstanzlichen Rich-
ter keineswegs einen Revisionsgrund, sondern allenfalls
eine fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmun-
gen und damit einhergehende Verletzung der Gehörsrechte des
Krankenversicherers. Solche Verfahrensmängel lassen sich
nicht unter den Revisionsgrund des Art. 136 lit. d OG sub-
sumieren.

     c) Soweit der Gesuchsteller die Auffassung vertritt,
die unterbliebene Anwendung von Art. 129 UVV in den Ver-
fahren, welche im ersten Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts endeten, führe zu dessen Aufhebung mit
nachfolgender erneuter materieller Überprüfung der
streitigen Gesichtspunkte, welche für die Leistungsableh-
nung konstitutiv waren (natürliche und adäquate Kausali-
tät), ist auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzutre-
ten. Denn sie stellen - revisionsrechtlich unzulässige -
rein appellatorische Kritik am Urteil vom 15. Dezember 2000
dar.

     d) Schliesslich erkennt der Gesuchsteller den Tatbe-
stand der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den
Akten liegenden Tatsachen dadurch als erfüllt an, dass sich
das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der für
den Verfahrensausgang entscheidenden Adäquanzprüfung davon
dispensierte, zu jeder der im Gesuch erwähnten Aktenstelle
Bezug zu nehmen. Diesen Rügen ist Folgendes zu entgegnen:

     aa) Im Urteil vom 15. Dezember 2000 hat das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht insbesondere folgende Gutachten
und Berichte erwähnt und berücksichtigt: den Bericht des
Spitals X.________ vom 11. Januar 1994, Berichte der Neuro-
logischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom
3. März 1994 und 13. September 1995, den Bericht der Reha-
bilitationsklinik B.________ vom 17. Januar 1997, das Gut-
achten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom
14. Oktober 1997, den Bericht des Dr. med. F.________, Arzt
für Neurologie  und Psychiatrie, Psychotherapie, Medizini-
sches Gutachteninstitut, Deutschland, vom 16. Februar 1998,
sowie den Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 1998.

     bb) Nicht ausdrücklich erwähnt wurden im Urteil vom
15. Dezember 2000 die vom Gesuchsteller angeführten Be-
richte des Paraplegiker-Zentrums vom 4. April 1994 und
27. Juni 1994.
     Ein Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 4. April
1994 liegt nicht bei den Akten. Auch der Versicherte legt
ihn nicht auf, sondern verweist lediglich auf dessen
Erwähnung im Gutachten der Neurologischen Klinik und
Poliklinik des Spitals Y.________ vom 13. September 1995.
Aus der Inhaltswiedergabe des Berichts durch das Spital
Y.________ ergibt sich indessen, dass es sich um den bei
den Akten liegenden Bericht des Paraplegiker-Zentrums
vom 4. März 1994 handelt, dessen Datum mithin falsch
wiedergegeben wurde. In den übrigen Arztberichten wird denn
auch einzig auf den Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom

4. März 1994 verwiesen (Gutachten der Klinik für Rheumato-
logie und Rehabilitation des Spitals A.________ vom
21. März 1995, Gutachten der Rheuma- und Rehabilitations-
klinik Z.________ vom 14. Oktober 1997) bzw. ein Bericht
vom 4. April 1994 nirgends erwähnt.
     Im Weiteren ist festzuhalten, dass das Eidgenössische
Versicherungsgericht auf die wiederholten, in den Akten
dokumentierten Untersuchungen des Paraplegiker-Zentrums
verwiesen und mithin die diesbezüglichen Arztzeugnisse und
Berichte ebenfalls gekannt und berücksichtigt hat. Zudem
hat es im Urteil vom 15. Dezember 2000 den aktuelleren und
damit massgebenderen Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom
22. "November" (recte: Dezember 1995) erwähnt und damit die
Einschätzung des Paraplegiker-Zentrums in die Beurteilung
mit einbezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass
sich die Berichte vom 4. März 1994 und 27. Juni 1994 nicht
zur streitigen Frage äussern, ob die zum typischen Be-
schwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beein-
trächtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik in
den Hintergrund getreten sind oder nicht.
     Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchstel-
ler aus dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 31. August
1994. Da dieser erstmals im vorliegenden Verfahren auf-
gelegt wird, konnte er vom Eidgenössischen Versicherungs-
gericht im Urteil vom 15. Dezember 2000 nicht berücksich-
tigt werden. Im Weiteren wurden die in diesem Bericht fest-
gestellten, vom Gesuchsteller angeführten Befunde Knickbil-
dung bei Inklination auf Niveau C4/C5, leichtgradige Hypo-
mobilität auf Höhe C4/C5 und Hypermobilität auf C3/C4 - wie
er selber einräumt - auch im Gutachten der Rheuma- und Re-
habilitationsklinik Z.________ vom 14. Oktober 1997 aufge-
führt, auf welches das Eidgenössische Versicherungsgericht
im Urteil vom 15. Dezember 2000 abgestellt hat, da es den
Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts genügte.
Wenn der Gesuchsteller heute vorbringt, das Gutachten der
Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 14. Okto-
ber 1997 beruhe nicht auf umfassenden Untersuchungen, da

angesichts dieser klaren organischen Befunde zumindest eine
radiologische Neuuntersuchung der unteren HWS hätte statt-
finden müssen, so verlangt er eine andere rechtliche Würdi-
gung der im Rahmen des Urteils vom 15. Dezember 2000 be-
kannten Tatsachen, was im vorliegenden Verfahren nicht
gehört werden kann (Erw. 3a hievor).

     cc) Was die Rügen anbelangt, das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht habe diese oder jene bestimmte Stelle in
einem Gutachten oder Bericht nicht erwähnt und - wären sie
berücksichtigt worden - hätte das Gericht über die massge-
blichen Kriterien für die Bejahung oder Verneinung des adä-
quaten Kausalzusammenhanges anders als im Urteil vom
15. Dezember 2000 entschieden, wird damit der Anwendungs-
bereich von Art. 136 lit. d OG ganz eindeutig überschrit-
ten. In letzter Konsequenz würde diese Auffassung bedeuten,
dass der Inhalt sämtlicher Gutachten und Berichte - gleich-
sam die Gesamtheit der verfügbaren Akten - in das Urteil
Eingang finden müsste, wollte sich das Gericht vor dem Vor-
wurf schützen, es habe aus Versehen gewisse in den Akten
liegende Tatsachen nicht berücksichtigt. Diese Auffassung,
träfe sie zu, bedeutete im Weiteren, dass das Gericht durch
Anrufung des Revisionsgrundes von Art. 136 lit. d OG ver-
pflichtet würde, im Revisionsprozess, d.h. bei der Prüfung,
ob der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, gleichsam
eine erneute materielle Beurteilung der Sache vorzunehmen.
Das kann nun gewiss nicht der Sinn des Revisionsgrundes der
versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten
liegenden Tatsachen bilden. Vielmehr ist der Gesuchsteller
daran zu erinnern, dass die verfassungsmässigen und gesetz-
lichen Begründungspflichten nicht verlangen, dass das Ge-
richt sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragene oder sich
aus den Akten ergebende Sachumstände erwähnen und zu ihnen
Stellung nehmen müsste. Vielmehr ist der richterlichen Be-
gründungspflicht Genüge getan, wenn aus dem Entscheid er-
sichtlich ist, welche Gesichtspunkte für die materielle
Streitentscheidung für das Gericht wegleitend waren.

     Das wird besonders deutlich am - im Vordergrund ste-
henden - Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalles. Der Gesuchsteller meint, das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht habe, indem es sich nicht zu sämtlichen
Verumständungen und Angaben in den Akten aussprach, sich
eine «bagatellisierende (...) Schilderung des Unfallereig-
nisses» zu Schulden kommen lassen, indem es dem Unfall
bloss «eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen»
habe (Urteil vom 15. Dezember S. 13: «Dass das Fahrzeug des
Beschwerdegegners vom Lastwagen anschliessend nach links in
die Mittelleitplanke getrieben, in die Gegenrichtung ge-
dreht und von einem entgegenkommenden Personenwagen seit-
lich angefahren wurde, genügt nicht zur Annahme einer be-
sondern Eindrücklichkeit oder besonders dramatischer Be-
gleitumstände des Unfallereignisses.») Selbst wenn die
Angaben im Bericht der Dr. O.________ AG vom 26. Januar
2001 - die, wie gesagt, weder in den Akten liegende ver-
sehentlich unberücksichtigt gebliebene Tatsachen enthalten
noch auf solche hinweisen -, ausdrücklich erwähnt und be-
rücksichtigt worden wären, wäre es im Rahmen einer pflicht-
gemässen Beweiswürdigung immer noch (zumindest) haltbar
gewesen, die von der Rechtsprechung geforderte besondere
Eindrücklichkeit zu verneinen: Zwar befand sich der Gesuch-
steller zweifellos während mehrerer Sekunden in Anbetracht
des auf ihn zufahrenden Lastwagens in akuter Lebensgefahr.
Doch ist eine solche akute Lebensgefahr sehr vielen Un-
fällen eigen, auch jenen, welche, wie der vom Gesuchsteller
erlittene, schliesslich einen glimpflichen Verlauf nehmen,
indem sie - wie hier - zu keinen schweren Verletzungen mit
anschliessender Hospitalisierung führen.

     4.- Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig
(Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
     einzutreten ist.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuch-
     steller auferlegt unter Verrechnung mit dem geleiste-
     ten Kostenvorschuss.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für So-
     zialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. August 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der II. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: