Sozialrechtliche Abteilungen U 339/2001
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U 339/01 Gb III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar Urteil vom 22. Mai 2002 in Sachen B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Gresch, Toblerstrasse 70, 8044 Zürich, gegen Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsan- walt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, und Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug A.- Der 1952 geborene B.________ arbeitete als Kauf- mann bei der Firma C.________ AG und war damit bei den Winterthur Versicherungen, ehemals Neuenburger Schweize- rische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Winterthur), obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 9. Dezember 1991 war er als PW-Lenker in einen Unfall ver- wickelt, als ein Lieferwagen Marke VW, LT-35 in stehender Kolonne rückwärts fuhr und die Front seines PWs rammte. Der Versicherte erlitt ein Schleudertrauma und eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Brust- wirbelsäule. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur Abklärung der Verhältnisse zog sie verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten sowie eine Expertise des Ing. HTL W.________, Unfallanalytiker bei der Winterthur, vom 2. September 1998 und eine Stellungnahme desselben vom 13. April 2000 bei. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie einen natürli- chen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den im Vor- dergrund stehenden neuropsychologischen Störungen, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung entfalle; die Heilungs- kosten würden unter Vorbehalt eines Rückfalls per 31. De- zember 1998 eingestellt; die Taggeldleistungen blieben ein- gestellt; ein Anspruch auf Invalidenrente bestehe nicht; die Integritätsentschädigung betrage 5 % (Verfügung vom 3. Februar 1999). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. November 1999 ab. B.- Hiegegen liess der Versicherte Beschwerde erheben und den Unfallrapport/Fotobericht der Kantonspolizei X.________ vom 12./16. Januar 1992, den Strafbefehl des Polizeirichteramtes des Kantons X.________ betreffend den unfallverursachenden Lenker vom 13. März 1992 sowie einen Bericht des Prof. Dr. med. P.________, Neuropsychologisches Institut Y.________, vom 18. April 1995 auflegen. Das Ver- waltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2001 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versi- cherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Integritätsentschädigung neu festzulegen, mindes- tens jedoch auf 40 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes; es sei ihm eine volle Invalidenrente ab Ein- stellung der Taggeldleistungen zu gewähren; eventuell seien ihm die Taggeldleistungen weiterhin im Betrag von 100 % des versicherten Lohnes auszurichten. Die Vorinstanz und die Winterthur schliessen auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus- gesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un- fall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 133) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten hat, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinwei- sen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärz- te kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs- frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilich- keit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzu- legen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Ärztliche Gutachten und Berichte, die ausschliesslich auf Akten basieren, haben nur dann Beweismittelqualität, wenn die Unterlagen, auf denen das Gutachten beruht, aus- reichende ärztliche Beurteilungen enthalten, welche auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Versicherten zu Stande gekommen sind. Wenn es um die Klärung von Fragen geht, die ein psychiatrisches Gutachten voraussetzen, ist indessen grundsätzlich ein Arztbesuch notwendig, um den Einschätzungen des medizinischen Experten Beweiswert zu verleihen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 346 mit Hinweisen). 2.- Auf Grund der medizinischen Akten steht fest, dass der Versicherte beim Unfall vom 9. Dezember 1991 neben ei- ner HWS- und BWS-Kontusion ein HWS-Schleudertrauma mit den anfänglich typischen Symptomen wie Kopf-, HWS- und Schul- terschmerzen, Wetterempfindlichkeit, starkes Schwitzen, Wallungen, Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche (BGE 119 V 338 Erw. 1) erlitten hat. Vom 21. Mai bis 23. Septem- ber 1994 unterzog sich der Versicherte beim Hausarzt Dr. med. A.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, einer Bioresonanztherapie, die zum weitgehenden Verschwinden der mehr oder weniger starken Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie zur günstigen Beeinflussung der Schlafstörungen führ- te (Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 28. Oktober 1994). Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (10. November 1999; BGE 116 V 248 Erw. 1 mit Hinweisen) war das für ein Schleudertrauma der HWS typische Beschwerdebild gegenüber neuropsychologischen Beschwerden ganz in den Hin- tergrund getreten; die somatischen Beschwerden waren nicht sehr ausgeprägt und nunmehr erträglich. Der Versicherte litt in erster Linie an kognitiven Defiziten, die einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung im Bereich linkstemporaler und tieferer Strukturen entsprachen. Im Vordergrund standen sprachliche Neugedächtnisstörungen; da- neben zeigten sich aber auch deutliche Störungen im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen. Ein hirnorganischer Schaden lag indessen nicht vor (Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 14. November 1997; Be- richt der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 14. April 1997). 3.- Streitig ist, ob die neuropsychologischen Störun- gen eine Folge des Unfalls vom 9. Dezember 1991 sind. a) Der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs unklar. Zuerst wird dieser unter Verweis auf die Akten bejaht (S. 15), dann die adä- quate Kausalität verneint, um gleich anschliessend in Wür- digung der Gutachten nochmals zur natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen und diese "insbesondere angesichts der fehlenden Adäquanz" lediglich als möglich zu qualifizieren (S. 19 f.). b) aa) Prof. Dr. med. S.________ erachtete in seinem ersten Gutachten vom 28. Oktober 1994 nur die Verletzung der HWS als sichere Unfallfolge. Diese sei weitgehend aus- geheilt. Die neuropsychologischen Störungen der Konzentra- tionsfähigkeit und des Gedächtnisses führte er auf die krankhafte, reaktiv-depressive Verstimmung zurück, welche durch die schweren familiären Probleme (jahrelang dauernde Ehescheidung) ausgelöst worden sei. Im Gutachten vom 14. November 1997 mit Ergänzung vom 6. Oktober 1998 führte Prof. Dr. med. S.________ die neuro- psychologischen Störungen nunmehr mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf den Unfall zurück. Zur Begründung legte er dar, dass eine Depression und/oder starke Kopfschmerzen - eventuell im Zusammenhang mit einem cervico-occipitalen oder cervico-encephalen Syndrom - zu gleichartigen neuro- psychologischen Störungen führen könnten wie der Zustand nach einer Schleuderverletzung. Weil die auf Grund schwerer familiärer Probleme entstandene schwere Depression nach Abschluss der Ehescheidung im April 1996 praktisch voll- ständig verschwunden sei und auf Grund des durchgeführten EGG Epilepsiepotentiale fehlten, sei er mit Frau Dr. phil. O.________ der Auffassung, dass die neuropsychologischen Störungen unfallbedingt seien. bb) Frau Dr. phil. O.________ legte im Bericht vom 14. April 1997 dar, die Interpretation der kognitiven Leis- tungsstörungen sei nicht ganz einfach. Vor allem die foka- len Defizite im Bereich rechts-temporaler Strukturen stell- ten ein sehr atypisches Beschwerdebild nach einem HWS-Dis- torsionstrauma dar und liessen sich besser mit einem foka- len Geschehen im Sinne einer links-temporalen Störung mit Einbezug tieferer Strukturen in Einklang bringen. Das Be- schwerdebild erinnere auch an links-fokale Amygdala und hippocampale Störungen, wie man sie oft bei fokalen epilep- tischen Störungen sehen könne. Um eventuelle Hinweise für diese fokalen Funktionsschwächen finden zu können, empfehle sie eine gezielte neurologische Abklärung mit EEG und even- tuellem MRI. Andererseits zeigten die Leistungsminderungen im Bereich tieferer Strukturen, d.h. die teilweise massive Verlangsamung, die Konzentrations- und Aufmerksamkeits- schwäche, v.a. im Bereich der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit, die fluktuierenden Einfachreaktionszeiten und die erhöhte Ablenkbarkeit ein Bild, das oft bei HWS- Traumatikern deutlich werde. Sie könnten daher als höchst wahrscheinliche Folge der HWS-Traumatisierung interpretiert werden. c) Es ist nicht überzeugend, wenn Frau Dr. phil. O.________ einerseits von einem sehr atypischen Be- schwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma spricht und gleichzeitig darlegt, die Störungen könnten höchst wahr- scheinlich auf den Unfall zurückgeführt werden. Dasselbe gilt für die Argumentation des Prof. Dr. med. S.________, die neuropsychologischen Störungen seien als unfallbedingt anzusehen, weil die durch familiäre Probleme bedingte jah- relange Depression nach der Ehescheidung im April 1996 praktisch vollständig abgeklungen sei und keine Epilepsie- potentiale vorlägen. Dass diese Begründungen unzureichend sind, haben denn auch Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, im Gutachten vom 26. Februar 1998 und Ergänzung vom 6. November 1998 sowie Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Beratender Psychiater der Winterthur, im Bericht vom 27. Mai 1999 festgestellt. Dr. med. T.________ kam zum Schluss, zur endgültigen Klärung der Ursache der neuropsy- chologischen (und wahrscheinlich auch psychischen) Störun- gen seien neue neuropsychologische und psychiatrische Gut- achten erforderlich. Unbehelflich sind die Einwendungen des Versicherten, die Einschätzungen der Dres. med. T.________ und D.________ stützten sich lediglich auf die Akten und seien wider- sprüchlich; Dr. med. D.________ sei zudem Parteigutachter, da er in den Diensten der Winterthur stehe. Abgesehen da- von, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässig- keit eines Aktengutachtens gegeben sind und dass auch auf Berichte versicherungsinterner Ärzte abgestellt werden kann (Erw. 1 hievor), werden die Einschätzungen der Dres. med. T.________ und D.________ nur insoweit berücksichtigt, als sie den Schluss bekräftigen, dass die Erhebungen der Frau Dr. phil. O.________ und des Prof. Dr. med. S.________ kei- ne rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage bilden. Demnach kann gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten die Frage, ob es sich bei den bestehen- den neuropsychologischen Gesundheitsstörungen um eine na- türliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 4.- a) Weil neuropsychologische Störungen im Vorder- grund stehen und ein hirnorganischer Schaden nicht vorliegt (Erw. 2 hievor), ist die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 123 V 98, 115 V 133 ff.) zu beurteilen. b) aa) Auf Grund der polizeilichen Unfallakten (mit Fotobericht über die Fahrzeugbeschädigungen), der erlitte- nen Verletzungen und der unfallanalytischen Expertise des Ing. HTL W.________ vom 2. September 1998 (mit Ergänzung vom 13. April 2000), in der eine kollisionsbedingte Rück- wärtsbeschleunigung des PWs des Versicherten zwischen 4 bis 9 km/h angegeben wurde, ist der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Dies entspricht der Praxis des Eidgenössisches Versi- cherungsgerichts, Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweren Unfall im Grenzbe- reich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (in SZS 2001 S. 432 f. erwähnte Urteile V. vom 30. Juni 1997 [U 231/96] und A. vom 29. Dezember 1998 [U 100/97]; nicht veröffentlichte Urteile T. vom 6. Februar 2002 [U 61/00] und D. vom 16. August 2001 [U 21/01]). Vorliegend sind kei- ne Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung recht- fertigen würden. bb) Die Einwendungen des Versicherten sind nicht stichhaltig. Er macht geltend, unfallanalytische Gutachten seien grundsätzlich nicht geeignet, die medizinischen Aus- wirkungen eines Unfalls zu erfassen. Zudem handle es sich vorliegend um ein versicherungsinternes und damit nicht verwertbares Parteigutachten. Als Erstes ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf unfallanalytische Gutachten ab- stellt, soweit es sich um die technische und biomechanische Analyse eines Unfalls handelt (nicht veröffentlichte Urtei- le J. vom 7. Februar 2002 [U 431/00] und B. vom 7. August 2001 [U 33/01]; vgl. auch Niederer/Walz/Muser/Zollinger, Unfallanalyse, Biomechanik, Was ist ein "schwerer", was ein "leichter" Verkehrsunfall?, in: SZS 2002 S. 27 ff., insbes. S. 35 f.). Im Weiteren kommt versicherungsinternen unfall- analytischen Expertisen unter den gleichen Voraussetzungen Beweiswert zu wie den Gutachten versicherungsinterner Ärzte (Erw. 1 hievor). Gründe, auf die Expertise des Ing. HTL W.________ nicht abzustellen, liegen nicht vor. Sie beruht auf Kennt- nis der Unfallakten und ist schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz führte der Experte nicht aus, die Kraftentwicklung beim Unfall ha- be für eine Hirnschädigung nicht ausgereicht. Vielmehr leg- te er dar, die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden solle zusätzlich in Kenntnis der individuellen, biomechanischen und medizinischen Fakten erfolgen. Abgesehen davon wurde beim Versicherten kein Hirnschaden festgestellt, weshalb die diesbezügliche Argu- mentation der Vorinstanz ins Leere stösst. c) Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müss- ten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Auch wenn der Zusammenstoss mit dem rückwärts fahren- den Lieferwagen geeignet war, ein Angstgefühl auszulösen, ereignete er sich weder unter besonders dramatischen Be- gleitumständen, noch war er objektiv gesehen von besonderer Eindrücklichkeit, zumal er aus stehender Kolonne und bei relativ geringer Geschwindigkeit geschah. Das subjektive Empfinden des Versicherten fällt bei der Beurteilung der Unfallschwere ausser Betracht, da nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektivierte Unfallereignis massgebend ist. Die Diagnose eines Schleudertraumas sowie einer HWS- und BWS-Kontusion vermag sodann die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen für sich allein nicht zu begründen. In dem in RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 publizier- ten Urteil wurde im Zusammenhang mit einem HWS-Schleuder- trauma die besondere Art der Verletzung bejaht, weil die betroffene Person - welche als Beifahrerin eines stehenden Personenwagens in eine Auffahrkollision verwickelt wurde - im Zeitpunkt des Heckaufpralls nach oben zum Schiebedach hinaus schaute, wobei sie, um die Bedienungsmöglichkeiten des neuen Autos zu beobachten, den Oberkörper nach links neigte. Auf Grund dieser besonderen Körperhaltung führte das erlittene Schleudertrauma zu Komplikationen. Im vorlie- genden Fall ist auf Grund der Akten keine vergleichbare Konstellation gegeben. Die erste Konsultation beim Hausarzt erfolgte am 21. Dezember 1991. Mit dem Abschluss der viermonatigen Bio- resonanztherapie im September 1994 waren die somatischen Beschwerden weitgehend geheilt. In der Folge wurden bis zum Einspracheentscheid vom 10. November 1999 Berichte und Gut- achten eingeholt. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann bei dieser Sachlage nicht ge- sprochen werden. Insbesondere kommt weder den verschiedenen Abklärungsmassnahmen noch den sporadischen Konsultationen des Hausarztes die Qualität einer regelmässigen, zielge- richteten Behandlung zu, zumal der Hausarzt im Bericht vom 22. März 1994 beklagte, der Versicherte sei privat und be- ruflich mit ausserordentlichen zeitraubenden Unannehmlich- keiten beschäftigt, die vor einer allfälligen Therapie ab- soluten Vorrang hätten. Der Versicherte litt nach dem Unfall an mehr oder weniger starken somatischen Nacken- und Hinterkopfschmer- zen, welche nach der Bioresonanztherapie weitgehend ver- schwanden. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat oder ein schwieriger Heilungs- verlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Gemäss den Eintragungen des Hausarztes Dr. med. A.________ im Unfallschein UVG war der Versicherte unfall- bedingt wie folgt arbeitsunfähig: ab 21. Dezember 1991 bis Ende April 1992 zu 70 %, ab 1. Mai 1992 bis bis Ende Okto- ber 1992 zu 50 %, ab 1. November 1992 bis 24. August 1994 zu 30 % und ab 25. August 1994 zu 10 %. Ab 1. Oktober 1994 gingen sowohl Dr. med. A.________ (Bericht vom 26. Septem- ber 1994) als auch Prof. Dr. med. S.________ (Gutachten vom 28. Oktober 1994) unfallbezogen von voller Arbeitsfähigkeit aus. Die danach weiterbestehende Teilarbeitsunfähigkeit wurde damals von Prof. Dr. med. S.________ auf die krank- heitsbedingte schwere Depression zurückgeführt. Unter die- sen Umständen ist das Kriterium des erheblichen Grades und der langen Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Wenn Prof. Dr. med. S.________ im zweiten Gutachten vom 14. November 1997 rückwirkend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, so ist dies auf die neuropsychologischen Störungen zurückzuführen und damit für die Beurteilung der Kriterien unbeachtlich (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409). Nach dem Gesagten sind die nach der Rechtsprechung für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen massgebenden Voraus- setzungen nicht erfüllt. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, da davon keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b). 5.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun- gen über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Der Bundesrat hat in den gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV erlassenen Richtlinien des Anhangs 3 in einer als ge- setzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 32 Erw. 1b). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschä- den entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebe- nen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver- dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterent- wicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrund- lagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mit- teilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Nr. 57 bis 59, herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und er- gänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66), sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe- handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c). b) Im Gutachten vom 28. Oktober 1994 schätzte Prof. Dr. med. S.________ auf Grund der leichteren Folgen der beim Unfall erlittenen Distorsion der HWS und der nur noch geringen Restbeschwerden in Anlehnung an Tabelle 7 der SUVA den Integritätsschaden auf 5 %. In der Expertise vom 14. November 1997 bestätigte er diese Einschätzung betreffend die somatischen Beschwerden. Zusätzlich ging er bezüglich der im Vordergrund stehenden neuropsychologischen Störungen von einem Integritätsschaden von 35 % aus. Da jedoch die adäquate Kausalität zwischen diesen Störungen und dem Unfall zu verneinen ist, sind sie nicht zu berücksichtigen. Damit hat es bei der Integri- tätsentschädigung von 5 %, die nicht zu beanstanden ist, sein Bewenden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge- stellt. Luzern, 22. Mai 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: