Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 366/2001
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U 366/01

Urteil vom 15. Juli 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

I.________, 1953, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die CAP Rechtsschutz
AG, Bleicherweg 70, 8002 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Winterthur

(Entscheid vom 21. September 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene I.________ war seit dem 1. Mai 1995 als
einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der in Y.________ domizilierten
D.________ GmbH, an welcher sie als Gesellschafterin 19/20 des Stammkapitals
innehat, tätig und dadurch - seit dem 1. Juli 1997 bei der "Zürich"
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: "Zürich") - obligatorisch
unfallversichert. Auf Grund einer depressiven Erkrankung, die seit Ende
Oktober 1996 eine Behandlung notwendig machte, erbrachte die "Zürich" aus
einer bei ihr abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung Leistungen bis 20.
Januar 1999, wobei I.________ ab dem 5. Mai 1997 durchgehend zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben war.

Am 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999 erlitt sie drei Nichtberufsunfälle,
die zu Verletzungen an beiden Knien und einem Beinbruch führten. Mit
Verfügung vom 30. Dezember 1999 lehnte die "Zürich" ihre Leistungspflicht mit
der Begründung ab, I.________ könne als faktisch alleinige geschäftsführende
Gesellschafterin der D.________ GmbH nicht als Arbeitnehmerin qualifiziert
werden. Selbst wenn ihr im Übrigen Arbeitnehmerinnenstatus zukäme, habe sie
nicht mindestens zwölf Stunden wöchentlich beim versicherten Betrieb
gearbeitet, sodass sie keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle nach
UVG geniesse. Da-ran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 8. August
2000 fest.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies
die Sache mit der Feststellung, die "Zürich" sei hinsichtlich der
Nichtberufsunfälle vom 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999
leistungspflichtig, zur Festsetzung der Leistungen an diese zu-rück
(Entscheid vom 21. September 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die "Zürich" die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides.

Während I.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet der zur Vernehmlassung
beigeladene Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, auf eine
Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung zur
Versicherungspflicht des Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit
Art. 1 UVV) sowie die in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der
selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der AHV
entwickelten Grundsätze (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG sowie Art. 6
ff. AHVV; BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 171 ff. Erw. 3, 283 f. Erw. 2, 119 V
161 f. Erw. 2 mit Hinweisen) für die Beantwortung der Statusfrage in der
Unfallversicherung (vgl. auch RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251; SUVA-Jahresbericht
1991 Nr. 4 S. 7 f.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für Art. 8 Abs. 2 UVG
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 UVV (in der bis zum 31. Dezember 1999 gültig
gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung), wonach teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer gegen Nichtberufsunfälle nur dann versichert sind, wenn die
wöchentliche Arbeitszeit mindestens zwölf Stunden beträgt. Darauf wird
verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Bereich der
obligatorischen Unfallversicherung eine Änderung erfahren haben. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gelten (BGE 127
V 467 Erw. 1), finden die neuen Bestimmungen im vorliegenden Fall jedoch
keine Anwendung.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Leistungspflicht der
"Zürich" hinsichtlich der Unfälle der Beschwerdegegnerin vom 3. und 22. April
sowie 15. Juli 1999 zu Recht bejaht hat. Insoweit ist einerseits fraglich, ob
die Beschwerdegegnerin - wie vom kantonalen Gericht angenommen - als
Arbeitnehmerin der D.________ GmbH im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 1 UVV zu qualifizieren ist, und, bejahendenfalls, ob - da
es sich vorliegend um Nichtberufsunfälle handelt - ihre wöchentliche
Arbeitszeit mindestens zwölf Stunden be-tragen hat.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin als
beherrschende Gesellschafterin und Arbeitnehmerin der D.________ GmbH auf
Grund der seit Jahren fehlenden Geschäftstätigkeit längst selbst hätte
entlassen müssen. Das Aufrechterhalten des früher aktiven Unternehmens sei
lediglich aus steuerlichen oder versicherungstechnischen Gründen erfolgt, was
für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherteneigenschaft
und damit für die Frage nach der Unterstellung unter die obligatorische
Unfallversicherung nicht relevant sein könne. Die Beschwerdegegnerin sei im
Zeitpunkt der Unfälle seit über zwei Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen
und habe sich in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 27. August
1998 denn auch als "nicht (...) erwerbsfähig" bezeichnet. Es komme einem
Missbrauch gleich, wenn eine einzige Arbeitnehmerin und Gesellschafterin
einer GmbH ohne Einnahmen einerseits bei der AHV als "Nichterwerbstätige"
gemeldet sei (Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom
24. September 1998), andererseits aber weiterhin der obligatorischen
Unfallversicherung unterstellt sein wolle.

4.
4.1 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen
Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden
verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint,
unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann,
wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 94 f. Erw. 4b mit
Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von
Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so
liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 56 f. Erw. 5a mit Hinweisen). In
Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten
Kriterien nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
(rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung an, wenn - erstens - die von den
Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig
unangemessen erscheint, wenn - zum Zweiten - anzunehmen ist, dass diese Wahl
missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge
einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet
wären, und - als dritte Voraussetzung - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es
von den Organgen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen
Beitragsersparnis führen würde (BGE 113 V 95 Erw. 4b; AHI 1998 S. 103 Erw.
5a, je mit Hinweisen). Als rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung wurde
ferner im Bereich der Arbeitslosenversicherung mit Blick auf die gerade der
Missbrauchsverhütung dienende Norm des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG das
Ersuchen eines Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung innerhalb
einer AG um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beurteilt, welchem
seitens der AG zwar gekündigt worden war, der aber nach wie vor als
Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtete (BGE 123 V
234).

Läge im vorliegenden Fall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der
geschilderten Art vor, so verdiente dieses, wie die Beschwerdeführerin
richtig ausführt, keinen Schutz. Dies müsste hier namentlich bejaht werden,
wenn die Wahl der Rechtsgestaltung oder deren Fortführung
(Anstellungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der D.________
GmbH) trotz veränderter Verhältnisse lediglich dazu diente, eine
Versicherungsdeckung zu erlangen, die bei sachgemässer Ordnung nicht gewährt
würde, und - kumulativ - wenn das gewählte Vorgehen hinsichtlich der
Versicherungsdeckung tatsächlich zu einer erheblichen Besserstellung führen
würde.

4.2 Die Beschwerdegegnerin war als einzige Arbeitnehmerin/Geschäftsführerin
bei der von ihr beherrschten D.________ GmbH angestellt. Diese allgemein
übliche rechtliche Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit innerhalb einer
juristischen Gesellschaft ist weder als ungewöhnlich oder sachwidrig noch als
absonderlich zu bezeichnen. So ist es einer Einzelperson ohne weiteres
erlaubt, sich der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH zu
bedienen, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen (BGE 113 V 95 Erw. 4c mit
Hinweis). Auch andere Motive wie die (künftige) Regelung der Nachfolge oder
beispielsweise explizite sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche
Überlegungen können sodann als legitime Beweggründe hinzugezogen wer-den, die
wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit als Alleinaktionär einer
Aktiengesellschaft oder als einziger Gesellschafter einer GmbH auszuüben. Die
Beschwerdeführerin sieht denn auch die Missbräuchlichkeit des Verhaltens
nicht in der Gründung der D.________ GmbH oder der Eingehung des
Anstellungsverhältnisses der Beschwerdegegnerin mit der Gesellschaft an sich,
sondern in der langjährigen Fortführung der Rechtsform allein aus -
behaupteten - steuer- und versicherungsrechtlichen Motiven ohne eigentliche
unternehmerische Tätigkeit der GmbH. Seit Jahren sei die Beschwerdegegnerin
fast ohne Unterbrüche stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, sodass die
D.________ GmbH mangels anderer Angestellter kaum mehr einen
unternehmerischen Sinn habe beinhalten können.

4.2.1 Dieser Betrachtungsweise ist zum einen entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin gemäss Bilanz der D.________ GmbH auch im Jahre 1999 ein
nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der
Gesellschaft hatte, war sie doch wegen ihres hohen Darlehens deren
Hauptgläubigerin. Sie konnte die Rückzahlung der Darlehen nur erhoffen, wenn
die GmbH erfolgreich unternehmerisch tätig war. Es erfolgten denn auch -
zugestandenermassen wenige - derartige Handlungen durch die Gesellschaft in
den Jahren 1997 bis 1999.

4.2.2 Was die in diesem Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdegegnerin anbelangt, ist auf Art. 3 Abs. 2 UVG zu verweisen. Nach
dieser Bestimmung endet das Versicherungsverhältnis mit dem 30. Tag nach dem
Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, wobei als
Lohn insbesondere die Taggelder der Krankenkassen und der privaten Kranken-
und Unfallversicherer gelten, welche die Lohnfortzahlung ersetzen (Art. 7
Abs. 1 lit. b UVV). Auch wenn der Arbeitnehmer jahrelang arbeitsunfähig ist,
entspricht es somit dem gesetzgeberischen Willen, dass bis zum Auslaufen der
Taggeldleistungen eine Versicherungsdeckung nach UVG zu gewähren ist. Würde
der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, führte dies zu einer
Benachteiligung von Alleinbeherrschern einer GmbH oder einer
Aktiengesellschaft mit Anstellungsverhältnis gegenüber Angestellten anderer
Unternehmungen, wofür es keine sachliche Begründung gibt.

4.2.3 Die von der "Zürich" ausgerichteten Krankentaggeldleistungen endeten am
20. Januar 1999. Inwiefern die Beschwerdegegnerin vor diesem Zeitpunkt
tatsächlich arbeitsunfähig war, braucht angesichts des zu 100 % an die GmbH
ausgerichteten Krankentaggeldes an die GmbH nicht geprüft zu werden. Es ist
davon auszugehen - Gegenteiliges wird auch nicht behauptet -, dass die
Krankentaggeldversicherung die Prüfung ihrer Leistungspflicht vollumfänglich
wahrgenommen hat. Bis jedenfalls im Januar 1999 war die Beschwerdegegnerin
folglich nach UVG versichert. Vorgenommene Anpassungen des Arbeitsvertrags
zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Ende der Taggeldleistungen sind in
diesem Zusammenhang unwesentlich, da die Leistungen der
Krankentaggeldversicherung immer mehr als 50 % des allfällig vereinbarten
Lohnes ausmachten. Ob die Versicherung vorliegend in Berücksichtigung der
30tägigen Verlängerung nach Art. 3 Abs. 2 UVG erst im Februar 1999 endete,
was einzig bei Annahme einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung der
Beschwerdegegnerin von mehr als zwölf Wochenstunden zu bejahen wäre (BGE 126
V 29 Erw. 3c mit Hinweisen), braucht nicht beantwortet zu werden, da
letztlich das Bestehen einer UVG-Nichtberufsunfallversicherung für die am 3.
und 22. April sowie 15. Juli 1999 - und damit ohnehin auch nach Ablauf einer
allfälligen verlängerten Versicherungsdeckung - eingetretenen
Unfallereignisse zu beurteilen ist.

4.3 Nach dem Gesagten ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die D.________
GmbH sei lediglich aus steuerlichen und versicherungsrechtlichen Überlegungen
weitergeführt worden, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan,
weshalb die Voraussetzungen für die Annahme einer Rechtsumgehung nicht
erfüllt sind. Daraus ergibt sich, dass die rechtliche Selbstständigkeit der
D.________ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu respektieren ist
und die Beschwerdegegnerin als deren Arbeitnehmerin mindestens bis im Januar
1999 über einen UVG-Versichungsschutz verfügte.

5.
Die drei Unfälle vom 3. und 22. April sowie 15. Juli 1999 ereigneten sich
nach Ausschöpfen der Taggeldversicherungsleistungen. Zu prüfen ist im
Folgenden, ob sich die Versicherungsdeckung nach UVG über diesen Zeitpunkt
hinaus weiterzog, d.h. ob die Beschwerdegegnerin in der Folgezeit wenigstens
zwölf Stunden pro Woche im versicherten Betrieb teilzeitbeschäftigt war (Art.
13 Abs. 2 UVV in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung).

5.1 Fraglich ist zunächst, inwiefern zwischen der D.________ GmbH und der
Beschwerdegegnerin vertragliche Abmachungen bezüglich der zu leistenden
Arbeitszeit bestanden. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, sind anhand von
anderen Indizien wie Lohn, Aufgabenbeschrieb, Umsatz, unternehmerischen
Aktivitäten, körperlicher Konstitution usw. Rückschlüsse auf die effektiv
absolvierte Arbeitszeit zu ziehen. Obgleich - entgegen der Betrachtungsweise
des kantonalen Gerichts - letztlich einzig massgebend ist, ob die
Beschwerdegegnerin tatsächlich zwölf Stunden in der Woche gearbeitet hat,
unabhängig davon, was arbeitsvertraglich vereinbart worden ist (SVR 1998 UV
Nr. 19 S. 73 Erw. 4; Urteil S. vom 31. August 2001, U 166/01, Erw. 2b in
fine; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., Zürich
2003, S. 82 mit Hinweisen), können sich aus derartigen vertraglichen
Regelungen doch zumindest Anhaltspunkte für die effektiv geleistete
Arbeitszeit ergeben (vgl. allgemein zur Ermittlung des Arbeitspensums von
unregelmässig beschäftigten Teilzeitangestellten: BGE 126 V 353).

5.2 Die Vorinstanz ging mit Verweis auf die in den Akten befindlichen
Arbeitsverträge von einem vereinbarten Teilzeitarbeitspensum von 50 % aus.
Der erste Arbeitsvertrag mit dem im Aufbau befindlichen Unternehmen regelte
den Arbeitsbeginn ab 2. Mai 1995 bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-. Die
Abrechnung erfolgte nach geleisteten Arbeitsstunden jeweils zu Ende eines
Monats. Am 28. Februar 1997 wurde ein Teilzeitarbeitsvertrag im Rahmen von 50
% abgeschlossen. Diese Aufhebungsvereinbarung löste gemäss Rubrum einen
Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1996 über eine 100 %ige Anstellung ab, der sich
jedoch nicht in den Akten befindet (vgl. aber die SUVA-Lohnmeldung vom 29.
Januar 1996 mit einem Jahresverdienst von Fr. 60'000.-). Diese Ablösung,
welche in gegenseitigem Einverständnis ohne Kündigung und mit sofortiger
Wirkung erfolgte, geschah aus wirtschaftlichen Gründen, weil der
Betriebszweig Y.________ verkauft worden war. Ein Lohn wurde nicht definiert.
Weiter findet sich in den Akten ein Teilzeitarbeitsvertrag mit einem
Monatssalär von Fr. 2000.- brutto bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden pro
Tag, deren Einteilung der Arbeitnehmerin überlassen worden war. Dieser
Vertrag ist nicht datiert, scheint aber allenfalls die vorerwähnte
Aufhebungsvereinbarung vom Februar 1997 zu ergänzen. Andere
arbeitsvertragliche Regelungen sind den Akten nicht zu entnehmen.

5.2.1 Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin über die
Jahre der Geschäftstätigkeit stets einen Arbeitsvertrag aufrechterhalten
wollte, wobei der Lohn je nach Angaben gegenüber den Versicherern und der
Buchhaltung ab 1997 zwischen Fr. 2000.- und ca. Fr. 2500.- monatlich
pendelte. Da sie ab diesem Zeitpunkt mit Ausnahme weniger Monate immer zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben war, wurde ihr anstelle des Lohnes bis im Januar
1999 ein Krankentaggeld der Beschwerdeführerin ausgerichtet. Der Umstand,
dass die Auszahlung des Krankentaggeldes an die Beschwerdegegnerin - wohl auf
Grund von Liquiditätsüberlegungen der D.________ GmbH - nicht stets in vollem
Ausmass erfolgte, braucht hier nicht zu interessieren.

5.2.2 Mit "Pauschal-Lohnsummen-Anzeige 1999" vom 9. Dezember 1998 informierte
die AHV-Zweigstelle Zürich die D.________ GmbH darüber, dass die künftige
Jahres-Lohnsumme des Unternehmens auf Fr. 24'000.- festgesetzt sei. In der
Unfallmeldung vom 10. Mai 1999 bezüglich des Unfalles vom 3. April 1999
(unterzeichnet durch die Beschwerdegegnerin) findet sich demgegenüber die
Lohnangabe von Fr. 4000.- pro Monat. Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 2. Juni 1999 sei ihr aber für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Mai 1999
doch nur ein Bruttolohn von Fr. 2000.- monatlich ausbezahlt worden, was einem
50 % Pensum entspreche. Nach den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis
Juni 1999 wurde indessen jeweils ein Bruttolohn von Fr. 2706.92
(einschliesslich Spesen und Kinderzulagen) bzw. ein Nettolohnanspruch von Fr.
2300.- verbucht. Wie dem durch W.________, Treuhand-Revisionen, am 21.
Oktober 1999 zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten zu
entnehmen ist, gelangten für die Monate Januar bis Juni 1999 - offenbar um
das steuerbare Einkommen niedriger zu halten - jedoch insgesamt lediglich Fr.
12'771.- zur Auszahlung. Während die Beschwerdegegnerin sodann auf Grund
einer provisorischen Einschätzung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich
gemäss Beitragsverfügung vom 24. September 1998 für das Jahr 1999 als
Nichterwerbstätige eingestuft worden war, gab sie mit Schreiben vom 23.
Februar 2000 für ihre Arbeitgeberin gegenüber der Ausgleichskasse an, ihr sei
im Jahre 1999 ein Lohn von Fr. 30'800.- (abzüglich Fr. 2640.- Krankentaggeld)
ausgerichtet worden. Die allfällig später auszubezahlenden UVG-Taggelder
seien hiervon ebenfalls noch in Abzug zu bringen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Unterlagen befind-lichen
Arbeitsverträge kein einheitliches Bild der im Jahre 1999 herrschenden Lohn-
und Arbeitszeitverhältnisse wiedergeben und damit keine stichhaltigen
Rückschlüsse auf die in diesem Zeitraum effektiv geleistete Arbeitszeit
zulassen. Auf Grund der Akten ist insbesondere davon auszugehen, dass
zumindest noch ein weiterer, das Arbeitsverhältnis des Jahres 1999
betreffender Vertrag vorhanden sein muss oder jedenfalls konkludente
Anpassungen der früheren vertraglichen Regelung erfolgt sind. Anhand der
Buchhaltung, der Korrespondenz und den Angaben gegenüber der Ausgleichskasse
kann jedenfalls der eigentlich arbeitsvertraglich geschuldete Lohn wie auch
die tatsächliche Arbeitszeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eruiert werden.

5.3 Im August 1998 meldete sich die Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug bei
der Invalidenversicherung mit der Begründung an, sie sei nicht mehr
arbeitsfähig. Gemäss ausgerichteten Taggeldleistungen war die
Beschwerdegegnerin noch im Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 5.
September 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr mit Wirkung ab 1.
Juli 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %
zu, wobei eine Arbeitsunfähigkeit, beginnend ab dem 15. Juli 1999
(Unfalldatum; Beginn der einjährigen Wartefrist), für das Jahr 1999 von 100
%, für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2000 von 50 %, vom 29. Februar
bis 30. Juni 2000 von 100 % sowie ab 1. Juli 2000 von 50 % angenommen wurde.
Hingegen richtete die Pensionskasse Auto- und Zweirad-Gewerbe ab dem 21.
Januar 1999 (Ende der Krankentaggeldzahlungen durch die "Zürich"), basierend
auf den neuesten Arztzeugnissen, eine Invalidenrente auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von 100 % aus. Das versicherte Ereignis wurde hierbei auf
den 25. Dezember 1996 datiert. Ob es die körperliche Konstitution der
Beschwerdegegnerin in den Unfallmonaten April und Juli 1999 zugelassen hätte,
eine 50 % Teilzeitstelle wahrzunehmen, ist vor diesem Hintergrund nicht
erstellt.

5.4 Nach dem Gesagten können im Lichte der Akten nicht alle wesentlichen
Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrags der Beschwerdegegnerin bestimmt
werden. Die Angaben zum Lohn, die Verbuchungen des Lohns und die
tatsächlichen Auszahlungen unterscheiden sich voneinander in nicht
nachvollziehbarer Weise. Welche wöchentliche Arbeitszeit für das Jahr 1999
vereinbart worden ist, kann ebenfalls - trotz der Hinweise auf eine 50 %ige
Anstellung - mit Blick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit und die
Rentenzahlung durch die BVG-Versicherung nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für
die D.________ GmbH umfasste gemäss unbestrittenen gutachtlichen
Feststellungen des  W.________ vom 21. Oktober 1999 (samt Ergänzung vom 26.
Oktober 1999) u.a. das Nachführen der Buchhaltung (ohne Abschluss), das
Erstellen von Rechnungen etc. Auf andere Pflichten ausser diesen
administrativen Arbeiten beruft sich die Beschwerdegegnerin nicht. Weshalb
die Arbeitgeberin angesichts des geringen Geschäftsvolumens der D.________
GmbH in diesem Zeitraum die Beschwerdegegnerin für ein 50 %iges Pensum zur
Erledigung des Administrativbereichs hätte einstellen sollen, ist nicht
plausibel. Die zu Beginn der Geschäftstätigkeit im Aufbau der Unternehmung
getroffene Lösung der Anstellung auf Stundenlohnbasis je nach den
Bedürfnissen des Betriebes erschiene hier weitaus sinnvoller. Es kann also
der Vorinstanz, die von einer arbeitsvertraglich vereinbarten 50 % Anstellung
ausgeht, nicht gefolgt werden, ist ein derartiger Arbeitsvertrag der
Beschwerdegegnerin doch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

5.5 Nach dem Gesagten sind keine Rückschlüsse auf die effektiv geleistete
Arbeitszeit auf Grund einer arbeitsvertraglichen Abmachung möglich (vgl. Erw.
5.1 hievor), sodass alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse am
Arbeitsplatz abzustellen ist. Da die Arbeitgeberin im Jahre 1999 bis zum 30.
Juni praktisch keine Umsätze mehr auswies, war auch die administrative Arbeit
respektive die Buchhaltungstätigkeit auf ein Minimum beschränkt. Dass die
Beschwerdegegnerin weitere Aufgaben innegehabt hätte, um der Unternehmung zu
einer erfolgreichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu verhelfen, macht sie trotz
mehrfachem Nachfragen durch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie lässt
einzig mit Blick auf eine Rechnung ausführen, sie habe mit Inseraten in der
"Glückspost" eine Partnervermittlung aufbauen wollen, was aber gescheitert
sei.

Angesichts dieser Verhältnisse, namentlich auch der in den Akten
nachvollziehbar dargestellten Geschäftsvorgänge, ist weder bewiesen noch
beweisbar, dass die Beschwerdegegnerin ab Ende Januar 1999 mindestens zwölf
Stunden pro Woche im versicherten Betrieb teilzeitbeschäftigt war. Die
Versicherungsdeckung nach UVG für die drei Nichtberufsunfälle vom 3. und 22.
April sowie 15. Juli 1999 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz somit zu
verneinen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2001
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen
AG zugestellt.

Luzern, 15. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: