Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 376/2001
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U 376/01

Urteil vom 23. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

D.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David
Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 28. Juni 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene D.________ war seit November 1993 in der Firma W.________
in X.________ als Heizungsmonteur und Sanitärinstallateur angestellt und bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Betriebs- und
Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 15. November 1994 zog er sich bei einem
Verkehrsunfall eine Commotio cerebri und ein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule zu, welche bis 26. November 1994 eine Spitalbehandlung
erforderlich machten. Vom 21. Juni bis 23. August 1995 und vom 6. bis 21.
Dezember 1995 weilte der Versicherte in der Klinik Y.________. Im Auftrag der
Invalidenversicherung wurde er sodann von Dr. med. Z.________ vom Spital
A.________ psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 20. August 1996).
Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung des  Dr. med. L.________ vom 22.
Oktober 1996 setzte die SUVA die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere
Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten und ohne Zwangshaltung des Kopfes mit
Wirkung ab 20. November 1996 auf 50 % fest und sprach ihm ein entsprechendes
Taggeld zu; da von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung
mehr zu erwarten sei, befristete sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen
bis 31. Mai 1997 (Verfügung vom 30. April 1997). Dagegen erhob der
Versicherte Einsprache. Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 sprach sie ihm
mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 15 % zu. Einspracheweise liess D.________ die
Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Invalidenrente und
Integritätsentschädigung) und die Durchführung einer interdisziplinären
Begutachtung beantragen. Am 3. Juni 1998 untersuchte Dr. med. B.________ den
Versicherten; vom 4. August bis 1. September 1998 weilte er sodann in der
Klinik C.________ (Bericht vom 29. September 1998), welche am 22. September
1999 auch den Integritätsschaden beurteilte. Mit Einspracheenscheid vom 8.
September 2000 sprach die SUVA für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 31. August
1998 ein Taggeld in Höhe von 50 % zu und erhöhte die Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. September 1998 auf 50 %; die zugesprochene
Integritätsentschädigung erhöhte sie auf 45 %.

Mit Verfügungen vom 7. Mai 1999 hatte die IV-Stelle Nidwalden D.________ für
die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1998 eine ganze und ab 1.
Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente
zugesprochen. Diese Verfügung wurde beim Versicherungsgericht des Kantons
Nidwalden angefochten, dessen Entscheid vom 24. Juli 2000 an das
Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen wurde (Urteil vom 27.
November 2001).

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. Juni 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Zusprechung einer
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 %,
der gesetzlichen Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz und von
Taggeldern bis 31. August 1998 auf der Grundlage einer vollen
Arbeitsunfähigkeit beantragen; eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten
einzuholen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Bezugnehmend auf das die Invalidenversicherung betreffende Urteil vom 27.
November 2001, mit welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht bei einem
Invaliditätsgrad von 63.1 % die Zusprechung einer halben Invalidenrente
bestätigte, lässt D.________ dem Gericht mitteilen, da sich ausschliesslich
Unfallfolgen rentenbegründend auswirkten, müsse der Invaliditätsgrad in der
Unfallversicherung mindestens gleich hoch festgesetzt werden wie bei der
Invalidenversicherung.

Die SUVA führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2002 aus, die über eine
Erhöhung des Invaliditätsgrades von 57 % hinausgehenden Anträge seien
abzuweisen. Da sie nicht rechtzeitig über den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 24. Juni 2000 informiert
worden sei, stehe dem Versicherten zudem kein Anspruch auf
Parteientschädigung zu.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheides (hier: 8.
September 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b,
116 V 248 Erw. 1a), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Während der Beschwerdeführer die zugesprochene Integritätsentschädigung von
45 % ausdrücklich bestätigt, beanstandet er den von SUVA und Vorinstanz
angenommenen Invaliditätsgrad von 50 % und die dem Taggeld zugrunde gelegte
Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

2.1 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen
in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung)
grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie
für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit
Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis
zu führen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw.
2a). Während nach früherer Rechtsprechung der Invaliditätsbemessung der SUVA
gegenüber derjenigen der Invalidenversicherung der Vorrang eingeräumt wurde
(BGE 106 V 88 Erw. 2b mit Hinweisen), hat das Gericht diese
Koordinationsregel in der Folge wiederholt eingeschränkt (BGE 109 V 23, 112 V
175, 119 V 468) und in Einzelfällen auch der Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung den Vorrang gegenüber derjenigen der SUVA eingeräumt
(RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107 f.; nicht publizierte Erw. II/1b und c des
Urteils BGE 122 V 157). In BGE 126 V 288 ist das Gericht zum Schluss gelangt,
dass es sich nicht weiter rechtfertigen lässt, der Invaliditätsbemessung des
einen Sozialversicherungsträgers ungeachtet der diesem im Rahmen seiner
Abklärungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und deren effektiven
Ausnutzung im konkreten Fall generell mehr Gewicht beizumessen. Es geht
indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen
Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen
Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig
abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet
bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung
gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender
Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später verfügende
Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid
des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hievon nicht
Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen.
Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen
Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine abweichende Festlegung
der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in Frage
kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass
für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung
eines andern Versicherers können, nebst den von der Rechtsprechung bereits
bisher anerkannten Gründen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst
knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht
sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 291 Erw. 2).

2.2 Im Zeitpunkt, in welchem die SUVA den Einspracheentscheid vom 8.
September 2000 erliess und damit den Invaliditätsgrad auf 50 % festsetzte,
lag noch keine rechtskräftige Invalidiätsschätzung der Invalidenversicherung
vor. Die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 1999, welche auch der SUVA
zugestellt wurde, ist vom Versicherten beim kantonalen Verwaltungsgericht und
anschliessend beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten worden.
Unter diesen Umständen konnte der von der IV-Stelle ermittelte
Invaliditätsgrad keine verbindliche Wirkung entfalten. Die SUVA war demnach
im Zeitpunkt, als sie die streitige Einspracheverfügung erliess, nicht an
einen von einem andern Sozialversicherungsträger bereits rechtskräftig
bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Die SUVA macht nunmehr geltend, der
Invaliditätsgrad von 63.1 % basiere auf einer falschen Annahme bezüglich des
Valideneinkommens und auf einem aufgrund einer reinen
Angemessenheitskontrolle viel zu tief geschätzten Invalideneinkommen. Es ist
daher zu prüfen, ob triftige Argumente gegen eine Übernahme des für die
Belange der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrades sprechen.

3.
Mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit hat das kantonale
Gericht die medizinischen Unterlagen einer einlässlichen Würdigung
unterzogen. Dabei kam es im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der
Klinik C.________ vom 29. September 1998 zum Schluss, der Versicherte sei in
einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Es hat auch dargetan, weshalb der Austrittsbericht der Klinik E.________ vom
5. Oktober 2000 und die Angaben des Dr. med. B.________ zu keiner anderen
Beurteilung zu führen vermögen. Da der Sachverhalt bis zum massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 8. September 2000 (BGE
121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) umfassend abgeklärt ist und von einem
ergänzenden psychiatrischen Gutachten keine neuen erheblichen Gesichtspunkte
zu erwarten sind, kann von der beantragten Beweismassnahme abgesehen werden.

4.
4.1 Der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 1999 lag ein Valideneinkommen von
Fr. 58'178.- zugrunde. Dieses erwies sich aufgrund der Angaben im Fragebogen
für den Arbeitgeber vom 6. September 1995, wonach der Versicherte ohne den
Gesundheitsschaden im Jahre 1994 einen Lohn von Fr. 4337.55 im Monat
erzielte, zwar als grosszügig. Indessen gab es angesichts der damaligen
Aktenlage kein Anlass für eine Beanstandung. Die SUVA, welche vom Vorbescheid
der IV-Stelle vom 1. Februar 1999 Kenntnis hatte, holte beim ehemaligen
Arbeitgeber ergänzende Auskünfte ein. Diese ergaben, dass kein 13. Monatslohn
und wegen der schlechten Wirtschaftslage auch keine Gratifikation ausbezahlt
wurden. Aufgrund der Lohnentwicklung im Betrieb hätte der Versicherte im
Jahre 2000 monatlich Fr. 4675.- verdienen können. Gestützt auf diese
Informationen berechnete die SUVA ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr.
56'100.- (Fr. 4675.- x 12). Die Vorinstanz sah keinen Grund, davon
abzuweichen, zumal keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf eine berufliche
Weiterentwicklung schliessen liessen (zum erforderlichen Nachweis vgl. AHI
1998 S. 171 Erw. 5a).

Der Hinweis des Arbeitgebers, es sei jeweils kein 13. Monatslohn ausbezahlt
worden, erscheint glaubhaft; er findet sich für die Dauer der Anstellung
(November 1993 bis zum Unfall im November 1994) in den entsprechenden
Lohnblättern bestätigt. Für die Belange der Unfallversicherung ist daher für
das Jahr 1994 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 52'050.- (Fr.
4337.55 x 12) auszugehen. Wenn SUVA und Vorinstanz für das Jahr 2000 -
gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers über die Lohnentwicklung - ein
Einkommen von Fr. 56'100.- veranschlagt haben, erscheint dies als realistisch
und verglichen mit der allgemeinen Nominallohnentwicklung männlicher
Angestellter (1995: 1.3 %; 1996: 1.3 %; 1997: 0.5 %; 1998: 0.7 %; 1999: 0.3
%; 2000: 1.3 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 7/2002, S. 89, Tabelle B10.3) sogar
als wohlwollend.

4.2 Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz trotz
Gesundheitsschädigung zu erwartenden Lohnes (Invalideneinkommen) gingen SUVA
und Vorinstanz von einem monatlichen Gehalt von Fr. 2300.- bis Fr. 2400.- für
ein Pensum von 50 % aus. Auf welcher Grundlage dieses berechnet wurde, lässt
sich weder dem Einspracheentscheid der SUVA noch den Erwägungen der
Vorinstanz entnehmen und ist auch sonstwie nicht nachvollziehbar. Es
rechtfertigt sich daher, analog dem Vorgehen für die Belange der
Invalidenversicherung von Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik (LSE) 1998 auszugehen. Danach betrug der
standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten
Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Männer Fr. 4268.- oder umberechnet auf eine betriebsübliche
Arbeitszeit von 41.9 Stunden - Fr. 53'648.76 im Jahr. Bei einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert daraus ein Invalideneinkommen von Fr.
26'824.38. Entgegen der Auffassung von SUVA und kantonalem Gericht sind zudem
die Voraussetzungen für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges (vgl.
dazu BGE 126 V 79 Erw. 5b) erfüllt, weil zufolge des Gesundheitsschadens die
Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit
beeinträchtigt ist und deshalb möglicherweise ein geringerer Lohn erzielt
werden kann. Der Abzug ist daher auch hier auf 20 % festzusetzen, was zu
einem Jahreseinkommen von Fr. 21'459.50 führt. Zu beachten gilt es sodann,
dass sich das angenommene Valideneinkommen von Fr. 56'100.- auf das Jahr 2000
bezieht, weshalb beim Invalideneinkommen noch die entsprechende
Nominallohnentwicklung aufzurechnen ist (1999: 0.3 %, 2000; 1.3 %), was Fr.
21'803.68 ergibt. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 61 %
(zur Publikation vorgesehenes Urteil R. von 19. Dezember 2003; U 27/02.

5.
Zu prüfen bleibt die Höhe des Taggeldanspruchs.

5.1 Mit Schreiben vom 13. November 1996 teilte die SUVA dem Versicherten mit,
das Taggeld werde ab 20. November 1996 lediglich noch aufgrund einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet (vgl. auch Verfügung vom 30. April
1997). Gemäss Einspracheentscheid vom 8. September 2000 wurde dieser
Taggeldanspruch bis zum Rentenbeginn (1. September 1998) verlängert. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beanstandet, dass SUVA und Vorinstanz bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von der früher ausgeübten
Tätigkeit ausgegangen und diese auf 100 % festgesetzt haben.

5.2 Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in allen
Sozialversicherungszweigen derselbe. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat,
gilt eine Person als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines
Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt
oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben
kann (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. u 27 S. 394 Erw. 2b, je mit
Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen nur solange unter
Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen, als von der
versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre
restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (BGE 115
V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Die durch die Schadenminderung gebotene
zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem
angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme von der Regel, wonach auf
die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird.
Sie setzt voraus, dass der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
voraussichtlich dauernd beeinträchtigt ist und nicht bloss ein labiles
Geschehen während einer zeitlich beschränkten Dauer vorliegt, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 entschieden
hat, wo die versicherte Person innert sechs Monaten für jegliche Tätigkeit
wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war.

5.3 Aufgrund der medizinischen Unterlagen - insbesondere der kreisäztlichen
Abschlussuntersuchung des Dr. med. L.________ vom 4. Februar 1997 und des
Berichts der Klinik C.________ vom 29. September 1998 - ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seine angestammte
Tätigkeit als Heizungsund Sanitärinstallateur auszuüben, da die dazu
erforderliche Hebe-und Tragbelastung seine Limiten überschreiten würde.
Hingegen fallen auf dem für die Beurteilung massgebenden allgemeinen
Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) durchaus relevante Einsatzmöglichkeiten
in Betracht. So ist er für alle körperlich leichten Arbeiten ohne Heben von
schweren Lasten über 5 kg und ohne Zwangshaltung des Kopfes zu 50 %
arbeitsfähig. Weshalb auf die Angaben der Klinik E.________ und des Dr. med.
B.________ nicht abgestellt werden kann, wurde bereits dargelegt (vgl.
Erwägung 3). Die Festsetzung des Taggeldes auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 31. August 1998 erscheint daher angemessen
und ist nicht zu beanstanden.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG).

Weil der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Rentenanspruch teilweise obsiegt,
ist ihm zu Lasten der SUVA eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. Juni 2001 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. September 2000 insoweit aufgehoben,
als dem Beschwerdeführer damit eine Invalidenrente auf Grund einer
Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. September 1998 zugesprochen wurde, und es
wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 61 % ab 1. September 1998 hat. Im
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses neu zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: