Sozialrechtliche Abteilungen U 33/2001
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U 33/01 Gi II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamt- licher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 7. August 2001 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- se 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen B.________, 1967, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Für- sprech und Notar Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solo- thurn, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Die 1967 geborene B.________ war bei der Firma F.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 14. August 1998 erlitt sie als Beifahrerin in dem vom Ehemann gesteuerten Personenwagen einen Unfall, als der Fahrzeuglenker auf einer schmalen Nebenstrasse wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges anhalten musste und ein nach- folgender Personenwagenlenker nicht mehr rechtzeitig brem- sen konnte. Wegen Nackenschmerzen begab sich B.________ gleichentags ins Kantonale Spital X.________, wo die Diag- nosen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) mit Hypästhesie C5-8 links und Verdacht auf ossäre Läsion/Sub- luxation HWK 6/7 links, einer chronischen Zervikalgie links sowie eines Schnapp-Phänomens im Kniegelenk links gestellt und die Versicherte zu einer CT-Untersuchung und neurologi- schen Beurteilung ins Kantonsspital Y.________ überwiesen wurde. Die Chirurgische Klinik des Kantonsspitals Y.________, in welcher sich die Versicherte vom 14. bis 19. August 1998 aufhielt, fand keine ossäre Läsion, jedoch eine massive Verspannung der Nacken- und Schultermuskula- tur; beim Klinikaustritt war der neurologische Befund un- auffällig. Dr. med. M.________, Leitender Arzt Neurologie des Kantonsspitals Y.________, konnte am 6. Oktober 1998 ebenfalls keine neurologischen Ausfälle objektivieren und nahm eine Symptomausweitung an (Bericht vom 7. Oktober 1998). Auf Vorschlag des behandelnden Arztes Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, und des von diesem beigezogenen Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma- erkrankungen, ordnete die SUVA eine stationäre Abklärung in der Rehaklinik A.________ an, welche in der Zeit vom 18. November bis 16. Dezember 1998 stattfand und physika- lisch-funktionell zu den Hauptdiagnosen eines myofaszialen Syndroms des Schulter-Nackengürtels linksbetont und lokali- sierter Myotendoperiostosen am Beckengürtel beidseits führ- te. In psychischer Hinsicht wurde ein abnormes Krankheits- verhalten mit Somatisierung (ICD-10 F43.25) bei neuroti- scher Persönlichkeitsentwicklung beziehungsweise auffälli- gen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.9) diagnostiziert. Nach Auffassung der untersuchenden Ärzte ist die bestehende Arbeitsunfähigkeit etwa zu einem Drittel auf die somati- schen und zu zwei Dritteln auf die psychischen Ursachen zurückzuführen (Austrittsbericht vom 21. Dezember 1998). Mit Verfügung vom 25. Februar 1999 stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf Ende Februar 1999 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie im Wesentli- chen mit der Begründung ab, dass keine unfallbedingten organischen Befunde objektivierbar seien, die psychische Problematik im Vordergrund stehe und die Adäquanz des Kau- salzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch bestehen- den Beschwerden verneint werden müsse (Einspracheentscheid vom 21. Juni 1999). B.- B.________ liess gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde führen und beantragen, die SUVA sei zu ver- pflichten, weiterhin Heilkosten- und Taggeldleistungen zu erbringen. Mit der Beschwerde liess sie einen Bericht der Rehaklinik R.________ vom 19. August 1999 einreichen, worin das Vorliegen einer Somatisierungsstörung verneint wird. Während der Dauer des Verfahrens liess sie einen weiteren Bericht der Rehaklinik R.________ vom 22. Mai 2000 zu den Akten geben. In Gutheissung der Beschwerde gelangte das Verwal- tungsgericht des Kantons Luzern zum Schluss, dass der na- türliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Un- fall vom 14. August 1998 und den geklagten Beschwerden - mit Ausnahme des Schulterschadens - zu bejahen sei. Die SUVA habe durch externe Experten abzuklären, in welchem Ausmass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf den unfall- fremden Schulterschaden und auf das Schleudertrauma der HWS zurückzuführen sei, und alsdann über den Anspruch auf Heil- kosten- und Taggeldleistungen neu zu verfügen (Entscheid vom 4. Dezember 2000). C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben. Zur Begründung wird vorgebracht, die Frage des na- türlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Be- schwerden und dem Unfall vom 14. August 1998 könne offen bleiben, da jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen sei. Weil eindeutig die psychischen Beschwer- den im Vordergrund stünden, habe die Adäquanzbeurteilung nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung sei die Adäquanz zu ver- neinen, weil es sich um einen leichten Unfall handle und die massgebenden Kriterien selbst dann nicht erfüllt wären, wenn von einem mittelschweren Unfall ausgegangen würde. B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversi- cherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen und die für die Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereig- nis und dem Gesundheitsschaden geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. auch BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen; ferner BGE 123 V 139 Erw. 3c). b) Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung des adä- quaten Kausalzusammenhangs nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) auf- tretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Die Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleuder- traumen der HWS und äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehören- den Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Ver- gleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hinter- grund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 2.- a) Die Arztberichte stimmen darin überein, dass die Beschwerdegegnerin beim Unfall vom 14. August 1998 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Anhaltspunkte für eine traumatische Hirnschädigung konnten nicht gefunden werden. Die zunächst aufgetretenen neurologischen Störungen (Hypästhesie C5-8 links) bildeten sich zurück, wobei es sich beim geltend gemachten Sensibilitätsverlust C6 nach Auffassung des von der Rehaklinik A.________ mit einem neu- rologischen Konsilium beauftragten Dr. med. C.________ um eine Kompressionssymptomatik im Rahmen der andauernden massiven Verspannung im Schulterbereich links gehandelt haben könnte (neurologisches Konsilium vom 4. Dezember 1998). Das Kantonsspital Y.________, welches ebenfalls eine massive Verspannung der Nacken- und Schultermuskulatur festgestellt hatte, führte in seinem Bericht vom 18. August 1998 aus, die Sensibilitätsstörung entspreche zwar distal dem Ausbreitungsgebiet von C8 beziehungsweise dem Nervus ulnaris, halte sich aber gegen proximal nicht mehr an die Ausbreitungsgebiete eines peripheren Nerven oder an ein Dermatom. Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Unfall an Schulterschmerzen links gelitten hatte und wegen eines subakromialen Impingements der linken Schulter am 12. Okto- ber 1995 (und nicht wie die Vorinstanz annimmt am 12. Okto- ber 1998) im Kantonsspital Y.________ operiert worden war. Gegenüber dem Kantonalen Spital X.________ und dem Kantons- spital Y.________ gab sie übereinstimmend an, nach der Operation hätten sich die Schmerzen in der Schulter gebes- sert, dagegen seien die Nackenbeschwerden geblieben und neu Sensibilitätsstörungen im linken Arm aufgetreten. Es be- stand folglich sowohl mit Bezug auf die Nacken- und Schul- terbeschwerden als auch hinsichtlich der Sensibilitätsstö- rungen ein Vorzustand, welcher am heutigen Beschwerdebild zumindest mitbeteiligt ist. Dazu kommt, dass die in Zusam- menhang mit Muskelverspannungen und einem Schulterhochstand stehenden Beschwerden nach den Feststellungen der Rehakli- nik A.________ stark vom psychischen Befinden abhängig sind. Je grösser die psychische Anspannung sei, desto stär- ker seien die Symptome; unbeobachtet und ohne psychische Anspannung sei auch ein symmetrischer Schulterstand mög- lich. Der linke Arm werde bisweilen derart kräftig am Ober- arm fixiert, dass es zu einer leichten Handschwellung, einer leichten Abkühlung und einer lividen Verfärbung der linken Hand komme. Ein geringes Nachlassen dieser Stellung und ein lockeres Bewegen des Armes liessen die Symptome völlig verschwinden. Es liege daher keine Dystrophie der Hand, beispielsweise im Sinne eines Schulter-Hand-Syndroms vor. Die Parästhesien und Sensibilitätsstörungen am linken Unterarm seien derart wechselhaft, dass man auch hier von einer rezidivierenden Plexusirritation und nicht von einem unfallbedingten neurologischen Schaden auszugehen habe. Das Beschwerdebild mit einer übermässigen Weichteilempfindlich- keit zeige mittlerweile eine deutliche Tendenz zur Genera- lisierung. Für die Chronifizierung und die Schwere des Be- schwerdebildes seien wesentliche, nicht unfallbedingte Faktoren massgebend. Dazu gehöre die psychopathologische Konstellation mit der Entwicklung eines abnormen Krank- heitsverhaltens im Sinne einer Somatisierung auf dem Boden einer neurotischen Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10 F43.25, F60.9). Soziale Belastungsfaktoren und wahrschein- lich auch der vorbestehende Schulterschaden mit arthrosko- pischem Eingriff spielten eine Rolle. Die bestehende Ar- beitsunfähigkeit sei zu einem Drittel auf die (unfallbe- dingten) somatischen Befunde und zu zwei Dritteln auf die (krankheitsbedingten) psychischen Ursachen zurückzuführen. b) Auf Grund der medizinischen Akten ist mit der SUVA davon auszugehen, dass jedenfalls in dem für die Beurtei- lung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent- scheids vom 21. Juni 1999 (BGE 116 V 248 Erw. 1a) die psy- chischen Beeinträchtigungen eindeutig im Vordergrund stan- den. Von den entsprechenden Angaben der Rehaklinik A.________ ist umso weniger abzugehen, als das Kantonsspi- tal Y.________ bereits am 6. Oktober 1998 und damit weniger als zwei Monate nach dem Unfall eine sichere Symptomauswei- tung festgestellt hatte und am 22. Oktober 1998 auch der vom behandelnden Arzt zugezogene Dr. med. J.________ eine psychische Überlagerung des Beschwerdebildes vermutet und deshalb eine stationäre Abklärung empfohlen hatte. Die von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren eingereich- ten Berichte der Rehaklinik R.________ vom 19. August 1999 und 22. Mai 2000 vermögen zu keinem andern Schluss zu füh- ren. Nach dem Bericht vom 19. August 1999 liessen sich zwar die Beschwerden und Befunde, entgegen der Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik A.________ vom 21. Dezember 1998, durch die erlittene HWS-Distorsion erklären und seien die Kriterien einer Somatisierungsstörung nicht erfüllt. Die von der Klinik veranlassten neurologischen Abklärungen ergaben jedoch normale Befunde. Die CT- und MRI-Untersu- chungen von Kopf und HWS zeigten keine Läsionen und waren bezüglich der Beweglichkeitseinschränkungen diagnostisch nicht verwertbar. Bei der neuropsychologischen Untersuchung fanden sich mässige bis mittelschwere kognitive Defizite, die indessen von einer erheblich reduzierten Allgemeinbe- findlichkeit mit stark reduzierter Belastbarkeit, leis- tungs- und anstrengungsabhängiger Schmerzexazerbation, reizausgelöster Übelkeit und Erbrechen sowie Schwindelge- fühl "überschattet" wurden. Dies deutet aber darauf hin, dass die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse durch die von der Rehaklinik A.________ festgestellte Somatisie- rungsstörung beeinflusst waren. Wenn die Rehaklinik R.________ auf Grund einer Stellungnahme ihres Psychologen zum Schluss gelangt, die Versicherte leide an einer Anpas- sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und es seien die Kriterien einer Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 nicht gegeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass der von der Klinik in der Folge mit einem psychiatrischen Kurzkon- silium beauftragte Dr. med. H.________, am 13. April 2000 ein depressives Syndrom ausgeschlossen und bestätigt hat, dass bei der Versicherten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege. Es widerspricht daher den spezial- ärztlichen Feststellungen, wenn die Rehaklinik R.________ in der Stellungnahme vom 22. Mai 2000 daran festhält, dass keine Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 bestehe. Wie es sich hinsichtlich der genauen Diagnose verhält, kann zu- dem offen bleiben. Es genügt festzustellen, dass die psy- chischen Störungen innerhalb des bestehenden Beschwerdebil- des eindeutig im Vordergrund stehen, wofür nicht nur die Kausalitätsbeurteilung durch die Rehaklinik A.________, sondern auch die Feststellung von Dr. med. H.________ spricht, wonach die Versicherte schon aus psychiatrischer Sicht zur Zeit vollständig arbeitsunfähig sei. 3.- Weil das typische Beschwerdebild eines Schleuder- traumas der HWS zwar teilweise gegeben ist, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund tritt, hat die Adäquanzbeurteilung nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). a) Auf Grund der Unfallakten und des vom beteiligten Privatversicherer (Winterthur-Versicherungen) in Auftrag gegebenen unfallanalytischen Gutachtens vom 22. September 1998, in welchem eine kollisionsbedingte Geschwindigkeits- änderung (Delta-v) von lediglich 5 bis 9 km/h angegeben wird, ist anzunehmen, dass es sich beim Ereignis vom 14. August 1998 um einen leichten Unfall gehandelt hat. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse, davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen er- heblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 117 V 366 Erw. 6a mit Hinweis). Von einem leichten Unfall geht auch die Vorinstanz aus. Sie nimmt jedoch an, es liege ein Aus- nahmefall vor, in welchem eine Adäquanzbeurteilung nach den für Unfälle im mittleren Bereich geltenden Kriterien zu er- folgen habe. Dabei stützt sie sich auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach die Adä- quanzfrage ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen zu prü- fen ist, wenn sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen ergeben, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunab- hängig erscheinen lassen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.). Ob das kantonale Gericht zu Recht einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung angenommen hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Adäquanz des Kausalzusammenhangs selbst dann zu verneinen ist, wenn von einem Unfall im mittleren Bereich (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) ausge- gangen wird, wie sich aus dem Folgenden ergibt. b) Der Unfall vom 14. August 1998 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwer- degegnerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsge- mäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulö- sen. Dass sie ihren Angaben zufolge beim Heckaufprall den Kopf nach rechts abgedreht hatte, ändert hieran nichts, hat sie doch unmittelbar nach dem Unfall über keine Beschwerden geklagt und waren die beim Unfall auf den Körper einwirken- den Kräfte nach dem unfallanalytischen Gutachten von gerin- ger Intensität (laut Gutachten sind die im täglichen Leben, beispielsweise beim raschen Absitzen auftretenden Beschleu- nigungen oft wesentlich höher) und damit erfahrungsgemäss nicht geeignet, zu Dauerbeschwerden zu führen. Nicht er- füllt ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die kurzfristige stationäre und anschliessende ambulante Behandlung erschöpfte sich in der Verordnung eines Halskragens, Physiotherapie und der Abgabe von Medikamenten (Analgetika). Nachdem das Kantonsspital Y.________ und Dr. med. J.________ bereits im Oktober 1998 Zweifel am Nutzen einer weiteren Physiotherapie geäussert hatten, gelangte die Rehaklinik A.________ nach Durchfüh- rung einer intensiven stationären Behandlung zum Schluss, dass von einer weiteren Physiotherapie abzusehen und eine ambulante psychotherapeutische Betreuung vorzunehmen sei (Austrittsbericht vom 21. Dezember 1998). In der Folge wur- de zwar weiterhin zeitweise ambulante und während den Auf- enthalten in der Rehaklinik R.________ vom 27. Mai bis 24. Juni 1999 und 28. März bis 25. April 2000 auch statio- näre Physiotherapie durchgeführt, welche nach den Arztbe- richten allerdings keine relevante Besserung des - weitge- hend psychisch bestimmten - Beschwerdebildes mehr brachte. Selbst unter Berücksichtigung dieser Massnahmen kann von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht gesprochen werden. Ebenso wenig ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen gegeben. Soweit noch körper- liche Beschwerden bestanden, waren sie in hohem Masse psychisch überlagert, was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. Von einer ärztlichen Fehl- behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein. Schliesslich ist auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch beding- ten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Eine volle unfallbe- dingte Arbeitsunfähigkeit bestand lediglich während rund vier Monaten. Bei Austritt aus der Rehaklinik A.________ im Dezember 1998 war die Arbeitsunfähigkeit nur noch zu etwa einem Drittel organisch und im Übrigen psychisch bedingt. Da somit keines der nach der Rechtsprechung für die Adä- quanzbeurteilung massgebenden Kriterien als erfüllt gelten kann, besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen des Un- fallversicherers. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Dezember 2000 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 7. August 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: