Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 38/2001
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U 38/01

Urteil vom 5. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

B.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 20. September 2000)

Sachverhalt:

A.
Der 1940 geborene B.________ war im Rahmen seiner seit Januar 1990 bei der
X.________ AG, Bauunternehmung, ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs-
und Nichtberufsunfall versichert. Am 11. September 1992 rutschte er bei
Ausschalarbeiten aus, stürzte aus einer Höhe von 3 m vom Baugerüst und erlitt
dabei am linken Fuss eine schwerste Trümmerfraktur des Pilon tibiale mit
Fraktur des Malleolus lateralis, welche gleichentags im Spital Y.________
operativ versorgt wurde (durch Adaptionsosteosynthese mit Schrauben und
Kirschnerdrähten, Plastik mit Spongiosa des Beckenkamms und Stabilisation mit
Fixateur externe; Operationsbericht des Dr. med. A.________ vom 11. September
1992). Nach weiteren operativen Eingriffen (Entfernung Fixateur externe am
17. Dezember 1992, Metallentfernung am 14. April 1993) und Therapien nahm
B.________ ab 5. April 1994 im Rahmen einer von der Invalidenversicherung
finanzierten Eingliederung die Arbeit bei seinem angestammten Arbeitgeber
wieder auf, wobei er nicht mehr für alle Arbeiten einsetzbar war (Vermeiden
von längeren Gehstrecken, Besteigen von Leitern und Treppen sowie Begehen von
unebenem Boden) und hauptsächlich Schalungs-, Aussparungs-, Putz- und
Aufräumarbeiten verrichtete.

Mit Verfügungen vom 13. Januar 1995 sprach die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten rückwirkend ab 1. September
1993 bis 30. April 1994 eine ganze und ab 1. September 1994 eine halbe Rente
der Invalidenversicherung zu. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
durch Dr. med. S.________ vom 6. Juli 1995 stellte die SUVA mit Schreiben vom
10. Oktober 1995 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 1995
ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1995 sprach sie B.________ für die
verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 11. September 1992 eine Rente
von 40 % ab 1. November 1995 sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu;
diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Ab 18. Dezember 1995 führte eine Entzündung am Fuss (Pin-Osteitis am
Talushals) erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und machte am 5.
Januar 1996 einen weiteren operativen Eingriff im Spital Y.________ durch Dr.
med. K.________ notwendig (Ausräumung des Osteitisherdes am Talus links und
Spongiosaplastik des knöchernen Defekts, Hospitalisation bis 15. Januar
1996); die Rückfallmeldung erfolgte am 15. Januar 1996. Am 24. Juli 1996
wurde eine Versteifung (Arthrodese) des oberen Sprunggelenks (OSG) mit
Spongiosaplastik und Stabilisierung mit Fixateur externe durchgeführt
(Hospitalisation vom 22. bis 30. Juli 1996). Am 3. Oktober 1996 wurde der
Fixateur externe entfernt, die Schmerzen und Schwellung persistierten jedoch.
Die Heilung verlief protrahiert; so attestierte Dr. med. K.________, Oberarzt
Chirurgie, Spital Y.________, am 13. Januar 1997 weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und stellte keine Zunahme der Heilung der
Arthrodese fest, im Gegenteil scheine die Arthrodesenspalte leicht breiter
geworden zu sein, was am 21. Februar 1997 einen erneuten operativen Eingriff
erforderte (Auffrischen der Arthrodesenspalte, Plastik mit Spongiosa aus dem
Beckenkamm und Stabilisierung der Arthrodese mit Fixateur externe). Die
Entfernung des Fixateur externe erfolgte am 3. Juli 1997.

Seitens der Invalidenversicherung erfolgte eine berufliche Abklärung, die
jedoch mangels Eingliederungsmöglichkeiten gemäss Auskunft der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen vom 2. März 1998 abgeschlossen wurde. Im September 1998
veranlasste die SUVA einen spezialärztlichen Untersuch bei Dr. med.
P.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (Bericht vom 6.
Oktober 1998). Am 18. Dezember 1998 stellte Kreisarzt Dr. med. S.________ im
Rahmen einer verwaltungsinternen Anfrage fest, bezüglich der Zumutbarkeit
habe sich nichts geändert; B.________ sei nach wie vor bei den früher
beschriebenen Tätigkeiten eingeschränkt. Gestützt darauf teilte die SUVA mit
Schreiben vom 13. Januar 1999 mit, der Rückfall werde per 31. Januar 1999
abgeschlossen und unverändert eine Rente von 40 % ausgerichtet. Am 2. Februar
1999 erhob der Rechtsvertreter von B.________ Einsprache gegen die Verfügung
vom 31. Oktober 1995, wobei er gleichzeitig um Wiederherstellung der
Einsprachefrist ersuchte. Mit Vorbescheid vom 2. Februar 1999 stellte die
IV-Stelle B.________ eine rückwirkende Rentenerhöhung in Aussicht (ganze
Rente ab 1. Juni 1996, Invaliditätsgrad 74 %). Im Anschluss holte die SUVA
bei Dr. med. P.________ weitere Auskünfte ein (Bericht vom 12. Juli 1999). Am
9. April 1999 ersuchte der Rechtsvertreter um prozessuale Revision der
Verfügung vom 31. Oktober 1995. Zu den SUVA-Akten genommen wurden zudem ein
Bericht des Medizinischen Radiologischen Zentrums der Klinik Z.________ vom
26. Mai 1999 und ein Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für
Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1. Juni 1996. Mit Verfügung vom
5. August 1999 hielt die SUVA fest, es fehlten die Voraussetzungen für eine
Rentenerhöhung; die Rente betrage ab 1. September 1999 nach wie vor 40 %.
Zudem komme sie nicht im Sinne einer prozessualen Revision auf die Verfügung
vom 31. Oktober 1995 zurück. An dieser Auffassung hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 23. Dezember 1999 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ Leistungen gestützt
auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % beantragen liess, wies das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 20. September
2000 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung
des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er wegen des Unfalles vom
11. September 1992 zu 100 % erwerbsunfähig sei, und es sei die SUVA zu
verpflichten, ihm die entsprechenden Leistungen - Rente für 100%ige
Invalidität, Integritätsentschädigung, Heilbehandlung usw. zu erbringen;
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der  Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 23. Dezember 1999)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Gewährung
von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), namentlich bei
Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 11 UVV; vgl. auch BGE 118
V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil K. vom 21.
Februar 2003, U 306/02, Erw. 2 in fine mit weiteren Hinweisen), und die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb,
121 V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Nach den von der
Rechtsprechung zu Art. 41 IVG entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch
bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), ist die
Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch
BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt somit
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung (oder gegebenenfalls eines damaligen
Einspracheentscheides) mit demjenigen bei Erlass des die Revision
betreffenden Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a
mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Zudem stellen Rückfälle
und Spätfolgen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG;
BGE 118 V 296 f. Erw. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die
zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und
Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an.
Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur
auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw.
2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil R. vom 20. Dezember 2002 Erw.
1.3,  U 98/02).

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des
Integritätsschadens bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung
angemessen berücksichtigt (Satz 1); Revisionen sind nur im Ausnahmefall
möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht
voraussehbar war (Satz 2).

3.
3.1 Die SUVA hat den Unfall des Beschwerdeführers vom 11. September 1992 mit
Verfügung vom 31. Oktober 1995 abgeschlossen und ihm eine Invalidenrente von
40 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen. Nach der
Rückfallmeldung vom 15. Januar 1996 bestätigte sie den Anspruch auf eine
Rente von weiterhin 40 % mit Verfügung vom 5. August 1999 und
Einspracheentscheid vom 23. Dezember 1999. Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Rückfall zu 100 % invalid. Er
bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 22 UVG statt Art. 18
UVG angewandt; Art. 22 UVG betreffe die Revision laufender Renten, am 5.
August 1999 sei aber keine Rente gelaufen. Er sei per 1. September 1999
unfallbedingt zu 100 % invalid, was die SUVA dadurch konkludent anerkannt
habe, dass sie während 3 ½ Jahren Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% bezahlt habe. Nur eventualiter macht er geltend, der Gesundheitszustand
habe sich seit dem 1. November 1995 zweifellos verschlechtert.

Zu prüfen ist, ob zwischen dem Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 31.
Oktober 1995 und dem Einspracheentscheid vom 23. Dezember 1999 eine
wesentliche Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
welche nunmehr den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente rechtfertigt, sei
es eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen desselben (vgl. Erw. 2 hievor). Denn entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist vorliegend Art. 22 UVG sehr wohl anwendbar, steht doch
auch eine Taggeldzahlung für die Dauer von 3 ½ Jahren der Anwendung von Art.
22 UVG nicht entgegen. Vielmehr bestimmt Art. 21 Abs. 3 UVG, dass der
Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen (als besonderen
revisionsrechtlichen Tatbeständen, vgl. Erw. 2 hievor) sowie bei der vom
Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung auch
Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) hat und
ein Taggeld erhält, wenn er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse
erleidet. Die Taggeldzahlungen lassen nicht ohne weiteres darauf schliessen,
dass damit eine Invalidität im gleichen Ausmass eingetreten ist, erfolgt die
Taggeldzahlung doch gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit, womit noch nicht
abschliessend etwas über die Invalidität ausgesagt ist.

4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich in medizinischer Hinsicht Folgendes:
4.1.1Kreisarzt Dr. med. S.________ diagnostizierte im Abschlussbericht vom 6.
Juli 1995 eine schwere Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks links
bei Status nach Pilontibialfraktur, Osteosynthese sowie Calcaneusfraktur. Er
gab an, der Versicherte klage glaubhaft über Belastungsschmerzen bei dieser
hochgradig eingeschränkten Beweglichkeit des oberen wie unteren Sprunggelenks
und sei zweifellos als Bauarbeiter schwer handicapiert, vor allem bei dem
erforderlichen Gehen auf unebenem Boden, Gelände, Besteigen von Leitern und
Gerüsten, nur schon bezüglich der erforderlichen Gehleistung. Der Versicherte
gebe auch bei ihm an, bei der ganztägigen Präsenzzeit trotz seiner
Behinderung mehr als nur 50 % zu leisten. Verletzungsgerechter wäre ein
Einsatz in hauptsächlich sitzender Stellung, wobei Unterbrechungen mit
Gehleistungen vor allem auf ebenem Boden zumutbar seien. Der Versicherte wäre
jedenfalls für eine Fabriktätigkeit mit Aufsichtsfunktion über Maschinen und
Montagetätigkeit adäquater eingesetzt. Er sei ein ausgeprägter Kraftmensch
und sehe seine Stärke in der muskulären Leistungsfähigkeit.

4.1.2 Im Bericht vom 6. Oktober 1998 gab Dr. med. P.________ an, die
Wiederaufnahme einer beruflich belastenden Tätigkeit scheine ihm auch in
Zukunft nicht mehr möglich zu sein. Im Bericht vom 12. Juli 1999 befand er
auf die Frage der SUVA, ob gegenüber der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom
6. Juli 1995 eine wesentliche unfallbedingte Befundsänderung eingetreten sei,
bei weitgehend aufgehobener Beweglichkeit im OSG sei durch die Arthrodese
1996 kein wesentlicher Funktionsverlust entstanden. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass die Beschwerden ausgehend von diesem Gelenk günstig
beeinflusst wurden. Auf Grund der vorliegenden Berichte habe sich seit der
Abschlussuntersuchung weder die Beschwerdesymptomatik noch die Funktion im
unteren Sprunggelenk wesentlich verändert. Zugenommen habe möglicherweise die
Arthrose im Chopartgelenk. Zudem klage der Versicherte heute über
Rückenbeschwerden, welche wahrscheinlich auf die Fehlbelastung zurückzuführen
seien. Ideal wäre eine allfällige Tätigkeit, welche der Versicherte zu 90 %
sitzend, die übrigen 10 % stehend oder gehend ausüben könnte, dies allerdings
in ebenem Gelände, wobei die maximale Gewichtsbelastung beim Heben und Tragen
von Lasten 10 kg betrage. Bei einer solchen Tätigkeit wäre dem Versicherten
eine ganztägige Präsenz zumutbar.

4.1.3 Im Rahmen einer verwaltungsinternen Anfrage am 18. Dezember 1998,
mithin noch vor Kenntnis des Berichtes des Dr. med. P.________ vom 12. Juli
1999, hatte Dr. med. S.________ festgestellt, bezüglich der Zumutbarkeit habe
sich nichts geändert; der Versicherte sei nach wie vor bei den früher
beschriebenen Tätigkeiten eingeschränkt.

4.1.4 Dr. med. W.________ diagnostizierte am 1. Juni 1999 ein
lumbospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen, muskulärer
Dysbalance, Wirbelsäulenfehlform sowie aktuell segmentaler Dysfunktion L5/S1.
Er führte aus, die Beschwerden würden vom Versicherten adäquat und glaubhaft
geschildert und sollten erstmals nach dem Unfallereignis vom 11. September
1992 aufgetreten sein. Eine Unfallkausalität im strengen Sinn bestehe nicht.
Es sei jedoch höchst wahrscheinlich, dass die Beschwerden bei vorbestehenden
ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch
die monatelange Fehlbelastung/muskuläre Dysbalance ausgelöst wurden. Im
aktuellen rheumatologischen Status habe er eine Skoliose und eine
tiefgezogene Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose mit leichtem dorsalem Überhang
gefunden. Im Vordergrund sei eine segmentale Dysfunktion L5/S1 gestanden,
wobei rechts gluteal nebst Beckenkammtendinosen eine starke lokale
Druckdolenz im Piriformisbereich bestehe. Insbesondere auf Grund der Anamnese
mit Schmerzzunahme im Sitzen und bei körperlichen Aktivitäten sowie auf Grund
des Schmerzausstrahlungsgebietes denke er an ein myofasciales Schmerzsyndrom
des musculus piriformis rechts. Die Arbeitsfähigkeit betrage aus
rheumatologischer Sicht 0 % in der bisher ausgeführten Tätigkeit als
Bauarbeiter. Eine sitzende Tätigkeit komme zur Zeit wegen des Rückenleidens
nicht in Betracht. Zudem sei er voll und ganz der Meinung, dass es
illusorisch sei, für diesen Patienten als Analphabeten eine körperlich wenig
belastende Anstellung zu finden.

4.1.5 In der medizinischen Beurteilung vom 31. August 1999 begründete
Kreisarzt Dr. med. S.________ seine Schlussfolgerung, die Rückenbeschwerden
könnten nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Unfallfolgen mit der
Fusspathologie rechts (recte: links) zurückgeführt werden, damit, die Meinung
sei weit verbreitet, dass Schmerzen oder Behinderungen in einem Bein in der
Lage seien, das andere Bein oder die Wirbelsäule soweit zu überlasten, dass
sich daraus Symptome entwickeln könnten. Die zwei Wissenschaftler Harrington
und Harris würden indes nachweisen, dass diese Schlussfolgerung nicht
fundiert sei. Beim Hinken - sei es schmerz- oder lähmungsbedingt - würden
Rumpf, Kopf und Arme in Richtung der symptomatischen Seite verlagert, sodass
der Schwerpunkt des Körpers direkt über dem schwachen Bein liege, wodurch die
Muskelkräfte, die notwendig wären, um das Körpergewicht auszugleichen,
reduziert würden. Zudem wären die Kräfte, die durch den Gehvorgang erzeugt
würden, bei Patienten, welche eine schmerzhafte untere Extremität hätten und
sich dementsprechend vorsichtiger bewegen würden, kleiner als bei gesunden
Patienten. Diese Verminderung der auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte
könne sich bei der Ganganalyse von Patienten, die als Folge einer
Kinderlähmung ein paralytisches und oder ein Verkürzungshinken zeigten,
nachweisen lassen. Selbst der Stockgebrauch führe zu keiner vermehrten
Belastung des Rückens. Auch dazu verweist Dr. med. S.________ auf eine Studie
mit dem Ergebnis, dass trotz vorhandener Beinverkürzung, Hinken und lumbaler
Skoliose bei Probanden mit angeborenem Klumpfuss und Beinlängendifferenz
nicht mehr Rückenschmerzen beklagt wurden als bei der gesunden
Kontrollgruppe. Auch führt er aus, die Lumbalgie sei in der Gesamtpopulation
ausserordentlich häufig; 5 % bis 10 % der Bevölkerung litten jährlich unter
Kreuzschmerzen. Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. W.________ habe
der Versicherte angegeben, er habe erstmals nach dem Unfallereignis
Rückenschmerzen verspürt mit Ausstrahlungen in die rechte Glutealregion bis
unterhalb des rechten Knies. Dieser Aussage sei entgegenzuhalten, dass in den
gesamten umfangreichen Akten seit dem Unfall sowohl medizinischer als auch
administrativer Art mit wiederholten Befragungen des Versicherten nie
irgendwelche Rückenbeschwerden, auch nicht durch den Versicherten angegeben
worden seien; einzig bei der Befragung vom 1. Juli 1997 habe er angegeben,
dass er in letzter Zeit öfters auch Schmerzen in der rechten Beckenseite
verspürt habe. Zudem sei unbestritten, dass es sich bei den beschriebenen
Befunden um recht massive degenerative Veränderungen handle, die die
altersübliche Norm weit überschritten und keine traumatisch bedingten
strukturellen Läsionen darstellten.

5.
5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG
in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in
Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er
bei einander wiedersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).

5.2 Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit
im massgebenden Zeitraum in anspruchsbegründender Weise geändert haben,
äussert sich vor allem Dr. med. P.________. Die Würdigung seiner Aussagen im
Zusammenhang mit den übrigen medizinischen Unterlagen ergibt Folgendes:
5.2.1Was zunächst die Fussbeschwerden betrifft, kann gestützt auf seine
schlüssigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass keine für den
Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung eingetreten ist. Zwar musste sich
der Versicherte in der massgebenden Zeitspanne mehreren operativen Eingriffen
unterziehen, so auch einer Arthrodese des OSG links. Dadurch entstand jedoch
gemäss Dr. med. P.________ bei weitgehend aufgehobener Beweglichkeit im OSG
kein wesentlicher Funktionsverlust; auch im unteren Sprunggelenk habe sich
seit der Abschlussuntersuchung weder die Beschwerdesymptomatik noch die
Funktion wesentlich verändert. Einzig betreffend der Arthrose im
Chopartgelenk gibt Dr. med. P.________ an, möglicherweise habe diese
zugenommen. Gleichzeitig erachtet er aber eine ganztägige Präsenz in einer
Tätigkeit zumutbar, welche der Versicherte zu 90 % sitzend, die übrigen 10 %
stehend oder gehend ausüben könnte, dies allerdings in ebenem Gelände und bei
einer maximalen Gewichtsbelastung beim Heben und Tragen von Lasten von 10 kg.
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmt mit derjenigen des Dr. med.
S.________ vom 6. Juli 1995 überein, der bereits in diesem Zeitpunkt als
Verweisungstätigkeit eine sitzende Tätigkeit favorisiert hatte (wie eine
Fabrikarbeit mit Aufsichtsfunktion über Maschinen und Montagetätigkeit),
sodass im Vergleich mit der früher geschätzten Arbeitsfähigkeit davon
ausgegangen werden kann, eine allfällige Verschlechterung allein im
Chopartgelenk führe insgesamt nicht zu einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit.

5.2.2 Hingegen ergibt sich kein klares Bild betreffend die Möglichkeit einer
relevanten, unfallkausalen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auf Grund
der beklagten Rückenbeschwerden. Während Dr. med. P.________ feststellt, der
Versicherte klage neu über Rückenbeschwerden, aber eine zur Hauptsache
sitzende Tätigkeit für zumutbar erachtet, schliesst Dr. med. W.________ eine
sitzende Tätigkeit auf Grund der Rückenbeschwerden aus. Obwohl für beide die
Rückenbeschwerden eine wahrscheinliche Folge der Fehlbelastung darstellen,
sind sie sich nicht einig darüber, ob die Rückenbeschwerden einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit haben oder nicht. Dabei ist entgegen der Auffassung
der Vorinstanz die Aussage des Dr. med. W.________, eine Unfallkausalität im
strengen Sinn bestehe nicht, sicher dahingehend zu verstehen, dass die
Rückenbeschwerden nicht direkt vom Unfall im Sinne eines Traumas herrühren,
aber dennoch unfallkausal sind, führt er doch danach aus, es sei höchst
wahrscheinlich, dass die Beschwerden bei vorbestehenden ausgeprägten
degenerativen Veränderungen der LWS durch die monatelange
Fehlbelastung/muskuläre Dysbalance ausgelöst worden seien.

Für Vorinstanz und SUVA ist die Frage, ob die Rückenbeschwerden die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten zusätzlich einschränken, und damit die
unterschiedliche Beurteilung der beiden Ärzte unerheblich, indem sie die
Rückenbeschwerden von vornherein nicht als unfallkausal betrachten, gestützt
auf die entsprechenden Ausführungen des Dr. med. S.________. Dieser verweist
zur Verneinung der Unfallkausalität vor allem auf Studien, welche den
Zusammenhang zwischen einer Fehl- und Überbelastung auf Grund von Schmerzen
oder Behinderungen in einem Bein und weiteren Symptomen im anderen Bein oder
der Wirbelsäule als nicht fundiert erachten. Entgegen der Auffassung von
Vorinstanz und SUVA vermag er damit indes die Aussagen des Dr. med.
P.________ wie auch des Dr. med. W.________, welche beide die
Rückenbeschwerden als wahrscheinliche Folge der Fehlbelastung erachten, nicht
zu entkräften. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. S.________ den
Versicherten seit seinen beiden Berichten von jeweils Juli 1993 und 1995
nicht mehr selbst untersucht hat und überhaupt nicht auf die konkrete
Situation des Versicherten eingeht. Der Verweis auf Studien genügt schon
deshalb nicht, da der Versicherte lange Zeit mit einem Fixateur externe
behandelt wurde (insgesamt rund 10 Monate) und es deshalb durchaus
nachvollziehbar erscheint, dass damit eine Fehlbelastung entsteht, welche
Rückenbeschwerden hervorruft, abgesehen davon, dass in früheren Arztberichten
eine Beinlängendifferenz diagnostiziert wurde. Zudem führt die Argumentation
des Dr. med. S.________ dazu, dass in jedem Fall Fehlbelastungen bei Hinken
oder Beinlängenverkürzung ohne Prüfung des konkreten Falles verneint werden
könnten, was nicht angeht, gibt es doch durchaus Fälle, in denen eine
unfallbedingte Fehlbelastung nachweislich zu Rückenbeschwerden führen kann,
wie dies das Eidgenössische Versicherungsgericht mehrmals entschieden hat
(Urteil H. vom 25. November 2002, U 380/00, Erw. 3.3; Urteil S. vom 24.
Januar 2001, U 191/99, Erw. 4). Soweit Dr. med. S.________ als Stellungnahme
zum Bericht des Dr. med. W.________ angibt, dessen Aussage sei
entgegenzuhalten, dass in den gesamten umfangreichen Akten seit dem Unfall
nie irgendwelche Rückenbeschwerden angegeben worden seien, ausser bei der
Befragung vom 1. Juli 1997, so liegt es in der Natur solcher
Fehlbelastungsbeschwerden, dass diese erst einige Zeit nach dem Unfall
auftreten und nicht direkt traumatisch bedingt sind. Es wird vom Versicherten
denn auch geltend gemacht, die Rückenbeschwerden rührten nicht von den
primären Unfallläsionen her, sondern von der danach erfolgten Fehlbelastung.
Soweit Dr. med. S.________ zudem mit der Aussage, es handle sich um massive
degenerative Veränderungen, geltend machen will, die Ursache der
Rückenbeschwerden sei vor allem degenerativ, ist festzuhalten, dass für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Da die Unfallkausalität nicht schlüssig verneint werden kann, können auch die
unterschiedlichen Beurteilungen durch Dr. med. P.________ und Dr. med.
W.________ betreffend die Frage, inwieweit die beklagten Rückebeschwerden die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten limitieren, nicht ausser Acht gelassen
werden.

Auf Grund dieser unklaren Aktenlage kann deshalb nicht mit der Vorinstanz
gesagt werden, es sei im massgebenden Zeitraum keine relevante,
anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der
Arbeitsfähigkeit eingetreten. Vielmehr besteht in Bezug auf die aus
fachärztlicher Sicht unfallbedingt noch zumutbare Arbeitsfähigkeit
Abklärungsbedarf. Es ist deshalb eine externe medizinische Begutachtung
durchzuführen, die sich insbesondere zur Frage äussern wird, ob im
massgebenden Zeitraum Rückenbeschwerden bestanden haben, die einerseits als
unfallkausal zu qualifizieren, also auf die Fehlbelastung auf Grund der
Fussverletzung (und einer allfällig noch bestehenden, davon herrührenden
Beinlängendifferenz) zurückzuführen sind und andererseits gegenüber der im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung erfolgten Beurteilung zu einer
relevanten zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 23. Dezember 1999 geführt haben.

5.3 Die Frage der Arbeitsfähigkeit als Ausgangspunkt der
Invaliditätsbemessung ist zwar notwendigerweise vorab zu beantworten, bevor
deren erwerblicher Aspekt geprüft werden kann. Jedoch ist festzustellen, dass
unabhängig von der noch durchzuführenden medizinischen Begutachtung
mindestens in erwerblicher Hinsicht bereits ein Revisionsgrund gegeben ist,
was SUVA und Vorinstanz übersehen haben.

Kreisarzt Dr. med. S.________ hat in seinem Abschlussbericht einen Einsatz in
hauptsächlich sitzender Stellung als verletzungsgerechter betrachtet, wobei
Unterbrechungen mit Gehleistungen vor allem auf ebenem Boden zumutbar seien,
und erwogen, der Versicherte wäre jedenfalls für eine Fabriktätigkeit mit
Aufsichtsfunktion über Maschinen und Montagetätigkeit adäquater eingesetzt.
Auf diese Verweisungstätigkeit hat die SUVA indes in der ursprünglichen
Verfügung gar nicht abgestellt, sondern ist vielmehr offensichtlich gestützt
auf die Angaben des Arbeitgebers von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im
angestammten Beruf, also von den konkreten, betriebsbezogenen
Erwerbsverhältnissen ausgegangen. Anstelle eines Einkommensvergleiches hat
sie die Erwerbsfähigkeit gleich wie die Arbeitsfähigkeit mit 60 %
veranschlagt, da der Versicherte weiterhin bei seiner angestammten
Arbeitgeberin tätig war.

Nachdem die ursprüngliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, kann
dahingestellt bleiben, ob ein Einkommensvergleich gestützt auf den von der
Arbeitgeberin als der Leistung angemessen bezeichneten Stundenlohn von Fr.
12.- (der bei Aufrechnung auf ein 60 %-Pensum im Übrigen nicht 60 % des
Valideneinkommens ergibt) hätte durchgeführt werden müssen und eine Prüfung
notwendig gewesen wäre, ob der bei der angestammten Arbeitgeberin, die auch
noch nach Jahren zur Eingliederung Hand bot, tatsächlich erzielte Verdienst
nicht eine Soziallohnkomponente enthielt (BGE 117 V 18).

Festzuhalten ist aber, dass die SUVA jedenfalls anlässlich der
Revisionsverfügung einen Einkommensvergleich mit Bezug auf die
Verweisungstätigkeit hätte durchführen müssen. Denn die erwerbliche Situation
des Versicherten hat sich im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Verfügung
und dem fraglichen Einspracheentscheid insofern geändert, als dieser nicht
mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig war und dem
Arbeitsplatzverlust im Rahmen des Revisionsverfahrens rechtserhebliche
Bedeutung zukommt (Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98). Dies erklärt denn
auch, weshalb sich zwar die Umschreibungen der zumutbaren
Verweisungstätigkeiten durch Dr. med. S.________ und Dr. med. P.________
nicht unterscheiden, da beide eine grösstenteils sitzende Tätigkeit als
zumutbar erachten, daraus aber trotzdem nicht geschlossen werden kann, es sei
seit der ursprünglichen Rentenverfügung keine die Arbeitsfähigkeit
beeinflussende Änderung eingetreten.

5.4 Beizufügen bleibt schliesslich, dass die SUVA für ihre Beurteilung in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht die IV-Akten nicht beigezogen hat,
obwohl sie seitens des Rechtsvertreters des Versicherten mindestens vom
Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. Februar 1999 Kenntnis hatte, mit welchem
diese dem Versicherten eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 74 % in Aussicht gestellt hatte. Bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung der SUVA vom 31. Oktober 1995 hatte die IV-Stelle ihrerseits
den Anspruch auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 %) festgestellt
(Verfügung vom 13. Januar 1995).
Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der
koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den
verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V
292 f. Erw. 2c). Daher ist danach zu trachten, unterschiedliche
Invaliditätsannahmen verschiedener mit dem selben Fall befasster Versicherer
zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene
Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer
festgelegten Invaliditätsgrades begnügen, soll aber auf der anderen Seite die
eigene Invaliditätsbemessung auch nicht einfach völlig unabhängig von bereits
getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen (BGE 127 V 135 Erw. 4d,
126 V 293 Erw. 2d). Namentlich rechtskräftig abgeschlossene
Invaliditätsschätzungen müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung
gewichtet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender
Versicherungsträger miteinbezogen werden. Sofern die später verfügende
Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid
des anderen Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hievon nicht
Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen.
Zumindest wird sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen
Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen müssen. Eine abweichende
Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in
Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind
(BGE 126 V 294 Erw. 2d). Anlass für ein Abweichen von einer bereits
rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers können,
nebst den von der Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (BGE 127
V 135 Erw. 4d, 126 V 292 Erw. 2b, 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst
knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht
sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294 Erw. 2d in fine; Urteil
B. vom 8. März 2001, U 402/00).

Die SUVA wäre deshalb gehalten gewesen, im Rahmen der Koordination der
Invaliditätsschätzung ihre abweichende Festlegung des Invaliditätsgrades mit
Bezug auf die Bemessung durch die IV-Stelle zu begründen.

5.5 Damit ist die Sache in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht
abklärungsbedürftig und ist zu diesem Zweck an die SUVA zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 20.
September 2000 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Dezember 1999
aufgehoben und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wird über eine
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Juni 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin:

i.V.