Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 3/2001
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U 3/01 Gb

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Maillard

                 Urteil vom 26. März 2001

                         in Sachen

D.________, Gesuchsteller,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Gesuchs-
gegnerin,

     Mit Urteil vom 15. September 2000 wies das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht die von D.________ gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-
Landschaft erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
     Gegen dieses am 25. September 2000 zugestellte Urteil
reicht D.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2001 ein
Revisionsgesuch ein, da "erhebliche neue Tatsachen vorlie-
gen" würden.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisions-
grund des Art. 137 lit. b OG an, wonach die Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheides zulässig ist, wenn der
Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen er-
fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Im Gesuch ist
mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen
rechtzeitige Geltendmachung (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG)
darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren
Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird. An die
Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem
angerufenen Revisionstatbestand muss dargetan werden, wes-
halb die Voraussetzungen erfüllt seien, um gerade diesen
Revisionstatbestand geltend zu machen. Wird der Sachverhalt
nicht dargelegt, auf welchen die Anrufung eines bestimmten
Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
S. 198; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. Mai 1989,
U 21/89).

     2.- a) Im Urteil vom 15. September 2000 hat das Eidge-
nössische Versicherungsgericht den natürlichen Kausalzusam-
menhang zwischen dem am 7. September 1994 erlittenen Unfall
und dem Leidenszustand des Gesuchstellers verneint. Das
Gericht berücksichtigte dabei die gesamte medizinische
Aktenlage. Sodann tätigte es im Hinblick auf einen seitens
des (damaligen) Beschwerdeführers neu eingebrachten Bericht
des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin,
speziell Rheumatologie, vom 10. Januar 2000, weitere Abklä-
rungen, indem es ärztliche Berichte der Gegenpartei (Stel-
lungnahme des Dr. med. X.________, Medizinische Abteilung
der SUVA, vom 27. Juni 2000) beizog. Dazu gewährte das
Gericht dem Versicherten das rechtliche Gehör und kam zum
Schluss, es sei weder bewiesen noch durch weitere Abklärun-

gen beweisbar, dass die (verstärkten) spondylarthrotischen
Veränderungen auf den versicherten Unfall vom 7. September
1994 zurückzuführen seien.

     b) Keines der - teilweise an der Grenze zur Ungebühr-
lichkeit (Art. 30 Abs. 3 OG) liegenden - Vorbringen des
Gesuchstellers und keines der von ihm eingereichten Beweis-
mittel ist geeignet, die dem Urteil vom 15. September 2000
zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu erschüttern:
Zum einen gehen die Einwendungen des Gesuchstellers an der
Sache vorbei, indem sie sich nicht zum rechtserheblichen
Punkt der natürlich kausalen Verursachung der Beschwerden
durch den versicherten Unfall beziehen. Zum andern sind die
eingereichten Berichte schon im Verfahren, das zum Urteil
vom 15. September 2000 führte, berücksichtigt und gewürdigt
worden, namentlich etwa das rheumatologische Gutachten des
Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom
23. November 1995 (vgl. Urteil, S. 3). Neu ist der vom
15. November 2000 datierende Austrittsbericht der Neurolo-
gischen Klinik und Poliklinik Y.________, welcher folgende
zusammenfassende Schlussbeurteilung enthält:

   "Auf Grund der klinischen Untersuchung mit vollstän-
   dig unauffälligem neurologischem Status liegt bei
   diesem Patienten kein neurologisches Leiden vor.

   Die angegebenen Beschwerden, insbesondere der thora-
   kalen Wirbelsäule, sind auch unseres Erachtens musku-
   lo-skelettaler Genese bei bekanntem Morbus Scheuer-
   mann mit Wirbelsäule-Fehlstellung. Die intermittie-
   rende Schwäche des rechten Armes kann durch Schmerz-
   hemmung bedingt sein. Elektrophysiologisch haben wir
   ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen. Sicherheits-
   halber wollten wir zusätzlich eine Myelopathie noch
   mittels elektrophysiologischen Abklärungen suchen,
   obwohl klinisch dafür keine Hinweise bestanden. Diese
   mussten aber erneut wegen intolerabler Schmerzen
   abgebrochen werden."

     Sowohl diese Beurteilung wie auch die abschliessende
Bemerkung, nach sechsjähriger Arbeitsabstinenz erscheine
eine erneute Rehabilitation wenig aussichtsreich, vermag in
keiner Weise neue Tatsachen darzutun, welche im Zeitpunkt
des Urteils vom 15. September 2000 schon bestanden und zu
einer abweichenden Beurteilung der Kausalitätsfrage hätten
führen müssen, wenn sie bekannt gewesen wären. Der einge-
reichte Bericht des Spitals Y.________ unterstreicht viel-
mehr die unklare Genese der Beschwerden, an welchen der
Gesuchsteller leidet. Daher kann dafür die Unfallversiche-
rung nicht leistungspflichtig erklärt werden.

     3.- Da das Revisionsgesuch, soweit überhaupt zulässig,
offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach
Art. 143 OG erledigt.

     4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende
Gesuchsteller die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 156
OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
     einzutreten ist.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuch-
     steller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
     schuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Schweizeri-
     schen Unfallversicherungsanstalt, dem Versicherungs-
     gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
     für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. März 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: