Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 417/2001
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U 417/01 Vr

                         I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Flückiger

                 Urteil vom 17. Juli 2002

                         in Sachen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, General-
direktion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdeführerin,

                           gegen

1. G.________, 1955, vertreten durch den Rechtsschutz
   Q.________,
2. Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de
   Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegner,
                            und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

     A.- G.________, geboren 1955, war seit 15. Oktober
1990 bei der Y.________ AG angestellt und bei der Vaudoise
Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Vau-
doise) für Unfälle und Berufskrankheiten gemäss UVG ver-
sichert. Am 27. September 1991 verunfallte er mit dem

Motorrad und erlitt dabei eine Claviculafraktur rechts,
welche konservativ behandelt wurde. Ab 4. November 1991
bestand wieder volle Arbeitsfähigkeit und am 21. November
1991 konnte die ärztliche Behandlung abgeschlossen werden.
Am 2. Februar 1995 erlitt G.________ beim Skifahren einen
Sturz, bei dem er sich eine Rotatorenmanschettenläsion
links zuzog, welche am 18. Januar 1996 operiert wurde. Die
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich)
als neuer Unfallversicherer der Y.________ AG erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Nach günstigem Heilungsverlauf
fand Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, am 6. Januar 1997 gute Verhältnisse bei nurmehr
minimalen Restbeschwerden und voller Arbeitsfähigkeit.
     Im Juli 1999 meldete G.________ bei der Zürich einen
Rückfall, wobei er Beschwerden an der rechten Schulter
geltend machte, die seiner Auffassung nach auf den Unfall
vom 2. Februar 1995 zurückzuführen waren. Dr. med.
J.________ stellte eine Rotatorenmanschettenruptur rechts
fest und nahm am 7. Oktober 1999 einen rekonstruktiven
Eingriff vor. Nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt Dr.
med. B.________ lehnte die Zürich die Leistungspflicht
mangels eines Kausalzusammenhangs des Gesundheitsschadens
mit dem Unfall vom 2. Februar 1995 ab (Verfügung vom
11. November 1999). Auf die hiegegen erhobene Einsprache
veranlasste die Zürich eine gutachtliche Beurteilung in der
Klinik X.________. In dem am 20. November 2000 erstatteten
und am 16. Januar 2001 präzisierten Gutachten gelangte Dr.
med. S.________ zum Schluss, dass die Unfallkausalität der
neu gemeldeten Schulterbeschwerden rechts überwiegend wahr-
scheinlich, eine sichere Zuordnung zu einem der beiden
Unfallereignisse jedoch nicht möglich sei. Mit Entscheid
vom 17. Mai 2001 wies die Zürich die Einsprache ab.
     Am 27. Dezember 2000 hatte G.________ auch von der
Vaudoise Leistungen beansprucht. Mit Verfügung vom 23. Ja-
nuar 2001 lehnte diese eine Leistungspflicht mit der Be-
gründung ab, dass gemäss dem von der Zürich eingeholten
Gutachten ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten

Beschwerden und dem Unfall vom 27. September 1991 nicht
überwiegend wahrscheinlich sei. Die hiegegen erhobene Ein-
sprache wies sie mit Entscheid vom 2. Februar 2001 ab.

     B.- Gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom
2. Februar 2001 beschwerte sich G.________ am 27. April
2001 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und bean-
tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Leistungspflicht der Vaudoise festzustellen. Mit Eingabe
vom 5. Juni 2001 focht er auch den Einspracheentscheid der
Zürich vom 17. Mai 2001 an mit den materiellen Begehren, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Leistungs-
pflicht der Zürich festzustellen; eventuell seien weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen.
     Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte
die beiden Verfahren, wies die gegen die Vaudoise erhobene
Beschwerde ab und verpflichtete die Zürich in Gutheissung
der gegen sie erhobenen Beschwerde zur Erbringung der ge-
setzlichen Versicherungsleistungen. Dabei ging das Gericht
davon aus, dass die Unfallkausalität des gemeldeten Rück-
falls gegeben sei und mangels einer überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit für die Kausalität eines der beiden Unfälle
in analoger Anwendung insbesondere von Art. 99 Abs. 2 UVV
die Leistungspflicht des letzten Versicherers anzunehmen
sei (Entscheid vom 21. November 2001).

     C.- Die Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und es sei der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2001
zu bestätigen; eventuell sei Art. 100 UVV analog anzuwenden
und der Zürich ein Rückgriff von 50 % auf die Vaudoise zu
gewähren.
     Vertreten durch den Winterthur-ARAG Rechtsschutz lässt
G.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen. Die Vaudoise schliesst ebenfalls auf Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung ver-
zichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Vo-
raussetzungen, insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen,
sowie die für die Beurteilung des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem
Gesundheitsschaden geltenden Regeln zutreffend dargelegt,
sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. auch BGE 122 V
416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

     2.- Streitig ist die Unfallkausalität der am 7. Okto-
ber 1999 operativ behandelten Rotatorenmanschettenruptur an
der rechten Schulter bei Status nach Verkehrsunfall 1991
mit Claviculafraktur rechts und Skiunfall 1995 mit Sturz
insbesondere auf die Schulter links.

     a) In dem von der Beschwerdeführerin eingeholten Gut-
achten der Klinik X.________ vom 20. November 2000 führt
Dr. med. S.________ aus, prinzipiell hätten beide Unfälle
zu einem Riss der Rotatorenmanschette (rechts) führen
können. Der medizinischen Erfahrung nach sei eine gleich-
zeitig beidseitige Ruptur im Anschluss an den vom Ver-
sicherten beschriebenen Sturz beim Skifahren als eher
unwahrscheinlich zu erachten. Dagegen seien Rotatoren-
manschettenrupturen im Zusammenhang mit Claviculafrakturen
nicht selten. Möglicherweise sei es bereits damals zu einer
nicht transmuralen, umschriebenen Läsion gekommen, welche
sich dann beim zweiten Ereignis vom 2. Februar 1995 ausge-
weitet habe. Der Umstand, dass der Versicherte im Anschluss
an dieses Ereignis nicht nur Schulterbeschwerden links,
sondern auch rechts, allerdings in wesentlich geringerem
Masse, geltend gemacht habe, sei nicht beweisend dafür,
dass der Unfall von 1995 auslösend gewesen sei. Möglicher-
weise sei es auch durch vermehrten Gebrauch des rechten
Armes wegen der im Vordergrund stehenden Symptomatik links

zu Beschwerden in Zusammenhang mit einer vorbestandenen
Rotatorenmanschettenläsion gekommen. Der Operationsbefund
vom 7. Oktober 1999 helfe ebenfalls nicht weiter bei der
Beurteilung, ob die Rotatorenmanschettenruptur im damaligen
Zeitpunkt viereinhalb oder acht Jahre alt gewesen sei.
Zusammenfassend stellt der Gutachter fest, das Unfallereig-
nis, welches zur Rotatorenmanschettenruptur rechts geführt
habe, könne "letztlich nicht mit vollständiger Sicherheit
bestimmt werden". Die Fragen der Vaudoise und der Zürich
nach dem Kausalzusammenhang beantwortet er je dahin, dass
die Beschwerden möglicherweise auf den Unfall vom 27. Sep-
tember 1991 bzw. 2. Februar 1995 zurückzuführen seien. In
der ergänzenden Stellungnahme zuhanden der Zürich vom
16. Januar 2001 führt der Gutachter aus, weil die Rotato-
renmanschettenruptur rechts nicht klar dem Unfallereignis
vom 27. September 1991 bzw. 2. Februar 1995 zugeordnet
werden könne, habe er den Kausalzusammenhang mit den ein-
zelnen Unfallereignissen als bloss möglich bezeichnet. Er
sei jedoch der Auffassung, dass die Gesundheitsschädigung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eines der beiden
Unfallereignisse zurückzuführen sei, wofür auch der Umstand
spreche, dass der Versicherte erst 45jährig sei.

     b) Zu Recht hält die Beschwerdeführerin nicht daran
fest, dass die streitige Gesundheitsschädigung in den Leis-
tungsbereich der Krankenversicherung fällt. Aus den medizi-
nischen Akten ergeben sich keine Hinweise auf wesentliche
degenerative Veränderungen. Zudem können Rotatorenmanschet-
tenrupturen auch bei einem degenerativen oder pathologi-
schen Vorzustand als unfallähnliche Körperschädigungen
unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse
subsumiert werden, sofern eine schädigende, äussere Ein-
wirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den
(vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ur-
sachen hinzutritt (BGE 123 V 44 f.). Mit der Vorinstanz ist
der Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfall-
versicherung daher grundsätzlich zu bejahen. Fraglich

bleibt, welcher Unfallversicherer für den gemeldeten Rück-
fall leistungspflichtig ist. Während die Vorinstanz auf
Grund des Gutachtens der Klinik X.________ davon ausgeht,
dass sich die Rotatorenmanschettenruptur rechts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eines der beiden Un-
fallereignisse zurückführen lässt, vertritt die Beschwer-
deführerin die Meinung, die Gesundheitsschädigung sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
27. September 1991 zurückzuführen.

     c) Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung und macht geltend, der angefochtene Entscheid
stütze sich in unzulässiger Weise allein auf das Gutachten
von Dr. med. S.________. Unter Berücksichtigung der übrigen
Arztberichte, insbesondere der Berichte von Dr. med.
E.________ vom 18. August 1999, Dr. med. B.________ vom
27. Oktober 1999 und Dr. med. T.________ vom 9. Februar
2000 und 2. Februar 2001, ergebe sich eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die Kausalität mit dem von der Vau-
doise versicherten Unfall von 1991.
     Im Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.________
vom 18. August 1999 wird zwar ausgeführt, dass der Ver-
sicherte an der rechten Schulter nie ganz beschwerdefrei
gewesen sei. In einem weiteren Bericht an die Zürich vom
24. September 1999 gab Dr. med. E.________ jedoch an, der
Versicherte sei seitens der Claviculafraktur und der
Schulterkontusion rechts von 1991 völlig beschwerdefrei
gewesen. Beim Skiunfall vom Februar 1995 habe er sich
höchstwahrscheinlich auch eine Schulterkontusion rechts
zugezogen, was damals im Arztbericht nicht erwähnt worden
sei, weil die Problematik im linken Schultergelenk im
Vordergrund gestanden habe. Die Berichte des behandelnden
Arztes sprechen somit eher für einen Kausalzusammenhang mit
dem Unfall vom 2. Februar 1995, in welchem Sinne sich auch
Dr. med. J.________ in einem Bericht vom 3. September 1999
ausgesprochen hat. In der vertrauensärztlichen Stellung-
nahme vom 27. Oktober 1999 äusserte sich Dr. med.

B.________ dahin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der
Rotatorenmanschettenruptur rechts und dem Unfall vom
2. Februar 1995 nicht zwingend sei. Einerseits wies er
darauf hin, dass es an Brückensymptomen in der Zeit zwi-
schen dem Skisturz von 1995 und der Rückfallmeldung von
1999 fehle; anderseits führte er aus, der Versicherte sei
nach den Feststellungen von Dr. med. E.________ seit dem
Unfall von 1991 nie mehr ganz beschwerdefrei gewesen, was
darauf schliessen lasse, dass die Grundlage zur Rotatoren-
manschettenruptur rechts schon im Jahre 1991 gelegt worden
sei. Die Angaben von Dr. med. E.________, auf welche sich
Dr. med. B.________ bezieht, sind diesbezüglich jedoch
widersprüchlich. Zudem beschränkt sich Dr. med. B.________
auf die Feststellung, dass die Kausalität zwischen dem Ski-
unfall und der Rotatorenmanschettenruptur rechts nicht er-
wiesen sei. Eine klare Stellungnahme zur massgebenden Frage
nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzu-
sammenhangs mit den beiden Unfallereignissen fehlt dagegen.
Der von der Beschwerdeführerin konsultierte Dr. med.
T.________ hat sich anlässlich einer Besprechung vom
9. Februar 2000 zwar ausdrücklich gegen eine Kausalität der
Schulterproblematik rechts mit dem Unfallereignis von 1995
ausgesprochen und die Gesundheitsschädigung mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit als Spätfolge der im Jahre 1991 er-
littenen Claviculafraktur bezeichnet. Dabei handelt es sich
jedoch nicht um einen Arztbericht, sondern um ein von einer
Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin angefertigtes und von
der Auskunftsperson nicht unterzeichnetes Gesprächsproto-
koll, welchem kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE
117 V 282 ff.; ARV 1992 Nr. 17 S. 151 ff.). Die Beschwerde-
führerin hat zur streitigen Rechtsfrage daher zu Recht ein
Gutachten eingeholt. Dieses erfüllt die nach der Rechtspre-
chung für den Beweiswert medizinischer Gutachten geltenden
Voraussetzungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160
Erw. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) und vermag
in den Schlussfolgerungen zu überzeugen, weshalb darauf ab-
gestellt werden kann. Zu einem andern Ergebnis führt auch

die Meinungsäusserung vom 8. Februar 2001 nicht, mit wel-
cher Dr. med. T.________ zum Gutachten vom 20. November
2000 Stellung genommen hat. Abgesehen davon, dass es sich
ebenfalls um eine blosse Besprechungsnotiz handelt, wird
darin ausdrücklich festgehalten, dass eine sichere Kausali-
tätsbeurteilung nicht möglich sei. Es besteht mithin kein
Grund, von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abzugehen,
wonach eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung der im
Oktober 1999 operierten Rotatorenmanschettenruptur rechts
zu einem der beiden Unfallereignisse nicht möglich ist.
Angesichts der gutachterlichen Feststellungen besteht auch
kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen, da hie-
von keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten wären
(antizipierte Beweiswürdigung: BGE 122 V 162 Erw. 1d mit
Hinweisen).

     3.- Zu prüfen bleibt, welche leistungsrechtliche Be-
deutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Gesundheits-
schädigung nicht eindeutig einem der beiden Unfälle zuge-
ordnet werden kann.

     a) Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin
zunächst, wenn sie geltend macht, die Folgen der Beweis-
losigkeit in Bezug auf den Kausalzusammenhang seien vom
Leistungsansprecher zu tragen. Der Umstand, dass die Ge-
sundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht
mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem
von mehreren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf
nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfall-
versicherers entfällt und die Kosten vom Versicherten zu
tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfallereig-
nisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a) und der Unfall-
kausalität als solcher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b)
rechtfertigt es sich nicht, den Versicherten die Folgen der
Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine eindeutige
Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicher-
ten Unfällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die

Unfallkausalität aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht.

     b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lassen sich
Gesetz und Verordnung keine auf den vorliegenden Fall di-
rekt anwendbaren Bestimmungen entnehmen. Die Vorschrift von
Art. 77 Abs. 2 UVG, wonach bei Nichtbetriebsunfällen der-
jenige Versicherer die Leistungen erbringt, bei dem der
Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert
war, regelt die Leistungspflicht der Versicherer unter
Berücksichtigung der Nachdeckung von Art. 3 Abs. 2 UVG beim
Wechsel des Versicherers (vgl. hiezu Maurer, Schweizeri-
sches Unfallversicherungsrecht, S. 70) und ist hier nicht
anwendbar. Auch die vom Bundesrat gestützt auf Art. 77
Abs. 3 UVG erlassenen Verordnungsbestimmungen enthalten
keine Regeln, unter welche der zu beurteilende Sachverhalt
subsumiert werden könnte. Art. 99 UVV regelt die Leistungs-
pflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern und be-
stimmt in Abs. 2, dass bei Nichtbetriebsunfällen der Ver-
sicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig ist, bei dem
der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nicht-
betriebsunfälle versichert war. Die andern Versicherer
müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen,
die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsent-
schädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen
zurückerstatten, wobei sich der Anteil nach dem Verhältnis
des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten ver-
sicherten Verdienst richtet. Art. 100 UVV enthält Bestim-
mungen zur Leistungspflicht, wenn der Versicherte erneut
verunfallt. Tritt der neue Unfall ein, wenn der Versicherte
wegen des früheren Unfalls noch behandlungsbedürftig, ar-
beitsunfähig und versichert ist, so hat der bisher leis-
tungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den
neuen Unfall zu erbringen (Abs. 1). Verunfallt der Ver-
sicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer
Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten
Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf

Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leis-
tungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die
früheren Unfälle. Die andern beteiligten Versicherer ver-
güten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach
Massgabe der Verursachung, womit ihre Leistungspflicht
abgegolten ist. Die beteiligten Versicherer können
untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinba-
rungen treffen, namentlich, wenn der neue Unfall wesentlich
geringere Folgen hat als der frühere (Abs. 2). Erleidet der
aus einem früheren Unfall Rentenberechtigte einen neuen
Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditäts-
grades, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflich-
tige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für
den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet
dem andern Versicherer den Betrag, der dem Barwert des
Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall
entspricht, womit seine Leistungspflicht abgegolten ist
(Abs. 3).

     c) Nach Auffassung der Vorinstanz ist (in Fällen wie
dem vorliegenden, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass der Rückfall auf eines von mehreren versi-
cherten Unfallereignissen zurückzuführen ist, aber nicht
klar ist, welches der Unfallereignisse als Grundfall zu
betrachten ist) die bestehende Rechtslücke in der Weise zu
füllen, dass in analoger Anwendung insbesondere von Art. 99
Abs. 2 UVV derjenige Unfallversicherer als voll leistungs-
pflichtig erachtet wird, der dem Rückfall in zeitlicher
Hinsicht am nächsten steht. Die Beschwerdeführerin stellt
sich demgegenüber auf den Standpunkt, sofern keine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit für eine Leistungspflicht der
Vaudoise als gegeben erachtet werde, sei Art. 100 UVV ana-
log anzuwenden mit dem Ergebnis, dass die Vaudoise der
Zürich 50 % der Leistungen zurückzuerstatten habe.
     Wie der Beschwerdegegner zu Recht feststellt, enthält
der zu beurteilende Sachverhalt Elemente, welche in  beiden
Normen vorkommen, wobei jedoch keine der in Art. 99 und 100

UVV enthaltenen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall di-
rekt übertragbar ist. Während Art. 99 UVV laut Marginalie
die "Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeit-
gebern" zum Gegenstand hat, regelt Art. 100 die "Leistungs-
pflicht bei erneutem Unfall", jedoch nur für die in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Tatbestände (vgl. hiezu BGE 120
V 65 ff.). Dem Norminhalt nach liegt eine analoge Anwendung
von Art. 100 UVV (insbesondere von Art. 100 Abs. 2 UVV)
wohl näher als diejenige von Art. 99 Abs. 2 UVV. Welche Be-
stimmung als analog anwendbar zu betrachten ist, kann in-
dessen offen bleiben, weil beide Normen auf dem Grundsatz
beruhen, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die
vollen Leistungen zu erbringen hat. Es soll damit vermieden
werden, dass mehrere Leistungsansprüche bestehen und der
Versicherte seine Ansprüche bei verschiedenen Versicherern
geltend zu machen hat (vgl. Botschaft des Bundesrates zum
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August
1976, BBl 1976 III 213). Dem angefochtenen Entscheid, mit
welchem die Zürich zur Erbringung der (vollen) gesetzlichen
Leistungen verpflichtet wurde, ist daher beizupflichten.
Die genannten Verordnungsbestimmungen unterscheiden sich
zwar insofern, als im Rahmen von Art. 99 Abs. 2 UVV eine
Rückerstattungspflicht der andern Versicherer nur für Un-
fälle gilt, die zu einer Rentenleistung oder zu einer In-
tegritätsentschädigung führen, während Art. 100 Abs. 2 UVV
eine solche Pflicht für sämtliche Leistungen statuiert. Im
Rahmen dieser Bestimmungen ist es jedoch primär Sache der
beteiligten Unfallversicherer, sich über die Aufteilung der
Leistungspflicht zu einigen. Kommt keine Einigung zustande,
entscheidet das Bundesamt für Sozialversicherung gemäss dem
in Art. 78a UVG festgehaltenen Verfahren. Dem Sozialversi-
cherungsgericht ist es daher verwehrt, über die Rückvergü-
tung von Leistungen zu befinden (RKUV 2001 Nr. U 421 S. 108
ff.). Demzufolge kann auch dem Eventualantrag der Beschwer-
deführerin, wonach die Vaudoise zur Rückerstattung von 50 %
der von der Zürich zu erbringenden Leistungen zu verpflich-
ten sei, nicht entsprochen werden.

     4.- Weil es im vorliegenden Fall materiell um einen
Streit zwischen zwei Versicherern um die Leistungspflicht
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e con-
trario; BGE 127 V 106, 126 V 192 Erw. 6; RKUV 2001 Nr. KV
164 S. 192 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses
gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156
Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin hat den durch den Win-
terthur-ARAG Rechtsschutz vertretenen Versicherten pro-
zessual zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwer-
     deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
     vorschuss verrechnet.

III. Die Beschwerdeführerin hat G.________ für das Ver-
     fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
     eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 17. Juli 2002

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der I. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber: