Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 373/2001
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U 373/01 Bh

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamt-
licher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Durizzo

                  Urteil vom 4. Juli 2002

                         in Sachen

R.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

     A.- Der 1972 geborene, 1991 als Asylbewerber in die
Schweiz eingereiste R.________ war ab 21. April 1992 bei
der Z.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für Unfälle
und Berufskrankheiten versichert. Am 30. Juli 1995 wurde er
bei einer Auseinandersetzung unter Kosovo-Albanern durch
mehrere Schüsse aus einer Pistole verletzt. Er erlitt dabei
eine Zertrümmerung des zweiten Lendenwirbelkörpers (LWK 2)
mit posttraumatischer, sensomotorisch inkompletter links-
betonter Paraplegie, eine Verletzung des Abdomens mit

multiplen Perforationen des Duodenums, Ileums und Colons
sowie eine axilläre Verletzung mit Beteiligung der Vena
brachialis. Nach der operativen Behandlung im Spital
X.________ wurde er zur Nachbehandlung ins Paraplegiker-
Zentrum Y.________ verlegt, wo eine Oberschenkelschiene
links angepasst und er am 17. Januar 1996 mit eingeschränk-
ter Gehfähigkeit entlassen wurde. Vom 16. Oktober bis zum
27. November 1996 hielt er sich zur Behandlung und berufli-
chen Abklärung in der Rehaklinik V.________ auf. Am
6. Januar 1997 erfolgte die kreisärztliche Abschlussunter-
suchung durch Dr. med. W.________, welcher den Versicherten
für wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende
Tätigkeiten als arbeitsfähig erachtete und den Integritäts-
schaden auf 30 % schätzte. Mit Schreiben vom 23. Januar
1997 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass die Leis-
tungen für die Heilbehandlung eingestellt würden, über
einen Rentenanspruch nach Prüfung der Eingliederungsfrage
durch die Invalidenversicherung entschieden, vorläufig
weiterhin ein Taggeld von 50 % ausgerichtet und einstweilen
die Hälfte der Integritätsentschädigung von 30 % ausbezahlt
werde. Nach Einsicht in die Anklageschrift gegen den
Schädiger teilte die SUVA dem Versicherten am 19. August
1997 sinngemäss mit, dass Anspruch auf die ungekürzten Ver-
sicherungsleistungen bestehe und ihm das noch ausstehende
Taggeld sowie die Restzahlung der Integritätsentschädigung
überwiesen würden. Am 28. November 1997 verfügte sie die
Herabsetzung des Taggeldes auf 50 % ab 1. Oktober 1997 mit
der Begründung, dass R.________ nach kreisärztlicher Fest-
stellung für eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlich wech-
selnder Körperhaltung und regelmässigen Pausen arbeitsfähig
sei, woran sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 1998
festhielt. Diesen hob das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 24. März 1999 auf und wies die
Sache an die SUVA zurück, damit sie dem Versicherten ab
1. Oktober 1997 eine Übergangsrente zuspreche. Mit Ver-
fügung vom 3. Dezember 1999 sprach die SUVA dem Versicher-
ten eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von

66 2/3 % ab 1. Oktober 1997 sowie eine Integritätsent-
schädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu; den
Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 90'174.- für die Zeit vom
1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 verrechnete sie
teilweise mit einer Taggeld-Rückforderung von Fr. 48'505.-.
Die Einsprache gegen diese Verfügung wies sie mit Einspra-
cheentscheid vom 15. Mai 2000 ab.

     B.- Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher
R.________ beantragte, es sei ihm eine Rente auf Grund
einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritäts-
entschädigung von 70 % zuzusprechen, und geltend machen
liess, die Taggeldverrechnung sei unzulässig, weil er eine
entsprechende Leistung gar nie bezogen habe, wies das Ver-
sicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
26. September 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________
das vorinstanzliche Beschwerdebegehren und dessen
Begründung erneuern; ferner wird um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung ersucht.
     Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Die zur Vernehmlassung beigeladene IV-Stelle
des Kantons Aargau und das BSV verzichten auf Vernehmlas-
sung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den
Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 18
Abs. 2 UVG) insbesondere bei sogenannten Übergangsrenten
(Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV) gelten-
den Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen
werden kann. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen
zu den Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf Integritäts-
entschädigung (Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV).

     2.- Streitig ist zunächst der für den Rentenanspruch
massgebende Invaliditätsgrad.

     a) Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer wegen der Schussverletzungen vom 30. Juli
1995 an einer Parese des linken Beines mit belastungsabhän-
gigen Bein- und Rückenschmerzen leidet. Beim Austritt aus
der Rehaklinik V.________ Ende November 1996 bestand noch
eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit (ca. 1 km
ohne Stöcke mit der Notwendigkeit von Pausen); zudem ist
dem Versicherten das Tragen von Gewichten und das Einnehmen
von Zwangshaltungen sowie Kauerstellungen nicht zumutbar.
Er vermag daher die bisherige Tätigkeit als Pulverbeschich-
ter in einem Industriebetrieb und ähnliche körperbelastende
Arbeiten nicht mehr auszuüben; dagegen sind ihm leichtere,
vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten möglich,
sofern regelmässig kleinere Pausen eingeschaltet werden
können. SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ gelangte
anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 6. Januar 1997 zum
Schluss, der Versicherte sei für eine wechselbelastende,
vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit bei stünd-
lichen Pausen von 10 bis 15 Minuten als voll arbeitsfähig
zu betrachten. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die
Ergebnisse der von der Invalidenversicherung angeordneten
beruflichen Abklärung. Gemäss Bericht der Beruflichen Ab-
klärungsstelle (BEFAS) vom 4. November 1998 vermöchte der
Beschwerdeführer nach einer Einarbeitungszeit von drei bis
sechs Monaten ganztags eine leichte, vorwiegend sitzend zu
verrichtende Tätigkeit auszuüben, sofern er die Arbeitspo-
sition ab und zu wechseln und sich während fünf Minuten in
der Stunde entlasten kann. Nicht mehr möglich ist das Bege-
hen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen
und längeres Gehen. In einer geeigneten leichteren Tätikeit
vermag der Versicherte nach Auffassung der BEFAS eine
Leistung von 90 % zu erbringen.
     Wenn die SUVA gestützt hierauf zum Schluss gelangt
ist, der Versicherte sei in einer geeigneten leichteren

Tätigkeit auch ohne vorgängige Eingliederung mindestens zu
50 % arbeitsfähig, so lässt sich dies nicht beanstanden.
Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch aus den Berichten des
Paraplegiker-Zentrums nicht. Zwar haben dessen Ärzte in
einem Bericht vom 23. Februar 1999 eine volle Arbeitsunfä-
higkeit angegeben. Auf Rückfrage der SUVA stellten sie je-
doch fest, die Arbeitsunfähigkeit sei im Hinblick auf die
Durchführung einer intensiven Physiotherapie lediglich vo-
rübergehend auf 100 % festgesetzt worden. In einem weiteren
Bericht vom 12. Mai 1999 schätzten sie die Arbeitsfähigkeit
wieder auf 50 % bei einer maximalen Arbeitszeit von
4 1/4 Stunden im Tag, wobei eine Aufteilung auf 2 Stunden
am Morgen und 2 1/4 Stunden am Nachmittag mit einer Mit-
tagspause von drei bis vier Stunden vorzunehmen sei; zudem
sollte der Versicherte morgens und nachmittags jeweils eine
Pause von 15 bis 20 Minuten einschalten können. Damit wird
bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer geeig-
neten leichteren Tätigkeit jedenfalls zu 50 % arbeitsfähig
ist, wie die SUVA bei der Beurteilung des Rentenanspruchs
angenommen hat. Soweit der behandelnde Arzt Dr. med.
M.________, Arzt für allgemeine Medizin, in seinen
Berichten vom 31. Januar 1998 und 15. November 1999 von
einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies
angesichts der gegenteiligen Feststellungen der übrigen
Ärzte nicht zu überzeugen.

     b) Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht bei-
gepflichtet werden, als er geltend macht, die verbleibende
Arbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen (ausgeglichenen)
Arbeitsmarkt nicht verwertbar und es falle höchstens eine
Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in Betracht. Die
beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik V.________ und
der BEFAS haben gezeigt, dass er über besondere feinma-
nuelle Fähigkeiten und ein gutes Auffassungsvermögen ver-
fügt, weshalb ihm ein weites Feld von Betätigungsmöglich-
keiten offen steht. Nach Meinung der BEFAS fallen insbeson-

dere Montagearbeiten mit erhöhten Anforderungen im tech-
nischen und elektronischen Bereich oder das Überwachen und
Bedienen von Maschinen in Industriebetrieben in Betracht,
wobei eine Einarbeitungszeit von drei bis sechs Monaten als
erforderlich betrachtet wird. Ob es sich dabei um eine
eigentliche Ausbildung (Anlehre) oder ein blosses Arbeits-
training handelt, ist fraglich, bedarf jedoch keiner
näheren Prüfung. Entscheidend in Bezug auf die Übergangs-
rente ist, dass dem Beschwerdeführer auch zahlreiche Tätig-
keiten offen stehen, die keine besonderen Anforderungen
stellen und die er ohne vorgängige berufliche Massnahmen
ausüben könnte. In Betracht fallen beispielsweise einfache
Montage- und Kontrollarbeiten in der industriellen Produk-
tion, welche er ohne weiteres zu verrichten vermöchte. Die
Gehbehinderung und die belastungsabhängigen Bein- und
Rückenschmerzen setzen der Verwertung der Restarbeits-
fähigkeit zwar deutliche Grenzen. Nach den ärztlichen und
berufsberaterischen Feststellungen sind die Einschränkungen
aber nicht derart, dass eine Verwertung der Restarbeitsfä-
higkeit praktisch ausgeschlossen oder nur unter einem nicht
realistischen Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre.

     c) Mit dem Einspracheentscheid hat die SUVA das für
den Einkommensvergleich massgebende Invalideneinkommen ge-
stützt auf Lohnangaben aus der internen Arbeitsplatz-Doku-
mentation (DAP, Verdienstverhältnissse 1997) auf
Fr. 26'000.- festgesetzt und einem Valideneinkommen von
Fr. 77'600.- gegenübergestellt, was zu einem Invaliditäts-
grad von 66 2/3 % führt. Dabei hat sie vom Durchschnitts-
lohn aus den herangezogenen DAP-Arbeitsplätzen von
Fr. 57'800.- (bzw. Fr. 28'900.- bei einer Arbeitsfähigkeit
von 50 %) einen Abzug von rund 10 % vorgenommen. Angesichts
der lediglich geringfügigen Abweichung der DAP- von den
hier massgeblichen Tabellenlöhnen (bei einem monatlichen
Bruttolohn [Zentralwert] für einfache und repetitive
Tätigkeiten männlicher Arbeitnehmer, Anforderungsniveau 4,
privater Sektor, gemäss der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]
1996, S. 17, Tabelle TA 1, von Fr. 4294.-, aufgerechnet auf
41,9 Wochenstunden [Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 12,
S. 80, Tabelle B 9.2], angepasst an die Nominallohnent-
wicklung 1997 von 0,5 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O.,
S. 81, Tabelle B 10.2], resultiert bei einem 50 %-Pensum
ein Jahreseinkommen von Fr. 27'122.-, welches aus leidens-
bedingten Gründen noch geringfügig zu reduzieren wäre) ist
die Berechnung gestützt auf die DAP-Löhne nicht zu bean-
standen.
     Der Beschwerdeführer bringt gegen die Bemessungs-
grundlagen nichts vor. Er macht lediglich geltend, vom
Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 25
bis 30 % vorzunehmen, weil er in der Leistungsfähigkeit
erheblich eingeschränkt sei, unter einem starken Leidens-
druck stehe und psychisch beeinträchtigt sei. Zu einem
leidensbedingten Abzug (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff.) be-
steht indessen kein Anlass, weil die vorliegend berück-
sichtigten DAP-Verweisungstätigkeiten auf die bestehende
Behinderung zugeschnitten sind und mit der Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Beeinträchtigung in der
Leistungsfähigkeit in weitem Masse Rechnung getragen wird.
In Betracht fällt höchstens ein Abzug wegen Teilzeitbe-
schäftigung und der damit allenfalls verbundenen Lohnbe-
nachteiligung (vgl. LSE 1998, S. 20, Tabelle 6). Diesen Um-
stand hat die SUVA mit der vorgenommenen Herabsetzung des
Invalideneinkommens um rund 10 % aber hinreichend berück-
sichtigt. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass
die Zusprechung einer Rente von 66 2/3 % zu Recht besteht.

     3.- Streitig ist des Weitern die Höhe des Integritäts-
schadens.

     a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, nach
Auffassung des behandelnden Arztes Dr. med. M.________ sei
die Festsetzung der Integritätsentschädigung durch die SUVA
nicht nachvollziehbar, weshalb eine gutachterliche Beurtei-

lung anzuordnen sei. Dieser Einwand ist unbegründet. In der
kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens durch
Dr. med. W.________ werden die Befunde (starke Parese des
linken Beines, leichtes lumbovertebrales Syndrom) und die
massgebenden Referenzwerte für die Bemessung des Schadens
genannt, und es wird in nachvollziehbarer Weise ausgeführt,
wie die bestehende Beeinträchtigung innerhalb der Skala von
Anhang 3 zur UVV und der ergänzenden Tabellen der SUVA
(vgl. hiezu BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis) einzustufen
ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in diese
Beurteilung Einsicht genommen und hiegegen nichts vorge-
bracht.

     b) Als unbehelflich erweisen sich auch die mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen materiellen Einwen-
dungen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, kann
von einem faktischen Verlust beider Beine nicht die Rede
sein. Als Folge der erlittenen Verletzungen besteht eine
Gehbehinderung am linken Bein mit Schmerzausstrahlungen in
den Rücken, was mit der zugesprochenen Entschädigung von
30 % angemessen abgegolten ist. Für eine anspruchsbegrün-
dende psychische Beeinträchtigung (vgl. hiezu BGE 124 V 45)
fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es spricht entgegen den Aus-
führungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nichts
dafür, dass bei Erlass des Einspracheentscheides mit einer
bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichti-
genden Verschlimmerung des Schadens zu rechnen war. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem
Punkt abzuweisen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürf-
te.

     4.- Was schliesslich die bestrittene Taggeldzahlung
für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999
betrifft, ist davon auszugehen, dass die SUVA dem Versi-
cherten am 8. September 1997 mitgeteilt hat, er werde ab
1. Oktober 1997 als zu 50 % arbeitsfähig und in diesem Um-
fang als vermittlungsfähig in der Arbeitslosenversicherung

erachtet, weshalb das Taggeld auf diesen Zeitpunkt auf 50 %
herabgesetzt werde. Gegen die entsprechende Verfügung vom
28. November 1997 hat der Versicherte am 23. Dezember 1997
Einsprache erhoben, ohne den Nichterhalt des Taggeldes gel-
tend zu machen (oder einen Antrag auf Weiterausrichtung zu-
mindest des halben Taggeldes zu stellen). Nach den Akten
hat er auch in der Folge nie wegen des Taggeldes interve-
niert. Erst in der Einsprache vom 16. Dezember 1999 gegen
die Verfügung vom 3. Dezember 1999 und damit mehr als zwei
Jahre nach der Herabsetzung des Taggeldes auf 50 % brachte
er erstmals vor, kein Taggeld mehr bezogen zu haben. Aus
einer Aktennotiz vom 19. November 1997 über ein Gespräch
mit der IV-Berufsberatung ist indessen zu schliessen, dass
das halbe Taggeld ausbezahlt worden ist. Hiefür spricht
auch eine weitere Aktennotiz, aus welcher hervorgeht, dass
die Steuerverwaltung der Stadt Q.________ der SUVA am
9. September 1999 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte
seit dem 10. März 1999 in Q.________ wohnhaft und ab diesem
Datum nicht mehr quellensteuerpflichtig sei, worauf der
zuständige Mitarbeiter der SUVA feststellte, dass bei den
Taggeldzahlungen an den Versicherten weiterhin die Quellen-
steuer abgezogen worden war, und eine entsprechende
Korrektur veranlasste. Die Behauptung des Beschwerde-
führers, er habe in der fraglichen Zeit keine Taggelder er-
halten, ist mit dem kantonalen Gericht daher als unglaub-
würdig zu werten. Zu weiteren Beweiserhebungen besteht kein
Anlass.

     5.- Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der
Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn
der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei be-
dürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig
oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372
Erw. 5b, je mit Hinweisen).
     Das vorliegende Verfahren ist als aussichtslos zu qua-
lifizieren. Denn es ist offensichtlich, dass die Gewinnaus-

sichten von Anfang an kaum als ernsthaft bezeichnet werden
konnten und eine Partei, welche über die nötigen Mittel
verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess ab-
gesehen hätte (vgl. BGE 122 I 271 Erw. 2b, 119 Ia 253
Erw. 3b, 119 III 115 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen, ohne
dass zu prüfen wäre, ob die weiteren Voraussetzungen, ins-
besondere diejenige der Bedürftigkeit, erfüllt sind.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wird ab-
     gewiesen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons
     Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge-
     stellt.

Luzern, 4. Juli 2002

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Die Präsidentin der IV. Kammer:

               Die Gerichtsschreiberin: