Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 413/2001
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U 413/01

Urteil vom 22. November 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Schmutz

V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Unternährer,
Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 6. November 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1975 geborene V.________ arbeitete bei der Carrosserie-Spenglerei
Q.________, als Carrosserie-Spengler-Lehrling. Kurz nach der bestandenen
Lehrabschlussprüfung erlitt er am 5. Juli 1996 einen Verkehrsunfall, bei dem
er sich mehrere zum Teil schwere Verletzungen zuzog. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er gegen die Folgen von
Unfällen obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen,
richtete eine Integritätsentschädigung von 25 % aus und sprach mit Verfügung
vom 22. August 2000 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 100 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 42'250.- zu. Die
Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher V.________ die angemessene
Erhöhung der Invalidenrente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. November 2001 ab.

C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Invalidenrente
angemessen zu erhöhen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG werden Renten nach dem versicherten
Verdienst, welcher dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn
entspricht, bemessen. Für den Sonderfall, dass die Versicherten nicht oder
noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, erliess der Bundesrat gestützt
auf Abs. 3 von Art. 15 UVG in Art. 24 Abs. 3 UVV folgende Bestimmung: Bezog
der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den
Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so
wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung
abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall
als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.

2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Willisauer
Carrosserie-Spenglerei Q.________ im Zeitpunkt des Unfalles nicht den
üblichen Lohn eines gelernten Carrosserie-Spenglers bezog. Den Jahreslohn,
den sie dem Versicherten vor dem Unfall vom 5. Juli 1996 bezahlt hätte, gab
die Carrosserie-Spenglerei Q.________ mit Fr. 42'250.- an (Fr. 3'250.- x 13).
Diesen Betrag setzte die SUVA als versicherten Verdienst ein. Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sein monatlicher Verdienst nach den
Angaben des früheren Arbeitgebers bei Festsetzung der Rente (2000) bereits
Fr. 3'700.- betragen hätte, was eine jährliche Differenz von Fr. 5'850.-
ergebe (Fr. 450.- x 13). Er wäre im Kleinbetrieb seines früheren Arbeitgebers
in den Genuss eines stark ansteigenden Lohnes gekommen, weil es zu den
Eigenheiten eines Kleinbetriebes gehöre, dass ein den Leistungen und
Fähigkeiten angemessener Lohn nicht bei Stellenantritt ausgerichtet werden
könne, da die finanziellen Reserven hiefür fehlten.

2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 108 V 268 f. Erw. 2c
die dort streitige Frage, ob der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3
UVV im Sinne eines Durchschnittslohnes zu ermitteln sei, welchen der
Versicherte bei den verschiedenen für ihn in Betracht fallenden Arbeitgebern
hätte erzielen können, oder auf Grund des im Lehrbetrieb erzielbaren
Gehaltes, in Anwendung des am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten und
Dritten Titels des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911
(KUVG) wie folgt entschieden: Art. 78 Abs. 4 KUVG will lediglich der Härte
begegnen, dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel von Abs. 1 ein
noch nicht voll leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicherter,
der einen Unfall erleidet, bei der Rentenberechnung auf seiner noch
unvollkommenen Lohngrundlage fixiert wird, obwohl dies im Hinblick auf die
einbezahlten Prämien, rein versicherungstechnisch gesehen, richtig wäre. Art.
78 Abs. 4 KUVG soll aber andererseits auch nicht zu einer Besserstellung der
Lehrlinge gegenüber den anderen Versicherten führen, sondern nur eine
Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist im Falle des
Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unabhängig
davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt.
Der Lehrling ist damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit
ausgesetzt, auf Grund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder
schlechter zu fahren, als wenn irgendein Mittelwert beigezogen würde.

Diese Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 4 KUVG, dem inhaltlich und redaktionell
weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht, gilt auch unter der Herrschaft des
UVG (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122 Erw. 5b) und ist auch für den vorliegenden
Sachverhalt massgebend. Es ist demnach zur Festsetzung des versicherten
Verdienstes auf die Angaben des früheren Arbeitgebers zum Anfangslohn 1996
abzustellen.

2.3 Zu der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rüge, die
Vorinstanz habe sich widersprüchlich verhalten, weil sie im Streit um ein
Taggeld der Invalidenversicherung (Entscheid vom 4. Oktober 2001 i.S.
V.________ gegen IV-Stelle Luzern) ein höheres Valideneinkommen als im
Verfahren um eine Rente der Unfallversicherung berücksichtigt habe, wird auf
die für die zwei Regelungsbereiche unterschiedliche und in den angesprochenen
Entscheiden umfassend dargestellte Gesetzeslage verwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: