Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 350/2001
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U 350/01

Urteil vom 16. Oktober 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

T.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jürg
Hunziker, Bernstrasse 29, 3360 Herzogenbuchsee,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 7. September 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene, als Baustellenleiter in der Firma S.________ AG tätig
gewesene T.________ kollidierte am 10. September 1993 als Motorradfahrer mit
einem Personenwagen, wobei er über die Kühlerhaube des Autos auf die Strasse
geschleudert wurde und sich verschiedene Verletzungen zuzog. Am 29. November
1993 konnte er eine leichtere Erwerbstätigkeit im Werkhof seiner früheren
Arbeitgeberfirma mit einem zunächst auf 50 % reduzierten Pensum aufnehmen und
ab 18. April 1994 war er dort uneingeschränkt einsatzfähig. Zufolge eines
beim Verschieben einer Kabelrolle plötzlich zwischen Nacken und rechter
Schulter einschiessenden Schmerzes musste er jedoch am 1. Juli 1994 auch
diese Beschäftigung niederlegen. Als sich zeigte, dass mit einer
Wiederaufnahme der Arbeit vorerst nicht zu rechnen war, wurde ihm die Stelle
auf den 30. Juni 1995 gekündigt.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die
Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, eröffnete
dem Versicherten nach umfangreichen Abklärungen mit Verfügung vom 3. Juni
1996, sie werde ihre gemäss Schreiben vom 22. September 1994 nur noch unter
Vorbehalt ausbezahlten Leistungen rückwirkend ab diesem Datum einstellen.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997 fest.

In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern die Sache mit Entscheid vom 22. Juni 1998 indessen zwecks
Einholung eines Obergutachtens und anschliessender Festsetzung allfällig
geschuldeter Leistungen an die SUVA zurück.

Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA hin gelangte das Eidgenössische
Versicherungsgericht demgegenüber zum Schluss, eine abschliessende materielle
Beurteilung durch das kantonale Gericht wäre auch ohne zusätzliche
Abklärungen möglich gewesen. Mit Urteil vom 21. Februar 2001 wies es die
Sache deshalb zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurück.

B.
In der Folge wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 7.
September 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________, die SUVA sei zu
verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen,
insbesondere Taggeld ab 24. September 1994 sowie eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung. Als neues Beweismittel reicht er ein Schreiben des
Neurologen Dr. med. F.________ vom 10. November 1996 an Frau H.________,
Psychologin an der Abteilung für neuropsychologische Rehabilitation am Spital
X.________, ein.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 30. Januar 2002 lässt der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt ein von ihm
am 26. Januar 2002 selbst verfasstes, als "Klarstellung zu
SUVA-Vernehmlassung vom 5. Dezember 2001" bezeichnetes Schreiben nachreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es nicht zulässig, nach Ablauf der
Beschwerdefrist weitere Rechtsschriften einzureichen oder neue Beweismittel
beizubringen, es sei denn, es werde ausnahmsweise ein zweiter
Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet. Zu berücksichtigen sind
solche Eingaben lediglich, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist - oder
nach Abschluss eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels - unaufgefordert
eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige
Beweismittel enthalten, welche geeignet wären, eine Revision im Sinne von
Art. 137 lit. b OG zu begründen (BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4).

1.2 Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der in Art. 106 OG genannten Frist
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 30. Januar 2002 unaufgefordert
eine weitere Eingabe zukommen lassen. Diese muss unberücksichtigt bleiben, da
sich daraus keine neuen erheblichen Tatsachen oder schlüssigen Beweismittel
ergeben, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu
rechtfertigen vermöchten (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4).

2.
2.1 Das bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
vom 11. April 1997 aktuelle Leidensbild des Beschwerdeführers ist geprägt
durch persistierende Schulter- und Nackenschmerzen mit eingeschränkter
Beweglichkeit der rechten Schulter und verminderter Funktionstüchtigkeit
sowie sensomotorischen Ausfällen des rechten Armes. Zudem bestehen anhaltende
Kopfschmerzen. Nach dem Unfall vom 10. September 1993 sind weiter
Sehstörungen, Schwindelgefühle und eine Gangunsicherheit aufgetreten. Da für
das chronifizierte zervikobrachiale Schmerzsyndrom keine klinisch und
radiologisch adäquate organische Korrelate ersichtlich waren, wurde in der
Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ am 20. Juli
1994 der Verdacht auf eine ursächlich unklare Schmerzverarbeitungsstörung
erhoben. In einem Bericht der Abteilung für Neuropsychologische
Rehabilitation des Spitals X.________ vom 19. Januar 1995 ist ferner von
erhöhter Vergesslichkeit, schneller Ermüdung, Wortfindungsstörungen sowie von
Doppelbildern bei längerem Lesen die Rede; das objektivierte kognitive
Leistungsprofil mit Beeinträchtigungen in grundlegenden
Aufmerksamkeitsprozessen und einer Reduktion des verbalen Gedächtnisvermögens
entspreche dem typischen Bild nach schweren Whiplash-Traumata. Auffallend ist
schliesslich die anlässlich der mehrwöchigen Evaluation der
Eingliederungsmöglichkeiten in der beruflichen Abklärungsstelle in Y.________
gemäss Expertise vom 23. Februar 1996 festgestellte und das Leistungsvermögen
massiv beeinträchtigende minime Belastbarkeit.

2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob sich diese Beschwerden mit hinreichender
Zuverlässigkeit in einen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom
10. September 1993 bringen lassen.

Die Begriffe der für eine Haftung des Unfallversicherers im Einzelnen
vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität
eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte
gesundheitliche Schädigung hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom
22. Juni 1998 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist
insbesondere, dass das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs
als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde
nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um
die Beantwortung einer Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von
Unfallfolgen (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis). Hinsichtlich der bei der
Beurteilung der Adäquanz von Unfallfolgen nach erlittenem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule zu beachtenden Kriterien (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6) ist den
vorinstanzlichen Ausführungen im Entscheid vom 22. Juni 1998 ebenfalls nichts
beizufügen. Dasselbe gilt bezüglich der Adäquanzprüfung bei psychischen
Folgeschäden (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6).

3.
3.1 Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 1997 wie schon
in der Verfügung vom 3. Juni 1996 davon aus, dass die unfallbedingten
Verletzungen spätestens im Juli 1994 vollständig ausgeheilt waren und der
sich in diesem Zeitpunkt präsentierende Gesundheitszustand dementsprechend
lediglich die Situation wiederspiegelt, die auch ohne den erlittenen Unfall
vorliegen würde. Diesen nach wie vor vertretenen und vom kantonalen Gericht
nunmehr geteilten Standpunkt stützt sie auf die Feststellungen des Dr. med.
B.________ von der anstaltsinternen Abteilung Unfallmedizin, welcher in einem
am 6. März 1996 erstatteten Aktengutachten unfallbedingte organische Befunde,
welche für das vielschichtige Beschwerdebild verantwortlich sein könnten,
verneint hat. Der vom Versicherten auf eigene Initiative aufgesuchte
Neurologe Dr. med. F.________ will die festgestellten Symptome in seiner
Expertise vom 25. Juni resp. 1. September 1997 demgegenüber auf eine
anlässlich des Unfalls vom 10. September 1993 erlittene Hirnschädigung
zurückführen. Dabei beruft er sich auf verschiedene von ihm bei weiteren
Institutionen, insbesondere der Abteilung für Neuropsychologische
Rehabilitation der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals
X.________, beschaffte Informationen sowie auf die Ergebnisse apparativer und
bildgebender Untersuchungsmethoden, darunter namentlich eine im Institut für
Nuklearmedizin des Spitals Z.________ am 14. Juni 1996 durchgeführte
Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect).

3.2 Das kantonale Gericht ist in seinem nunmehr angefochtenen Entscheid vom
7. September 2001 in eingehender Würdigung der vorhandenen medizinischen
Berichte zum Schluss gelangt, dass kein Grund bestehe, bezüglich der
organischen Befunde nicht auf die Erkenntnisse des Ärzteteams Unfallmedizin
der SUVA, namentlich die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des
Dr. med. B.________ vom 6. März 1996 und 14. Januar 1997 abzustellen. Diese
Beurteilung hält einer Überprüfung durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht ohne weiteres stand.

3.2.1 Unmittelbar nach dem Unfall vom 10. September 1993 konnten abgesehen
von einer Kontusion der Hals- und Brustwirbelsäule keine auf das versicherte
Ereignis zurückzuführende Verletzungen organischer Art festgestellt werden.
Hingegen förderten die ersten ärztlichen Untersuchungen degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule sowie später auch krankhafte Befunde im Bereich
des Schultergelenks zutage. Dr. med. B.________ hat den sich aus den
vorhandenen Unterlagen ergebenden Leidensverlauf sorgfältig nachvollzogen und
ist darauf in seinem Gutachten vom 6. März 1996 zum Schluss gelangt, dass
keine für die angegebenen Beschwerden als ursächlich in Betracht fallende
organische Schädigungen mehr erhoben werden können, welche mit dem erlittenen
Motorradunfall in Zusammenhang stehen könnten.

3.2.2 Bezüglich der Nacken- und Schulterschmerzen ist dies auch vom
Beschwerdeführer nicht ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Tatsächlich
war in den direkt im Anschluss an den Unfall erstellten ärztlichen Berichten
nie von einer Schulterverletzung die Rede. Wie Dr. med. B.________ überdies
festhielt, konnte auch die Mitbeteiligung einer zervikalen Nervenwurzel
klinisch wiederholt ausgeschlossen werden. Festzuhalten bleibt in diesem
Zusammenhang, dass Dr. med. O.________ anlässlich seiner kreisärztlichen
Untersuchungen vom 18. April und 17. Mai 1995 eine vertiefte Abklärung
hinsichtlich einer allfälligen Instabilität der rechten Schulter mit der
Möglichkeit schmerzhafter Subluxationen bei grösseren Bewegungen als
notwendig erachtet und dabei auch das Vorliegen einer Limbusläsion, eines
Rotatorenmanschettenschadens oder einer Beeinträchtigung der verbliebenen
Muskulatur in Betracht gezogen hat. Die deshalb in die Wege geleiteten
Untersuchungen haben jedoch keine auf morphologischer Ebene beruhende
Erklärung für die festgestellte Funktionsstörung der Schulter ergeben.
Sicherlich unbegründet ist unter diesen Umständen der Vorwurf, die SUVA sei
der Frage nach möglichen Ursachen der vorhandenen Schmerzsymptomatik in
diesem Bereich nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen.

3.2.3 Eine Mitverletzung des Gehirns ist nach der überzeugenden Argumentation
des Dr. med. B.________ ebenfalls nicht anzunehmen, was schon vom kantonalen
Gericht in nicht zu beanstandender Weise ausführlich begründet wird und woran
die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern
vermögen. Ausser dass der Beschwerdeführer, nachdem er über die Kühlerhaube
des kollisionsbeteiligten Personenwagens katapultiert worden war, zuerst mit
dem - immerhin durch den Schutzhelm geschützten - Kopf auf dem Asphalt
aufschlug, bieten insbesondere die unmittelbar nach dem Unfall
ärztlicherseits erhobenen Befunde keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Hirnschädigung. Kontusionsmarken am Kopf konnten nach dem Unfall nicht
festgestellt werden und wiederholt bestätigt hat der Beschwerdeführer auch,
dass nach dem Aufprall keine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe. Dass Dr. med.
B.________ die in der Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation des
Spitals X.________ erwähnte neuropsychologische Funktionsstörung unter diesen
Umständen nicht auf eine organische Unfallschädigung des Gehirns zurückführen
wollte, ist naheliegend, zumal im Bericht dieser Stelle vom 19. Januar 1995
nebst einer direkten kortikalen Funktionsbeeinträchtigung auch eine
Dauerschmerzsymptomatik oder aber eine reaktive Verstimmung als mögliche
Erklärung genannt werden. Im Übrigen kann bezüglich der Bedeutung der
Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen am Spital X.________ auf
die Ausführungen der SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2001
verwiesen werden, welchen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nichts beizufügen ist.

Dr. med. F.________ hat demgegenüber in seinem Gutachten vom 25. Juni 1997
versucht, aus den vorhandenen Symptomen Rückschlüsse auf eine Hirnschädigung
zu ziehen. Die teils unter Zuhilfenahme apparativer und bildgebender
Untersuchungsmethoden begründeten Erklärungsversuche mögen zwar allenfalls
die grundsätzliche Möglichkeit einer hirnorganischen Schädigung bestätigen.
Verlässliche Folgerungen hinsichtlich einer für die Leiden des
Beschwerdeführers effektiv ursächlichen Hirnschädigung erlauben die
indizienhaft angeführten Aspekte indessen nicht. Dies gilt insbesondere für
die Ergebnisse der im Institut für Nuklearmedizin des Spitals Z.________ am
14. Juni 1996 erhobenen Spect-Befunde. Wie bereits in dem den heutigen
Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 21. Februar 2001 (U 223/98) erwähnt,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil Z. vom 2. Juni 2000 (U
160/98) nach einlässlicher Prüfung festgehalten, dass sich diese bisher auch
wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode nicht eignet, um im
Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen den Beweis für
das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395
S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).

3.2.4 Überzeugend dargelegt hat Dr. med. B.________ schliesslich, dass der
Beschwerdeführer kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Zu
Recht wies denn auch schon Kreisarzt Dr. med. O.________ am 18. April 1995
darauf hin, dass im Bericht der Abteilung für Neuropsychologische
Rehabilitation des Spitals X.________ vom 19. Januar 1995 im Zusammenhang mit
dem objektivierten kognitiven Leistungsprofil mit Beeinträchtigungen in
grundlegenden Aufmerksamkeitsprozessen und einer Reduktion des verbalen
Gedächtnisvermögens unzutreffend von einem "typischen Bild nach schweren
Whiplash-Traumata" die Rede ist. Nachdem anschliessend an den Unfall
lediglich eine Kontusion der Hals- und Brustwirbelsäule diagnostiziert worden
ist, welche im Wesentlichen durch Ruhigstellung mittels Tragen eines
Halskragens therapiert werden konnte, kann mit Dr. med. B.________ davon
ausgegangen werden, dass die unmittelbare Schädigung spätestens im Juli 1994
ausgeheilt gewesen ist.

3.2.5 Organische Unfallfolgen, welche das aktuelle Beschwerdebild erklären
und damit eine Haftung der SUVA begründen könnten, liegen demnach nicht vor
oder können zumindest nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten.

3.3 Damit allein kann es indessen nicht sein Bewenden haben. Das Fehlen
organisch nachweisbarer Ursachen führt noch nicht dazu, dass die Haftung der
Unfallversicherung für die das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers massiv
beeinträchtigende Symptomatik ohne weiteres zu verneinen wäre. Um solchen im
Gefolge von Schleudertraumata der Halswirbelsäule und Schädel-Hirn-Traumata
oftmals auftretenden und insofern zum typischen Beschwerdebild nach
derartigen Verletzungen zählenden Erscheinungen Rechnung zu tragen, kann der
natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall nach der in BGE 117 V
359 entwickelten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
unter Umständen auch ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gegeben
sein. Voraussetzung ist, dass ein so genannt typisches Beschwerdebild mit
einer Häufung von Beschwerden vorliegt; für die Wertung im Einzelfall ist
dabei analog zur Methode vorzugehen, wie sie in BGE 115 V 138 Erw. 6 für
psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist. Da die Leiden
des Beschwerdeführers weitgehend den zum so genannt typischen Beschwerdebild
gehörenden Schädigungen entsprechen, drängt sich vorliegend die bis anhin von
den Verfahrensbeteiligten nur am Rande gestreifte Frage auf, ob die Haftung
der SUVA trotz organisch nicht erklärbarer somatischer Befunde allenfalls
gestützt auf die in BGE 117 V 359 entwickelte Rechtsprechung zu bejahen ist.

3.3.1 Die Anwendbarkeit der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung auf
den vorliegenden Fall mag insofern zwar fraglich erscheinen, als beim
Beschwerdeführer, wie erwähnt, nie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
diagnostiziert worden ist. Die vom Allgemeinpraktiker Dr. med. K.________
unmittelbar nach dem Unfallereignis festgestellte Kontusion der Hals- und
Brustwirbelsäule darf indessen nicht verharmlost werden, bestand doch
immerhin Anlass, das Tragen eines Halskragens zu verordnen. Dass diese
Massnahme in der Folge während mehrerer Monate aufrecht erhalten wurde, lässt
zusammen mit der anfänglichen Bewegungs- und Sprechunfähigkeit unmittelbar
nach dem Sturz auf die Strasse und den laut Bericht der Rheumatologischen
Universitätsklinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 13. Januar 1994
innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfallereignis aufgetretenen
Kontusionsschmerzen sowie den anschliessend über drei Tage anhaltenden
heftigen Kopfschmerzen darauf schliessen, dass zumindest eine nicht ganz
unwesentliche, mit einem Schleudertrauma vergleichbare Einwirkung auf die
Halswirbelsäule stattgefunden hat. Unter diesen Umständen lässt es sich -
auch wenn Dr. med. F.________ eher dazu neigt, eine Wirbelsäulenschädigung
auszuschliessen - nicht rechtfertigen, die Möglichkeit einer nach Massgabe
der Kriterien in BGE 117 V 359 zu prüfenden Haftung der SUVA für die doch
massiven gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens zum
Vornherein auszublenden.

3.3.2 Zwischen dem Unfall vom 10. September 1993 und den teilweise erst
einige Monate später aufgetretenen Beschwerden liegt kein derart grosses
Intervall, dass von einer Unterbrechung der Kausalkette ausgegangen werden
müsste. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die natürliche
Kausalität des Unfalles für das nachträglich in Erscheinung getretene
Beschwerdebild ernsthaft in Frage stellen würden.

3.3.3 Bei der Adäquanzprüfung ist vorliegend - darin sind sich alle
Verfahrensbeteiligten einig - von einem Unfall im mittelschweren Bereich
auszugehen, der weder an der Grenze zu den leichten noch zu schweren Fällen
anzusiedeln ist. Von den weiteren, objektiv erfassbaren und unmittelbar mit
dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden
Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung mit
einzubeziehen sind, müssten dementsprechend für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 117
V 367 f. Erw. 6b).

Dem Unfallgeschehen selbst kann zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht
abgesprochen werden, besonders dramatische Begleitumstände oder sonstige
Auffälligkeiten lagen jedoch nicht vor. Von den bei der Adäquanzprüfung
massgebenden Kriterien sprechen am ehesten die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
und der wegen des schleppenden Heilungsverlaufs notwendigen ärztlichen
Behandlung für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall und dem nachfolgend aufgetretenen Beschwerdebild. Die Tatsache, dass
die Arbeitsaufnahme knapp drei Monate nach dem Unfall, wenn auch mit
reduziertem Einsatz, zunächst wieder möglich war und in den folgenden Monaten
auch eine zumindest vorübergehend uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht
werden konnte, relativiert indessen die Bedeutung dieses Aspekts. Im Hinblick
darauf, dass sich die ärztliche Betreuung im Wesentlichen auf Kontroll- und
Abklärungsmassnahmen beschränkte und nur untergeordnet direkt auf die
gesundheitliche Entwicklung ausgerichtete medizinische Vorkehren beinhaltete,
fällt auch deren Dauer weniger ins Gewicht. Bei gesamthafter Würdigung lässt
sich die Massgeblichkeit des Unfalls vom 10. September 1993 für die
Entstehung der Erwerbsunfähigkeit auch unter Mitberücksichtigung der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten anhaltenden Schmerzen und der
von der Ehefrau des Beschwerdeführers angegebenen Persönlichkeitsveränderung
nicht derart hoch einstufen, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht
werden könnte.

3.4 Nachdem verschiedentlich auch die psychische Entwicklung, insbesondere
eine depressive Überlagerung oder eine Schmerzverarbeitungsstörung in
Betracht gezogen wurden und der Psychiater Dr. med. I.________ in seiner
zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Expertise vom 13. April 1997
die von ihm erhobenen psychischen Befunde für die Verminderung des
Leistungsvermögens zumindest als teilursächlich qualifiziert hat, liesse sich
noch fragen, ob die Haftung der Unfallversicherung allenfalls unter dem
Blickwinkel einer unfallbedingten psychischen Störung zu prüfen wäre. Da die
diesbezüglich von der SUVA im Einspracheentscheid vom 11. April 1997
verneinte Frage nach der adäquaten Kausalität diesfalls, beschränkt auf
physische Aspekte, grundsätzlich nach denselben Kriterien wie unter Erw.
3.3.3 hievor zu beurteilen wäre, kann davon jedoch zum Vornherein kein zu
Gunsten des Beschwerdeführers ausfallendes Resultat erwartet werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung  zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: