Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 342/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 342/01

Urteil vom 8. April 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

C.________, 1939, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 10. September 2001)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 27. August 1999, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7.
März 2000, lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab,
dem 1939 geborenen C.________ eine Invalidenrente zu gewähren.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des
Wallis mit Entscheid vom 10. September 2001 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert C.________ sein Rentenbegehren;
zudem sei "eine neutrale Begutachtung durch einen Spezialarzt (zu)
bewilligen".
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) zutreffend
dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über den
Begriff des Rückfalls (Art. 11 UVV) sowie die für einen Leistungsanspruch
gegenüber dem Unfallversicherer vorausgesetzte natürliche (vgl. BGE 119 V 337
f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquate (vgl. BGE 123
III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit
Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen
gesundheitlichen Schädigungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der
Würdigung ärztlicher Stellungnahmen zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 160
ff. Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit
Hinweisen).

1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 7. März 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 127 V 467
Erw. 1 und 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Angesichts der gut dokumentierten gesundheitlichen Verhältnisse besteht
für die beantragte Einholung zusätzlicher medizinischer Gutachten kein
Anlass, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die sich auf den
Ausgang des Verfahrens auswirken könnten.

2.2 Gestützt auf die umfassende und überzeugende Expertise des Orthopäden Dr.
med. H.________, Chefarzt des Regionalspitals X.________, vom 9. März 1998
und die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. P.________ vom 27. Juni 1997,
vom 27./30. Juli 1998, vom 8./15. Juli 1999 sowie vom 6. Januar 2000 ist das
kantonale Gericht zu Recht zum Schluss gelangt, dass von den als Rückfall
gemeldeten multiplen Beschwerden des Versicherten einzig die schmerzhaften
Schädigungen der beiden oberen Sprunggelenke und - zumindest teilweise - der
linken Schulter als unfallkausal anerkannt werden können. Diesbezüglich ist
den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid seitens des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nichts beizufügen. Die übrigen Leiden des
Beschwerdeführers lassen sich demgegenüber weder auf die Unfallereignisse vom
18. November 1996 oder vom 21. Januar 1998 noch auf einen der zahlreichen
früheren, seit 1956 erlittenen Unfälle zurückführen. Die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, eine davon abweichende
Betrachtungsweise zu begründen. Insbesondere ist festzustellen, dass,
entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Rahmen der
Begutachtung durch Dr. med. H.________ auch die früheren Unfälle
Berücksichtigung gefunden haben. Aus der im vorinstanzlichen Verfahren
beigebrachten Stellungnahme des Internisten Dr. med. O.________ von der
Klinik Y.________ vom 16. November 2000 schliesslich, auf welche sich der
Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, lässt sich schon deshalb nichts zu
dessen Gunsten ableiten, weil sich dieser Arzt gar nicht konkret zur
Unfallkausalität der festgestellten Schmerzen geäussert hat.

Des Weitern ist angesichts der ärztlicherseits dargestellten körperlichen
Beeinträchtigungen mit SUVA und Vorinstanz davon auszugehen, dass in der
Ausübung der angestammten beruflichen Tätigkeit rein auf Grund der als
Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsschäden keine nennenswerte Behinderung
besteht und damit auch keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliegt, welche
die Zusprechung einer Invalidenrente rechtfertigen könnte.

3.
Soweit der Beschwerdeführer den Abschluss eines früheren Einspracheverfahrens
rügt, weil der damalige Rückzug von einer nicht zeichnungsberechtigten Person
ausgegangen sei, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten
werden. Anfechtungsgegenstand des Verfahrens bildet einzig der kantonale
Entscheid vom 10. September 2001 mit dem diesem zu Grunde liegenden
Einspracheentscheid der SUVA vom 7. März 2000.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des
Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: