Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 362/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 362/01

Urteil vom 22. Oktober 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Widmer

R.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 15. August 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene R.________ ist seit September 1994 als Bauarbeiter bei der
Firma G.________, angestellt. Am 24. Oktober 1995 meldete diese der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), R.________ sei am 23.
Oktober 1995 bei Schalarbeiten ausgerutscht und rückwärts auf eine Betonkante
gefallen. Der behandelnde Arzt Dr. H.________, diagnostizierte im Bericht vom
9. November 1995 eine Rissquetschwunde am Kopf mit Commotio und Verdacht auf
Schädelfraktur. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 20. April
1998 meldete die Firma G.________ der SUVA einen Rückfall. Gemäss Bericht des
Allgemeinpraktikers Dr. N.________, vom 17. Juli 1997 lag beim Versicherten
ein chronisches, therapieresistentes Cervicalsyndrom vor. Vom 19. März bis 9.
April 1998 hielt sich R.________ in der Klinik V.________ auf
(Austrittsbericht vom 21. April 1998). Am 19. Juni 1998 nahm SUVA-Kreisarzt
Dr. S.________, eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall
und dem Beschwerdebild vor. Gestützt hierauf lehnte es die Anstalt mit
Verfügung vom 25. Juni 1998 ab, für die rückfallweise gemeldeten Beschwerden
Leistungen zu erbringen, weil diese nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 23. Oktober 1995 zurückzuführen
seien.

Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 6. Oktober 1998 an ihrem
Standpunkt fest.

B.
R.________ liess hiegegen Beschwerde einreichen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlung,
zuzusprechen; evtl. sei eine polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen. Im
Laufe des Verfahrens legte er verschiedene Arztberichte auf. Mit Entscheid
vom 15. August 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die
Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze
gelten auch im Zusammenhang mit einem Rückfall.

2.
Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der vom Beschwerdeführer im Laufe
des kantonalen Verfahrens beigebrachten Berichte der Dr. M.________ (vom 24.
März 1999) und J.________(vom 22. April 1999), der Klinik für orthopädische
Chirurgie, Spital X.________ (vom 26. April und 5. Mai 2000), sowie der
Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dr. S.________, vom 19. Juni 1998 und Dr.
Y.________ vom 12. Juli 2000 festgestellt, dass ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 1995 und den am 20.
April 1998 gemeldeten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen ist. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was namentlich den
Bericht des Neurologen Dr. M.________ betrifft, ist nochmals darauf
hinzuweisen, dass dessen Diagnose eines direkten oder indirekten
Halswirbelsäulentraumas sich weder auf die Anamnese noch auf objektivierbare
Befunde stützt und insbesondere durch die am 8. März 1999 im Institut Dr.
Z.________, durchgeführte radiologische Untersuchung nicht bestätigt wird.
Dr. Z.________ erklärte bloss, die Befunde an der oberen Halswirbelsäule
sprächen für das klinisch bekannte Cervicalsyndrom.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen zu keinem abweichenden
Ergebnis zu führen. Da für die Kausalitätsbeurteilung in erster Linie die im
Bericht des Dr. H.________ vom 9. November 1995 objektiv dokumentierten
Verletzungen massgebend sind und nicht die Schilderung des Unfallhergangs
durch den Versicherten, die im Verlauf der Jahre erfahrungsgemäss nicht
selten an Dramatik gewinnt, welche alsdann auch in die Arztberichte Eingang
findet, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, zum genauen Ablauf des
Ereignisses vom 23. Oktober 1995 ergänzende Abklärungen zu treffen. Der
Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und die weiteren im
gleichen Zusammenhang erhobenen Rügen sind damit unbegründet.

Soweit der Versicherte beantragt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten
eines Universitätsspitals einzuholen, um die Kausalität der geltend gemachten
Beschwerden zu klären, ist ihm entgegenzuhalten, dass der rechtserhebliche
medizinische Sachverhalt umfassend untersucht wurde. Von zusätzlichen
fachärztlichen Abklärungen sind hinsichtlich der hier interessierenden Frage
nach der Unfallkausalität des Beschwerdebildes keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb dem Eventualbegehren nicht stattzugeben ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: