Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 367/2001
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U 367/01

Urteil vom 21. März 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Arnold

S.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Ehrat &
Partner, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. September 2001)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geb. 1950, war bis 31. Dezember 1997 als Pflegehelferin im
Krankenhaus A.________ angestellt und bei der "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Laut Unfallmeldung UVG des Spitalverwalters
(vom 27. März 1996) stolperte sie am 9. März 1996, 21.45 Uhr, im Dunkeln auf
einer Strasse, stürzte und schlug mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem
Boden auf. Der gleichentags mit der Erstbehandlung befasste Dr. med.
W.________ stellte laut Zeugnis vom 29. März 1996 eine Rissquetschwunde an
der Nasenwurzel fest und nahm eine Wundversorgung mit Naht in Lokalanästhesie
vor; er verneinte die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich
besonderer therapeutischer Massnahmen und nannte den 10. März 1996 als
Behandlungsabschluss.

Mit Verfügung vom 3. Mai 1999, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom
23. Dezember 1999, stellte die "Zürich" die Versicherungsleistungen
(Heilbehandlung und Taggeld) rückwirkend auf den 1. April 1999 ein. Sie
stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29.
Dezember 1998, welchem die Ergebnisse einer neurologischen sowie einer
neuropsychologischen Untersuchung durch die Neurologische Poliklinik des
Spitals Z.________ (vom 31. August und 18. November 1998) zu Grunde lagen.

Am 12. Juli 1999 verfügte die "Zürich", S.________ sei im Umfang von Fr.
50'416.80 überentschädigt; die "Zürich" werde den Betrag von Fr. 27'847.50
gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Verrechnung
beantragen. Die von S.________ hiegegen eingereichte Einsprache hiess die
"Zürich" mit (separatem) Entscheid vom 23. Dezember 1999 im Sinne der
Erwägungen gut.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
betreffend Überentschädigung stellte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. September 2001 fest, die zur Kürzung der
Taggeldleistungen berechtigende Überentschädigung betrage Fr. 25'378.55
(Dispositiv-Ziff. 1 erster Teil); die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen per 1.
April 1999 wies das Gericht ab (Dispositiv-Ziff. 1 zweiter Teil).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die "Zürich" zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere "-
Heilbehandlungskosten und Taggelder, evtl. eine Rente und eine
Integritätsentschädigung, - korrekt berechnete Taggelder sowie einen Zins von
5 % auf die fälschlicherweise verrechneten Taggelder". Der Eingabe liegt ein
Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 28.
Juli 2001 bei.

Die "Zürich" beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie
- nach Androhung einer reformatio in peius - die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Leistung von Fr. 62'412.70 an die "Zürich". Das
Bundesamt für Sozialversicherung und die Pensionskasse der Stadt X.________
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden der auf den 1. April 1999 verfügte,
im Einspracheverfahren und im kantonalen Prozess bestätigte Fallabschluss
ohne Zusprechung weiterer Leistungen sowie die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene, vorinstanzlich modifizierte Berechnung der Überentschädigung
und die gestützt auf diese verfügte Verrechnung des Taggeldes mit der
laufenden Rente der Invalidenversicherung. Beide Streitpunkte haben
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG zum Gegenstand (hinsichtlich
der Überentschädigung: nicht veröffentlichte Erw. 1 des in BGE 117 V 394
teilweise publizierten Urteils M. vom 8. November 1991, 21/91), weshalb die
erweiterte Kognition Anwendung findet. Das Gericht ist daher an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen; soweit
sich Ermessensfragen stellen, kann es auch die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung überprüfen (Art. 132 OG).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Unfallversicherung geändert worden.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 23. Dezember 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366
Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG (Art. 6 Abs. 1 UVG)
setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht (BGE 119 V 337 Erw. 1).

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. August
1998 den Anspruch auf Heilbehandlung im Zusammenhang mit den geklagten
Kniebeschwerden verneint. Im Lichte der am 6. März 1998 arthroskopisch
erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der über zweijährigen
Latenzzeit lägen insoweit nicht überwiegend wahrscheinlich natürlich kausale
Unfallfolgen vor, sondern es sei auf ein degeneratives Geschehen zu
schliessen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass nach der Aktenlage
keinerlei Anlass zu abweichender Beurteilung mit Bezug auf den strittigen
Fallabschluss besteht, zumal im letztinstanzlich eingereichten
Parteigutachten des Dr. med. M.________ Kniebeschwerden weder anamnestisch
noch in der fachärztlichen Beurteilung genannt werden.

3.2 Im Gutachten des Dr. med. B.________ (vom 29. Dezember 1998), welches auf
ergänzenden neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen des
Spitals Z.________ basiert, wird schlüssig und einlässlich begründet, dass
"eine degenerative Segmenterkrankung C6/C7 (im Entwicklungsschub)" vorliegt.
Der entsprechenden gutachterlichen Beurteilung kommt volle Beweiskraft zu
(vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3). Zu einer anderen Würdigung gibt insbesondere
auch das Parteigutachten des Dr. med. M.________ (vom 28. Juli 2001) keinen
hinreichenden Grund, zumal dort im Rahmen der Beurteilung der
Untersuchungsergebnisse die erhobenen Befunde als grundsätzlich konsistent
mit denjenigen gemäss der neurologischen Untersuchung vom 3. November 1998 im
Spital Z.________ und dem Gutachten des Dr. med. B.________ bezeichnet
werden.

3.3 Laut Expertise des Dr. med. B.________ (vom 29. Dezember 1998) erlitt die
Beschwerdeführerin beim Sturz am 9. März 1996 ein Schädel-Hirntrauma (in Form
einer "mild traumatic brain injury") sowie eine indirekte Halswirbelsäulen
(HWS)-Distorsionsverletzung. Der Gutachter hält dafür, dass die geklagten
Beschwerden, soweit nicht von der degenerativen Segmenterkrankung C6/C7
herrührend, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausale
Unfallfolge bildeten.

In beweisrechtlicher Hinsicht ist massgeblich, dass das Vorliegen eines
Schleudertraumas der HWS, eines äquivalenten Verletzungsmechanismus und/oder
eines Schädel-Hirn-Traumas und deren Folgen durch zuverlässige ärztliche
Angaben gesichert sein müssen (vgl. BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hinsichtlich
Schleudermechanismen der HWS). Ob mit der Vorinstanz trotz der von ihr
aufgezeigten aktenmässigen Unklarheiten mit dem relevanten Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw.
2, je mit Hinweisen) auch in diesem Punkt auf die Beurteilung des Dr. med.
B.________ abzustellen ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Es fehlt, wie nachstehende Erwägungen zeigen, jedenfalls der adäquate
Kausalzusammenhang.

4.
Adäquanzrechtlich ist, ungeachtet ob die Folgen eines Unfalles mit
Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen und/oder mit einem
Schädel-Hirntrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu
beurteilen sind (vgl. BGE 117 V 359 ff. und 369 ff.), in einem ersten
Schritt, ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, das Unfallereignis als
banal oder leicht einerseits, schwer anderseits oder im dazwischen liegenden
mittleren Bereich zu klassifizieren (vgl. BGE 117 V 366 Erw. 6a und 388 f.
Erw. 4a).

4.1 Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und in allen Teilen
überzeugender Begründung erwogen, dass der Sturz vom 9. März 1996 ein
leichter Unfall im Sinne der Rechtsprechung ist und die Voraussetzungen für
eine ausnahmsweise Adäquanzprüfung auch nach leichten Unfallereignissen (RKUV
1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b) nicht erfüllt sind. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

4.2 Für die Einteilung der Unfallereignisse im umschriebenen Sinne ist,
ausgehend vom Geschehensablauf, nicht auf die Art und Weise des Erlebens und
der Verarbeitung eines Unfallereignisses, sondern an das Ereignis an sich
anzuknüpfen (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa). Massgebend ist etwa, ob und inwieweit
durch das Ereignis zerstörende und verletzende Kräfte freigesetzt werden
(nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 20. November 1998, U 287/97). Ist eine
schwere Körperverletzung, wie beispielsweise ein Schädelbruch, Unfallfolge,
ist auf Grund der Natur der Verletzung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu
schliessen, dass die durch den Unfall freigewordenen Kräfte erheblich waren.
Je gravierender die Verletzungsfolgen sind, ist umso eher, auf ein
mittelschweres oder schweres Unfallereignis zu erkennen. Dabei darf aber,
entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, nicht einzig
auf Grund der Unfallfolgen ohne Beantwortung der Frage nach der Schwere des
Ereignisses an sich auf ein schweres oder mittelschweres Unfallereignis im
Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden.

Im hier zu beurteilenden Fall ist beweismässig erstellt, dass die
Beschwerdeführerin stolperte, fiel und sich eine Rissquetschwunde an der
Nasenwurzel zuzog. Nach Lage der Akten ist fraglich, ob sie dabei zusätzlich
eine commotio cerebri sowie eine indirekte HWS-Distorsionsverletzung erlitt
(in diesem Sinne Gutachten des Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 1998)
(vgl. Erw. 3.3 hievor). Selbst wenn diese Verletzungen als (bewiesene)
Unfallfolgen unterstellt würden, wäre in Verbindung mit dem augenfälligen
Geschehensablauf nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf einen leichten
Unfall im Rechtssinne erkannte.

5.
5.1 Gemäss Art. 40 UVG werden, wenn keine andere Koordinationsregel dieses
Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen,
soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen
zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Art.
34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten. Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 UVV
entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der
Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Art. 51 Abs. 3 Satz 2
UVV (eingefügt durch die Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997, in Kraft
getreten am 1. Januar 1998, AS 1998 155, 162) bestimmt, dass das tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird.

5.2 Die Vorschrift von Art. 40 UVG stellt eine Generalklausel zur Vermeidung
von Überentschädigung dar. Sie gilt ihrem Wortlaut nach nur subsidiär, d.h.
wenn keine andere Koordinationsnorm anwendbar ist. So finden Art. 40 UVG und
die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art.
74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze keine Anwendung beim Zusammentreffen
von Renten der AHV oder IV, da die Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG
diesbezüglich eine besondere Koordinationsregel enthalten. Demgegenüber
greift Art. 40 UVG beispielsweise dann Platz, wenn - wie im hier zu
beurteilenden Fall - Taggelder der Unfallversicherung mit einer Rente der
Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 117 V 394 Erw. 2 mit Hinweisen).

5.3 Für die Ermittlung der Überentschädigung nach Art. 40 UVG ist eine
Globalrechnung im Sinne der zu Art. 74 Abs. 3 KUVG ergangenen Rechtsprechung
(BGE 105 V 315 Erw. I/4) vorzunehmen. Der Globalrechnung wurde gegenüber dem
Grundsatz der zeitlichen Kongruenz der Vorzug gegeben, weil sie einen
längeren Anspruchszeitraum umfasst, wodurch das Ergebnis der
Überentschädigungsberechnung weniger von kurzfristigen Schwankungen und
zufälligen Konstellationen abhängt, als dies bei strenger Beachtung des
Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz der Fall wäre. Ob die Taggeldleistungen
gekürzt (Art. 40 UVG) und ob infolge Überentschädigung zu viel bezogene
Taggeldleistungen zurückgefordert werden dürfen (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 UVG),
bestimmt sich mithin nach einer Globalrechnung für die gesamte Bezugsdauer
des Taggeldes (BGE 117 V 394 Erw. 3b). Gemäss RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 ist
die Globalrechnung erst nach Abschluss der Taggeldleistungen vorzunehmen.
Dies zeitigt u.a. die Wirkung, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist
gemäss Art. 52 Abs. 2 UVG für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
in der Regel mit dem Abschluss der Taggeldleistungen zu laufen beginnt.

6.
Die für die Globalrechnung massgebende Berechnungsperiode beginnt mit der
Entstehung des Taggeldanspruchs (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 8.
November 1991, U 15/91). Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG entsteht der Anspruch
auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag. Mit der Beschwerdegegnerin -
und entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin - ist damit nicht der
10. März, sondern der 12. März 1996 als Beginn des relevanten Zeitraums
festzusetzen. Endtermin ist der 31. März 1999 als nach den vorstehenden
Erwägungen letztinstanzlich zu bestätigender Abschluss der Taggeldleistungen.

7.
7.1 Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass das
Krankenhaus A.________ der Beschwerdeführerin den monatlichen Bruttolohn von
Fr. 3'755.40 (bei einem Pensum von 80 %) bis zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 1997 weiterhin ungekürzt ausgerichtet
hat. Gestützt darauf, dass in Art. 40 UVG ausdrücklich vom Zusammentreffen
mit anderen Sozialversicherungsleistungen die Rede ist, sind nach Auffassung
der Beschwerdeführerin die arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlungen
überentschädigungsrechtlich nicht massgeblich. In der Tat liegt nach dem
Wortlaut ("anderen Sozialversicherungsleistungen", "di altre assicurazioni
sociali", "d'autre assurances sociales") nahe, in der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Weise zu verfahren. Es bestehen indes triftige
Gründe dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt (vgl. BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, 180
Erw. 2a, je mit Hinweisen). Zuvorderst zu nennen ist die ratio legis des Art.
40 UVG. Sie lässt sich dahingehend umschreiben, dass die versicherte Person
durch den Eintritt eines schädigenden Ereignisses keinen finanziellen Gewinn
erzielen soll (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 539;
ähnlich: Rolf Wipf, Koordinationsrechtliche Fragen des UVG, in: SZS 1994 S.
13). In dem Masse, wie eine privat- oder öffentlichrechtliche volle
Lohnfortzahlung an die Stelle des Lohnanspruchs tritt, erleidet die
versicherte Person keinen Schaden. Die Voraussetzungen für einen
sozialversicherungsrechtlichen Schadensausgleich sind damit nicht gegeben,
zumal die Lohnfortzahlung, anders als Leistungen aus Zusatzversicherungen,
keine besonderen Prämienzahlungen der versicherten Person voraussetzt,
sondern ihrerseits auf einem legislatorischen Schutz des Arbeitnehmers vor
Lohnausfall beruht (vgl. die Botschaft zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl III 1976 S. 199; Maurer, a.a.O.,
S. 537; Stephan Ragg, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System
der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Bern 1997, S. 43 f.).

Mit der Vorinstanz ist damit rechnerisch der effektiv erhaltene volle Lohn
(bis 31. Dezember 1997) sowohl beim mutmasslich entgangenen Verdienst als
auch bei den erhaltenen Leistungen zu berücksichtigen.

7.2 Der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 40 UVG in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV ist, analog zu demjenigen nach Art. 24 Abs.
1 BVV 2 (vgl. BGE 126 V 93 ff. Erw. 4 - 6 mit Hinweisen), als
haftpflichtrechtlich relevanter Schaden oder Einkommensausfall zu verstehen.
Es handelt sich um eine anhand einer Schätzung zu ermittelnden hypothetische
Grösse (Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten im
Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1996, S. 339 ff. und S. 342).

Die Ueberentschädigung gemäss Art. 40 UVG bildet hinsichtlich der
ausgerichteten Taggeldleistungen nach Art. 16 UVG gegebenenfalls einen
Kürzungsgrund. Dafür ist nach den allgemeinen Beweisregeln die
Beschwerdegegnerin beweisbelastet (Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98 mit
Hinweisen, publiziert in: Plädoyer 2000 Nr. 6 S. 60). Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

7.2.1 Die Beschwerdeführerin war vor dem Unfallereignis vom 9. März 1996 im
Umfang von 80 % erwerbstätig. Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie ohne den
Unfall ihr Pensum gesteigert hätte. Eine Aufrechnung des - hypothetischen -
Verdienstes auf 100 % ist daher mit dem kantonalen Gericht zu verwerfen.

7.2.2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1997 ist vor dem
Hintergrund der Umwandlung des Krankenhauses A.________ von einem Akutspital
mit stationärer Versorgung in eine chirurgische Tagesklinik mit zehn Betten
zu würdigen. Im Kündigungsschreiben des Spitals (vom 22. März 1997) wird
dieser Umstrukturierungsprozess als tiefgreifende Veränderung beschrieben.
Als objektive und subjektive Kriterien für den Entscheid, welchen Personen
gekündigt worden sei, werden "MBU (gemeint ist damit wohl die so genannte
Mitarbeiterbeurteilung), aktive beruflich Fort- und Weiterbildung sowie
Belastbarkeit/Ausfälle" genannt. Gestützt auf die bei den Akten liegenden
Arbeitszeugnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1.
August 1978 bis 31. Mai 1990 und ab 1. Mai 1991 langjährig als Pflegehelferin
bis zum Unfallereignis vom 9. März 1996 gute Leistungen erbrachte. Ob es sich
bei der im Gutachten des Dr. med. B.________ (vom 29. Dezember 1998)
festgehaltenen telefonischen Auskunft der Leiterin des Pflegedienstes des
Spitals A.________ um ein zulässiges und taugliches Beweismittel handelt
(vgl. BGE 117 V 285 Erw. 4c), soweit sich dieses zur Arbeitsqualität der
Beschwerdeführerin äussert, kann offen bleiben. Sofern es zutreffen würde,
dass der Weiterbeschäftigung nach dem Unfall der Charakter einer
"Beschäftigungstherapie" zugekommen ist, wäre damit für die Beantwortung der
Frage nichts gewonnen, ob die Beschwerdeführerin ohne das Unfallereignis am
langjährigen Arbeitsplatz verblieben wäre. Die vom Gutachter wiedergegebene
Behauptung, die Leistungen der Beschwerdeführerin hätten bereits seit
längerer Zeit nicht mehr den Anforderungen genügt, steht ihrerseits in
Widerspruch zu dem von der Leiterin des Pflegedienstes mitunterzeichneten
Arbeitszeugnis vom 8. Januar 1997. Die schriftlichen Arbeitszeugnisse sowie
das langjährige Anstellungsverhältnis sprechen ihrerseits dafür, dass die
Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 1997 hinaus weiterhin im Krankenhaus
A.________ tätig gewesen wäre und am 1. August 1998 ein Dienstaltersgeschenk
in der Höhe eines Monatslohns von Fr. 3'755.40 erhalten hätte. Ob die
wirtschaftlichen Gründe für sich allein die Kündigung einer voll
arbeitsfähigen Beschwerdeführerin bewirkt hätten, lässt sich nach den Akten
nicht schlüssig beurteilen. Von ergänzenden Beweisvorkehren ist auch im
Hinblick darauf abzusehen, dass die an sich schwierige Beweiserhebung
hinsichtlich hypothetischer Tatsachen (Kündigung einer voll arbeitsfähigen
Person) im hier zu beurteilenden Fall dadurch kompliziert wird, dass die
strittige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits zirka sechs Jahre
zurückliegt. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist auf Beweislosigkeit zu
schliessen, weshalb das Dienstaltersgeschenk von Fr. 3'755.40 bei der
Ermittlung des mutmasslichen Verdienstes (im Jahre 1998) zu berücksichtigen
ist.

7.2.3 Nach dem Gesagten ist, mit der Vorinstanz, gestützt auf die Lohnmeldung
für das Jahr 1996 von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.
51'188.55 für die Ermittlung des mutmasslichen Verdienstes vom 12. März 1996
bis 31. März 1999 auszugehen. Daraus resultiert für die Zeit vom 1. Januar
1997 bis 31. März 1999 ein Total von Fr. 118'929.65 (Fr. 115'174.25 plus Fr.
3'755.40 Dienstaltersgeschenk). Für die Dauer vom 12. März 1996 bis 31.
Dezember 1996 ist der Jahreslohn von Fr. 51'188.55 (einschliesslich 13.
Monatslohn) umzurechnen, woraus ein Betrag von Fr. 37'978.80 resultiert (9
Monate à Fr. 3'937.60 plus Anteil März in Höhe von Fr. 2'540.40 [Fr. 3'937.60
: 31 x 20]). Der mutmasslich entgangene Verdienst beträgt somit insgesamt Fr.
156'908.45.
7.3
7.3.1Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG gehen bei einem Zusammentreffen von Leistungen
nach BVG mit solchen gemäss UVG letztere vor. Die BVG-Leistungen haben mit
anderen Worten Komplementärcharakter oder - anders formuliert - der
Leistungsanspruch wie auch der Leistungsumfang nach UVG wird durch das BVG
nicht tangiert (vgl. BGE 116 V 189; Wipf, a.a.O., S. 6 oben). Für eine
Berücksichtigung der Leistungen nach BVG im Rahmen der
Überentschädigungsrechnung nach Art. 40 UVG besteht somit entgegen der
Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin kein Raum.

7.3.2 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Taggelder nach UVG sowie der mit
Wirkung ab 1. Dezember 1997 ausgerichteten (ganzen) Invalidenrente nach IVG
(samt Zusatzrenten) ist die Vorinstanz in allen Teilen richtig verfahren.
Nach RKUV 1992 Nr. U 139 S. 23 ff. sind bei der Überversicherungsberechnung
gemäss Art. 40 UVG die Rentenansprüche ausser Acht zu lassen, welche der
Ehegatte einer versicherten Person unabhängig von dessen Invalidität
beanspruchen kann. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin zu 80 %
erwerbstätig war und die ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten sowie die
ordentliche einfache Kinderrente für die Tochter Y.________ eine Folge der
Invalidität der Beschwerdeführerin darstellen, sind die gesamten
Rentenbetreffnisse gemäss IVG zu 80 % anrechenbar (insgesamt Fr. 38'523.20).
Die an die Beschwerdeführerin persönlich sowie gestützt auf ihre
Abtretungserklärung an die Pensionskasse bezahlten Taggelder nach UVG
belaufen sich nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz auf Fr.
52'647.--.
7.3.3 Die Lohnfortzahlungen für die Zeit vom 12. März 1996 bis 31. Dezember
1997 sind auf Grund der Akten auf total Fr. 90'888.60 zu beziffern (1997: Fr.
49'382.85; 1996: 41'505.75 [Fr. 51'188.55 abzüglich die Betreffnisse für die
Monate Januar [Fr. 4'214.40], Februar [Fr. 4'059.10] und pro rata März 1996
[Fr. 1'409.30]]).

7.3.4 Die anrechenbaren Leistungen betragen damit Fr. 182'058.80 (Fr.
38'523.20 zuzüglich Fr. 52'647.- und Fr. 90'888.60).

8.
Stellt man das Total der anrechenbaren Leistungen von Fr. 182'058.80 (vgl.
Erw. 7.3.4) dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 156'908.45 (vgl.
Erw. 7.2.3) gegenüber, resultiert eine Überentschädigung von Fr. 25'150.35.
Das ist Fr. 228.40 weniger, als die Vorinstanz ermittelt hat. Im Hinblick
darauf, dass die Beschwerdeführerin unterliegt, insofern sie den
vorinstanzlich bestätigten Fallabschluss rügt und sie im
Überentschädigungspunkt nur einen ganz geringen Prozesserfolg erzielt,
rechtfertigt es sich, keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1
bis 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. September 2001 aufgehoben, soweit er die
Überentschädigungsberechnung betrifft, und festgestellt, dass die zur Kürzung
der Taggeldleistungen berechtigende Überentschädigung Fr. 25'150.35 beträgt.
Soweit weitergehend, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Pensionskasse der Stadt X.________ und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: