Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 326/2001
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U 326/01

Urteil vom 7. Januar 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Flückiger

D.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. August 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene D.________ war seit 1. April 1989 als Magaziner bei der
Firma M.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall
und Berufskrankheit versichert. In der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 1998
kam er in Jugoslawien mit einem von ihm gelenkten Personenwagen von der
Strasse ab, wobei das Fahrzeug auf den Rädern im etwa zwei Meter tiefer
gelegenen Strassengraben landete. Der Versicherte prallte dabei nach eigenen
Angaben mit dem Kopf gegen das Wagendach. Er zog sich gemäss Arztzeugnis UVG
vom 8. Juli 1998 (mit beigelegtem Bericht des Medizinisch-Radiodiagnostischen
Instituts vom 8. Juli 1998) von Frau Dr. med. N.________, Prakt. Ärztin, die
er am 2. Juni 1998 - nach der Rückreise in die Schweiz - aufgesucht hatte,
ein Distorsionstrauma der HWS sowie Kontusionen der BWS/LWS, der rechten
Schulter und des Beckens zu.

Die SUVA befragte den Versicherten und liess ihn am 23. Juli 1998 durch den
Kreisarzt Dr. med. F.________ untersuchen, der seine Stellungnahme am 6.
August 1998 in Berücksichtigung eines Berichts des Röntgeninstituts der
Klinik X.________ vom 31. Juli 1998 (MRI der HWS) ergänzte. Ferner zog die
Anstalt Berichte des PD Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom
1., 20., 28. Oktober und 8. Dezember 1998 sowie des Dr. med. R.________,
Neurologie FMH, vom 19. November 1998 (mit Ergänzung vom 23. November 1998)
bei. Vom 11. Januar bis 12. Februar 1999 hielt sich der Versicherte in der
Klinik Y.________ auf. Während dieses Aufenthaltes wurden bei der Rehaklinik
Z.________ ein psychosomatisches und ein neurophysiologisches Konsilium sowie
ein Bericht über berufliche Abklärungen eingeholt.

Mit Verfügung vom 19. März 1999 stellte die SUVA, welche für die  Kosten der
Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, ihre
Leistungen per 31. März 1999 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit
Entscheid vom 12. Januar 2000 fest. Zur Begründung erklärte die Anstalt,
soweit  der Versicherte über den 31. März 1999 hinaus an gesundheitlichen
Problemen leide, stünden diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 1. Juni 1998.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. August 2001).
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hatte der Versicherte Stellungnahmen des
Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 22. März 1999 und des Dr. med.
S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Oktober 1999 sowie
eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. Juli 2000 und einen
Bericht der Klinik Q.________ vom 25. April 2000 auflegen lassen.

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben und
ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung sowie die als Mitbeteiligte zur
Stellungnahme eingeladene Helsana Versicherungen AG verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz ist zu Recht insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten,
als sich diese auf den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung bezog, da die SUVA darüber noch nicht
verfügungsweise entschieden hatte, sodass diesbezüglich kein
Anfechtungsgegenstand vorlag (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG)
der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt. Richtig sind
auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
versichertem Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden im
Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertraumen der HWS oder
äquivalenten Verletzungen im Besonderen (BGE 119 V 338; RKUV 2000 Nr. U 359
S. 29). Entsprechendes gilt für die Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen),
insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei Folgen
eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V 359). Das
kantonale Gericht hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Beurteilung
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu
erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas
der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.

2.2 Der Rechtsprechung nach BGE 123 V 99 Erw. 2a liegt der Sachverhalt zu
Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder
äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische
Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (so genanntes buntes Beschwerdebild, vgl.
BGE 117 V 360 Erw. 4b) völlig in den Hintergrund treten. Da Opfer von
Schleudertraumen der HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen,
mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger an einer im
Vordergrund stehenden psychischen Problematik leiden, würde durch einen
Verzicht auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen
Unfall und deutlich überwiegender psychischer Problematik im Ergebnis die
Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS
ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) unterlaufen, für deren
Anwendung gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher
als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden.

Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren
Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die
übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS (oder einer
äquivalenten Verletzung) ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht auf
Grund einer Momentaufnahme zu beantworten. So ist es nicht zulässig, längere
Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild
gehörenden physischen Symptome weitgehend abgeklungen sind, die psychische
Problematik aber fortbesteht, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in
einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war,
nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist diesfalls
zu prüfen, ob im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen
(Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01).

3.
Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 1999
hinaus als Folge des Unfalls vom 1. Juni 1998 an organisch hinreichend
nachweisbaren Beschwerden litt.

3.1 Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. N.________ stellte am Tag nach dem
Unfall eine in sämtlichen Abschnitten deutlich eingeschränkte
HWS-Beweglichkeit, ausgeprägte muskuläre Verspannungen sowohl der lateralen
HWS-Muskulatur als auch der Schultergürtelmuskulatur sowie einen Hartspann
der Paravertebralmuskulatur fest (Zeugnis vom 8. Juli 1998). Im Verlauf der
nach-
folgenden Untersuchungen wies der Beschwerdeführer zusätzlich auf
Parästhesien insbesondere im linken Arm hin.

PD Dr. med. L.________ gelangt in seinem Bericht vom 20. Oktober 1998 zum
Ergebnis, angesichts der kernspintomographischen Verlaufsdokumentation sei
eine überwiegend wahrscheinliche posttraumatische Alteration im Bereich der
HWS nicht ausweisbar. Im ossären Bereich könne mit sehr gutem Grund gesagt
werden, dass eine überwiegend wahrscheinliche ossäre Läsion oder
discoligamentäre Alteration nicht nachgewiesen werden könne. Allerdings sei
eine ergänzende neurologische Abklärung zur Frage der Bedeutung des Unfalls
für die noch vorhandenen Beschwerden zu empfehlen.

Der Neurologe Dr. med. R.________ diagnostiziert in seiner Stellungnahme vom
19. November 1998 ein anhaltendes, weichteilbedingtes zerviko-cephales
Schmerzsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 1. Juni 1998,
ohne Hinweise auf eine Schädigung des Nervensystems, Sensibilitätsstörungen
an den linken Extremitäten unklarer Aetiologie, ein traumatisch aktiviertes
lumbales Schmerzsyndrom mit Reizsymptomen beidseits sowie ein beidseitiges
und rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom. Seit dem Unfall klage der Parient
über ständige Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in Schultern und
Arme beidseits, links deutlicher als rechts, sowie zusätzlich
Kribbelparästhesien im linken Arm und Schwächegefühl. Die neurologische
Untersuchung habe lediglich eine diffuse Hypästhesie am ganzen linken Arm,
zusätzlich aber auch am linken Bein, ergeben. Es seien weder eine
Wurzelschädigung noch eine Plexusschädigung nachweisbar. Hinsichtlich der
lumbalen Beschwerden hätten ebenfalls keine segmentären Anteile gefunden
werden können. In seinem ergänzenden Bericht vom 23. November 1998 über die
nachträglich durchgeführte SEP-Untersuchung erklärt Dr. med. R.________, die
Befunde seien mit einer Schädigung des Halsmarkes auf Höhe C3/4 vereinbar,
wobei eine Aussage über die Aetiologie dieser Schädigung nicht möglich sei.

Im Bericht vom 8. Dezember 1998, der auch die inzwischen erfolgte
Untersuchung durch Dr. med. R.________ einbezieht, erklärt PD Dr. med.
L.________, auf Grund der prätraumatisch blanden Situation und der
posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden glaube er, dass die
Unfallkausalität im ersten Jahr nach dem Unfall bejaht werden könne, wobei
die Situation nochmals zu beurteilen wäre, falls sich eine evolutive
Veränderung im Bereich des Halsmarkes in einem halben Jahr ergeben sollte.

Der Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Februar 1999 enthält
folgende Diagnose: "1. Therapieresistentes zervikospondylogenes Syndrom
linksbetont bei deutlichen muskulären Verspannungen und Verkürzungen des
Schultergürteils, leichter segmentaler Dysfunktion mit Hypomobilität
zerviko-thorakal, leichter Fehlform und Über-/Fehlbelastung der Wirbelsäule
(Kopfprotursion, Adipositas), Status nach Autounfall mit HWS-Distorsion
(01.06.98), Fehlhaltung (muskuläre Verspannungen und Verkürzungen),
congenital engangelegtem zervikalem Spinalkanal mit Akzentuierung der Stenose
durch Spondylophyten C3/4 und C5/6 (MRI 31.07.98 und 06.10.98), zunehmender
funktioneller Überlagerung (patholog. Schmerzverarbeitung, beginnende
Chronifizierung, verminderte Selbsteinschätzung der körperlichen
Leistungsfähigkeit); 2. Angst- und depressive Störung gemischt bei
psychosozialer Belastungssituation; 3. Arterielle Hypertonie; 4. Adipositas".
Die klinische Bedeutung der bildgebend gefundenen degenerativen Veränderungen
habe - wie bereits in den vorangegangenen Untersuchungen - nicht im beklagten
und demonstrierten Ausmass objektiviert werden können. Die deshalb
angeordnete neurologische Untersuchung mit Neurographie (Konsilium der Klinik
Z.________ vom 15. Februar 1999) sei eher unauffällig ausgefallen. Die
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Magaziner betrage 50 % für
wechselbelastende körperliche Tätigkeiten (ohne repetitives Heben von
Gewichten über 25 kg sowie ohne Arbeiten in ergonomisch ungünstiger
Körperhaltung), mit Steigerung auf 100 % nach zwei bis drei Wochen.

3.2 SUVA und Vorinstanz gelangten gestützt auf die medizinischen Akten,
insbesondere die Stellungnahmen des PD Dr. med. L.________ vom 20. Oktober
und 8. Dezember 1998 sowie den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18.
Februar 1999, mit Recht zum Ergebnis, auf Grund der durchgeführten,
diesbezüglich umfassenden Untersuchungen sei das Vorliegen organischer
Beschwerden, welche über den 31. März 1999 hinaus fortbestanden hätten, nicht
hinreichend nachgewiesen. Der Austrittsbericht vom 18. Februar 1999 bildet
eine hinreichende Basis für die Einstellung der Leistungen - soweit sich
diese auf die einem Nachweis durch bildgebende Verfahren zugänglichen
organischen Beschwerden bezogen - per 31. März 1999. Die Zuverlässigkeit der
darin enthaltenen Aussagen wird durch die vorinstanzlich aufgelegte
Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 22. März 1999 nicht in Frage
gestellt, lagen doch diesem Arzt die Akten über die während des Aufenthalts
in der Klinik Y.________ durchgeführten Untersuchungen (einschliesslich
Konsilien in der Rehaklinik Z.________) nicht vor. Die Aussage des PD Dr.
med. L.________ im Bericht vom 8. Dezember 1998, die Unfallkausalität sei für
das erste Jahr nach dem Unfall im Sinne einer temporären Verschlechterung
mindestens zu bejahen, bezieht, wie aus dem Kontext hervorgeht, organisch
nicht hinreichend nachweisbare Symptome mit ein.

4.
4.1 Auch über den 31. März 1999 hinaus litt der Versicherte an Beschwerden,
welche allerdings organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind.
Diesbezüglich ist zunächst umstritten, ob die SUVA die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte oder ob stattdessen
die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende
Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten
Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist.

4.1.1 Es ist unbestritten und hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer
am 1. Juni 1998 eine HWS-Distorsion und damit eine Verletzung erlitt, welche
einem Schleudertrauma der HWS äquivalent ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw.
2). Laut dem Arztzeugnis UVG  von Frau Dr. med. N.________ vom 8. Juli 1998
klagte er nach dem Unfallereignis über massive Kopfschmerzen, ein Flimmern
vor den Augen, Schwindelanfälle sowie über Nackenschmerzen, Rückenschmerzen
und Schmerzen im Gesäss. Die zu dem nach einem Schleudertrauma der HWS oder
einer äquivalenten Verletzung nicht selten beobachteten und deshalb von der
Rechtsprechung als "typisch" bezeichneten Beschwerdebild gehörenden Symptome
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) waren somit jedenfalls teilweise
gegeben. Der natürliche Kausalzusammenhang zu der am 1. Juni 1998 erlittenen
HWS-Distorsion ist in einer den praxisgemässen Anforderungen (BGE 119 V 340
Erw. 2b) gerecht werdenden Weise erstellt.

Die nachfolgenden medizinischen Untersuchungen konzentrierten sich in erster
Linie auf organisch nachweisbare Befunde, während das "bunte" Beschwerdebild
bzw. die dazu gehörenden Symptome (mit Ausnahme der Kopf- und Nackenschmerzen
sowie allenfalls der diffusen Beschwerden in den linken Extremitäten) in den
ärztlichen Stellungnahmen nicht ausdrücklich thematisiert werden (vgl.
Berichte des Dr. med. F.________ vom 23. Juli 1998, des PD Dr. med.
L.________ vom 1., 20. Oktober und 8. Dezember 1998 sowie des Dr. med.
R.________ vom 19. und 23. November 1998). Dagegen gab der Beschwerdeführer
laut dem Psychosomatischen Konsilium vom 9. Februar 1999 (Dr. phil.
T.________, Klinischer Psychologe, Rehaklinik Z.________) eine ganze Reihe
der zum "bunten" Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS gehörenden
Symptome an. Auch Dr. med. S.________ weist in seinem Bericht vom 20. Oktober
1999 auf einzelne dieser Symptome hin.

4.1.2 Den ersten aktenkundigen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer
psychischen Problematik mit Krankheitswert bildet die Bemerkung im Bericht
des PD Dr. med. L.________ vom 1. Oktober 1998, der Patient sei gleichentags
durch die Hausärztin bei Dr. med. S.________ zur psychiatrisch medikamentösen
Einstellung vorgestellt worden. Gemäss dem im Verlauf des Aufenthaltes in der
Klinik Y.________ erstatteten psychosomatischen Konsilium vom 9. Februar 1999
leidet der Beschwerdeführer an einer gemischten Störung von Angst und
Depression mit vegetativer Dystonie. Die zahlreichen vegetativen Symptome
machten sozusagen "die körperliche Begleitmusik" dieses psychischen
Beschwerdebildes aus. Nach Auffassung des Gutachters steht die Entwicklung
des psychischen Krankheitsbildes in Zusammenhang damit, dass dem
Beschwerdeführer im Dezember 1998 die Arbeitsstelle mit Wirkung per 1. April
1999 gekündigt worden sei. Dr. med. S.________ diagnostiziert in seinem
vorinstanzlich aufgelegten Bericht vom 20. Oktober 1999 "eine ängstliche
Depression bei einem einfach-strukturierten Immigranten mit chronifiziertem
zervikospondylogenem Syndrom nach einem Autounfall mit HWS-Distorsion am 1.
Juni 1998". Die Prognose sei ungünstig, da sich der Zustand chronifiziere.
Die Klinik Q.________ berichtete am 25. April 2000 über eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und eine diese begleitende, derzeit im Vordergrund
stehende depressive Entwicklung.

4.1.3 Wie aus den erwähnten Unterlagen hervorgeht, war das typische
Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS im Anschluss an das
Ereignis vom 1. Juni 1998 gegeben. Die erste medizinische Aussage, welche auf
das Vorliegen einer psychischen Problematik mit Krankheitswert hinweist,
datiert demgegenüber vom 1. Oktober 1998, also vier Monate nach dem Unfall.
Angesichts des Fehlens anders lautender Hinweise ist diese Symptomatik als
Teil des typischen Beschwerdebildes anzusehen, welches auch eine depressive
Entwicklung umfassen kann (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Laut dem
psychosomatischen Konsilium vom 9. Februar 1999, der ersten aktenkundigen
fachlichen Stellungnahme zur psychischen Problematik, hatte sich die
psychische Symptomatik im Anschluss an die Kündigung der Arbeitsstelle im
Dezember 1998 verstärkt. Die dem bunten Beschwerdebild zuzurechnenden
Symptome waren weiterhin gegeben, bildeten jedoch nur noch die "körperliche
Begleitmusik" des psychischen Krankheitbildes. Gemäss den Berichten des Dr.
med. S.________ und der Klinik Q.________ bestand in der Folge weiterhin eine
schwerwiegende psychische Problematik, wobei Dr. med. S.________ auch auf
einzelne Symptome des bunten Beschwerdebildes hinweist.

Angesichts dieser Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Anwendung der
Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a nicht als erfüllt anzusehen. Weder
stand das psychische Beschwerdebild unmittelbar nach dem Unfallereignis im
Vordergrund, noch spielte die physische Komponente im Verlauf des gesamten
Beurteilungszeitraums nur eine sehr untergeordnete Rolle. Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs ist daher nach der Praxis zu den Folgen eines
Schleudertraumas der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde oder einer einem
solchen äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zu
beurteilen, welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen
differenziert.

4.2 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Katalogisierung der Unfälle (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a) ist das Ereignis vom
1. Juni 1998 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der vom
Versicherten erlittenen Verletzungen dem mittleren Bereich zuzuordnen. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 117 V 367
Erw. 6a) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu
berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
gegeben sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).

Dem Ereignis vom 1. Juni 1998 (Abkommen von der Strasse mit einem
Personenwagen, Landung auf den Rädern im etwa zwei Meter tiefer gelegenen
Strassengraben, Kopfanprall an der Unterseite des Fahrzeugdachs) kommt weder
besondere Eindrücklichkeit zu, noch war es mit besonders dramatischen
Begleitumständen verbunden. Dagegen sind Dauerbeschwerden (in Form von Kopf-
und Nackenschmerzen) ausgewiesen. Angesichts der depressiven Entwicklung (mit
Hospitalisation in der Klinik Q.________ vom 9. März bis 19. April 2000) ist
auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt anzusehen.
Ebenso erreicht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - unter Einbezug der
psychischen Beeinträchtigung - das für die Bejahung des entsprechenden
Kriteriums vorausgesetzte Ausmass (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Die
Beschwerde gegen die anders lautende Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 6. Juli 2000 wurde durch das kantonale Gericht gutgeheissen. Damit
steht fest, dass die massgebenden unfallbezogenen Merkmale in gehäufter Form
erfüllt sind, ohne dass geprüft werden müsste, ob die beim Kopfanprall am
Wagendach nach der Landung des Fahrzeugs im Strassengraben erlittene
HWS-Distorsion unter den gegebenen Umständen als Verletzung besonderer Art zu
gelten hat (vgl. in diesem Zusammenhang RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c).
Dem Unfallereignis vom 1. Juni 1998 kommt somit auf Grund der geltenden
Rechtsprechung, entgegen der Auffassung von SUVA und Vorinstanz, massgebende
Bedeutung für die über Ende März 1999 hinaus andauernden Beschwerden zu.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende, anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2001 und der
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2000 aufgehoben und es wird festgestellt,
dass die SUVA über Ende März 1999 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen
AG zugestellt.
Luzern, 7. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: