Sozialrechtliche Abteilungen U 333/2001
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U 333/01 Hm III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder Urteil vom 4. April 2002 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- se 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen E.________, 1975, Beschwerdegegner, vertreten durch Für- sprech Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, 2540 Gren- chen, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- Der gelernte Hochbauzeichner E.________, geboren 1975, war, nachdem er mit dem Motorrad am 11. April 1997 verunfallt und schwer verletzt worden war, nicht mehr in der Lage, die im Oktober 1995 begonnene Zusatzausbildung zum Maurer bei der Firma X.________ zu beenden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch ver- sichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen, richte- te eine Integritätsentschädigung von 25 % aus und sprach mit Verfügung vom 18. Juli 2000 eine Invalidenrente ge- stützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % und einen ver- sicherten Verdienst von Fr. 51'933.- zu. Die Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 26. Oktober 2000 ab. B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher E.________ die Erhöhung des Invaliditätsgrades und des ver- sicherten Verdienstes beantragte, hiess das Versicherungs- gericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. August 2001 teilweise gut und sprach eine Invalidenrente von 23 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 55'182.- zu. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der Entscheid der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben, als sie den versicherten Verdienst auf 55'182.- festgesetzt hat. E.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragen, das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf deren Gutheissung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst, welcher dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn entspricht, bemessen. Für den Sonderfall, dass die Versicherten nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, erliess der Bundes- rat gestützt auf Abs. 3 von Art. 15 UVG in Art. 24 Abs. 3 UVV folgende Bestimmung: Bezog der Versicherte wegen beruf- licher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Be- rufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeit- punkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. 2.- a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner bei der Firma X.________ im Zeitpunkt des Unfalles nicht den üblichen Lohn eines gelernten Maurers bezog. Den Jah- reslohn, den sie dem Versicherten vor dem Unfall vom 11. April 1997, unter der Voraussetzung des Abschlusses der Maurerlehre und in Berücksichtigung der Ausbildung als Hochbauzeichner, bezahlt hätte, gab die Firma X.________ mit Fr. 51'933.- an. Diesen Betrag setzte die SUVA als ver- sicherten Verdienst ein. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Auskünfte mehrerer regionaler Baumeister, dass der Be- schwerdegegner bei einem Stellenwechsel im Jahr ein um durchschnittlich Fr. 3'250.- höheres Einkommen als bei der Firma X.________ erzielt hätte, weshalb es sich rechtferti- ge, den versicherten Verdienst entsprechend auf Fr. 55'182.- zu erhöhen. b) Die streitige Frage, ob der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVV im Sinne eines Durchschnittslohnes zu ermitteln sei, welchen der Versicherte bei den verschie- denen für ihn in Betracht fallenden Arbeitgebern hätte erzielen können, oder aufgrund des im Lehrbetrieb erziel- baren Gehaltes, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 108 V 268 f. Erw. 2c in Anwendung des am 31. Dezem- ber 1983 aufgehobenen Zweiten und Dritten Titels des Kran- ken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 (KUVG) wie folgt entschieden: Art. 78 Abs. 4 KUVG will lediglich der Härte begegnen, dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel von Abs. 1 ein noch nicht voll leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicher- ter, der einen Unfall erleidet, bei der Rentenberechnung auf seiner noch unvollkommenen Lohngrundlage fixiert wird, obwohl dies im Hinblick auf die einbezahlten Prämien, rein versicherungstechnisch gesehen, richtig wäre. Art. 78 Abs. 4 KUVG soll aber andererseits auch nicht zu einer Bes- serstellung der Lehrlinge gegenüber den anderen Versicher- ten führen, sondern nur eine Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist im Falle des Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unab- hängig davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt. Der Lehrling ist damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgendein Mittelwert beigezogen würde. Diese Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 4 KUVG, dem inhaltlich und redaktionell weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht, gilt auch unter der Herrschaft des UVG (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122 Erw. 5b). Die in der Vernehmlassung erwähnten Urteile betreffen nicht diesen Tatbestand. In casu ist demnach zur Festsetzung des versicherten Verdienstes auf die Angaben der Firma X.________ abzustel- len. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. August 2001 bezüglich des auf Fr. 55'182.- festgesetzten versicherten Verdienstes aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 4. April 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: