Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 339/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 339/01 Gb

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Jancar

                  Urteil vom 22. Mai 2002

                         in Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Gresch, Toblerstrasse 70, 8044 Zürich,

                           gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400
Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsan-
walt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

     A.- Der 1952 geborene B.________ arbeitete als Kauf-
mann bei der Firma C.________ AG und war damit bei den
Winterthur Versicherungen, ehemals Neuenburger Schweize-
rische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend
Winterthur), obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am

9. Dezember 1991 war er als PW-Lenker in einen Unfall ver-
wickelt, als ein Lieferwagen Marke VW, LT-35 in stehender
Kolonne rückwärts fuhr und die Front seines PWs rammte. Der
Versicherte erlitt ein Schleudertrauma und eine Kontusion
der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Brust-
wirbelsäule. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur Abklärung der
Verhältnisse zog sie verschiedene ärztliche Berichte und
Gutachten sowie eine Expertise des Ing. HTL W.________,
Unfallanalytiker bei der Winterthur, vom 2. September 1998
und eine Stellungnahme desselben vom 13. April 2000 bei.
Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie einen natürli-
chen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den im Vor-
dergrund stehenden neuropsychologischen Störungen, weshalb
eine diesbezügliche Entschädigung entfalle; die Heilungs-
kosten würden unter Vorbehalt eines Rückfalls per 31. De-
zember 1998 eingestellt; die Taggeldleistungen blieben ein-
gestellt; ein Anspruch auf Invalidenrente bestehe nicht;
die Integritätsentschädigung betrage 5 % (Verfügung vom
3. Februar 1999). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie
mit Entscheid vom 10. November 1999 ab.

     B.- Hiegegen liess der Versicherte Beschwerde erheben
und den Unfallrapport/Fotobericht der Kantonspolizei
X.________ vom 12./16. Januar 1992, den Strafbefehl des
Polizeirichteramtes des Kantons X.________ betreffend den
unfallverursachenden Lenker vom 13. März 1992 sowie einen
Bericht des Prof. Dr. med. P.________, Neuropsychologisches
Institut Y.________, vom 18. April 1995 auflegen. Das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 30. August 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versi-
cherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides
sei die Integritätsentschädigung neu festzulegen, mindes-
tens jedoch auf 40 % des Höchstbetrages des versicherten

Verdienstes; es sei ihm eine volle Invalidenrente ab Ein-
stellung der Taggeldleistungen zu gewähren; eventuell seien
ihm die Taggeldleistungen weiterhin im Betrag von 100 % des
versicherten Lohnes auszurichten.
     Die Vorinstanz und die Winterthur schliessen auf Ab-
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus-
gesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un-
fall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1), zur vorausgesetzten Adäquanz
des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE
123 V 99 Erw. 2a, 115 V 133) sowie zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE
125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
     Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung ein
Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten
hat, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinwei-
sen).
     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärz-
te kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei-
nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs-
frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan-
genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,
welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick
auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilich-
keit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzu-
legen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
     Ärztliche Gutachten und Berichte, die ausschliesslich
auf Akten basieren, haben nur dann Beweismittelqualität,
wenn die Unterlagen, auf denen das Gutachten beruht, aus-
reichende ärztliche Beurteilungen enthalten, welche auf
Grund einer persönlichen Untersuchung des Versicherten zu
Stande gekommen sind. Wenn es um die Klärung von Fragen
geht, die ein psychiatrisches Gutachten voraussetzen, ist
indessen grundsätzlich ein Arztbesuch notwendig, um den
Einschätzungen des medizinischen Experten Beweiswert zu
verleihen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 346 mit Hinweisen).

     2.- Auf Grund der medizinischen Akten steht fest, dass
der Versicherte beim Unfall vom 9. Dezember 1991 neben ei-
ner HWS- und BWS-Kontusion ein HWS-Schleudertrauma mit den
anfänglich typischen Symptomen wie Kopf-, HWS- und Schul-
terschmerzen, Wetterempfindlichkeit, starkes Schwitzen,
Wallungen, Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche (BGE
119 V 338 Erw. 1) erlitten hat. Vom 21. Mai bis 23. Septem-
ber 1994 unterzog sich der Versicherte beim Hausarzt Dr.
med. A.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, einer
Bioresonanztherapie, die zum weitgehenden Verschwinden der
mehr oder weniger starken Nacken- und Hinterkopfschmerzen
sowie zur günstigen Beeinflussung der Schlafstörungen führ-
te (Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt
FMH für Chirurgie, vom 28. Oktober 1994).
     Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides
(10. November 1999; BGE 116 V 248 Erw. 1 mit Hinweisen) war
das für ein Schleudertrauma der HWS typische Beschwerdebild

gegenüber neuropsychologischen Beschwerden ganz in den Hin-
tergrund getreten; die somatischen Beschwerden waren nicht
sehr ausgeprägt und nunmehr erträglich. Der Versicherte
litt in erster Linie an kognitiven Defiziten, die einer
leichten bis mittelschweren Funktionsstörung im Bereich
linkstemporaler und tieferer Strukturen entsprachen. Im
Vordergrund standen sprachliche Neugedächtnisstörungen; da-
neben zeigten sich aber auch deutliche Störungen im Bereich
der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen. Ein
hirnorganischer Schaden lag indessen nicht vor (Gutachten
des Prof. Dr. med. S.________ vom 14. November 1997; Be-
richt der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologisches
Ambulatorium, vom 14. April 1997).

     3.- Streitig ist, ob die neuropsychologischen Störun-
gen eine Folge des Unfalls vom 9. Dezember 1991 sind.

     a) Der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich des
natürlichen Kausalzusammenhangs unklar. Zuerst wird dieser
unter Verweis auf die Akten bejaht (S. 15), dann die adä-
quate Kausalität verneint, um gleich anschliessend in Wür-
digung der Gutachten nochmals zur natürlichen Kausalität
Stellung zu nehmen und diese "insbesondere angesichts der
fehlenden Adäquanz" lediglich als möglich zu qualifizieren
(S. 19 f.).

     b) aa) Prof. Dr. med. S.________ erachtete in seinem
ersten Gutachten vom 28. Oktober 1994 nur die Verletzung
der HWS als sichere Unfallfolge. Diese sei weitgehend aus-
geheilt. Die neuropsychologischen Störungen der Konzentra-
tionsfähigkeit und des Gedächtnisses führte er auf die
krankhafte, reaktiv-depressive Verstimmung zurück, welche
durch die schweren familiären Probleme (jahrelang dauernde
Ehescheidung) ausgelöst worden sei.
     Im Gutachten vom 14. November 1997 mit Ergänzung vom
6. Oktober 1998 führte Prof. Dr. med. S.________ die neuro-

psychologischen Störungen nunmehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf den Unfall zurück. Zur Begründung legte
er dar, dass eine Depression und/oder starke Kopfschmerzen
- eventuell im Zusammenhang mit einem cervico-occipitalen
oder cervico-encephalen Syndrom - zu gleichartigen neuro-
psychologischen Störungen führen könnten wie der Zustand
nach einer Schleuderverletzung. Weil die auf Grund schwerer
familiärer Probleme entstandene schwere Depression nach
Abschluss der Ehescheidung im April 1996 praktisch voll-
ständig verschwunden sei und auf Grund des durchgeführten
EGG Epilepsiepotentiale fehlten, sei er mit Frau Dr. phil.
O.________ der Auffassung, dass die neuropsychologischen
Störungen unfallbedingt seien.

     bb) Frau Dr. phil. O.________ legte im Bericht vom
14. April 1997 dar, die Interpretation der kognitiven Leis-
tungsstörungen sei nicht ganz einfach. Vor allem die foka-
len Defizite im Bereich rechts-temporaler Strukturen stell-
ten ein sehr atypisches Beschwerdebild nach einem HWS-Dis-
torsionstrauma dar und liessen sich besser mit einem foka-
len Geschehen im Sinne einer links-temporalen Störung mit
Einbezug tieferer Strukturen in Einklang bringen. Das Be-
schwerdebild erinnere auch an links-fokale Amygdala und
hippocampale Störungen, wie man sie oft bei fokalen epilep-
tischen Störungen sehen könne. Um eventuelle Hinweise für
diese fokalen Funktionsschwächen finden zu können, empfehle
sie eine gezielte neurologische Abklärung mit EEG und even-
tuellem MRI. Andererseits zeigten die Leistungsminderungen
im Bereich tieferer Strukturen, d.h. die teilweise massive
Verlangsamung, die Konzentrations- und Aufmerksamkeits-
schwäche, v.a. im Bereich der gerichteten und geteilten
Aufmerksamkeit, die fluktuierenden Einfachreaktionszeiten
und die erhöhte Ablenkbarkeit ein Bild, das oft bei HWS-
Traumatikern deutlich werde. Sie könnten daher als höchst
wahrscheinliche Folge der HWS-Traumatisierung interpretiert
werden.

     c) Es ist nicht überzeugend, wenn Frau Dr. phil.
O.________ einerseits von einem sehr atypischen Be-
schwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma spricht und
gleichzeitig darlegt, die Störungen könnten höchst wahr-
scheinlich auf den Unfall zurückgeführt werden. Dasselbe
gilt für die Argumentation des Prof. Dr. med. S.________,
die neuropsychologischen Störungen seien als unfallbedingt
anzusehen, weil die durch familiäre Probleme bedingte jah-
relange Depression nach der Ehescheidung im April 1996
praktisch vollständig abgeklungen sei und keine Epilepsie-
potentiale vorlägen.
     Dass diese Begründungen unzureichend sind, haben denn
auch Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und
Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, im Gutachten vom
26. Februar 1998 und Ergänzung vom 6. November 1998 sowie
Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Beratender Psychiater der Winterthur, im Bericht vom
27. Mai 1999 festgestellt. Dr. med. T.________ kam zum
Schluss, zur endgültigen Klärung der Ursache der neuropsy-
chologischen (und wahrscheinlich auch psychischen) Störun-
gen seien neue neuropsychologische und psychiatrische Gut-
achten erforderlich.
     Unbehelflich sind die Einwendungen des Versicherten,
die Einschätzungen der Dres. med. T.________ und D.________
stützten sich lediglich auf die Akten und seien wider-
sprüchlich; Dr. med. D.________ sei zudem Parteigutachter,
da er in den Diensten der Winterthur stehe. Abgesehen da-
von, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässig-
keit eines Aktengutachtens gegeben sind und dass auch auf
Berichte versicherungsinterner Ärzte abgestellt werden kann
(Erw. 1 hievor), werden die Einschätzungen der Dres. med.
T.________ und D.________ nur insoweit berücksichtigt, als
sie den Schluss bekräftigen, dass die Erhebungen der Frau
Dr. phil. O.________ und des Prof. Dr. med. S.________ kei-
ne rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage bilden.

     Demnach kann gestützt auf die zur Verfügung stehenden
medizinischen Akten die Frage, ob es sich bei den bestehen-
den neuropsychologischen Gesundheitsstörungen um eine na-
türliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit
Hinweisen) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache
zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich
aber; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der
natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es
- wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz
des Kausalzusammenhangs.

     4.- a) Weil neuropsychologische Störungen im Vorder-
grund stehen und ein hirnorganischer Schaden nicht vorliegt
(Erw. 2 hievor), ist die Adäquanz nach der für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE
123 V 98, 115 V 133 ff.) zu beurteilen.

     b) aa) Auf Grund der polizeilichen Unfallakten (mit
Fotobericht über die Fahrzeugbeschädigungen), der erlitte-
nen Verletzungen und der unfallanalytischen Expertise des
Ing. HTL W.________ vom 2. September 1998 (mit Ergänzung
vom 13. April 2000), in der eine kollisionsbedingte Rück-
wärtsbeschleunigung des PWs des Versicherten zwischen 4 bis
9 km/h angegeben wurde, ist der Unfall als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren.
     Dies entspricht der Praxis des Eidgenössisches Versi-
cherungsgerichts, Auffahrkollisionen auf ein (haltendes)
Fahrzeug regelmässig als mittelschweren Unfall im Grenzbe-
reich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (in SZS
2001 S. 432 f. erwähnte Urteile V. vom 30. Juni 1997
[U 231/96] und A. vom 29. Dezember 1998 [U 100/97]; nicht
veröffentlichte Urteile T. vom 6. Februar 2002 [U 61/00]
und D. vom 16. August 2001 [U 21/01]). Vorliegend sind kei-
ne Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung recht-
fertigen würden.

     bb) Die Einwendungen des Versicherten sind nicht
stichhaltig. Er macht geltend, unfallanalytische Gutachten
seien grundsätzlich nicht geeignet, die medizinischen Aus-
wirkungen eines Unfalls zu erfassen. Zudem handle es sich
vorliegend um ein versicherungsinternes und damit nicht
verwertbares Parteigutachten.
     Als Erstes ist festzuhalten, dass das Eidgenössische
Versicherungsgericht auf unfallanalytische Gutachten ab-
stellt, soweit es sich um die technische und biomechanische
Analyse eines Unfalls handelt (nicht veröffentlichte Urtei-
le J. vom 7. Februar 2002 [U 431/00] und B. vom 7. August
2001 [U 33/01]; vgl. auch Niederer/Walz/Muser/Zollinger,
Unfallanalyse, Biomechanik, Was ist ein "schwerer", was ein
"leichter" Verkehrsunfall?, in: SZS 2002 S. 27 ff., insbes.
S. 35 f.). Im Weiteren kommt versicherungsinternen unfall-
analytischen Expertisen unter den gleichen Voraussetzungen
Beweiswert zu wie den Gutachten versicherungsinterner Ärzte
(Erw. 1 hievor).
     Gründe, auf die Expertise des Ing. HTL W.________
nicht abzustellen, liegen nicht vor. Sie beruht auf Kennt-
nis der Unfallakten und ist schlüssig sowie nachvollziehbar
begründet. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz führte
der Experte nicht aus, die Kraftentwicklung beim Unfall ha-
be für eine Hirnschädigung nicht ausgereicht. Vielmehr leg-
te er dar, die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfall und den Beschwerden solle zusätzlich in Kenntnis
der individuellen, biomechanischen und medizinischen Fakten
erfolgen. Abgesehen davon wurde beim Versicherten kein
Hirnschaden festgestellt, weshalb die diesbezügliche Argu-
mentation der Vorinstanz ins Leere stösst.

     c) Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht
werden könnte, müsste ein einzelnes der in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müss-

ten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE
115 V 141 Erw. 6c/bb).
     Auch wenn der Zusammenstoss mit dem rückwärts fahren-
den Lieferwagen geeignet war, ein Angstgefühl auszulösen,
ereignete er sich weder unter besonders dramatischen Be-
gleitumständen, noch war er objektiv gesehen von besonderer
Eindrücklichkeit, zumal er aus stehender Kolonne und bei
relativ geringer Geschwindigkeit geschah. Das subjektive
Empfinden des Versicherten fällt bei der Beurteilung der
Unfallschwere ausser Betracht, da nicht das Unfallerlebnis,
sondern das objektivierte Unfallereignis massgebend ist.
     Die Diagnose eines Schleudertraumas sowie einer HWS-
und BWS-Kontusion vermag sodann die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen für sich allein nicht zu
begründen. In dem in RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 publizier-
ten Urteil wurde im Zusammenhang mit einem HWS-Schleuder-
trauma die besondere Art der Verletzung bejaht, weil die
betroffene Person - welche als Beifahrerin eines stehenden
Personenwagens in eine Auffahrkollision verwickelt wurde -
im Zeitpunkt des Heckaufpralls nach oben zum Schiebedach
hinaus schaute, wobei sie, um die Bedienungsmöglichkeiten
des neuen Autos zu beobachten, den Oberkörper nach links
neigte. Auf Grund dieser besonderen Körperhaltung führte
das erlittene Schleudertrauma zu Komplikationen. Im vorlie-
genden Fall ist auf Grund der Akten keine vergleichbare
Konstellation gegeben.
     Die erste Konsultation beim Hausarzt erfolgte am
21. Dezember 1991. Mit dem Abschluss der viermonatigen Bio-
resonanztherapie im September 1994 waren die somatischen
Beschwerden weitgehend geheilt. In der Folge wurden bis zum
Einspracheentscheid vom 10. November 1999 Berichte und Gut-
achten eingeholt. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung kann bei dieser Sachlage nicht ge-
sprochen werden. Insbesondere kommt weder den verschiedenen
Abklärungsmassnahmen noch den sporadischen Konsultationen
des Hausarztes die Qualität einer regelmässigen, zielge-

richteten Behandlung zu, zumal der Hausarzt im Bericht vom
22. März 1994 beklagte, der Versicherte sei privat und be-
ruflich mit ausserordentlichen zeitraubenden Unannehmlich-
keiten beschäftigt, die vor einer allfälligen Therapie ab-
soluten Vorrang hätten.
     Der Versicherte litt nach dem Unfall an mehr oder
weniger starken somatischen Nacken- und Hinterkopfschmer-
zen, welche nach der Bioresonanztherapie weitgehend ver-
schwanden. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen jedenfalls nicht in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt.
     Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat oder ein schwieriger Heilungs-
verlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor.
     Gemäss den Eintragungen des Hausarztes Dr. med.
A.________ im Unfallschein UVG war der Versicherte unfall-
bedingt wie folgt arbeitsunfähig: ab 21. Dezember 1991 bis
Ende April 1992 zu 70 %, ab 1. Mai 1992 bis bis Ende Okto-
ber 1992 zu 50 %, ab 1. November 1992 bis 24. August 1994
zu 30 % und ab 25. August 1994 zu 10 %. Ab 1. Oktober 1994
gingen sowohl Dr. med. A.________ (Bericht vom 26. Septem-
ber 1994) als auch Prof. Dr. med. S.________ (Gutachten vom
28. Oktober 1994) unfallbezogen von voller Arbeitsfähigkeit
aus. Die danach weiterbestehende Teilarbeitsunfähigkeit
wurde damals von Prof. Dr. med. S.________ auf die krank-
heitsbedingte schwere Depression zurückgeführt. Unter die-
sen Umständen ist das Kriterium des erheblichen Grades und
der langen Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
nicht erfüllt. Wenn Prof. Dr. med. S.________ im zweiten
Gutachten vom 14. November 1997 rückwirkend von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, so ist dies auf die
neuropsychologischen Störungen zurückzuführen und damit für
die Beurteilung der Kriterien unbeachtlich (BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa; RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409).
     Nach dem Gesagten sind die nach der Rechtsprechung für
die Adäquanz psychischer Unfallfolgen massgebenden Voraus-
setzungen nicht erfüllt.

     Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, da davon keine
neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2001
IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,
weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b).

     5.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun-
gen über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24
Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach
der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG)
zutreffend dargelegt.
     Der Bundesrat hat in den gestützt auf Art. 36 Abs. 2
UVV erlassenen Richtlinien des Anhangs 3 in einer als ge-
setzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig
vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE
124 V 32 Erw. 1b).
     Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschä-
den entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebe-
nen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver-
dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle
oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem
Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1
Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterent-
wicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrund-
lagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mit-
teilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Nr. 57 bis
59, herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und er-
gänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66), sind, soweit
sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe-
handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit
dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c).

     b) Im Gutachten vom 28. Oktober 1994 schätzte Prof.
Dr. med. S.________ auf Grund der leichteren Folgen der
beim Unfall erlittenen Distorsion der HWS und der nur noch
geringen Restbeschwerden in Anlehnung an Tabelle 7 der SUVA
den Integritätsschaden auf 5 %.

     In der Expertise vom 14. November 1997 bestätigte er
diese Einschätzung betreffend die somatischen Beschwerden.
Zusätzlich ging er bezüglich der im Vordergrund stehenden
neuropsychologischen Störungen von einem Integritätsschaden
von 35 % aus. Da jedoch die adäquate Kausalität zwischen
diesen Störungen und dem Unfall zu verneinen ist, sind sie
nicht zu berücksichtigen. Damit hat es bei der Integri-
tätsentschädigung von 5 %, die nicht zu beanstanden ist,
sein Bewenden.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche
     Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge-
     stellt.

Luzern, 22. Mai 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: