Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 40/2001
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U 40/01 Vr

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Bundes-
richterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichts-
schreiberin Keel Baumann

               Urteil vom 4. September 2001

                         in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

                           gegen

H.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

     A.- H.________ (geb. 1970) erlitt am 5. Januar 1993
als Beifahrer bei einem Autounfall in Bulgarien unter
anderem eine Beckenringfraktur mit Abriss der Urethra und
eine Läsion der tiefen Penisgefässe; in der Folge zeigte
sich eine erektile Impotenz. Am 17. November 1993 und
18. Mai 1994 durchgeführte chirurgische Revaskularisie-
rungen der Schwellkörper blieben erfolglos. Am 11. Oktober
1994 erfolgte die Implantation einer Penisprothese, wodurch

- mittels einer Pumpe im Oberschenkel - eine Erektion her-
beigeführt werden kann.
     Mit Verfügung vom 11. Juni 1998 sprach die Schweizeri-
sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem bei ihr im Un-
fallzeitpunkt freiwillig versicherten H.________ eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritäts-
einbusse von insgesamt 40 % zu. Auf Einsprache des Ver-
sicherten hin erhöhte sie die Integritätsentschädigung auf
50 %, wobei sie bei der Ermittlung der Integritätseinbusse
die erektile Impotenz mit Implantation einer Penisprothese
- entsprechend der Hälfte des Verlusts der Fortpflanzungs-
fähigkeit - mit 20 %, die Restbeschwerden nach Beckenfrak-
tur mit 20 % und die leichte Hirnfunktionsstörung mit 10 %
veranschlagte (Einspracheentscheid vom 2. September 1999).

     B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land-
schaft setzte auf Beschwerde des H.________ hin mit Ent-
scheid vom 1. Dezember 2000 den Integritätsschaden bezüg-
lich der erektilen Impotenz auf 40 % und insgesamt - wie
vom Versicherten beantragt - auf 65 % fest, obschon es eine
Integritätsentschädigung auf der Basis von total 70 % für
ausgewiesen erachtete (40 % für den Verlust der Fort-
pflanzungsfähigkeit, 20 % für die Einschränkung der Geh-
leistung und 10 % für die leichte Hirnfunktionsstörung).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
SUVA, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
     H.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliessen und stellt - im Sinne einer
reformatio in peius - zusätzlich den Antrag auf Erhöhung
der Integritätsentschädigung auf 70 %. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.

     D.- Die SUVA wurde auf die Möglichkeit einer reforma-
tio in peius hingewiesen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig ist die Bemessung des Integritätsschadens
bei Implantation einer Penisprothese. Es fragt sich, ob bei
ärztlich bestätigter vollständiger Gebrauchsunfähigkeit des
Geschlechtsorgans vor Implantation die Integritätseinbusse,
welche durch das Implantat praktisch vollständig und dauer-
haft behoben werden konnte, mit oder ohne Prothese zu be-
messen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 36 Abs. 2 UVV in
Verbindung mit der in Anhang 3 zur UVV enthaltenen Skala,
gemäss welcher der Integritätsschaden bei Verlust der Ge-
schlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit 40 % be-
trägt.

     2.- a) Im angefochtenen Entscheid werden die Bestim-
mungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
(Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV)
und die Bemessung derselben (Art. 25 UVG in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) sowie die hiezu
ergangene Rechtsprechung (vgl. auch BGE 124 V 31 Erw. 1)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

     b) Zu ergänzen ist, dass gemäss Ziff. 1 Abs. 4 des An-
hangs 3 zur UVV in der hier anwendbaren Fassung gemäss
Ziff. II der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 161
und 167) der Integritätsschaden - mit Ausnahme der Sehhil-
fen - ohne Hilfsmittel beurteilt wird. Mit dieser auf den
1. Januar 1998 in Kraft getretenen Verordnungsänderung wur-
de die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 147 - unter Vorbe-
halt der Fälle einer Beeinträchtigung des Sehvermögens -
bestätigt (vgl. für die Militärversicherung BGE 117 V 82
Erw. 3c/cc).
     Für die Festsetzung der Integritätsentschädigung ist
es somit unerheblich, ob eine Beeinträchtigung, die An-
spruch auf eine Entschädigung verleiht, unter Einsatz eines
Hilfsmittels mehr oder weniger ausgeglichen werden kann.
Mit anderen Worten ändert die Abgabe von geeigneten Hilfs-

mitteln am Integritätsschaden nichts (BGE 117 V 83 un-
ten f.). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im
nicht veröffentlichten Urteil T. vom 28. Juli 2000,
U 101/99, im Falle eines an erektiler Dysfunktion leidenden
Versicherten erkannt, dass der Integritätsschaden ungeach-
tet des Umstandes, dass die Fortpflanzungsfähigkeit unter
Einsatz eines Hilfsmittels noch immer gegeben war, zu er-
mitteln sei.

     c) Nach der (zur Invalidenversicherung ergangenen)
Rechtsprechung fällt ein Gegenstand als Hilfsmittel grund-
sätzlich nur in Betracht, wenn er ohne strukturelle Ände-
rung ablegbar und wieder verwendbar ist. Dieses Erfordernis
bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst,
sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Inte-
grität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur er-
füllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chi-
rurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur
auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein
Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194
Erw. 2c).

     3.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der
vorliegende Sachverhalt unter Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3
zur UVV falle, wobei sie offen liess, ob es sich beim Im-
plantat um ein Hilfsmittel handle. Damit verwarf sie die
Betrachtungsweise der SUVA, wonach sich die Verbesserung
eines medizinisch feststehenden Zustandes mit einem Hilfs-
mittel von der Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit
mittels eines (unsichtbaren) Implantats unterscheide und es
sich rechtfertige, im Falle der Versorgung mit einer Endo-
prothese, bei welcher das Resultat einer Heilbehandlung
vorliege, anders als bei jener mit einem Hilfsmittel, auf
den Endzustand abzustellen. Nach Auffassung der Vorinstanz
untersagt die egalitäre und abstrakte Bemessungsmethode ei-
ne Anpassung an die konkreten Verhältnisse und eine Unter-
scheidung nach dem Ergebnis einer zur Behebung der körper-

lichen Integritätseinbusse durchgeführten Behandlung. Dem-
entsprechend sei die vom Beschwerdegegner erlittene Integ-
ritätseinbusse ohne Berücksichtigung der endoprothetischen
Versorgung zu ermitteln.

     b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die SUVA
geltend, das kantonale Urteil sei widersprüchlich, unbe-
gründet, greife in unzulässiger Weise in ihr Ermessen ein
und sei deshalb schlichtweg unhaltbar. Es sei medizinisch
eindeutig erstellt, dass der Versicherte in seiner Erekti-
ons- und Fortpflanzungsfähigkeit mittels des Penisimplan-
tats, das seit Jahren komplikationslos funktioniere, nicht
eingeschränkt sei. Ein Implantat sei nicht wie ein Hilfs-
mittel zu behandeln. Implantate ersetzten eine ausgefallene
Körperfunktion, seien fest mit dem Körper verbunden und
könnten nur mittels Operation wieder getrennt werden. In
neuerer Zeit würden auch Implantate mit körpereigenen, an-
gesetzten Zellen verwendet, womit eine Trennung ohne Scha-
den nicht mehr stattfinden könne. Es handle sich um den
dauerhaften Zustand einer Heilbehandlung, weshalb ein all-
fälliger Integritätsschaden entsprechend dem Endzustand
festzulegen sei. Der Hinweis der Vorinstanz auf Ziff. 1
Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV gehe fehl. Einerseits handle
es sich bei Implantaten nicht um Hilfsmittel und anderseits
habe die Verordnungsbestimmung nicht abschliessenden Cha-
rakter. Eine sinn- und zeitgemässe Auslegung müsse sich be-
züglich Implantaten nach der gesetzlichen Grundlage der In-
tegritätsentschädigung richten. Ein Integritätsschaden sei
nur erheblich, wenn er die Integrität augenfällig oder
stark beeinträchtige. Diese Voraussetzung sei bei Implanta-
ten, welche praktisch die vollständige Gebrauchsfähigkeit
dauerhaft wiederherstellten, nicht erfüllt.
     Demgegenüber findet nach Auffassung des Versicherten
Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV Anwendung. Er macht
geltend, dass zwischen Hilfsmitteln und Implantaten nicht
zu unterscheiden und der durch den Unfall entstandene, dau-
ernde und erhebliche Integritätsschaden abzugelten sei.

     4.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte
sich bisher mit der Frage der Bemessung des Integritäts-
schadens bei Implantaten oder Endoprothesen unter dem Ge-
sichtspunkt von Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV nicht
zu befassen. In BGE 115 V 149 Erw. 3a stellte es indessen
den Grundsatz auf, entscheidend sei, ob der Versicherte
durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung
der körperlichen Integrität erlitten habe. Unerheblich sei,
ob diese dank einem Hilfsmittel mehr oder weniger vollstän-
dig ausgeglichen werden könne mit der Folge, dass sie sich
im täglichen Leben nicht mehr oder nur noch in geringem
Masse auswirke.

     b) In der Literatur vertritt Thomas Frei (Die Integri-
tätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998,
S. 103 f.) die Auffassung, für Endoprothesen ergäbe sich
bei konsequenter Anwendung des Grundsatzes, wonach sich der
Integritätsschaden nach dem Zustand ohne Korrektur durch
ein Hilfsmittel bemisst, dass auf den Zustand abzustellen
sei, der vor dem Einsetzen der Prothese vorgelegen habe. Da
indessen die Annahme eines unkorrigierten Zustandes bei
eingepflanzten Prothesen auf einer gedanklichen Konstruk-
tion, einer Fiktion, beruhe, wäre es in solchen Fällen
schwierig, den Zustand ohne die Korrektur zuverlässig zu
schätzen. Zusammenfassend stellt er sich auf den Stand-
punkt, bei Endoprothesen sei die Schätzung des Integritäts-
schadens nach dem Zustand unter Berücksichtigung der Aus-
wirkungen der Prothese vorzunehmen. Maeschi (Kommentar zum
Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Ju-
ni 1992, Bern 2000, N 28 zu Art. 49; vgl. auch Maeschi/
Schmidhauser, Die Abgeltung von Integritätsschäden in der
Militärversicherung, in: SZS 1997 S. 177 ff., insbesondere
S. 187) kritisiert die mit BGE 117 V 82 Erw. 3c/cc einge-
leitete Rechtsprechungsänderung, wonach auch in der Mili-
tärversicherung die für die obligatorische Unfallversiche-
rung geltende Praxis hinsichtlich der Bemessung des Integ-

ritätsschadens Anwendung findet, indem der ganze oder teil-
weise Ausgleich mit einem Hilfsmittel unbeachtlich bleibt.
Dieser Kritik ist indessen vorliegend nicht weiter nachzu-
gehen, da die Bemessung des Integritätsschadens in der
Militärversicherung - anders als in der Unfallversicherung
- individuell-konkret erfolgt (BGE 113 V 221 Erw. 4b;
SVR 1998 MV Nr. 2 S. 5 Erw. 3a).

     c) Der Wortlaut der Bestimmung von Ziff. 1 Abs. 4 des
Anhangs 3 zur UVV, deren Gesetzmässigkeit von den Parteien
zu Recht nicht bestritten wird (vgl. zur Gesetzmässigkeit
der Skala BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen), ist klar.
Die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall
oder bei Gebrauchsunfähigkeit eines Organs ist auch bei der
Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem unkorrigierten Zustand
vorzunehmen, weil nur dadurch dem abstrakt und egalitär
konzipierten Charakter der Integritätsentschädigung in der
obligatorischen Unfallversicherung entsprochen werden kann.
Dies muss auch für implantierte Prothesen wie im vorliegen-
den Fall gelten, obwohl diese den Hilfsmittelbegriff an
sich nicht erfüllen (Erw. 2c hievor; vgl. auch die Hilfs-
mittelliste der HVUV [insbesondere Ziff. 1], in welcher
implantierte Prothesen nicht enthalten sind). Denn wenn der
dauernde und erhebliche Integritätsschaden ausgeglichen
werden soll, ist auf den medizinischen Befund vor der Kor-
rektur abzustellen und der mit Hilfsmitteln oder implan-
tierten Prothesen erzielbare Ausgleich nicht zu berück-
sichtigen. Das ergibt sich zwingend daraus, dass die Integ-
ritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesund-
heitsschaden als solchen ausgleicht, und nicht dessen
Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine
Lebensgestaltung (vgl. BGE 115 V 149 Erw. 3a). Daher ist
auch bei Funktionsausfall oder bei Gebrauchsunfähigkeit
eines Organs, welche dem Verlust gleichgestellt wird
(Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV), nicht zu unterscheiden
zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich
mit implantierten Prothesen. Die SUVA hatte zur Begründung

ihres Standpunktes in BGE 115 V 147 denn auch zu Recht
dargelegt, Substanzverluste könnten durch Exo- und Endo-
prothesen - im Gegensatz zu Brillen oder Haftschalen - nur
behelfsmässig ersetzt werden (S. 148 Erw. 2b). Bei dieser
Betrachtungsweise ist unerheblich, dass der Integritäts-
schaden durch eine implantierte Prothese unter Umständen so
weit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beein-
trächtigung in der entsprechenden Lebensfunktion mehr be-
steht.

     d) Dass bei Endoprothesen die Bemessung des Integri-
tätsschadens nicht nach dem Zustand unter Berücksichtigung
der Auswirkung der Prothese zu erfolgen hat, ergibt sich
sinngemäss auch aus einer andern Position der Skala des An-
hangs 3 zur UVV: Die posttraumatische Epilepsie mit Anfäl-
len oder in Dauermedikation ohne Anfälle wird mit 30 % be-
wertet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der Be-
messung des Integritätsschadens nicht unterschieden wird,
ob die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens durch den
Einsatz eines Medikaments beeinflusst werden können.

     e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die egali-
täre und abstrakte Bemessung des Integritätsschadens in der
obligatorischen Unfallversicherung eine Anpassung an die
konkreten medizinischen Verhältnisse des Einzelfalls unter-
sagt und somit - wie bei den Hilfsmitteln - eine Unter-
scheidung nach den konkreten Ergebnissen einer zur Behebung
eines Funktionsverlustes implantierten Prothese verbietet.

     5.- a) Fallen mehrere körperliche oder geistige Integ-
ritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so
wird die Integritätsentschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3
Satz 1 UVV nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt
(vgl. dazu auch BGE 116 V 157 Erw. 3b; RKUV 1998 Nr. U 296
S. 236).

     b) Die Vorinstanz ermittelte - unter Berücksichtigung
der durch die Restbeschwerden nach Beckenringfraktur und
die leichte Hirnfunktionsstörung erlittenen, unbestrittenen
Schädigungen von 20 % und 10 % sowie der von ihr auf 40 %
festgesetzten Einbusse für die erektile Impotenz - einen
Integritätsschaden von insgesamt 70 %, was im Lichte des
Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV zutreffend ist. Mit der Begrün-
dung, der Versicherte habe bloss eine Entschädigung von
65 % beantragt, hiess sie die Beschwerde indessen nur im
Rahmen des gestellten Rechtsbegehrens gut.
     Dieses Vorgehen wird durch den Versicherten in seiner
im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Vernehmlas-
sung zu Recht beanstandet. Denn gemäss Art. 108 Abs. 1
lit. d UVG ist das (kantonale) Gericht an die Begehren der
Parteien nicht gebunden; es kann eine Verfügung zu Unguns-
ten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zuspre-
chen, als er verlangt hat, wobei es den Parteien vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht: Art. 132
lit. c OG; vgl. auch BGE 125 V 413). Die Vorinstanz hätte
dem Versicherten demnach gestützt auf Art. 36 Abs. 3
Satz 1 UVV eine Integritätsentschädigung von 70 % zuspre-
chen müssen, weshalb ihr Entscheid insoweit zu Ungunsten
der Beschwerdeführerin abzuändern ist.

     6.- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind
keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG).
     Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
zesses steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
zulasten der SUVA zu (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 159 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen mit
     der Feststellung, dass der Beschwerdegegner in Abände-
     rung des Entscheides des Versicherungsgerichts des
     Kantons Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2000 Anspruch
     auf eine Integritätsentschädigung von 70 % hat.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
     teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-
     wertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
     für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. September 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der I. Kammer:

              Die Gerichtsschreiberin: