Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 374/2001
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U 374/01 Gi

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Scartazzini

                  Urteil vom 7. Juni 2002

                         in Sachen

B.________, 1945, Beschwerdeführer,

                           gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
Schweiz, Rechtsdienst, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022
Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

     A.- Der 1945 geborene B.________ ist beim Kantonsspi-
tal S.________ angestellt und dadurch bei der "Zürich" Ver-
sicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmel-
dung vom 18. August 1999 verletzte er sich am 9. August
1999 am rechten Knie. Der Versicherte erklärte, das Knie
habe beim Tennisspielen blockiert. Vom 27. bis 31. August

1999 hielt er sich in der Klinik für Orthopädische Chirur-
gie am Kantonsspital St. Gallen auf, wo am 30. August 1999
eine Arthroskopie am rechten Knie durchgeführt wurde. Als
Grund für den Eingriff wird im Operationsbericht eine rezi-
divierende Einklemmsymptomatik im medialen Kompartiment bei
Status nach offener medialer Meniscectomie vor 20 Jahren
angegeben. Während der Operation sollte auch die Indikation
für eine Valgisationsosteotomie bei radiologisch sichtbarer
beginnender medialer Gonarthrose geprüft werden. Die ope-
rierenden Ärzte Dr. med. X.________ und Dr. med. O.________
diagnostizierten im Arztbericht vom 1. September 1999 eine
Chondromalazie Grad II im medialen Kompartiment und einen
Status nach offener, medialer Meniscectomie vor 20 Jahren
und hielten fest, dass die Indikation zur Valgisationsos-
teotomie gegeben sei.
     Mit Verfügung vom 30. Dezember 1999 lehnte die Zürich
die Gewährung von Versicherungsleistungen mit der Begrün-
dung ab, bei der während des Tennisspielens erlittenen
Knieblockade handle es sich weder um einen Unfall noch um
eine unfallähnliche Körperschädigung. Die dagegen sowohl
vom Versicherten als auch von seiner Krankenversicherung,
der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA), er-
hobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 11. Juli
2000 ab.

     B.- Die von B.________ und von der SWICA erhobenen Be-
schwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 19. September 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
B.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und es seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
9. August 1999 stehenden Kosten/Auslagen (Arzt/ Spitalrech-
nung, allfällige Aufwendungen der SWICA bzw. des Unterzei-
chneten) durch die Zürich zu tragen.

     Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig ist, ob die Zürich für die Folgen der ihr
am 18. August 1999 gemeldeten Knieverletzung gestützt auf
Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9  Abs. 1 UVV (Un-
fall) oder Abs. 2 UVV (unfallähnliche Körperschädigung)
aufzukommen hat.
     Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die zu diesen
Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, wonach die einzelnen
Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Anspre-
cher glaubhaft zu machen sind (BGE 116 V 140 Erw. 4b mit
Hinweis), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

     2.- a) Das kantonale Gericht hat befunden, die Vorgän-
ge, die beim Versicherten mehrmals Blockaden im Knie ausge-
löst hatten, würden das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich-
keit des äusseren Faktors nicht erfüllen. Insbesondere sei
die Leistungspflicht der Zürich zu verneinen, weil hin-
sichtlich des Geschehensablaufs am 9. August 1999 unter-
schiedliche Darstellungen vorlagen. Während der Versicherte
in einem Fragebogen vom 6. September 1999 angegeben hatte,
sein rechtes Knie habe beim Tennisspiel blockiert, ergänzte
er nach ablehnender Verfügung vom 30. Dezember 1999 in sei-
ner Einsprache die Sachverhaltsdarstellung und gab an,
durch ein Ausrutschen habe er eine plötzliche unfreiwillige
Überdehnung im Kniebereich erlitten. Die Vorinstanz erwog,
es sei zum einen nicht nachvollziehbar, warum der Beschwer-
deführer, falls er tatsächlich ausgeglitten, gestolpert
o.ä. wäre, dies weder in der Unfallmeldung noch im Fragebo-
gen erwähnt hatte. Zum andern fehlten jegliche medizini-

schen Hinweise darauf, dass es am 9. August 1999 zu einer
schädigenden Krafteinwirkung auf das rechte Knie gekommen
sei. Gleichzeitig stehe fest, dass der durch das Tennis-
spielen ausgelöste Schmerz nicht auf eine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zurückzu-
führen sei. Insbesondere sei zu beachten, dass als Grund
für die am 30. August 1999 durchgeführte Arthroskopie eine
rezidivierende Einklemmsymptomatik im medialen Kompartiment
bei Status nach offener medialer Meniscectomie vor 20 Jah-
ren angegeben wurde. Wenn im Operationsbericht neben ein-
deutig degenerativen Veränderungen eine partielle Ruptur
des vordern Kreuzbandes am rechten Knie diagnostiziert wur-
de, so sei jedoch als erwiesen anzusehen, dass es sich da-
bei um eine krankhafte Veränderung im Kniegelenk handelte,
da die Ärzte eine frische Kreuzbandruptur speziell erwähnt
hätten. Daran vermöge auch eine nachträgliche Stellungnahme
von Dr. med. X.________ nichts zu ändern.

     b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen
vorgebracht wird, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer wie-
derholt darin lediglich die in der Einsprache dargelegten,
gegenüber seiner ersten Aussagen veränderten Sachverhalts-
darstellungen, welche die Vorinstanz als nicht glaubhaft
erachtet hat. Namentlich hat die Zürich in ihrer Vernehm-
lassung vom 26. November 2001 zutreffend darauf hingewie-
sen, dass Dr. med. X.________ ihr einerseits am 2. März
2000 unaufgefordert ein Schreiben hatte zukommen lassen mit
der Aussage der Versicherte habe sich eine vordere Kreuz-
bandverletzung zugezogen, während er anderseits im Opera-
tionsbericht vom 1. September 1999 eine vermutlich alte
partielle intratendinöse Ruptur des vorderen Kreuzbandes
attestiert und im Bericht an den Hausarzt Dr. med.
J.________ vom 1. September 1999 eine solche mit keinem
Wort erwähnt hatte.

     c) In Berücksichtigung der gesamten Umstände hat das
kantonale Gericht zu Recht nicht auf die spätere Darstel-
lung des Beschwerdeführers abgestellt. Ebenso zutreffend
hat es dabei die Vorgänge, die beim Versicherten die Block-
ade im rechten Knie ausgelöst haben, weder als Unfall im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV gewertet, weil sie das Be-
griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors
nicht erfüllen, noch als unfallähnliche Körperschädigung im
Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV betrachtet, da sie mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit wegen der bereits vor dem Ereig-
nis vom 9. August 1999 als bestehend erkannten krankhaften
Veränderungen aufgetreten waren. Die Verneinung der Leis-
tungspflicht der Zürich erfolgte somit rechtens.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons St. Gallen, der SWICA Gesundheitsor-
     ganisation und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: