Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 395/2001
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U 395/01 Bl

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

                  Urteil vom 6. Mai 2002

                         in Sachen

M.________,  Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan-
wältin Dr. Dorrit Freund, Susenbergstrasse 150,
8044 Zürich,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

     A.- Der 1942 geborene E.________, verheiratet mit
M.________ (geb. 13. März 1956) und Vater zweier Söhne
(A.________, geb. 16. März 1979, und D.________, geb.
30. August 1981), war seit Herbst 1994 arbeitslos und bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Wegen psychischer Probleme war er vom 23. Mai bis 22. Juni
und vom 30. Oktober bis 27. November 1996 sowie vom
24. Februar bis 22. März 1997 in der Psychiatrischen Klinik

X.________ hospitalisiert. Am 25. März 1997 beging er Sui-
zid, indem er während eines Spaziergangs mit dem Hund sei-
nes Bruders an einem unbewachten Bahnübergang vor einen
fahrenden Zug sprang. Gestützt auf die Akten der Kantonspo-
lizei Z.________, eine Befragung von M.________ sowie
diverse ärztliche Berichte lehnte die SUVA mit Verfügung
vom 11. September 1997 die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen - mit Ausnahme der Bestattungsko-
sten - ab, weil der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids
nicht ohne eigenes Verschulden gänzlich unfähig gewesen
sei, vernunftgemäss zu handeln. Auf Einsprache von
M.________ hin liess die SUVA durch ihre Kreisagentur die
Söhne und den Bruder des Verstorbenen befragen. Weiter
holte sie ein Gutachten des Dr. med. H.________,
Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 11. Dezember 2000 ein.
Gestützt auf diese Unterlagen wies die SUVA die Einsprache
mit Entscheid vom 13. Februar 2001 ab.

     B.- Hiegegen liess M.________ beim Versicherungsge-
richt des Kantons Aargau Beschwerde erheben und ein Gutach-
ten der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin FMH für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2001 auflegen.
Die SUVA legte mit ihrer Beschwerdeantwort einen Bericht
der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, vom
13. August 2001 auf. Das kantonale Gericht hiess die Be-
schwerde insofern teilweise gut, als es die SUVA verpflich-
tete, der Versicherten Fr. 1500.- an das Gutachten der Frau
Dr. med. S.________ zu bezahlen; im Übrigen wies es die Be-
schwerde ab (Entscheid vom 24. Oktober 2001).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Entscheide seien
den Hinterbliebenen die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu
erbringen; es seien die vollständigen Akten der SUVA und
der Vorinstanz beizuziehen; die SUVA sei zu verpflichten,
ihr die Kosten für das Gutachten von Frau Dr. med.
S.________ vom 17. April 2001 in Höhe von Fr. 9500.- zu
bezahlen.

     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversiche-
rung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen
und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungslei-
stungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), den Begriff des
Unfalls (Art. 9 Abs. 1 UVV), den Ausschluss von Versiche-
rungsleistungen bei absichtlich herbeigeführtem Gesund-
heitsschaden oder Tod (Art. 37 Abs. 1 UVG), ausser bei
gänzlicher Unfähigkeit des Versicherten, im Zeitpunkt der
Tat vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV), sowie die
hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 354 Erw. 4b, 115
V 151, 113 V 61; RKUV 1996 Nr. U 267 S. 309) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im So-
zialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinwei-
sen), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Be-
weiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV
2000 Nr. KV 124 S. 214) sowie zur Zulässigkeit einer anti-
zipierten Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162
Erw. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Darauf wird
verwiesen.
     Zu ergänzen ist, dass bei Suizid zur Begründung der
Leistungspflicht des Unfallversicherers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere
Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein müssen, also
psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen,
depressiver Stupor, Raptus u.a.m. Dazu muss das Motiv zum
Suizid oder Suizidversuch aus der geisteskranken Symptoma-
tik stammen, mit anderen Worten muss die Tat "unsinnig"
sein. Eine blosse "Unverhältnismässigkeit" der Tat, indem
der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stim-

mung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme
von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht
bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und
somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig,
uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist aufgrund
der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssi-
tuation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis ins-
gesamt gehören, zu beurteilen, ob er in der Lage gewesen
wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu ver-
meiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als
solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willens-
betätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt
nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar
(RKUV 1996 Nr. U 267 S. 310 f. Erw. 2b).
     Für die von einem psychiatrischen Sachverständigen im
Zusammenhang mit einem vollendeten Suizid zu beantwortenden
Fragen nach der Art der psychischen Erkrankung und der Be-
sinnungsfähigkeit des Suizidenten im Zeitpunkt der Tat er-
scheint grundsätzlich eine Befragung der nächsten Angehöri-
gen unerlässlich, und zwar auch dann, wenn der Unfallversi-
cherer im Verwaltungsverfahren bereits eingehende Befragun-
gen von Angehörigen und weiteren Auskunftspersonen durchge-
führt hat, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.
Denn den Aussendienstmitarbeitern der Unfallversicherer
fehlen jene medizinisch-psychiatrischen Kenntnisse, die für
eine umfassende Anamnese und die Feststellung der medizi-
nisch erheblichen Symptome, Beschwerden und Verhaltenswei-
sen eines Versicherten erforderlich sind (in RKUV 1996
Nr. U 267 S. 309 nicht publizierte Erw. 4b des Urteils B.
vom 10. September 1996, U 165/94).
     Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang
wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es
verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtspre-
chung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung
folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die
Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom

Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V
351).

     2.- Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche Akten der
SUVA und der Vorinstanz beigezogen wurden.

     3.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte im
Zeitpunkt des Suizids urteilsunfähig war.

     a) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auf das
von der SUVA eingeholte Gutachten des Dr. med. H.________
vom 11. Dezember 2000, in dem eine Urteilsunfähigkeit ver-
neint wurde, nicht abgestellt werden kann, da dem Experten
insbesondere nicht alle Akten zur Verfügung standen und er
die Angehörigen des Versicherten nicht befragt hatte. Dies
wird denn auch von der SUVA nicht in Abrede gestellt.

     b) aa) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das von
ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Frau Dr. med.
S.________ vom 17. April 2001. Diese hatte Einsicht in die
SUVA-Akten und befragte persönlich die Beschwerdeführerin
sowie telefonisch die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
B.________. Die Gutachterin führte im Wesentlichen aus,
diagnostisch müsse von einer schweren, länger dauernden de-
pressiven Episode mit Phasen mit und ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F32.2 und F32.3) sowie von einer schweren
narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), be-
gleitet von einem schädlichen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1),
ausgegangen werden. Weiter legte sie dar, beide Geistes-
krankheiten hätten beim Versicherten zu einer verminderten
Fähigkeit zur Erfassung der Realität (Realitätsprüfung), zu
verminderter Fähigkeit zum Abschätzen und Bewerten der Aus-
wirkungen des eigenen Handelns (Finalitätsprüfung) und zu
mangelnder Fähigkeit zur Alternativenbildung (Diskriminie-
rungsfähigkeit) geführt. Aus medizinisch-psychiatrischer
Sicht müsse von einer schweren Beeinträchtigung der Ur-

teilsfähigkeit während der Zeit des Suizids ausgegangen
werden, was die Fähigkeit des Versicherten, vernunftgemäss
zu handeln, aufgehoben habe. Eine triebbedingte Kurz-
schlusshandlung sei überwiegend wahrscheinlich. Bei so
schweren Persönlichkeitsstörungen sei es durchaus möglich,
dass unter Belastung ein psychosenaher Zustand entstehe.
Zusammen mit der Fragmentierungsangst, die damit verbunden
sei, könne dies durchaus zu einer triebgesteuerten Kurz-
schlusshandlung führen. Dass der Versicherte in narzissti-
schen Krisen unter Fragmentierungsängsten gelitten habe,
sei bei den häufig beschriebenen Angstzuständen und dem
schädlichen Alkoholkonsum anzunehmen. Im Zeitpunkt der
Suizidhandlung sei bei ihm jenes Minimum an Besinnungsfä-
higkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen
Abläufe nicht vorhanden gewesen. Im Rahmen der depressiven
Störung sei eine gedankliche Einengung festzustellen, die
ihn nicht mehr frei und unabhängig habe entscheiden lassen.
Aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei von
einem gesteigerten Aggressionstrieb bei einer geschwächten
und gestörten Ich-Struktur auszugehen. Es müsse angenommen
werden, dass beim Versicherten durch seine narzisstischkrä-
nkende Lebenssituation, die er selber nicht mehr habe be-
wältigen können, eine impulshafte Wut und Aggression ent-
standen sei, die sich als Autoaggression in Form der Sui-
zidhandlung gegen ihn selber gerichtet habe. Diesen Wut-
und Hassausbrüchen, die Teil der Persönlichkeitsstörung
seien, sei er hilflos ausgeliefert gewesen. Die Suizidali-
tät sei Teil der depressiven Störung und der schweren nar-
zisstischen Persönlichkeitsstörung und sei ein Krankheits-
symptom. Ob sie auf ein psychotisches Syndrom zurückzufüh-
ren sei, könne retrospektiv nicht gesagt werden, da der
Versicherte am Tag der Tat von keinem Arzt untersucht wor-
den sei. Möglich wäre es aber durchaus, da sich solche Zu-
stände rasch entwickeln könnten und er sich gemäss Angaben
seiner behandelnden Klinikärztin wenige Tage vor dem Suizid
in einem psychotischen Zustand befunden habe. Aufgrund von
Forschungsergebnissen sei anzunehmen, dass der Versicherte

für seine Suizidalität ein biochemisches Korrelat in Form
eines Serotonin-Mangels im Gehirn gehabt habe. Auf diesen
niedrigen Serotonin-Spiegel mit konsekutiver verminderter
Kontrolle über impulsives aggressives und autoaggressives
Verhalten könne die Suizidhandlung zumindest teilweise zu-
rückgeführt werden. Dass der Versicherte vor dem Suizid den
mitgeführten Hund an einem Ständer des Robidog-Kastens an-
gebunden habe, könne man als Routinehandlung oder konditio-
niertes Verhalten bezeichnen, das wenig bewusstseinsnahe
Handlung und Denken beinhalte. Denn gemäss der Aussage der
Beschwerdeführerin habe er dies immer getan, da der Hund
vor Jahren von einem Zug erfasst worden sei und seither mit
Angst sowie unruhigem, ausfälligem Verhalten reagiert habe,
wann immer ein Zug vorbeigefahren sei.

     bb) Frau Dr. med. R.________ legte im Bericht vom
13. August 2001 dar, das Gutachten der Frau Dr. med.
S.________ sei fachlich korrekt, inhaltlich sehr ausführ-
lich und gebe den Stand der Suizidologie richtig wieder. Es
sei jedoch problematisch, wenn theoretisch auf
verschiedenen Ebenen argumentiert werde. Nach dem Stand des
Wissens sei die Serotonin-Erniedrigung ein biologischer
Marker und nur ein Hinweis für biochemische Prozesse, die
mit psychischen Störungen einhergingen; er sei jedoch kein
"Beweis" dafür, dass eine Impulskontrollstörung von der
betreffenden Person nicht beeinflussbar sei. In einem
anderen logischen Bereich bewege sich die Gutachterin, wenn
sie psychodynamische Konzepte anführe (im Kontext mit der
narzisstischen Persönlichkeitsstörung). Alle diese theore-
tischen Konzepte seien zwar korrekt aufgeführt und ent-
sprächen dem Stand des Wissens; sie beträfen jedoch
unterschiedliche logische Ebenen und seien keine "Beweis-
mittel" für das Ausmass der Urteilsfähigkeit im fraglichen
Zeitpunkt. Nach dem Stand der vorliegenden Unterlagen habe
der Versicherte im Sinne von Dr. med. S.________ an einer
schweren bzw. endogenen Depression gelitten, die einer
Geisteskrankheit im Rechtssinne entspreche. Demgegenüber

sei die von ihr diagnostizierte nazisstische Persönlich-
keitsstörung keine Geisteskrankheit, sondern eine Gei-
stesschwäche. Diese möge zur Zuspitzung der Suizidgefähr-
dung beigetragen haben; sie könne zur Einschränkung der Ur-
teilsfähigkeit, als solche jedoch nicht zur vollständigen
Aufhebung der Urteilsfähigkeit führen. Weiter sei der Hin-
weis, dass der Versicherte den Hund - wie auch am fragli-
chen Tag - häufig an derselben Stelle bei den Geleisen an-
gebunden habe, ein wichtiges Argument gegen die Interpre-
tation der Vorgänge als gezielte Handlungsabläufe. Aufgrund
der Unterlagen sei es nicht klar, ob der Versicherte nicht
doch plötzlich und impulsiv gehandelt habe. Aus versiche-
rungspsychiatrischer Sicht sei es empfehlenswert, die Un-
terlagen der Psychiatrischen Klinik X.________ edierbar zu
machen. Aus den Auszügen der Krankengeschichte gehe nämlich
nicht hervor, weshalb der Versicherte im Rahmen der dritten
Hospitalisation (wegen schwerer Depression und manifester
Suizidgedanken) bereits nach einem Monat entlassen worden
sei, obwohl sich an seiner Grundproblematik kaum etwas ver-
ändert habe.

     cc) Nach dem Gesagten vertritt Frau Dr. med. S._______
die Auffassung, dass im Zeitpunkt des Suizids die Fähigkeit
des Versicherten, vernunftgemäss zu handeln, aufgehoben war
und dass von einer triebbedingten Kurzschlusshandlung aus-
zugehen ist.
     Aus dem Bericht der Frau Dr. med. R.________ vermag
die SUVA nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Als Erstes
erachtet Frau Dr. med. S.________ einen niedrigen Seroto-
nin-Spiegel nicht als "Beweis" für Urteilsunfähigkeit, so-
ndern taxiert diesen Umstand lediglich als mitwirkende
Teilursache des Suizids. Im Weiteren führt die Gutachterin
die Aufhebung der Urteilsfähigkeit nicht auf die narzissti-
sche Persönlichkeitsstörung allein zurück, sondern auf de-
ren Zusammenwirken mit der schweren depressiven Störung.
Dass sie die narzisstische Persönlichkeitsstörung unkorrekt
als Geisteskrankheit bezeichnet, was Frau Dr. med.
R.________ berichtigt hat, ändert im Ergebnis nichts da-

ran, dass auch letztere einräumt, eine solche Störung könne
zur Zuspitzung der Suizidgefährdung bzw. zur Einschränkung
der Urteilsfähigkeit führen. Indessen ist die Frage nach
dem Vorliegen und den Auswirkungen einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung nicht entscheidend.
     Die Vorinstanz erwägt, im Bericht der Psychiatrischen
Klinik X.________ vom 26. März 1997 über die Hospitalisa-
tion vom 24. Februar bis 22. März 1997 werde ausgeführt,
die Stimmung des Versicherten habe sich etwas aufgehellt,
die Spannung abgebaut und der Antrieb wieder normalisiert;
der Patient habe gemeint, er könne sich jetzt an eine Ta-
gesstruktur halten und habe sich stark genug gefühlt, sich
um seine Arbeitssituation zu kümmern. Dieser Bericht lasse
darauf schliessen, er habe sich bei der Entlassung in einem
relativ guten Zustand befunden und habe klare Gedanken fas-
sen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass in diesem Be-
richt gleichzeitig ausgeführt wurde, der Versicherte sei
zur Krisenintervention bei akuter Suizidalität zugewiesen
worden. Er habe sich abgeschlagen, energie- und hoffnungs-
los gefühlt und habe eine deutlich erhöhte innere Tension
verspürt. Es liege eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome vor; der Versicherte habe nach Ab-
setzung der Medikation sofort wieder Forderungen und auch
zu hohe Erwartungen an sich selbst gestellt. Am Ende des
Berichts wurde insbesondere festgestellt, der Patient habe
seit dem Klinikaustritt an seiner Grundproblematik nur we-
nig geändert. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Be-
richt der Klinik X.________ vom 4. Juli 1997, wonach psy-
chotische Symptome beim Versicherten nie beobachtet worden
seien, eindeutig unzutreffend ist, nachdem die gleiche Kli-
nik am 26. Juni 1996 eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (Versündigungsideen) diagnostiziert
hatte. Es handelte sich beim Verstorbenen um eine Person,
deren schwere depressive Gemütslage jederzeit in psychoti-
sche Symptome übergehen konnte.
     Unbehelflich ist weiter das Argument der Vorinstanz,
für ein noch erheblich vernunftgemässes und willentliches

Handeln spreche, dass der Versicherte den Hund angebunden
sowie die Ankunft des Zuges abgewartet habe und dann plötz-
lich wie ein Schnellläufer gegen die herannahende Lokomoti-
ve gesprungen sei. Denn die äusseren Umstände lassen genau
so gut den Schluss zu, er habe sich im Rahmen einer plötz-
lichen, triebbedingten Kurzschlusshandlung das Leben ge-
nommen. Frau Dr. med. R.________ erachtet denn auch gerade
das Anbinden des Hundes als "wichtiges Argument" gegen die
Annahme gezielter Handlungsabläufe. Soweit sie zur weiteren
Klärung den Beizug der Akten der Psychiatrischen Klinik
X.________ empfiehlt, ist festzuhalten, dass die entspre-
chenden Hospitalisationsberichte bei den Akten liegen und
dass Frau Dr. med. S.________ ihr Gutachten in deren Kennt-
nis verfasst hat. Unter den gegebenen Umständen bedarf es
keiner weiterer Abklärungen mehr, da hiervon schon zufolge
des Zeitablaufs kaum neue Erkenntnisse zu erwarten sind.

     c) Selbst wenn es sich in beweismässiger Hinsicht um
einen Grenzfall handelt, ist - in Gesamtwürdigung der aus
dem Gutachten der Frau Dr. med. S.________ und dem Bericht
der Frau Dr. med. R.________ hervorgehenden Umstände (ins-
besondere den dreimaligen erfolglosen Hospitalisationen,
den schweren Depressionen, den jahrelangen, immer unerträg-
licher gewordenen Angst- und Verzweiflungszuständen) und
fachärztlichen Darlegungen - der fatale, unvermittelte Lauf
vor den Zug doch wahrscheinlicher als eine durch über-
mächtige Triebe aus dem Inneren hervorbrechende Selbsttö-
tung denn als ein noch in erheblichem Masse vernunftge-
mässes und willentliches Handeln zu begreifen, indem
E.________ dem permanenten, übermächtig gewordenen Leidens-
druck in jenem Moment nichts mehr entgegenzusetzen vermoch-
te. Somit ist der Beweis der dem Schluss auf Urteilsunfä-
higkeit zu Grunde liegenden Tatsachen, an den naturgemäss
keine strengen Anforderungen gestellt werden können (RKUV
1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2c), geleistet. Damit ist der
Anspruchstatbestand für eine Hinterlassenenrente nach

Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 UVG erfüllt. Sache
der SUVA wird es sein, die weiteren Anspruchsvoraussetzun-
gen und gegebenenfalls das Massliche der Berechtigung zu
beurteilen.

     4.- Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien den
Hinterbliebenen, also auch ihren beiden Kindern, die ge-
setzlichen Leistungen zu erbringen.
     Hierzu ist festzuhalten, dass die SUVA über den An-
spruch der im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheent-
scheides vom 13. Februar 2001 (BGE 116 V 248 Erw. 1a) mün-
digen Kinder noch nicht befunden hat; diese sind denn auch
im bisherigen Verfahren nie als Partei aufgetreten. Dies-
bezüglich fehlt es mithin an einem Anfechtungsgegenstand,
weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern
nicht einzutreten ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinwei-
sen).

     5.- a) Da es um Versicherungsleistungen geht, sind ge-
mäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Entspre-
chend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens steht
der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Die-
se setzt sich zusammen aus der Entschädigung für die an-
waltlichen Bemühungen (Fr. 2500.-) und der Abgeltung der
Gutachterkosten, soweit diese als notwendig zu gelten haben
(Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362
S. 44 Erw. 3b in fine), was im folgenden zu prüfen ist.

     b) Die Beschwerdeführerin verlangt, die SUVA habe ihr
die Kosten des Privatgutachtens der Frau Dr. med. S._______
vom 17. April 2001 im Betrag von Fr. 9500.- (38 Stunden à
Fr. 250.-) zu bezahlen. Das kantonale Gericht erachtete ei-
ne Reduzierung des Gutachterhonorars auf Fr. 3000.-
(12 Stunden à Fr. 250.-) als angemessen.

     aa) Weder SUVA noch Vorinstanz sahen trotz offensicht-
licher Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Dr. med.
H.________ vom 11. Dezember 2000 Anlass für weitere Abklä-
rungen. Erst das eingeholte Parteigutachten hat entschei-
dend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen, was eine ab-
schliessende Beweiswürdigung erlaubte. Die Privatexpertise
ist hier als objektiv notwendiges Beweismittel zu bezeich-
nen. Damit ist eine Entschädigung von der Gegenpartei
grundsätzlich geschuldet.

     bb) Es bleibt über das Massliche zu befinden. Der
UV-Arzttarif ist auf den privaten Auftrag nicht anwendbar.
Nach allgemeinen auftragsrechtlichen Grundsätzen hat bei
Fehlen einer Vereinbarung oder Verkehrssitte gemäss
Art. 394 Abs. 3 OR die Vergütung den geleisteten Diensten
zu entsprechen, ihnen objektiv angemessen zu sein. Nach
welchen Gesichtspunkten sie im Übrigen zu ermitteln und was
bei ihrer Bemessung berücksichtigt werden darf, entscheidet
sich nicht allgemein, sondern nach den Umständen des Ein-
zelfalles, namentlich nach der Art und Dauer des Auftrages,
der übernommenen Verantwortung sowie der beruflichen Tätig-
keit und Stellung des Beauftragten (RKUV 2000 Nr. U 395
S. 323 mit Hinweisen). In Anlehnung an Art. 161 OG (Mode-
rationsverfahren) können bei der Festsetzung des Honorars
die Schwierigkeiten und die Wichtigkeit der Streitsache,
der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand berück-
sichtigt werden, insbesondere spezielle Anstrengungen, die
der Klient vom Beauftragten verlangen durfte (BGE 93 I 124
Erw. 6b, 88 I 110; nicht veröffentlichtes Urteil E. vom
1. Februar 1999 Erw. 7, U 5/97).
     Im Lichte dieser Grundsätze fällt die volle Abgeltung
des von Frau Dr. med. S.________ in Rechnung gestellten Ho-
norars von Fr. 9500.- ausser Betracht. Damit wird die Wich-
tigkeit der Sache, eine gewisse zeitliche Dringlichkeit -
im Hinblick auf die einzureichende Beschwerde beim kantona-
len Gericht - sowie die Notwendigkeit einer umfassenden und
fundierten Begutachtung, was insbesondere die Befragung der

Versicherten (Aufwand 5 Stunden) erforderlich machte, nicht
verkannt. Aber 38 Stunden Arbeitsaufwand können nicht ak-
zeptiert werden, zumal die einzelnen Bemühungen sonst nicht
näher substantiiert und quantifiziert werden. Insbesondere
kann die Beschaffung medizinischer Unterlagen zur Suizido-
logie nicht voll vergütet werden, weil vom Experten die
spezifischen Fachkenntnisse, die zur Begutachtung erforder-
lich sind, als gegeben vorausgesetzt werden. In Würdigung
aller Umstände sowie unter Berücksichtigung des aus der Ex-
pertise hervorgehenden Aufwands erscheint der Betrag von
Fr. 5000.- (20 Stunden à Fr. 250.-) zur Abgeltung der Gut-
achterkosten als angemessen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
     schwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der
     Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
     vom 24. Oktober 2001 und der Einspracheentscheid vom
     13. Februar 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an
     die SUVA  zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
     Erw. 3c in fine verfahre.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
     teientschädigung von insgesamt Fr. 7500.- (ein-
     schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
     eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
     entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
     zesses zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 6. Mai 2002

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: