Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 364/2001
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U 364/01

Urteil vom 14. März 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

A.________, 1933, Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Uraniastrasse
24, 8001 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 18. Juni 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1933 geborene A.________ war seit 1980 als kaufmännische Mitarbeiterin
beim Verband X.________ tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 8.
April 1992 stürzte sie auf einer Treppe und erlitt dabei eine commotio
cerebri, eine Schädelkalottenfraktur occipito-temporal links und eine
Felsenbeinschrägfraktur (Austrittsbericht des Spitals Y.________ vom 12. Mai
1992). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der
Versicherten eine Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 31. Mai 1995
teilte sie sodann mit, dass ihre weitere Leistungspflicht mit Wirkung ab 10.
April 1995 dahinfalle.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1998 teilte A.________ der Zürich mit, sie sei
erneut gestürzt, wobei dies auf seit dem Unfall vom April 1992 bestehende
Schwindelzustände und Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen sei. Die Zürich
klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab, indem sie namentlich
die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. W.________ vom 19.
September und 27. Oktober 1998 beizog. Nachdem dieser gestützt auf Angaben
der Versicherten am 14. Januar 1999 seine Ausführungen relativiert hatte,
veranlasste sie das neurologische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23.
Juni 1999. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 20. Januar 2000
ihre Leistungspflicht, weil der geltend gemachte Unfall vom Mai 1998 nicht
versichert sei und der Sturz auch nicht in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 8. April 1992 stehe. A.________
erhob Einsprache und reichte das Gutachten des Handchirurgen Dr. med.
S.________ vom 22. Februar 2000 ein. Die Zürich wies die Einsprache mit
Entscheid vom 19. Mai 2000 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 18. Juni 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, es sei eine
gerichtliche Expertise anzuordnen und es seien ihr die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Einholung der Expertise
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 21. Januar 2003 reicht A.________ ein Schreiben des Dr. med. S.________
vom 14. Januar 2003 nach.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es nicht zulässig, nach Ablauf der
Beschwerdefrist weitere Rechtsschriften einzureichen oder neue Beweismittel
beizubringen, es sei denn, es werde ausnahmsweise ein zweiter
Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet. Zu berücksichtigen sind
solche Eingaben lediglich, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist - oder
nach Abschluss eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels - unaufgefordert
eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige
Beweismittel enthalten, welche geeignet wären, eine Revision im Sinne von
Art. 137 lit. b OG zu begründen (BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4).

Die Beschwerdeführerin hat nach Ablauf der in Art. 106 OG genannten Frist dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht unaufgefordert weitere Eingaben zukommen
lassen. Diese müssen unberücksichtigt bleiben, da sich daraus keine neuen
erheblichen Tatsachen oder schlüssigen Beweismittel ergeben, welche eine
Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (vgl.
BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4).

2.
Im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig ist, dass das geltend gemachte
Unfallereignis vom Mai 1998 mangels der erforderlichen minimalen
Beschäftigungszeit nicht versichert ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch
geltend, der erneute Unfall sei durch den auf den Unfall vom April 1992
zurückzuführenden Schwindel verursacht worden.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen zum Schluss gekommen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 8.
April 1992 und jenem vom 1. Mai 1998 kein Kausalzusammenhang besteht.
Gestützt auf den Bericht des Dr. med. W.________ vom 27. Oktober 1998 und das
Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. Juni 1999 sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine unfallunabhängige vertebro-basiläre Insuffizienz mit
vasovagalen Reaktionen für den Schwindel verantwortlich. Wenn Dr. med.
W.________ am 14. Januar 1999 gestützt auf die nachträglichen Angaben der
Versicherten über auch nach dem Unfallereignis vom April 1992 aufgetretene
Trümmelerscheinungen seine frühere Aussage relativiert habe, müsse dies mit
Zurückhaltung gewertet werden, zumal gestützt auf die Vorakten (Berichte des
Dr. med. P.________ vom 26. April 1995, Dr. med. E.________ vom 21. September
1993 und Dr. med. C.________ vom 7. Juli 1993) davon auszugehen sei, dass der
status quo sine längst eingetreten sei. Das von der Beschwerdeführerin
eingereichte Gutachten des Dr. med. S.________ vom 22. Februar 2000 vermöge
die Beurteilungen des Dr. med. W.________ vom 27. Oktober 1998 und Dr. med.
C.________ vom 23. Juni 1999 nicht zu entkräften. Der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ist vollumfänglich beizupflichten.

3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt
umfassend abgeklärt worden ist und die bei den Akten liegenden medizinischen
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung erlauben, kann von der beantragten
Einholung einer gerichtlichen Expertise abgesehen werden. Ausweislich der
Akten hat der nach dem Unfall vom April 1992 vermehrt aufgetretene Schwindel
sich im Laufe der Zeit stabilisiert und zu keinen nennenswerten Problemen
Anlass gegeben. So hielt Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 7. Juli
1993 fest, während eines halben Jahres nach dem Unfall sei die Versicherte
durch starken Schwindel behindert gewesen; dieser sei nun aber praktisch
verschwunden. Dr. med. E.________ führte im Bericht an die Zürich im
September 1993 aus, der Schwindel habe sich stark gebessert und trete nur
noch bei Arbeiten "über Kopf" und bei dorsal gebeugter Halswirbelsäule auf.
Dr. med. S.________ bezeichnete die von Dres. med. W.________ und C.________
angeführte vertebrobasiläre Insuffizienz als blosse Hypothese, ohne indessen
selber überzeugend darzulegen, weshalb der im Mai 1998 aufgetretene Schwindel
als natürliche Folge des rund sechs Jahre früher erlittenen Unfalls zu
betrachten ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: