Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 324/2001
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U 324/01 Gi

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder

                 Urteil vom 5. April 2002

                         in Sachen

Northern Assurance, Bleicherweg 41, 8002 Zürich, Beschwer-
deführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

                           gegen

B.________, 1961, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Für-
sprecher Dr. Hermann Roland Etter, Aarehuus, Gerberngas-
se 4, 4500 Solothurn,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

     A.- B.________, geboren 1961, war in zeitlichem Umfang
von 33 % in der Abpackerei und dem Versand bei der
P.________ AG, erwerbstätig und bei der Northern Assurance
Company Limited London (nachfolgend Northern Assurance) ge-
mäss UVG für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs-

krankheiten versichert gewesen. Am 15. März 1992 erlitt sie
als Mitfahrerin in dem vom Ehemann gesteuerten Personenwa-
gen einen Auffahrunfall, bei dem sie sich ein indirektes
Trauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Am 29. Juni 1992
kündigte die P.________ AG das Arbeitsverhältnis per Ende
August 1992. Dr. med. M.________, diagnostizierte am
13. August 1992 ein chronifiziertes zervikozephales und
zervikovertebrales Syndrom und bestätigte in der Folge eine
volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 1994 für eine kör-
perlich leichte Tätigkeit. Zum gleichen Schluss gelangte
der von der Northern Assurance mit einem Gutachten beauf-
tragte Neurologe Dr. med. F.________, welcher keine patho-
logischen neurologischen Befunde fand und eine chronische
posttraumatische Anpassungsstörung diagnostizierte (Gutach-
ten vom 24. April 1995). Die vom Gutachter veranlasste neu-
ropsychologische Untersuchung im Spital ergab keine eindeu-
tigen Hinweise auf Beeinträchtigungen der kognitiven Leis-
tungsfähigkeit; es zeigte sich jedoch eine ausgeprägte und
behandlungsbedürftige affektive Störung (Bericht vom
23. Februar 1995). Die in der Folge bei Dr. med.
X.________, begonnene Psychotherapie wurde nach einer ein-
zigen Konsultation am 4. Januar 1996 abgebrochen. Am
29. Januar 1996 erlitt B.________, welche im Januar 1995
eine selbstständige Tätigkeit mit dem Verkauf von Mode-
schmuck im Rahmen von "Hauspartys" aufgenommen hatte, einen
erneuten, nicht bei der Northern Assurance versicherten
Auffahrunfall. Schliesslich kam es am 5. April 2000 zu
einem dritten, ebenfalls nicht bei der Northern Assurance
versicherten Unfall. Mit Verfügung vom 24. Juli 1997 sprach
die IV-Stelle des Kantons Solothurn B.________ ab dem
1. Januar 1997 eine halbe einfache Rente mit Kinderrenten
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % zu.
     Die Northern Assurance kam im Zusammenhang mit dem Un-
fall vom 15. März 1992 für die Heilbehandlungskosten auf
und richtete bis 31. Dezember 1995 ein Taggeld aus; ferner

sprach sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-
zu. Mit Verfügung vom 17. März 1999 lehnte sie weitere
Leistungen mit der Begründung ab, dass die noch bestehenden
Beschwerden psychisch bedingt seien und nicht in einem adä-
quaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. März 1992
stünden. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2000 hielt
sie an dieser Verfügung fest, wobei sie ergänzend darauf
hinwies, dass die Versicherte seit dem 1. Januar 1995 keine
Erwerbseinbusse mehr erleide.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
B.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von mindes-
tens 30 % verlangte, hiess das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Solothurn mit Entscheid vom 29. August 2001 in dem
Sinne gut, dass die Verfügung vom 17. März 1999 und der
Einspracheentscheid vom 21. Juli 2000 aufgehoben wurden und
die Sache an die Northern Assurance zurückgewiesen wurde,
damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf neu
entscheide.

     C.- Die Northern Assurance führt Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben; ferner sei B.________ zur Bezahlung
einer Parteientschädigung zu verpflichten.
     B.________ und das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn schliessen auf Abweisung, die als Mitbeteiligte
zur Vernehmlassung beigeladene IV-Stelle des Kantons Solo-
thurn beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtspre-
chung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversiche-

rers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im All-
gemeinen (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertrau-
men der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Be-
sonderen (BGE 119 V 338) richtig dargelegt. Entsprechendes
gilt für die Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kau-
salzusammenhanges (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a), insbe-
sondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und
bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS
oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Das kantonale Gericht
hat sodann zutreffend festgehalten, dass in Fällen, in wel-
chen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertrau-
mas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund tre-
ten, die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt
einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE
115 V 135 ff. Erw. 4 ff. vorzunehmen ist. Darauf wird ver-
wiesen.

     b) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles inva-
lid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 2 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend
oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beein-
trächtigt ist.
     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts-
grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Da-
zu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könn-
te, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2
IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein-
zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne-
nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen
sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zu-
verlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an
die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27
IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi-
tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der
verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli-
chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied
des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi-
schen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit
Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Inva-
lidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsver-
gleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst
anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behin-
derung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf
ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine
bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen
einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht
notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur
Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliess-
lich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen,
so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei die-
ser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massga-
be der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentli-
ches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998
S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). Die von der Rechtspre-
chung zu Art. 28 Abs. 2 IVG entwickelten Regeln über das
ausserordentliche Bemessungsverfahren gelten grundsätzlich
auch in der Unfallversicherung, soweit nicht Gesetz oder
andere Vorschriften ausdrücklich etwas Abweichendes vorse-
hen (BGE 114 V 313 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr.
U 237 S. 34).

     2.- Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Ge-
richt die Sache zu Recht an die Northern Assurance zurück-
gewiesen hat, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und
über den Leistungsanspruch neu verfüge.

     a) Im vorinstanzlichen Entscheid wird zusammenfassend
festgehalten, aufgrund der Akten sei nicht erstellt, an
welchen Beschwerden die Versicherte im Zeitpunkt des Ein-
spracheentscheids gelitten habe. Offen sei zudem, inwieweit
das bestehende Beschwerdebild auf den Unfall vom 15. März
1992 oder auf die späteren Unfälle (vom 29. Januar 1996 und
5. April 2000) zurückzuführen sei. Abzuklären sei sodann,
ob von der Fortsetzung der Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und ob
eine ausgeprägte psychische Problematik vorliege, welche
ein allenfalls bestehendes typisches Beschwerdebild nach
Schleudertrauma der HWS ganz in den Hintergrund treten las-
se. Hiezu bedürfe es eines psychiatrischen Gutachtens.
     Die Northern Assurance hält dem entgegen, es bestehe
keine Abklärungslücke und insbesondere kein Anlass, ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Beschwerdegegne-
rin erleide schon seit 1995 keine Erwerbseinbusse mehr; es
bestehe auch keine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Er-
werbsunfähigkeit. Eine Psychotherapie sei nicht durchge-
führt worden, da sie offenbar nicht mehr notwendig gewesen
sei. Soweit noch Restfolgen des Unfalls vom 15. März 1992
bestünden, seien diese nicht leistungsrelevant. Die Be-
schwerdegegnerin sei vor dem zweiten Unfall voll eingeglie-
dert gewesen. Beeinträchtigungen seitens der nicht bei der
Northern Assurance versicherten späteren Unfälle hätten un-
berücksichtigt zu bleiben.
     Die Beschwerdegegnerin bestreitet, vor dem zweiten Un-
fall vom 29. Januar 1996 voll arbeitsfähig gewesen zu sein,
und macht geltend, gerade dieser Unfall sei der Grund dafür
gewesen, dass die vorgesehene Psychotherapie nicht habe

durchgeführt werden können. Schliesslich sei die Annahme,
es fehle an einer Erwerbseinbusse, unzutreffend, weil sie
vor dem versicherten Unfall wegen der familiären Pflichten
(Haushaltführung und Kinderbetreuung) nur eine reduzierte
Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.

     b) Soweit die Northern Assurance die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen damit verneint, dass die Beschwerde-
gegnerin ab 1995 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus-
übt, mit welcher sie ein gegenüber dem früheren Teilzeit-
verdienst höheres Einkommen erzielt, ist vorab festzustel-
len, dass für die Invaliditätsbemessung nicht auf die tat-
sächliche Erwerbseinbusse, sondern darauf abzustellen ist,
inwieweit der Versicherte in der Erwerbsfähigkeit beein-
trächtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Massgebend sind
zwei hypothetische Einkommen und nicht der vor und nach dem
Unfall effektiv erzielte Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168
S. 97 ff.; vgl. auch Omlin, Die Invalidität in der oblig.
Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 81 u. 210 ff.).
Im vorliegenden Fall kann auf die effektiven Einkommen umso
weniger abgestellt werden, als die Beschwerdegegnerin vor
dem Unfall in unselbstständiger Stellung und nach dem Un-
fall als Selbstständigerwerbende tätig war und wegen ihrer
Pflichten als Hausfrau und Mutter (von drei 1982, 1984 und
1989 geborenen Kindern) vor und nach dem Unfall in unter-
schiedlichem Umfang erwerbstätig war, wie aus dem Abklä-
rungsbericht Haushalt/Selbstständigerwerbende der IV vom
24. Februar 1997 hervorgeht. Unter den gegebenen Umständen
führt auch ein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 18
Abs. 2 Satz 2 UVG zu keinem zuverlässigen Ergebnis. Der In-
validitätsgrad ist daher nach der ausserordentlichen Bemes-
sungsmethode zu bestimmen, indem anhand eines Betätigungs-
vergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen
und diese im Hinblick auf die erwerblichen Auswirkungen zu
gewichten ist (BGE 104 V 136 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw.
1a und 252 Erw. 2b). Im Hinblick darauf, dass die Versi-

cherte nach den übereinstimmenden Feststellungen der Nort-
hern Assurance und der IV-Stelle mit der ab 1. Januar 1995
ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Verkäuferin von
Modeschmuck bei einem Arbeitspensum von 50 % als zweckmäs-
sig eingegliedert gelten kann, ist darauf abzustellen, in-
wieweit sie in der Zeit ab 1. Januar 1995 bis zum zweiten
Unfall vom 29. Januar 1996 in dieser Tätigkeit beeinträch-
tigt war. Dabei ist grundsätzlich von einer Vollzeittätig-
keit auszugehen (BGE 119 V 481 Erw. 2b; vgl. auch Omlin,
a.a.0., S. 178 f.).

     3.- a) Der behandelnde Arzt Dr. med. M.________ diag-
nostizierte ein chronifiziertes zervikozephales und zervi-
kovertebrales Syndrom bei Status nach indirektem HWS-Trauma
und gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bishe-
rigen Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für
körperlich leichte Tätigkeiten ab Januar 1994 an. Zur glei-
chen Beurteilung gelangte Dr. med. F.________ im Gutachten
vom 24. April 1995 mit der Feststellung, dass keine neuro-
logischen oder neuropsychologischen Funktionsausfälle vor-
handen seien und eine schmerzhafte Symptomatik im Bereich
der Weichteile sowie eine wohl als chronische posttraumati-
sche Anpassungsstörung zu qualifizierende affektive Störung
im Vordergrund stünden, weshalb von einer psychotherapeuti-
schen Behandlung mehr zu erwarten sei als von weiterer Phy-
siotherapie. In dem zuhanden der IV-Stelle erstatteten Gut-
achten vom 15. April 1997 gehen die Ärzte des Zentrums
ebenfalls davon aus, dass die Versicherte die frühere Tä-
tigkeit bei der Firma P.________ AG nicht mehr auszuüben
vermag und ihr eine körperlich leichte Arbeit (wie auch die
Tätigkeit im Haushalt) zu 50 % zumutbar ist. Nach Auffas-
sung der Gutachter ist in der Tätigkeit als selbstständig-
erwerbende Verkäuferin von Modeschmuck von einer Arbeits-
fähigkeit von 50 % auszugehen. Diese Beurteilung erfolgte
indessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen des nicht
bei der Northern Assurance versicherten zweiten Unfalls vom

29. Januar 1996, weshalb hierauf nicht entscheidend abge-
stellt werden kann. Zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten
in der Tätigkeit als selbstständige Verkäuferin von Mode-
schmuck in der Zeit vor dem zweiten Unfall fehlen ärztliche
Angaben. Auch wenn offenbar nach April 1994 keine physio-
therapeutische Behandlung mehr stattgefunden hatte und die
ärztlich empfohlene Psychotherapie aus unklaren Gründen
nicht durchgeführt wurde, ist nicht auszuschliessen, dass
noch eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
bestanden hat. Fraglich ist zudem, ob von einer Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten war. Der Sachverhalt be-
darf daher näherer Abklärungen, wie die Vorinstanz zu Recht
feststellt.

     b) Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin beim
Unfall vom 15. März 1992 ein indirektes Trauma der HWS er-
litten hat. Des weitern steht aufgrund der medizinischen
Akten fest, dass sie in der fraglichen Zeit noch an Restbe-
schwerden (Nackenbeschwerden, Kopfschmerzen, Sehstörungen,
Schwindel, Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen)
litt, die zum typischen Beschwerdebild von Schleudertraumen
oder ähnlichen Verletzungen der HWS (vgl. hiezu SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 Erw. 2) gehören (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Soll-
te sich herausstellen, dass sich die Beschwerden noch auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkten, wäre der natürliche Kau-
salzusammenhang mit dem Unfall vom 15. März 1992 mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Fraglich bliebe,
wie es sich mit der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ver-
hält. Zwar ist für die Beurteilung der Unfallkausalität
nicht entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleuder-
trauma (bzw. eine schleudertraumaähnliche Verletzung der
HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma auftretenden Beschwerden
medizinisch eher als organischer oder als psychischer Natur
bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Die Unter-
scheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die Adäquanz-

beurteilung nicht nach den für Schleudertraumen der HWS und
äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach
den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff.) gelten-
den Regeln zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Be-
schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein-
trächtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten
(BGE 123 V 99 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung ist diesem
Erfordernis nicht erst dann Genüge getan, wenn dies im gan-
zen Umfang, vollständig geschehen ist, sondern es reicht
eine eindeutige Dominanz aus (Urteil T. vom 6. Februar
2002, U 61/00, mit Hinweisen). Aus den medizinischen Akten
ergeben sich zwar Anhaltspunkte für eine psychische Betei-
ligung am bestehenden Beschwerdebild. Ob die psychischen
Faktoren eindeutig im Vordergrund standen, lässt sich auf
Grund der vorhandenen Akten jedoch nicht zuverlässig beur-
teilen. Der Sachverhalt bedarf erforderlichenfalls daher
auch in diesem Punkt ergänzender Abklärungen, wobei ein
psychiatrischer Bericht einzuholen sein wird.

     4.- Was den Beginn einer allfälligen Rente betrifft,
wird zu berücksichtigen sein, dass der Versicherten (offen-
bar in Unkenntnis der ab 1. Januar 1995 ausgeübten selbst-
ständigen Erwerbstätigkeit) bis Ende 1995 das Taggeld aus-
gerichtet wurde. Je nach dem Ergebnis der Abklärungen wird
daher auf den Taggeldanspruch zurückzukommen sein oder es
wird der Rentenbeginn auf den 1. Januar 1996 festzusetzen
sein (Art. 19 Abs. 1 UVG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Northern Assurance Limited London hat der Be-
     schwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
     schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
     von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
     bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des
     Kantons Solothurn, dem Versicherungsgericht des Kan-
     tons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversiche-
     rung zugestellt.

Luzern, 5. April 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: