Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 382/2001
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U 382/01

Urteil vom 3. April 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Amstutz

B.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude
Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer,
Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 25. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene B.________ war im Rahmen ihrer seit Oktober 1995 ausgeübten
Tätigkeit als Serviceangestellte bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) für die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Mai 1997 zog sich die Versicherte
bei einem Treppensturz gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med.
M.________ vom 17. Juni 1997 multiple Schürfungen im Bereich der Tibiakante
links sowie beider Knie zu; ebenfalls festgestellt wurde ein grösseres
Hämatom im Bereich der Tibialis anteriologe links. In der Folge klagte sie
über starke Kopf- und Nackenschmerzen, später auch über Schwindel, Seh- und
Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit und
Durchschlafstörungen. Im Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für
Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 8. Juli 1997 wurde
zunächst der Befund einer posttraumatischen Exacerbation eines vorbestehenden
chronisch rezidivierenden Cervicalsyndroms erhoben. In den anschliessenden
Berichten war sodann von einem Stauch-/Flexionstrauma bzw. einer Distorsion
der HWS die Rede; ferner diagnostizierten die Ärzte ein lumboradikuläres
Schmerzsyndrom, depressive Episoden und schliesslich eine - zum Teil als
schwer eingestufte - somatoforme Schmerzstörung. Die ärztliche Behandlung
förderte im Übrigen zutage, dass B.________ bereits vor dem im Frühjahr 1997
erlittenen Treppensturz am 23. November 1996 als Beifahrerin eines
Personenwagens in einen Auffahrunfall mit Heckkollision verwickelt gewesen
war und aufgrund persistierender Kopf- und Nackenschmerzen im Januar 1997 den
Hausarzt aufgesucht hatte, ohne jedoch diesem gegenüber das vorangehende
Unfallereignis zu erwähnen.

Nach dem Unfall vom 18. Mai 1997 richtete die Mobiliar Taggelder aus und kam
für die Heilbehandlung auf, verneinte indessen mit Verfügung vom 22. November
1999 jegliche Leistungspflicht rückwirkend ab 31. Dezember 1998 mit der
Begründung, seit jenem Zeitpunkt fielen sowohl der Unfall vom 18. Mai 1997
als auch jener vom 23. November 1996 als natürliche Ursache des aktuellen
Beschwerdebildes ausser Betracht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
5. Mai 2000 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft (ab 1. April 2002: Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 25.
Juli 2001 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des
Einspracheentscheids vom 5. Mai 2000 sei die Mobiliar zur Erbringung der
gesetzlichen Leistungen über den 30. Dezember 1998 hinaus zu verpflichten.
Des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung sowie die Mitinteressierte CSS Versicherung
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
5. Mai 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind
im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

1.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE
123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) zwischen Unfallereignis und
eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere die für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien im Falle einer nach dem Unfall
eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133, insbesondere 140 Erw. 6c/aa), sowie die
Grundsätze der Beweiswürdigung mit Blick auf ärztliche Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum
Beweiswert von Parteigutachten siehe AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3 mit weiteren
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist
festzuhalten, dass sich die adäquate Kausalität bei Vorliegen einer
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eines "äquivalenten
Verletzungsmechanismus'" (Kopfanprall mit Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr.
23 S. 67 Erw. 2) oder eines Schädel-Hirntraumas praxisgemäss nach der in BGE
115 V 133 entwickelten Rechtsprechung beurteilt, wenn die zum typischen
Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehörenden Beeinträchtigungen im
Vergleich zur ausgeprägten psychischen Fehlentwicklung gänzlich in den
Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 30. Dezember
1998 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 18. Mai 1997 und/oder vom 23.
November 1996 aufzukommen hat.

2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bieten die verfügbaren
Akten hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der strittigen
Rechtsfrage. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, das
vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene und von der Vorinstanz bezüglich
Frage der natürlichen Kausalität zwischen den beiden Unfallereignissen von
1996/1997 und dem aktuellen Beschwerdebild als ausschlaggebend erachtete
Gutachten des PD Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 10.
November 1998 sei nicht beweistauglich, zumal es sich um ein Parteigutachten
handle, das nicht auf persönlicher Untersuchung der Versicherten beruhe und
im Übrigen nicht unter Beizug sämtlicher medizinischer Unterlagen verfasst
worden sei, ändert daran nichts. Selbst wenn man mit Blick auf die
Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs die Schlüssigkeit der
ärztlichen Stellungnahme im Lichte der gesamten medizinischen Unterlagen in
Zweifel ziehen wollte, vermöchte die beantragte Einholung eines
multidisziplinären Gutachtens und die dort allenfalls bejahte natürliche
(Teil-) Ursächlichkeit der Unfälle für die fortdauernde Schmerzsymptomatik
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken. Denn der Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung ab 31. Dezember 1998 scheitert - selbst bei
vorausgesetztem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen
Unfällen und der andauernden gesundheitsbedingten Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit - jedenfalls an der fehlenden Adäquanz der Kausalität, wie
sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw.
3c).

2.2 Im Rahmen der für die Unfälle von 1996 und 1997 grundsätzlich gesondert
vorzunehmenden (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweis)
Adäquanzprüfung bedarf die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der
Auffahrkollision und/oder des Treppensturzes tatsächlich eine HWS-Distorsion,
einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten hat, keiner abschliessenden Klärung. Fest steht, dass das
mittlerweilen chronifizierte, organisch kaum objektivierbare Beschwerdebild
die für solche Verletzungen typischen Merkmale aufweist; etliche Arztberichte
diagnostizierten denn auch eine HWS-Distorsion oder erachteten ein (mildes)
Hirntrauma für nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig aber gelangte Dr. med.
U.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten
vom 18. August 1999 unter Mitberücksichtigung der Vorakten nachvollziehbar
und überzeugend zum Schluss, mit den lumbalen und cervikalen Beschwerden
sowie den kognitiven Defiziten der Versicherten gingen eine schwere
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine schwere depressive
Entwicklung (ICD-10: F34.1) sowie eine im Zusammenhang mit der somatoformen
Schmerzstörung entstandene ausgeprägte Persönlichkeitsveränderung (ICD-10
F62.8) einher, wobei der Beginn der psychischen Leidensgeschichte bereits auf
Anfang 1997 zu datieren sei, mit stetiger Zunahme bis zum
Beurteilungszeitpunkt (August 1999), in welchem der Endzustand weitgehend
erreicht worden sei. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser
psychiatrischen Einschätzung, welche im Übrigen auch mit den Fremdauskünften
aus dem Umfeld der Versicherten korrespondiert, in Zweifel zu ziehen. Die
Annahme einer bald nach den - relativ kurz aufeinander folgenden - Unfällen
einsetzenden und im Verlauf der gesamten Entwicklung bis Herbst 1999 immer
markanter in den Vordergrund tretenden psychischen Überlagerung des
Beschwerdekomplexes fügt sich im Übrigen widerspruchsfrei in die Reihe
vorangehender Arztberichte - namentlich des Dr. med. H.________ vom 29.
August 1997, der Dres. med. R._________ und E.________, Spital X.________,
vom 3. November 1997, der Dres. med. C.________ und T.________,
Psychiatrische Dienste der Beratungsstelle Y._______, vom 5. März 1999 sowie
des Dr. O.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 14. Juni 1999 - ein und
wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass sich die Beschwerdeführerin
schon ab Mitte Oktober 1997 in psychotherapeutische Behandlung begeben
musste. Nach Lage der Akten ist mithin bereits relativ bald nach dem Unfall
von einer klar dominanten psychischen Fehlentwicklung, namentlich einer
ausgeprägten psychogenen Überlagerung des Schmerzbildes, auszugehen, sodass
die Adäquanzbeurteilung selbst bei Vorliegen einer HWS-Distorsion und/oder
eines Schädel-Hirn-Traumas nach der in BGE 115 V 135 ff. dargelegten
Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zu erfolgen hat
(vgl. Erw. 1.2 hievor).

2.3 Der dem Unfallversicherer erst im Dezember 1997 gemeldete Auffahrunfall
mit Heckkollision vom 23. November 1996 (Sachschaden Fr. 22551.45) ist
aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs - die Beschwerdeführerin war als
Beifahrerin auf dem Vordersitz eines vor dem Fussgängerstreifen
stillstehenden Personenwagens dabei, eine Kassette im Ablagefach zu suchen,
als ein im Anfahren begriffenes Auto auf den Wagen der Versicherten auffuhr,
worauf dieser über den Zebrastreifen geschoben wurde und dort stehen blieb -
höchstens als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegendes Ereignis einzustufen. Entsprechend könnte die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges praxisgemäss nur dann bejaht werden, wenn die hiefür
massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind oder
einem einzelnen relevanten Faktor besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht
zukommt (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).

Dass sich der Autounfall unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet hat oder durch besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet ist,
behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Obwohl die Auffahrkollision
sie nach ihrer (letztinstanzlichen) Darstellung "mit voller Wucht" getroffen
hat, gab es gemäss Unfallprotokoll keine Verletzte. Eine allenfalls erlittene
Distorsion der HWS mag in ihrer Symptomatik geeignet sein, eine psychische
Fehlentwicklung auszulösen; einer derartigen, als solche kaum
objektivierbaren Körperverletzung kann aber namentlich mit Blick auf die
Intensität der psychischen Fehlentwicklung und die ausgeprägte
Persönlichkeitsveränderung der Beschwerdeführerin jedenfalls kein
ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Bezüglich der übrigen Kriterien
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche
Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) fällt höchstens
jenes der körperlichen Dauerschmerzen in Betracht. Nachdem von Januar (Datum
der ersten Arztkonsultation nach dem Unfall ohne Erwähnung desselben bis
Dezember 1997) bis Mai 1997 durch gezielte Therapie eine Linderung namentlich
der Kopfschmerzen erreicht werden konnte, tritt es jedoch nicht in
auffallender Weise in Erscheinung. Liegen die massgebenden Kriterien damit
nicht in gehäufter oder auffallender Weise vor, ist ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 23. November 1996 und der
über 30. Dezember 1998 hinaus anhaltenden Beschwerden ohne weiteres zu
verneinen.

2.4 Der Treppensturz vom 18. Mai 1997 ist ebenfalls höchstens als
mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu werten.
Mithin müssen die Adäquanzkriterien auch hier in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sein, damit dem Unfall rechtlich eine nach wie vor massgebende
Bedeutung für die seither eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin beigemessen werden kann (vgl. Erw. 2.3 hievor). Dies
trifft nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu: Beim
Unfallereignis, für welches zu Recht weder dramatische Begleitumstände noch
besondere Eindrücklichkeit geltend gemacht werden, zog sich die Versicherte
nach Angaben des erstbehandelnden Arztes Dr. med. M.________ multiple
Schürfungen an den Beinen und im linken Stirnbereich zu (Arztzeugnis vom 17.
Juni 1997). Nach Angaben späterer Arztberichte kam es beim Treppensturz, bei
welchem sich die Beschwerdeführerin offenbar den  Nacken verdrehte und mit
dem Hinterkopf auf eine Kante aufschlug  (ohne Bewusstlosigkeit), zu einer
Distorsion und Stauchungsverletzung der Hals- und oberen Brustwirbelsäule
sowie (allenfalls) zu einem milden Schädel-Hirntrauma (so Dr. med.
N.________), welche Körperverletzungen mit Blick auf ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht als schwer oder
besonders geartet einzustufen sind. Für eine ärztliche Fehlbehandlung oder
einen besonders schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen
bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte. Die medizinische Behandlung
der organisch kaum objektivierbaren, zum Teil vorbestehenden und zunehmend
deutlich psychisch überlagerten Beschwerden beschränkte sich - diverse
stationäre Abklärungen und Untersuchungen zwecks Diagnostik und Klärung der
Kausalitätsfrage ausgenommen - schon einige Monate nach dem Unfall im
Wesentlichen auf eine nicht aussergewöhnlich intensive Physio- und
Ergotherapie sowie auf schmerzlindernde Medikation; an einer spezifischen
ärztlichen Behandlung eines ausgewiesenen Körperschadens fehlt es indes. Bei
dieser Sachlage ist das Kriterium der ungewöhnlich langandauernden ärztlichen
Behandlung zu verneinen. Die Arbeitsunfähigkeit ist zwar seit dem Unfall vom
18. Mai 1997 erstellt. Diese ist jedoch nicht als physisch bedingt
einzustufen, nachdem der hierfür verantwortlichen Beschwerdekomplex,
insbesondere auch die intensive, therapieresistente Schmerzsymptomatik,
gemäss der überzeugenden Einschätzung des Dr. med. U.________ im Gutachten
vom 18. August 1999 schon zu einem verhältnismässig frühen Zeitpunkt als im
Wesentlichen  psychogenen Ursprungs zu gelten hat (vgl. Erw. 2.2 hievor).
Einzig körperliche Dauerschmerzen sind zu bejahen, was indessen für die
Annahme der Adäquanz des Kausalzusammenhangs allein nicht ausreicht.

2.5  Zusammenfassend ergibt die kausalitätsrechtliche Beurteilung, dass die
zu berücksichtigenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. nicht in
ausreichendem Masse erfüllt sind, um den Unfällen von 1996 und 1997 eine
massgebende Bedeutung für die über 30. Dezember 1998 hinaus fortbestehende
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Die
vorinstanzlich bestätigte Leistungsverweigerung ist demnach im Ergebnis
rechtmässig.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG), womit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos
ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
sind mangels ausgewiesener Bedürftigkeit, welche unter Berücksichtigung des
Einkommens beider Ehegatten zu beurteilen ist (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia
10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen), nicht erfüllt. Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist zu entnehmen, dass das Bruttoeinkommen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten mindestens Fr. 7000.- pro Monat
beträgt (Ehemann: Erwerbseinkommen von Fr. 5920.-; Beschwerdeführerin:
Invalidenrente [Fr. 567.-] und Rente der Pensionskasse [Fr. 555.70]), Die
beiden im Haushalt der Eheleute lebenden Kinder sind volljährig: Während die
Tochter ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat und mit einem eigenen
Einkommen von Fr. 3358.- wirtschaftlich selbstständig ist, obliegt der
Versicherten und ihrem Ehemann noch eine, wenn auch reduzierte
Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn, dessen Lehrlingslohn sich auf Fr.
1550.- pro Monat beläuft. In Anbetracht der relativ tiefen Wohnkosten von
monatlich Fr. 1280.- (einschliesslich Nebenkosten), von welchen überdies ein
angemessener Beitrag der volljährigen Kinder mit Arbeitserwerb in Abzug zu
bringen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Bestreitung der
letztinstanzlich anfallenden Anwaltskosten den - etwas über den
betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden (vgl. RKUV 2000 Nr. K 119 S.
155 Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 4a) -
prozessualen Zwangsbedarf selbst dann nicht antastet, wenn auslagenseitig
auch die angegebenen Unterstützungsleistungen an die Mutter der
Beschwerdeführerin im Betrag von monatlich Fr. 200.- sowie die Abzahlung
gewöhnlicher Schulden des Ehemannes in der Höhe von Fr. 506.- monatlich
berücksichtigt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und
der CSS Versicherung zugestellt.
Luzern, 3. April 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: