Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 332/2001
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U 332/01

Urteil vom 5. November 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

F.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip
Stolkin, c/o SYNA, Josefstrasse 59, 8031 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene F.________ arbeitete seit 1973 als Maschinist bei der
Bauunternehmung S.________ AG und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nachdem er bereits in
den Jahren 1978 und 1979 Verletzungen an der rechten Schulter erlitten hatte,
stürzte er am 4. Januar 1997 bei der Jagd auf einem steilen Waldstück auf den
rechten Arm und die Schulter. Der behandelnde Arzt Dr. med. C.________,
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine posttraumatische
Periarthropathie des rechten Schultergelenks, gab Antirheumatica ab und
verordnete Bewegungsübungen. Wegen fortbestehender Beschwerden veranlasste er
Ende Januar 1997 eine Untersuchung in der Ortholpädischen Klinik des Spitals
X.________, welche zur Diagnose einer Subscapularisruptur und einer Ruptur
der langen Bizepssehne rechts führte. Am 18. März 1997 wurden am Spital
X.________ ein offenes subacromiales Debridement, eine Bizepssehnentenotomie
und Tenodese sowie eine partielle Subscapularisreinsertion vorgenommen. Ein
im September 1997 unternommener Arbeitsversuch mit einer Tätigkeit von 50 %
am bisherigen Arbeitsplatz scheiterte. Die Ärzte des Spitals X.________
diagnostizierten zusätzlich zu den bekannten Befunden eine beidseitige
Scapularisinsuffizienz sowie eine spontane Bizepssehnenruptur links, nahmen
am 13. Januar 1998 ein arthroskopisches Debridement und die Fadenentfernung
vor. Sie bescheinigten am 15. Juni 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit für
körperlich schwere Arbeiten und medizinisch-theoretisch eine solche von 50 %
für leichte Arbeiten. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14.
Oktober 1998 bestätigte Dr. med. W.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit und äusserte sich zur Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen in andern Bereichen. Im Dezember 1998 verfügte die
IV-Stelle Bern, bei welcher sich der Versicherte zum Leistungsbezug
angemeldet hatte, eine dreiwöchige berufliche Abklärung in der Anlehr- und
Dauerwerkstätte Y.________. Zur Durchführung dieser Massnahme kam es nicht,
weil der Versicherte die vorgesehene Tätigkeit wegen der Schmerzen als nicht
ausführbar erachtete. In der Folge ordnete die IV-Stelle eine stationäre
Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) Z.________ an,
welche in der Zeit vom 10. Mai bis 4. Juni 1999 stattfand. Im Schlussbericht
vom 7. Juli 1999 wurde der Versicherte als nicht mehr arbeitsfähig für alle
die rechte Schulter stärker belastende Tätigkeiten und insbesondere für die
angestammte Arbeit als Bauarbeiter/Baggerführer erklärt; für Tätigkeiten, bei
denen Schulter, Arm und Hand rechts kaum oder nur leicht belastet werden,
wurde die Arbeitsfähigkeit auf 80 % festgesetzt. Gestützt hierauf schloss die
SUVA den Fall auf den 30. September 1999 ab und sprach dem Versicherten mit
Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine Invalidenrente auf Grund einer
Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % sowie eine Integritätsentschädigung wegen
einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 20.
Dezember 1999 hielt sie an dieser Verfügung fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ die Zusprechung
einer Rente von 100 % und einer Integritätsentschädigung von 35 % sowie die
Vornahme ergänzender Abklärungen beantragte, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Juli 2001 ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen; eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei ein
fachärztliches Gutachten zur Zumutbarkeit anderweitiger Tätigkeiten
anzuordnen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die
Invaliditätsbemessung geltenden Bestimmungen (Art. 18 UVG) zutreffend
dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.

1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 20. Dezember 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).

2.
Streitig ist zunächst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren
Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

2.1 Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 1998
stellte Dr. med. W.________ fest, es bestehe ein dauernd schmerzhaftes
rechtes Schultergelenk, welches in der Funktion erheblich eingeschränkt sei.
Es seien keine belastenden Tätigkeiten mehr möglich; schon die unbelasteten
Bewegungen seien schmerzhaft und knapp an der Grenze der Suffizienz; dagegen
sei das Ellenbogengelenk uneingeschränkt beweglich und voll belastbar. An der
bisherigen Stelle bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einem Nachtrag vom 25.
November 1998 äusserte sich der Kreisarzt zur Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen in dem Sinne, dass das Tragen von Gewichten bis 5 kg,
allenfalls bis 10 kg, bis auf Lendenhöhe uneingeschränkt bis oft möglich sei.
Ein Arbeiten auf Tisch- bzw. Brusthöhe sei bei leichten Gewichten
(Verschieben derselben) und das Hantieren mit leichten bis mittelschweren
Werkzeugen uneingeschränkt durchführbar; ebenso das Festhalten eines
Gegenstandes mit der rechten Hand, sodass mit der Gegenhand daran gearbeitet
werden könne. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten über Tisch- bzw. Brusthöhe. Im
Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der festgestellte Teilriss der
Bizepssehne links nicht invalidisierend sei und zu keiner Einschränkung in
der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen führe. Bei der im Anschluss an die
nicht angetretene Abklärung in der Werkstätte Y.________ erfolgten
kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 1999 stellte Dr. med. W.________
fest, es bestehe nach wie vor eine erhebliche Funktionseinschränkung und
dauernde Schmerzhaftigkeit in der rechten Schulter, während der Riss der
langen Bizepssehne links nicht wahrgenommen werde. Hinsichtlich der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen habe sich seit der Beurteilung vom 14.
Oktober 1998 grundsätzlich nichts geändert. Ergänzend sei festzustellen, dass
für den Versicherten eine Tätigkeit gefunden werden sollte, bei er er auf
Tischhöhe leichte Arbeiten verrichten könnte, wie beispielsweise leichte
Montage- und Verpackungsarbeiten. Im BEFAS-Bericht vom 7. Juli 1999 wird
ausgeführt, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als
Bauarbeiter/Baggerführer sowie in allen, die rechte Schulter stärker
belastenden Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Nicht mehr möglich seien
Tätigkeiten, welche mit erhöhtem Kraftaufwand und/oder Einsatz des dominanten
rechten Armes über Schulterhöhe verbunden sind. Behinderungsbedingt nicht
mehr möglich sind zudem Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über 5 - 10 kg. Für
Tätigkeiten, welche Schulter, Arm und Hand rechts kaum oder nur leicht
belasteten, sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz realisierbar, wobei Arbeiten
mit streng stereotypen Bewegungsabläufen zu vermeiden seien. Wegen der im
Tagesablauf auch bei geringen Belastungen angegebenen Akzentuierung der
Schmerzsymptomatik seien zur Verhinderung überlastungsbedingter
Arbeitsausfälle kurze Entlastungspausen insbesondere während der zweiten
Tageshälfte zu gewähren. Auch müsse insbesondere bei überwiegend manueller
Tätigkeit ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo bei Mehreinsatz der nicht
dominanten linken Hand berücksichtigt werden, sodass gesamthaft bei
ganztägiger behinderungsgerechter Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von
zur Zeit etwa 80 % auszugehen sei.

2.2 Mit SUVA und Vorinstanz besteht kein Grund, von dieser auf umfassenden
medizinischen und beruflichen Abklärungen beruhenden und in eingehender
Würdigung der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgten
Beurteilung abzugehen. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen weder zwischen den einzelnen
kreisärztlichen Beurteilungen noch zwischen den medizinischen und den
beruflichen Abklärungsergebnissen Widersprüche, welche zusätzliche Erhebungen
erforderlich machen würden. Dies insbesondere auch insofern nicht, als die
BEFAS die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit auf 80 %
festgesetzt hat, was im Schlussbericht vom 7. Juli 1999 näher begründet wird.
An dieser Beurteilung vermag die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereichte Stellungnahme des Dr. med. A.________, Facharzt FMH innere
Medizin, vom 1. Oktober 2002 nichts zu ändern. Sie beschränkt sich darauf,
die Richtigkeit der von der SUVA mit 33 1/3 % bemessenen Erwerbsunfähigkeit
in Frage zu stellen; es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit den
beruflichen Abklärungsergebnissen. Im Übrigen wird empfohlen, es sei ein
fachärztliches Gutachten einzuholen. Hiezu besteht aber kein Anlass, nachdem
der Beschwerdeführer sowohl seitens der SUVA als auch der BEFAS mit im
Wesentlichen gleichem Ergebnis fachärztlich untersucht worden ist und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beurteilung in einem
entscheidrelevanten Punkt unzutreffend sein könnte. Fehl geht auch der
Einwand des Beschwerdeführers, es mangle in den genannten Berichten an einer
Gesamtbeurteilung mit Einschluss der früheren Unfälle. Diese haben nach den
Akten zu keinen bleibenden Beeinträchtigungen geführt. Sie betrafen zudem
ebenfalls die rechte Schulter, weshalb allfällige Restfolgen im Rahmen des
neuen Unfalls mitberücksichtigt sind. Was schliesslich den im März 2000
erlittenen weiteren Unfall betrifft, hat dieser unberücksichtigt zu bleiben,
weil für die richterliche Beurteilung der Sachverhalt massgebend ist, wie er
im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (20. Dezember 1999)
bestanden hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.3 Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass die Restarbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist.
Sowohl in den Arztberichten als auch im BEFAS-Bericht werden konkrete
Tätigkeiten genannt, welche der Beschwerdeführer trotz des
Gesundheitsschadens zu verrichten vermöchte. Dazu gehören etwa Bedienungs-
und Überwachungsarbeiten an Maschinen, leichte Magazinerarbeiten sowie
leichte Montage- und Verpackungsarbeiten in der Industrie. In der zuhanden
des Beschwerdeführers erfolgten Stellungnahme der Berufs- und
Laufbahnberatung, Langnau, vom 6. März 2000 wird zwar festgestellt, in
Anbetracht des Gesundheitszustandes und der schwierigen Arbeitsmarktlage sei
es für ihn äusserst schwierig, wenn nicht sogar aussichtslos, im
Einzugsgebiet eines vernünftigen Arbeitsweges eine geeignete Arbeit finden zu
können. Arbeitsplätze wie einfache Montage- und Überwachungsarbeiten,
firmeninterner Kurierdienst, Speditions-, Magazin- und Lagerarbeiten seien in
der Privatwirtschaft der Region zur Zeit kaum auffindbar und eher in der
Grossindustrie in Wirtschaftszentren zu finden. Massgebend für die
Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und die Festsetzung
des Invalideneinkommens sind indessen die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 Erw. 4b). Zudem ist dem Versicherten auf Grund
der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht allenfalls auch ein
Wohnsitzwechsel zumutbar, wenn dies zu einer besseren Eingliederung führt
(vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4). Dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten existieren,
belegen die von der SUVA zur Invaliditätsbemessung herangezogenen
Arbeitsplätze, welche im Lichte der ärztlichen Angaben und unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumindest zum Teil als zumutbar
zu betrachten sind. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht dem nicht entgegen, dass die genannten
Arbeitsplätze eine Anlehre voraussetzen, weil es sich dabei nicht um eine
Anlehre im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG)
vom 19. April 1978 (SR 412.10), sondern um eine in der Regel kurz dauernde
Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich handelt.

3.
Streitig und zu prüfen ist des Weiteren die für den Rentenanspruch
massgebende Invaliditätsbemessung.

3.1
3.1.1SUVA und Vorinstanz haben das für die Invaliditätsbemessung massgebende
Valideneinkommen auf Fr. 56'810.- festgesetzt, indem sie davon ausgingen,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 einen Monatslohn von Fr. 4'370.- (x
13) verdient hatte und nach den Angaben des Arbeitgebers im Jahre 1999 einen
Verdienst in der gleichen Höhe erzielt hätte. Der Beschwerdeführer beruft
sich darauf, der Teuerungsausgleich habe in der Baubranche in den letzten
zehn Jahren Fr. 1'000.- betragen, und macht geltend, für die Jahre 1998 bis
2001 belaufe sich die Lohnerhöhung auf 2,9 %. Er schliesst daraus auf ein
hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'457.50.
3.1.2 Hiezu ist zunächst festzustellen, dass für den Einkommensvergleich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. Oktober
1999) massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129 V 222 ff.). Auszugehen ist im vorliegenden Fall daher von den
Einkommensverhältnissen im Jahr 1999 und den Angaben des Arbeitgebers, wonach
der Beschwerdeführer weiterhin den im Jahr 1997 erzielten Lohn von Fr.
4'370.- monatlich verdient hätte. Auch wenn es sich dabei um eine bloss
mündliche Auskunft handelt, auf welche nicht entscheidend abgestellt werden
kann (vgl. BGE 117 V 284 Erw. 4c), besteht kein Anlass zur Vornahme weiterer
Abklärungen. Wie nämlich der Lohnstatistik zu entnehmen ist, hat sich der
Nominallohnindex im Baugewerbe im Jahr 1998 um 0,4 % erhöht und ist im Jahr
1999 um 0,5 % zurückgegangen (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2000,
S. 31 T1.93). Das von SUVA und Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr.
56'810.- ist im Ergebnis daher zu bestätigen.

3.2
3.2.1Im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 1999 hat die SUVA das mit einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen auf Grund von vier
Arbeitsplatzbeschreibungen aus der versicherungsinternen Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 37'000.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat ein
Einkommen von Fr. 37'824.- ermittelt und ergänzend einen
Tabellenlohnvergleich durchgeführt. Der Beschwerdeführer erachtet die für die
Invaliditätsbemessung herangezogenen Verweisungstätigkeiten als unzumutbar
und macht für den Fall eines Tabellenlohnvergleichs einen Abzug von 25 %
geltend.

3.2.2
3.2.2.1Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343
S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen
komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu (a.a.O. Erw.
4b/aa). Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist (zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August
2003, U 35/00 und 47/00 Erw. 4.2.1).
3.2.2.2 Im genannten Urteil C. hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht
fest, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne,
dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt
werden kann, nicht zu befriedigen vermöge. Eine einheitliche und
rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung
gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand
der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1). Nach
Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und
Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des
Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall
bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus,
dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben
gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in
Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den
Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind
die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf
den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und
4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig
(zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3, unveröffentlichtes Urteil R. vom 1. Oktober
2003, I 479/00 Erw. 3.1).
3.2.3 Im vorliegenden Fall hat die SUVA dem DAP-Lohnvergleich lediglich vier
Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was nach dem Gesagten keine hinreichende
Grundlage für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens
darstellt. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hat sie fünf weitere DAP-Blätter
aufgelegt, in welche der Beschwerdeführer jedoch keine Einsicht hatte. Zudem
stellt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Repräsentativität der
DAP-Blätter und das Auswahlermessen der SUVA in Frage, welches mangels
entsprechender Angaben nicht überprüft werden kann. Es ist daher anstelle des
DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen.

3.2.4 Laut Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn
(Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für
Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im
privaten Sektor auf Fr. 4'268.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 51'216.-
entspricht. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
41.8 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2002 S. 207 T3.2.3.5) und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1999 von 0,3 % (a.a.O.,
S. 218 T3.4.3.1) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Einkommen
von Fr. 42'945.-. Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn betrifft,
ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Frage, ob und in
welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen,
wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw.
5b/aa-cc). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer
geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist,
was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Zu
beachten ist allerdings, dass die leidensbedingte Einschränkung im
Leistungsvermögen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit teilweise bereits
berücksichtigt ist, indem die BEFAS die Arbeitsfähigkeit unter
Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen (verlangsamtes
Arbeitstempo, Notwendigkeit von Pausen zur Vermeidung überlastungsbedingter
Arbeitsausfälle) auf 80 % festgesetzt hat. Nur beschränkt gegeben sind die
Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der
Nationalität/Aufenthaltskategorie. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger,
stand in einem langjährigen Arbeitsverhältnis und war bei Beginn des
Rentenanspruchs 50 Jahre alt. Schliesslich entfällt ein Abzug wegen
Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdeführer eine geeignete leichtere
Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ganztags auszuüben
vermag. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den Abzug auf 10 %
festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38'650.50 und im
Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'810.- zu einem Invaliditätsgrad von
32 % führt. Der Einspracheentscheid, mit welchem die SUVA dem
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1999 eine Rente von 33 1/3 % zugesprochen hat,
besteht folglich zu Recht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: