Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 344/2001
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U 344/01

Urteil vom 11. September 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Meyer;
Gerichtsschreiber Scartazzini

C.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich
Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 29. August 2001)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1943 geborene aus Italien stammende C.________ arbeitete nach
mehrjährigem Arbeitsunterbruch ab dem 6. September 1995 mit einem
befristeteten Arbeitsvertrag in der Wäscherei des Spitals X.________ und war
in dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und
Berufskrankheit versichert. Am 9. Oktober 1995 schlug sie beim Ausbreiten
eines Leintuchs den linken Daumen auf die Tischkante. Im Spital X.________
wurde eine "metacarpale I Fissur proximal (Rhizarthrose)" diagnostiziert. Die
Versicherte nahm die Arbeit vom 6. bis 29. November 1995 im Umfang von 50 %
wieder auf; seither ist sie nicht mehr erwerbstätig.

A.b Bereits vor dem Unfall hatte sich C.________ am 9. September 1993 und 27.
Januar 1994 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet,
wobei als Behinderung "Weichteilrheuma, schwere Allergie" angegeben wurde.
Nach Einholung eines MEDAS-Gutachtens sprach die IV-Stelle Schwyz C.________
mit Verfügung vom 12. November 1996 aufgrund eines Invalditätsgrades von 50 %
eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 1994 zu. Auf Antrag von C.________
und nach Einholung eines weiteren MEDAS-Gutachtens sprach die IV-Stelle
Schwyz mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente zu
(Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. November 1998).

A.c Für den Unfall vom 9. Oktober 1995 übernahm die "Zürich" zunächst die
Krankenpflege und erbrachte Taggeldleistungen. Sie holte verschiedene
Arztberichte ein und liess C.________ durch Dr. med. B.________, Facharzt für
Chirurgie, speziell Handchirurgie, begutachten (Expertise vom 16. Oktober
1997). Dieser diagnostizierte eine traumatisierte, vorbestehende Arthrose des
Daumensattelgelenkes links, konsekutive, chronische Beschwerden; eine
arthrosebedingte Instabilität; ein latentes Karpaltunnel-Syndrom links
(unfallfremd); Cervikobrachialgien links (unfallfremd). Dr. B.________ hielt
fest, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das erlittene
Trauma ohne Vorliegen einer Arthrose nach vier bis spätestens sechs Monaten
ausgeheilt gewesen wäre und der Anteil der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
am heutigen Zustand 0 % betrage.

Mit Verfügung vom 6. Februar 1998 verneinte die "Zürich" einen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Oktober 1995 und den
anhaltenden Beschwerden; es müsse davon ausgegangen werden, dass der status
quo sine nach vier bis sechs Monaten erreicht worden sei. Eine dagegen von
C.________ erhobene Einsprache hiess die "Zürich" nach der Beantwortung von
Ergänzungsfragen durch den Gutachter (Ergänzung vom 22. Juni 1998), wonach
die Arthrose durch das Trauma aktiviert und aus einem schmerzlosen Zustand in
einen Dauerschmerzzustand überführt worden sei, insofern gut, als das
Vorliegen eines Kausalzusammenhangs bejaht und die Sache zur Bestimmung der
Leistungen an den Regionalsitz zurückgewiesen wurde (Einspracheentscheid vom
14. Juli 1998).

A.d Die "Zürich" nahm weitere Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 27.
September 1999 fest, dass sich allfällige Unfallfolgen nicht auf die bereits
vorbestehende Erwerbsunfähigkeit ausgewirkt hätten, weshalb keine weiteren
Unfallversicherungsleistungen ausgerichtet würden. Dagegen erhob C.________
wiederum Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente von
50 % und einer Integritätsentschädigung von 20 %. Mit Einspracheentscheid vom
6. September 2000 anerkannte die "Zürich" erneut einen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden im linken Daumen und sprach
der Versicherten - ausgehend von einer Integritätseinbusse von 12 %, hälftig
gekürzt aufgrund des Vorzustandes - eine Integritätsentschädigung von Fr.
5832 zu, während das Rentenbegehren mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse
abgewiesen wurde.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher C.________ namentlich
beantragte, es seien ihr Taggeldleistungen bis zum 30. Oktober 1997 und ab 1.
November 1997 eine 74%ige, eventuell 60%ige Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung von 20 %, eventuell von 18 % auszurichten, hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 29. August 2001
teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1996 eine
Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu.
Soweit C.________ beantragt hatte, es sei bei der Berechnung des versicherten
Verdienstes auf den vollen Jahreslohn abzustellen, trat es auf die Beschwerde
nicht ein, weil diese Frage erstinstanzlich noch nicht entschieden sei, und
wies die Beschwerde im Übrigen ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Oktober 2001 lässt C.________
folgende Anträge stellen:

"Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Tag-
geldleistungen bis zum 30. Oktober 1997 auszurichten.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem
1.11.1997 eine 63%-ige, evt. eine 55%-ige, IV-Rente zu entrichten.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
 Integritätsentschädigung von 20 %, evt. 18 %, auszuzahlen.

Es seien Zeugenbefragungen von Frau H.________ und Frau
P.________ durchzuführen und gestützt darauf sei festzustellen, dass der
versicherte Verdienst Fr. 39'926.90 beträgt..

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin für das vorinstanzliche und das vorliegende Beschwerdeverfahren."
Während die "Zürich" und die Vorinstanz auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Streite liegen die Ansprüche auf Taggelder, auf eine Invalidenrente und
eine Integritätsentschädigung aus dem am 9. Oktober 1995 erlittenen
versicherten Berufsunfall.

2.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine
Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles invalid wird. Als invalid gilt,
wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person verdienen würde, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw.
2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten sowie die
Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt,
wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines
Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner
Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht
berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2
UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine
bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese
Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht
beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das
nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und auch damit
die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des
versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121
V 333 Erw. 3c, 113 V 58).

Die Leistungskürzung beruht in der obligatorischen Unfallversicherung auf dem
Kausalitätsprinzip (BGE 113 V 137 Erw. 5a). Danach hat die Versicherung ihre
Leistungen grundsätzlich nur für Gesundheitsschäden zu erbringen, die durch
ein versichertes Ereignis oder dessen Folgen natürlich und adäquat verursacht
worden sind. An diesem Grundsatz hat Art. 36 UVG gegenüber der Regelung im
alten Recht (Art. 91 KUVG) nichts geändert. Mit dieser Bestimmung sind
lediglich die Durchbrechungen des Kausalitätsprinzips für jene Fälle
erweitert worden, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammentreffen
konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt
worden ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18.
August 1978, BBl 1975 III 175 und 197). Hingegen besteht für die
obligatorische Unfallversicherung übereinstimmend mit dem alten Recht nach
wie vor keine Leistungspflicht für vorbestehende oder nach dem Unfall
aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf welche der Unfall überhaupt
keinen Einfluss ausgeübt hat (BGE 113 V 58 mit Hinweisen).

War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht
versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so
ist gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der
Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu
erzielen imstande gewesen wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie
trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen
könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort
zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte
Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten
Ereignis steht (RKUV 1999 U 322 S. 97; Omlin, Die Invalidität in der
obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131).

3.
3.1 Die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. Oktober
1995 und den Beschwerden im linken Daumen der Beschwerdeführerin ist nicht
strittig. Über die Kausalität wurde mit Einspracheentscheid der "Zürich" vom
14. Juli 1998 positiv entschieden. Streitig ist vielmehr, in welchem Ausmass
die Beschwerdeführerin durch die Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 1995 in
ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Feststellung dieser
Arbeitsfähigkeit ist insofern erschwert, als die Versicherte an weiteren,
nicht unfallbedingten Beschwerden leidet, die ihre Arbeitsfähigkeit ebenfalls
beeinträchtigen und im IV-Verfahren zur Zusprechung zunächst einer halben und
dann zu einer ganzen Rente führten.

In Fällen, wo ausser invalidisierenden Unfallfolgen noch eine oder mehrere
andere, nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen vorliegen, ist vorweg
der allein auf das Unfallereignis zurückzuführende Invaliditätsgrad zu
ermitteln (BGE 122 V 360 Erw. 5c/aa). Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegend einzig auf
die Folgen des Unfalles vom 9. Oktober 1995 hin zu prüfen.

3.2 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
3.2.1Hausarzt Dr. T.________ stellte nach dem Unfall vom 9. Oktober 1995 im
Zwischenbericht vom 11. Dezember 1995 die Diagnose einer traumatisierten
Rhizarthrose links mit Verdacht auf Fissur Metakarpus I links; nach drei
Wochen Immobilisation hätten sich anschliessend Probleme wegen der
Rhizarthrose ergeben; die Arbeit wurde am 6. November 1995 zu 50 %
aufgenommen, aber wegen starken Schmerzen wieder aufgegeben.

Im Zwischenbericht vom 15. Januar 1996 bestätigte Dr. T.________ die Diagnose
der Rhizarthrose links und wies auf eine unfallfremde Beeinflussung durch
eine Zervikobrachialgieproblematik, die bereits vor über 20 Jahren erhebliche
Probleme machte, und eine Weichteilrheumatik hin.

In einem weiteren Zwischenbericht vom 27. Februar 1997 hielt Dr. T.________
fest, dass sich die Problematik im linken Handgelenk wie auch die Beschwerden
von Seiten der Zervikobrachialgie nicht gebessert hätten. Seines Erachtens
handle es sich nicht nur um unfallbedingte Probleme, sondern auch um
Krankheitsprobleme im Sinne von Weichteilrheumatik und
Rhizarthroseproblematik.

3.2.2 Im MEDAS-Gutachten vom 12. April 1996 wurden folgende Diagnosen
gestellt:

"4.1 Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

Fibromyalgie

Panvertebralsyndrom bei Fehlstatik und Fehlhaltung der Wirbelsäule/
Übergangswirbel
- Zerviko-Zephalsyndrom bei St. n. Sturz auf den Hinterkopf mit Abriss
des Processus spinosus öund mit möglicher HWS Distorsion

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei ausgeprägt emotionaler
Persönlichkeit

Salizylat-Intoleranzsyndrom mit
- Salizylatasthma
- rezidivierender Rhinorrhoe
- chronischer Urticaria

4.2 Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit
   Krankheitswert

Chronische Hepatitis C
- St. n. Hepatitis A

Rhizarthrosen beidseits, St. n. Traumatisierung der Rhizarthrose links im
Oktober 95

Adipositas permagna (158 cm/87 kg)".

Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der MEDAS als Hauptpunkte ihrer Klagen
an, sie sei ständig müde, habe ständig Kopfweh, Blutungen aus der Nase, einen
ständigen Pruritus, der sie nicht schlafen lasse, ein chronisches Brennen in
den Beinen. Bei der Befundaufnahme wurden indolente Ellbogengelenke erhoben,
jedoch für die Weichteile beider Arme ein diffuses Schmerzsyndrom angegeben.
Die kleinen Fingergelenke waren überall druckdolent, ohne teigige
Kapselschwellungen. Das linke Handgelenk und der Daumenstrahl der Mittelhand
waren gegenüber rechts deutlich geschwollen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
hielt das rheumatologische Konsilium die Beschwerdeführerin für körperliche
Schwerarbeit aus konstitutionellen Gründen nicht geeignet, während die
Arbeitsfähigkeit als Hausfrau im Umfang von  80 % und für die zuletzt
ausgeführte Tätigkeit in der Lingerie des Spitals X.________ im Umfang von 70
% als zumutbar erachtet wurde. Das psychiatrische Konsilium hielt die
Versicherte für 50 % arbeitsunfähig. In der Gesamtbeurteilung wurde für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lingerie-Angestellte die Arbeitsfähigkeit auf
50 % festgelegt, wobei sich sowohl rheumatologische wie psychopathologische
und auch internistische Befunde auswirkten. Für sämtliche anderen
vergleichbaren Tätigkeiten und als Hausfrau wurde die Versicherte ebenfalls
im Umfang von 50 % als arbeitsfähig betrachtet.

Im MEDAS-Gutachten vom 17. August 1998 wurden im Wesentlichen die gleichen
Diagnosen gestellt, wobei die Rhizarthrose beidseits nunmehr bei den
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
aufgeführt wurde. Als Hauptklage gab die Beschwerdeführerin gegenüber der
MEDAS die Urtikaria an; unter der ersten von insgesamt 13 Nebenklagen
erwähnte sie die linke Hand, die sie seit 1973 nicht mehr richtig gebrauchen
könne, da sie ständig Ameisenlaufen und Schmerzen im Daumen, Zeigefinger und
Mittelfinger empfinde. Zur Arbeitsfähigkeit hielt das psychiatrische
Konsilium die Versicherte für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit zu 100 % und
für Haushaltarbeiten für 70 % arbeitsunfähig. Das rheumatologische Konsilium
stellte eine Zunahme der Rhizarthrose-Beschwerden fest, sodass eine
kraftaufwendige oder repetitive manuelle Tätigkeit nur eingeschränkt möglich
sei, und legte die Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeit auf 100 %
und als Hausfrau und als Lingerie-Angestellte wenigstens auf 50 % fest. Das
pneumologische Konsilium erkannte im Haushalt keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, die für ausserhäusliche Tätigkeiten unbestimmt sei, je nach
Umgebung, die staub- und rauchfrei sein sollte. In der Gesamtbeurteilung
wurde die Beschwerdeführerin für die angestammte frühere Tätigkeit als
Lingerie-Angestellte sowie für jede äusserhäusliche Tätigkeit als 0 %
arbeitsfähig und im Haushalt als 30 % arbeitsfähig eingeschätzt, wobei für
beides vor allem die psychiatrischen Befunde limitierend seien, weniger die
rheumatologischen.

3.2.3 Der für die Frage der Weiterbehandlung von der "Zürich" beigezogene Dr.
G.________, Spezialarzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie, hielt
in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens vom 12. April 1996 und nach Untersuchung der
Beschwerdeführerin im Bericht vom 25. September 1996 fest, dass die linke
Hand eine normale, gute Trophik ohne Schwellungszeichen zeige, mit leicht
verminderter Gefühlsempfindung an den Fingern I-III der linken Hand
verglichen mit rechts. Mit dem Vigrometer zeige sich eine erhebliche
Kraftminderung für den groben Faustschluss; mit der linken Hand drücke sie
0,35 bar gegenüber 0,8 bar mit der rechten Hand. Am linken Sattelgelenk
bestehe eine ausgesprochene Druckdolenz, und in diesem Gelenk lasse sich ein
in allen Richtungen vorhandener Bewegungsschmerz auslösen. Dr. G.________
bestätigte die Diagnose einer traumatisierten Rhizarthrose links, und ein
fragliches CTS links. In der Gesamtbeurteilung hielt er fest, dass trotz der
vielseitigen Symptome, sowohl somatisch als auch psychisch, von einer
traumatisierten Rhizarthrose auszugehen sei. Die radiologischen Anzeichen
seien noch gering, dies spreche auch für die offenbar vor dem Unfallereignis
vorhandene Beschwerdefreiheit. Dass eine schmerzfreie latent vorhandene
Arthrose durch ein Trauma schmerzhaft werden könne, beobachte man nicht
selten. In diesem Sinne sei der Unfall mit ein Grund für die heute
bestehenden Beschwerden und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit.
Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich aber seines Erachtens nicht allein auf
die Schmerzen in der linken Hand, sämtliche übrigen Faktoren spielten mit
eine Rolle.

3.2.4 Im Gutachten vom 16. Oktober 1997 stellte Dr. B.________ bei der
Befundaufnahme äusserlich symmetrisch ausgebildete, obere Extremitäten und
Hände, keine ins Auge fallende Schwellung im Bereich des Daumenstrahles und
des Sattelgelenkes links fest. Die Kraftmessungen an der linken Hand konnten
kaum verwertet werden, da keine ausreichende Kooperation, sondern ein
demonstratives, lautes Stöhnen über Schmerzen festzustellen war. Das linke
Daumenend- und das Mittelgelenk waren indolent, während das Sattelgelenk auf
Druck allseitig subjektiv als äusserst schmerzhaft empfunden wurde. Nach
mehrfachen Untersuchungen, unterstützt durch Ablenkungsmanöver gelang es, die
Gelenkkonturen bis in die Tiefe der Knochen zu tasten und es stellte sich
eine Schmerzhaftigkeit im Gelenkskapselbereich als objektivierbar in den
Vordergrund. Selbst die anfänglich als äusserst schmerzhaft geäusserten
Manipulationen am Gelenk zur Prüfung der Instabilität oder zum Auslösen eines
Reibegeräusches gelangen nach mehrfachen Versuchen besser und es konnte ein
feines Reiben im Sattelgelenk festgestellt werden, welches objektiv für eine
Arthrose sprach mit flächigem Knorpelabrieb. Bei der Sensibilitätsprüfung war
eine objektive Prüfung durch subjektive Verzerrung der Patientin nicht sicher
möglich. Die Röntgenuntersuchungen zeigten eine deutlich sichtbare
Rhizarthrose im linken Sattelgelenk mit Osteophyten und Spornbildungen, vor
allem an der ulnaren Kante des Os trapezium, sowie Struktur- und
Konturauflockerungen mit zystenartigen Veränderungen auf der radialen,
konvexen Seite. Leichte Gelenkspalt-Verschmälerung und Skelorisierung der
Gelenkflächen, Zeichen einer Arthrose in der gesamten Fläche des Gelenkes. In
den Funktionsstellungen zeigten sich ein deutliches Subluxieren des
Metacarpalestrahles dorso-radial und bei belasteter Prüfung ein Überragen der
Gelenkfläche um ca. 30 - 40 % der Basisfläche, im Seitenvergleich mit der
rechten Hand war diese Subluxationstendenz nur leichten Grades im Rahmen der
physiologischen Schwankungsbreite nachweisbar. Diese Subluxation spricht
gemäss Gutachter für eine Instabilität, welche als relativ bezeichnet werden
muss und mindestens teilweise, im Rahmen der vorhandenen Arthrose erklärt
werden kann. Das SST-Gelenk (Gelenk zwischen Scaphoid, Trapezium und
Trapezoideum) zeigte keine Zeichen einer Arthrose bei normaler
Gelenksspaltbreite, resp. Knorpeldicke.

Dr. B.________ stellte die Diagnosen einer traumatisierten, vorbestehenden
Arthrose des Daumensattelgelenks links, konsekutive, chronische Beschwerden;
arthrose-bedingte Instabilität; latentes Karpaltunnelsyndrom links
(unfallfremde) und Cevikobrachialgien (unfallfremd). Bei der Beantwortung der
Fragen zur Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsstörung führte er aus,
dass das Unfallereignis für den heutigen Zustand keine Rolle mehr spiele und
sich heute demzufolge nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne, da
kein adäquates Unfallereignis vorliege, welches die jetzigen Beschwerden in
ihrer Intensität und Dauer zu erklären vermöge. Da jedoch eine Arthrose
vorliege, welche radiologisch an der linken Hand unbestritten sei, sei diese
zu einem Dauerschmerzzustand aktiviert worden, vor allem durch den Umstand,
dass die Arthrose einerseits einen pathologischen Zustand der Knorpel- und
Gelenkflächen darstelle und andererseits in ihrer Natur bereits zu einer
gewissen Lockerung im Gelenk mit Instabilität führe, welche durch ein Trauma
schmerzhaft werden könne. Man spreche hier von einer chronischen Synovitis,
welche durch die ständigen Fehlbewegungen als Folge der Instabilität
unterhalten werde. Diese Instabilität führe zu einem erhöhten Reiben am Rande
des Gelenkes und unterhalte somit eine chronische Entzündung, welche
schmerzhaft sei. Nicht umstritten sei die Tatsache, dass die
Kontusion-Distorsion selbst zu einer Initiierung der Beschwerden geführt
habe. Zusammenfassend habe der Unfall die Beschwerden ausgelöst aufgrund
einer vorbestehenden Arthrose. Die heutigen Schmerzen seien jedoch nicht mehr
durch das Trauma erklärbar, sondern alleinige Folgen der Arthrose.

Zu den Fragen nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.________ aus,
dass der Beschwerdeführerin als Angestellte in einer Wäscherei die meisten
Arbeiten und Verrichtungen heute und in Zukunft bei dieser Haltung der
Patientin nicht zugemutet werden können. Jede Greifbewegung oder belastete
Bewegung der linken Hand sei praktisch unmöglich geworden und demonstrativ
fehle die Kraft und auch der Wille dazu. Zumutbar seien nur noch äusserst
leichte, die linke Hand kaum mehr belastende Arbeiten bei einer allerdings
völlig normalen belastungsfähigen rechten Hand. Die Patientin sei als
Rechtshänderin durchaus in der Lage, zumindest einseitig Arbeiten zu
verrichten. Er schätze die heutige Arbeitsfähigkeit auf 50 % entsprechend
einer mittleren bis leichten manuellen Arbeit, begrenzt auf 4 - 5
Stunden/Tag, an 5 Tagen in der Woche.

Im Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 1998 führte Dr. B.________ aus, dass die
Arthrose durch das Trauma aktiviert und aus einem schmerzlosen Zustand in
einen Dauerschmerzzustand überführt worden sei. Der Unfall habe früher als
auf natürliche Weise den Schmerzzustand aktiviert, und da eine Arthrose
vorbestanden habe, sei der Schmerz bis heute nicht mehr abgeklungen. Zur
Arbeitsfähigkeit werden im Ergänzungsgutachten keine weiteren Ausführungen
mehr gemacht.

3.3 Die Vorinstanz hat aus den medizinischen Unterlagen geschlossen, dass
eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rein bezogen auf die
Einschränkungen im linken Daumen nicht vorliege. Bei den Beurteilungen des
Hausarztes sowie der MEDAS und der von ihr beigezogenen Fachärzten seien
immer auch nicht unfallbedingte Leiden - rheumatologischer, psychischer oder
anderer Art - mit berücksichtigt worden. Auch der Gutachter Dr. B.________
habe in erheblicher Weise den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin in
seine Beurteilung einbezogen, weshalb nicht unbesehen auf dessen Einschätzung
abgestellt werden könne. Die umfassenden medizinischen Akten würden jedoch
eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen. Die Beschwerdeführerin sei in
Bezug auf die linke Hand nur im Bereich des Daumengelenkes eingeschränkt,
eine praktische Unbrauchbarkeit der ganzen linken Hand sei nicht gegeben. Im
Ergebnis sei zwar eine Tätigkeit in einer Wäscherei, bei der für sehr viele
Arbeiten beide Hände eingesetzt werden müssten und die auch mittelschwere
Tätigkeiten der linken Hand erforderten, sicher nurmehr eingeschränkt
möglich. Insgesamt sei aber nicht zu beanstanden, dass die Unfallversicherung
für körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ausgehe.

3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich dagegen auf das Gutachten von Dr.
B.________, das sich speziell mit den Unfallfolgen auseinandersetze. Dass Dr.
B.________ bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit den psychischen Zustand
mit berücksichtigt habe, sei unzutreffend und aktenwidrig. Der
Beschwerdeführerin seien mit der linken Hand kaum mehr belastende Arbeiten
zumutbar. Aufgrund der Dauerschmerzen könne die Beschwerdeführerin nicht
ganztägig, sondern nur halbtags arbeiten, wie dies Dr. B.________
nachvollziehbar annehme.

3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit
Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
das Gericht alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sowie nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis).

3.6
3.6.1Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, widersprechen sich die
medizinischen Berichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise.
Unbestritten ist hingegen, dass der Unfall vom 9. Oktober 1995 eine
vorbestehende Arthrose aktivierte und zu einer dauernden Einschränkung des
linken Daumengelenks und damit der linken Hand führte und dass lediglich
diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen sind. Zu den Folgen
des Unfalls vom 9. Oktober 1995 wurde speziell das Gutachten von Dr.
B.________ vom 16. Oktober 1997 mit Ergänzung vom 22. Juni 1998 eingeholt.
Als Unfallfolgen diagnostizierte er nach sorgfältiger Anamnese,
Befundaufnahme und eigener Untersuchung eine traumatisierte, vorbestehende
Arthrose des Daumensattelgelenks links mit konsekutiven, chronischen
Beschwerden sowie eine arthrose-bedingte Instabilität. Diese an sich
unbestrittene Diagnose stimmt mit der Beurteilung der anderen Ärzte überein.
Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung nicht ausreichend
kooperierte und bei Kraftmessungen an der linken Hand demonstrativ lautes
Stöhnen über Schmerzen äusserte und auch die Sensibilitätsprüfung wegen
subjektiver Verzerrung nicht sicher möglich war und der Gutachter eine
Neigung zur Aggravation und eine Rentenbegehrlichkeit erkannte, hat der
Gutachter die Diagnose aufgrund objektiv erhobener Befunde getroffen, so
insbesondere aufgrund der Röntgenaufnahmen, die eine deutlich sichtbare
Rhizarthrose im linken Sattelgelenk mit Osteophyten und Spornbildungen
zeigten, ebenso ein deutliches Subluxieren des Metacarpalestrahles nach
dorsal. Auch die Schmerzhaftigkeit im Gelenkkapselbereich war nach den
Feststellungen des Gutachters aufgrund seiner Untersuchung objektivierbar.
Bei seiner Beurteilung stellt der Gutachter in keiner Weise in Frage, dass
die Beschwerdeführerin an Dauerschmerzen leidet. Schlüssig und in
Übereinstimmung mit den anderen Ärzten erklärt er, dass die vorbestehende
Arthrose durch das Unfalltrauma zu einem Dauerschmerzzustand aktiviert worden
ist. Der Gutachter erklärt die Dauerschmerzen durch eine chronische
Synovitis, welche durch die ständigen Fehlbewegungen als Folge der durch die
Arthrose bewirkte Instabilität unterhalten wird. Diese Instabilität führt zu
einem erhöhten Reiben am Rande des Gelenkes und unterhält die chronische und
schmerzhafte Entzündung. Diese Ausführungen des Gutachters bezüglich des
Dauerschmerzzustands leuchten ein. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der
Gutachter jede Greifbewegung oder belastete Bewegung der linken Hand als
praktisch unmöglich beurteilt und eine Arbeit in einer Wäscherei nicht mehr
für zumutbar hält. Zumutbar hält der Gutachter nur noch äusserst leichte, die
linke Hand kaum mehr belastende Arbeiten bei einer allerdings völlig normalen
rechten Hand. Als Rechtshänderin sei die Patientin durchaus in der Lage,
zumindest einseitig Arbeiten zu verrichten. Der Gutachter schätzte die
Arbeitsfähigkeit auf 50 % entsprechend einer mittleren bis leichten manuellen
Arbeit, begrenzt auf 4-5 Stunden/Tag, an 5 Tagen in der Woche. Warum der
Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer einseitigen, leichten manuellen
Arbeit auf 50 % festlegte, führte er zwar nicht näher aus, doch ist aufgrund
der ausführlichen Beschreibung des Beschwerdebildes mit den chronifizierten
Schmerzen nicht zu bezweifeln, dass die Beschränkung der Arbeitszeit auch in
einer leidensangepassten Tätigkeit wegen der unfallbedingten
Beeinträchtigungen, insbesondere der Dauerschmerzen erfolgte. Der Auffassung
der Vorinstanz, dass der Gutachter in erheblicher Weise auch den
unfallfremden psychischen Zustand der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung
einbezogen habe und nur deshalb eine 50%ige statt eine volle Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar bezeichnete, kann deshalb
nicht gefolgt werden. Das Gutachten lässt diesen Schluss nicht zu. Zwar hat
der Experte auf die schwierige Kooperation mit der Beschwerdeführerin, auf
ihre Neigung zur Aggravation sowie auf ihre Haltung und ihren ungenügenden
Willen hingewiesen, doch hat er im Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 1998
ausdrücklich festgehalten, dass er im Gutachten nirgends den Begriff
"psychische Folgen" erwähnt oder in Zusammenhang mit Befunden gebracht habe.
In der Beurteilung durch Dr. B.________ wird denn auch betont und wiederholt
auf den andauernden Schmerzzustand hingewiesen. Dass dieser Schmerzzustand -
unabhängig von der funktionellen Einschränkung der linken Hand - Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit hat, ist naheliegend. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass Dr. B.________ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den
unfallfremden psychischen Zustand berücksichtigte.

3.6.2 Im Rahmen der beiden MEDAS-Begutachtungen erfolgten jeweils
rheumatololgische Konsilien, bei denen auch die Arbeitsfähigkeit in diesem
Bereich beurteilt wurde. Im ersten Konsilium vom 22. Februar 1996 durch Dr.
J.________ wurde in Zusammenhang mit der Rhizarthrose für gewisse Arbeiten
eine Ruhigstellung mit einer Daumenhandschiene vorgeschlagen. Für die zuletzt
ausgeführte Tätigkeit in der Lingerie wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
als zumutbar erachtet. Zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen,
leidensangepassten Tätigkeit äussert sich Dr. J.________ nicht. Nicht
nachvollziehbar begründet ist, warum Dr. J.________ eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für zumutbar hält; denn bei der
Arbeit in der Wäscherei werden beide Hände dauernd und wesentlich
beansprucht, was eine gleichzeitige Ruhigstellung der beeinträchtigten linken
Hand praktisch ausschliesst. Auf die Beurteilung von Dr. J.________ kann
deshalb nicht abgestellt werden. Im zweiten Konsilium vom 16. Juli 1998 durch
Dr. M.________ stellte dieser seit der letzten MEDAS-Begutachtung eine
Zunahme der Rhizarthrose-Beschwerden links mit therapierefraktärem Verlauf
fest. Dass Dr. M.________ diesbezüglich auf eine verminderte Belastbarkeit
mit Einschränkung kraftaufwendiger oder repetitiver Tätigkeiten schliesst,
leuchtet ein und deckt sich mit der Beurteilung von Dr. B.________. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. M.________ ist hingegen nicht
schlüssig. Dass für körperliche Schwerarbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
besteht, steht nicht in Frage. Dass hingegen für die zuletzt ausgeübte
berufliche Tätigkeit in einer Lingerie eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit
bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Denn aufgrund der
Rhizarthrose-Beschwerden links und der damit verbundenen verminderten
Belastbarkeit mit Einschränkung kraftaufwendiger oder repetitiver manueller
Tätigkeiten kommt eine weitere Tätigkeit in der Wäscherei mit ständiger
Beanspruchung beider Hände für die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage,
auch nicht im Umfang von 50 %. Dr. M.________ äussert sich nicht zur
Arbeitsfähigkeit in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit, was die
Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit nicht
zulässt.

Insgesamt ist deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf das umfassende und nachvollziehbare Gutachten von Dr.
B.________ abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.
Zu prüfen bleibt damit, wie sich die festgestellte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der für die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen massgebende Einkommensvergleich hat
in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

4.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens beruft sich die Beschwerdeführerin auf
das im Zeitpunkt des Unfallereignisses am Spital X.________ tatsächlich
erzielte Einkommen, während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt
stellt, dieses Einkommen sei gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV, also unter
Berücksichtigung einer vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit, zu
bestimmen.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits am 9. September 1993 und 27.
Januar 1994 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet,
worauf ihr mit Verfügung vom 12. November 1996 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 eine halbe
Invalidenrente zugesprochen wurde. Wie bereits ausgeführt, können die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die dem Rentenentscheid der IV-Stelle zu
Grunde liegen, von den Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 1995 getrennt
werden; es handelt sich um verschiedene Krankheitsbilder. Damit steht fest,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 9. Oktober 1995
aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung in ihrer
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, entsprechend einer verbliebenen
Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der Tätigkeit als Lingerie-Angestellte
wie auch in vergleichbaren Tätigkeiten und als Hausfrau (vgl. MEDAS-Gutachten
vom 12. April 1996, S. 19). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat deshalb
nach Art. 28 Abs. 3 UVV (dies - mit Blick auf den vorinstanzlich auf den 1.
April 1996 festgelegten und zu bestätigenden Rentenbeginn - in der bis 31.
Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) zu erfolgen, d.h. das
Valideneinkommen - das aufgrund der vorbestehenden Gesundheitsschädigung
bereits ein Invalideneinkommen darstellt - entspricht dem Lohn, den die
Beschwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden verminderten
Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre. Auf das im Zeitpunkt des
Unfalls erzielte Einkommen kann deshalb nur abgestellt werden, falls es unter
Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
den tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat nach mehrjährigem Arbeitsunterbruch am 6.
September 1995 eine bis 31. Dezember 1995 befristete Arbeit aufgenommen.
Diese Vollzeitstelle hat sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung
wegen der prekären finanziellen Verhältnisse ihrer Familie angenommen und
dieses volle Pensum bis zum Unfallereignis vom 9. Oktober 1995 nur mit Mühe
und Not durchgehalten (vgl. MEDAS-Gutachten vom 12. April 1996, S. 8). Auf
diesen kurzen Arbeitseinsatz und das dabei erzielte Erwerbseinkommen kann für
die Bestimmung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden. Die
Beschwerdeführerin hat aufgrund besonderer Umstände eine sie gesundheitlich
an sich überfordernde Vollzeitstelle im Sinne eines Arbeitsversuchs, der
bereits nach einem Monat unfallbedingt endigte, angetreten. Es ist aufgrund
dieser Situation nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin diese Stelle längerfristig ausgeübt hätte oder aufgrund
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung hätte ausüben können.

4.1.2 Es ist deshalb nach dem hypothetischen Einkommen zu fragen, d.h. nach
jenem Lohn, den die Beschwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden, aus
unfallfremden Gründen reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erzielen
imstande gewesen wäre. Auch dabei kann nicht auf den im Unfallzeitpunkt
kurzzeitig erzielten Lohn abgestellt und dieser auf ein Pensum von 50 %
umgerechnet werden, denn es ist nicht auszuschliessen, dass die verminderte
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der Festlegung dieses Lohnes
für die Vollzeitstelle berücksichtigt wurde. Darauf weist der Umstand hin,
dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Tabellenlöhnen ein
unterdurchschnittliches Einkommen bezog. Die Beschwerdeführerin hat am Spital
X.________ Fr. 3327.25 (inkl. 13. Monatslohn) verdient. Dies entspricht unter
Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1,4 % für 1996 einem
Jahreslohn von Fr. 40'486.- (12 x Fr. 3327.25 x 1,014). Demgegenüber betrug
das statistische Einkommen von Frauen im Anforderungsniveau 4 für einfache
und repetitive Tätigkeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 1996 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit Fr.
43'429.- (LSE 1996 TA1, Fr. 3455 x 12 = Fr. 41'460 : 40 x 41,9). Aufgrund der
vorbestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit ist demnach von einem
Valideneinkommen von Fr. 21'714.50 auszugehen, das die Beschwerdeführerin
aufgrund der aus unfallfremden Gründen vorbestehenden verminderten
Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre.

4.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführerin von den Unfallfolgen her eine 50%ige Arbeitstätigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist. In Frage kommen
Hilfstätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin die linke Hand nicht oder
nur sehr wenig brauchen muss. Da die Beschwerdeführerin keine neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch hier zur Bestimmung des
Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, wobei das
Invalideneinkommen nicht nur unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges
festzulegen ist, sondern als Ausgangslage jener Betrag heranzuziehen ist,
welchen die Beschwerdeführerin trotz Unfallfolgen und vorbestandener
Beeinträchtigung noch zu erzielen in der Lage ist (Art. 28 Abs. 3 UVV). Nach
Massgabe dieser Verordnungsbestimmung ist in der Tat auch seitens des
Invalideneinkommens die auch nach dem Unfall sich auswirkende vorbestandene
verminderte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, welchen Gedanken Art. 28
Abs. 3 UVV in der vom 15. Dezember 1997, seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung
(AS 1998 151) klarer zum Ausdruck bringt.

4.2.1 Massgebend ist wiederum Tabelle TA1 der LSE, wonach im privaten Sektor
der Zentralwert im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
für Frauen für das Jahr 1996 Fr. 3455.- betrug, was unter Berücksichtigung
des nach vorbestandener Behinderung die Beschwerdeführerin noch zu erzielen
in der Lage war, der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung
einem Jahreseinkommen von Fr 43'429.- bzw. bei einem halben Pensum Fr.
21'714.50 entspricht. Gemäss ständiger Rechtssprechung ist bei der Bemessung
des Invalideneinkommens nach statistischen Tabellenlöhnen der konkreten
Situation durch Abzüge Rechnung zu tragen. Dies hat zum Zweck, ausgehend von
den statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit am
besten entspricht. Ein Abzug soll erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen besonderer Umstände ihre
gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Ganz
allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität, Beschäftigungsgrad etc.)
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Der Abzug vom statistischen Lohn unter
Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale ist auf
insgesamt höchstens 25 % begrenzt (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).

4.2.2 Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die linke Hand bei der Arbeit
kaum mehr einsetzen kann und deshalb praktisch als Einhänderin einzustufen
ist. Sie ist in einer Verweisungstätigkeit gegenüber gesunden
Arbeitnehmerinnen erheblich eingeschränkt und kann nicht mehr vielseitig
eingesetzt werden. Dies ist hier umso mehr zu berücksichtigen, weil bei der
Ermittlung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens von den
gleichen Tätigkeitsbereichen bzw. Tabellenlöhnen ausgegangen wird, die
unfallbedingte Beeinträchtigung also nur in der Höhe des Abzugs
berücksichtigt wird. Die Beschwerdeführerin ist zudem Ausländerin, hatte
einen längeren Arbeitsunterbruch und befindet sich in fortgeschrittenem
Alter. Dies führt dazu, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit deutlich unterdurchschnittlichem
erwerblichen Erfolg verwerten kann. Ein Abzug von 10 %, wie ihn die
Vorinstanz vorgenommen hat und den die Beschwerdegegnerin als angemessen
beurteilt, wird diesen Umständen nicht gerecht. Der Abzug ist in Würdigung
aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Betrages,
welcher die Beschwerdeführerin trotz vorbestandener Behinderung noch zu
erzielen in der Lage war, vielmehr auf 25 % festzulegen, was ein
Invalideneinkommen von Fr. 16'286.- ergibt.

4.2.3 Wird das nach Art. 28 Abs. 3 UVV unter Berücksichtigung der
vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit festgelegte Valideneinkommen
von Fr. 21'714.50 dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 16'286.-
gegenübergestellt, ergibt sich bei einem Erwerbsausfall von Fr. 5428.50 ein
Invaliditätsgrad von 25 %. Da beim Vergleich von den gleichen Tabellenlöhnen
ausgegangen wird, entspricht der Invaliditätsgrad dem invaliditätsbedingten
Abzug. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.
Im Einspracheentscheid vom 6. September 2000  wurde der Rentenbeginn auf den
1. April 1996 festgelegt und damit das Taggeld bereits auf diesen Zeitpunkt
eingestellt. Dies setzt nach Art. 19 Abs. 1 UVG voraus, dass Ende März 1996
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten war. Die Frage nach der Besserungserwartung
ist im Einzelfall  zu prüfen und kann nicht für alle Versicherten, die eine
bestimmte Verletzung erlitten haben, gleich beantwortet werden (vgl. nicht
veröffentlichtes Urteil A. vom 6. November 2001, U 8/00, Erw. 3).
Diesbezüglich geht aus dem MEDAS-Gutachten vom 12. April 1996 hervor, dass
als Therapievorschläge bezüglich der Rhizarthrose lediglich die ein- bis
zweimalige intraartikuläre Steroidinjektion und für gewisse Arbeiten
Ruhigstellung mit einer Daumenschiene erwähnt wurden. Weitere Massnahmen
wurden in diesem Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen; es wurden
unbestrittenermassen auch keine Behandlungen im Hinblick auf eine zu
erwartende Besserung des Gesundheitszustandes vorgenommen. Zutreffend ist,
dass Dr. G.________ im Bericht vom 25. September 1996 und Dr. B.________ im
Gutachten vom 16. Oktober 1997 eine Resektionsarthroplastik am linken
Sattelgelenk als mögliche Behandlungsmassnahme grundsätzlich in Betracht
zogen, im Fall der Beschwerdeführerin aber davon abrieten. Die
Beschwerdeführerin hat sich diesem Eingriff denn auch nicht unterzogen. Unter
diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ende März
1996 noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin erwartet werden konnte, weil bereits damals die an sich
mögliche Resektionsarthroplastik aus bei der Beschwerdeführerin liegenden
Gründen nicht in Frage kam. Deshalb hat die Vorinstanz den Rentenbeginn zu
Recht auf den 1. April 1996 festgelegt.

6.
Streitig ist schliesslich die Bemessung der Integritätsentschädigung.

Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs.
1 UVV) und deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) sowie die von der Rechtsprechung hiezu
entwickelten Grundsätze (BGE 116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Verursachen mehrere, teils
versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse, worunter ausser nicht
versicherten Unfällen auch ein Vorzustand oder eine interkurrente Erkrankung
fallen, einen Integritätsschaden, d.h. besteht ein Beschwerdebild, das
medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare
Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, so ist der Integritätsschaden
zunächst gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den
Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA
einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist diesfalls aber die Entschädigung
nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG ent sprechend dem Kausalanteil der nicht
versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V
157 f. Erw. 3c).

Bezüglich der Integritätsentschädigung hat die Vorinstanz auf die
Einschätzung des Gutachters Dr. B.________ vom 27. März 2000 abgestellt. Die
Beurteilung des Integritätsschadens ist in erster Linie Aufgabe des
Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen
Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den
Quervergleich mit anderen in UVV, Anhang 3, oder den SUVA-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem
Mediziner, vorbestehende oder andere nicht unfallbedingte Schäden,
beziehungsweise Anteile am Gesamtschaden festzustellen und zu bewerten
(Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68; vgl.
zur ärztlichen Schätzung der Integritätseinbusse auch RKUV 1998 Nr. U 296 S.
238 Erw. 2d). Dr. B.________ hat der Bemessung des Integritätsschadens die
Tabellen 5 (Arthrosen) und 6 (Gelenkinstabilitäten) der von der SUVA unter
dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte
zu Grunde gelegt und in einer Mischrechnung auf 12 % festgesetzt. Der
Gutachter hat bei seiner Schätzung berücksichtigt, dass sowohl Arthrosen wie
Gelenkinstabilitäten jeweils in zwei Schweregrade eingeteilt werden (mässig =
0 %, schwer = 5-10 %) und - wenn neben der Arthrose noch eine Instabilität
des betreffenden Gelenkes nachgewiesen ist - in der Regel keine Kumulation
erfolgen soll. Indem der Gutachter in Abweichung von dieser Regel einen
höheren Integritätsschaden von 12 % festlegte, hat er der durch die Arthrose
und Instabilität bedingten Beeinträchtigung des Daumens und damit der
eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der adominaten Hand angemessen Rechnung
getragen. Dies bestätigt ein Vergleich mit der Skala der Integritätsschäden
gemäss Anhang 3 zur UVV (in der bis 31. Dezember 1997 gültigen Fassung),
wonach der Verlust des Daumens der Gebrauchshand  im Grundgelenk 20 % und der
Verlust des Daumens der anderen Hand im Grundgelenk 15 % beträgt. Die Kritik
der Beschwerdeführerin an der Schätzung des Gutachters erweist sich deshalb
als unbegründet.

Dies gilt auch bezüglich des Kürzungsmasses aufgrund des Vorzustandes. Es
steht fest, dass eine vorbestehende, schmerzfreie Rhizarthrose durch das
Unfallereignis traumatisch aktiviert wurde (MEDAS-Gutachten vom 12. April
1996 S. 15, Bericht Dr. G.________ vom 25. September 1996 S. 2), Gutachten
Dr. B.________ vom 16. Oktober 1997 S. 8, Ergänzungsgutachten Dr. B.________
vom 22. Juni 1998 S. 2, Gutachten Dr. B.________ vom 27. März 2000). Der
Kürzungstatbestand von Art. 36 Abs. 2 UVG ist erfüllt. Das Mass der Kürzung
richtet sich nach der Bedeutung der unfallfremden Ursache für die
Gesundheitsschädigung (vgl. Art. 47 UVV). Der Gutachter hat dem Vorzustand in
Übereinstimmung mit den anderen Ärzten (MEDAS-Gutachten vom 12. April 1996;
Bericht Dr. G.________ vom 25. September 1996) massgebliche Bedeutung für die
- durch das vom Gutachter als nicht erheblich bezeichnete Unfallereignis
ausgelöste - dauernde Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zuerkannt; der
Gutachter erkannte eine schicksalsmässige Entwicklung aufgrund des
Vorzustandes. Die Beschwerdeführerin stellt deshalb die erhebliche Bedeutung
des Vorzustandes zu Unrecht in Frage. Es besteht kein Grund, vom Kürzungsmass
vom 50 % der nachvollziehbar begründeten Schätzung des Gutachters
abzuweichen.

7.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Durchführung von
Zeugenbefragungen zur Feststellung des versicherten Verdienstes.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden ist der
Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, welches - im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den
aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus
prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes,
d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses
liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu
dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat
(BGE 122 V 34 mit Hinweisen). Wurde bei einer Rentenfestsetzung lediglich
über einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn
etc.) entschieden oder wurden nur solche beanstandet, bedeutet dies aber
nicht, dass die unentschiedenen bzw. unbestrittenen Teilaspekte in
Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen
sind (BGE 125 V 417 Erw. 2d).

Das Begehren der Durchführung von Zeugenbefragungen zur Feststellung des
versicherten Verdienstes wurde sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch
nach dem Vorgehen der "Zürich" abgewiesen, weil die Beschwerdegegnerin über
die Höhe des versicherten Verdienstes noch nicht verfügt hatte und die
Vorinstanz mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf das entsprechende
Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Da der versicherte
Verdienst indessen untrennbares Element des Streitgegenstandes Invalidenrente
ist (Art. 15 UVG), widerspricht dies der erwähnten Rechtsprechung zum
Streitgegenstand. Es geht somit nicht an, diesen Punkt vom Administrativ- und
allfälligen nachfolgenden Beschwerdeverfahren auszuklammern. Unter diesem
Gesichtspunkt sind vorinstanzlicher Entscheid, Einspracheentscheid und
Verfügung aufzuheben und die Sache an die "Zürich" zurückzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahren steht der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin zu Lasten der "Zürich" eine reduzierte
Prozessentschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2001
bezüglich des Nichteintretens und im Rentenpunkt aufgehoben und der
Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 25 % ab 1. April 1996
zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach
Aktenergänzung im Sinne der Erwägung 7 (versicherter Verdienst), über den
Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Neuverlegung der
Parteikosten für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses, befinden.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. September 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: