Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 321/2001
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U 321/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo

                  Urteil vom 28. Mai 2002

                         in Sachen

C._______, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwältin Marianne Ott, Stadthausstrasse 39, 8400 Winter-
thur,
                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- C._______, geb. 1966, war seit 1991 - zuerst als
Hilfsarbeiter, dann als Bohrmeister - bei der Firma
T._______ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfall-
versicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Seit 1994
litt er an einer chronischen posttraumatischen Lumbo-
ischialgie. Nach einem Autounfall am 29. April 1999 trat
eine Verschlimmerung der Beschwerden ein, die mit Wurzel-
infiltrationen und einer Dekompression im September/Novem-

ber 1999 behandelt wurden. Mit Verfügung vom 11. Mai 2000
stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. Mai 2000 ein, da
der Gesundheitszustand, wie er ohne das Ereignis vom
29. April 1999 bestehen würde, erreicht sei und daher kein
Kausalzusammenhang zwischen der noch andauernden gesund-
heitlichen Beeinträchtigung und dem Unfallereignis mehr
vorliege. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Ein-
sprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2000).

     B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
17. August 2001 ab.

     C.- C._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides und des Einspracheentscheides der SUVA vom 5. Juli
2000 sowie Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (insbe-
sondere Taggelder, Renten und eine Integritätsentschädi-
gung); eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Frage der
Unfallkausalität der Rückenpathologie zu veranlassen.
     Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, verzichten die als Mitinteres-
sierte beigeladene Helsana Versicherungen AG und das Bun-
desamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 118 V 290
Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen)
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), ins-
besondere auch bei Verschlimmerung oder Manifestierung
eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall (BGE 123

V 45 Erw. 2b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b; vgl.
auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, je mit Hinweisen),
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V
160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, je mit
Hinweisen) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungs-
recht allgemein üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c; vgl. auch
BGE 126 V 360 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Darauf kann
verwiesen werden.

     2.- a) Gemäss Bericht des Dr. med. P._______,
Klinik X._______, vom 12. April 1996 und Gutachten des
Spitals Y._______, Rheumaklinik und Institut für Physi-
kalische Medizin, vom 5. September 1997 erlitt der Be-
schwerdeführer im Januar 1994 ein Verhebetrauma, das zu
einer chronischen Lumboischialgie führte und ihm die bis-
herige Arbeit als Bohrmeister verunmöglichte. Die Ärzte des
Spitals Y._______ stellten anlässlich ihrer Untersuchung am
22. August 1997 fest, dass sich die Beschwerden des Patien-
ten zwischenzeitlich deutlich zurückgebildet hatten, jedoch
weiterhin ein belastungsabhängiges lumbospondylogenes
Syndrom vorlag. Die Chancen einer 100%-igen Reintegration
in einer Mischtätigkeit ohne Heben von Gewichten über 30 kg
und Tragen von Lasten über 40 kg erachteten sie als gut.
Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin im Jahr 1998
neben einer 50%-igen Tätigkeit als Maschinist/Lagerist im
Rahmen der Eingliederung durch die Invalidenversicherung
zum Dreher und Fräser ausbilden. Zu einem Einsatz in dieser
Tätigkeit kam es jedoch nicht; vielmehr nahm der Versicher-
te im März 1999 seine alte Arbeit als Bohrmeister, welche
das Heben und Tragen von Gewichten von 40-50 kg erfordert,
wieder zu 100 % auf.

     b) Das kantonale Gericht ist mit der SUVA gestützt auf
das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med.
B._______, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 16. März 2000

zum Schluss gekommen, dass der Unfall vom 29. April 1999
die bestehenden Rückenbeschwerden des Versicherten vorüber-
gehend verschlimmert hätte, nun jedoch - Ende Mai 2000 -
der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe, wieder
erreicht sei. Zu Recht wurde ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer - entgegen seiner Darstellung im vorinstanz-
lichen Prozess und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde -
seine Arbeit als Bohrmeister anfangs 1999 unter Missachtung
der ärztlichen Empfehlungen nicht wegen seines wieder
erlangten guten Gesundheitszustandes erneut zu 100 % auf-
genommen hat, sondern weil ihn seine neue Beschäftigung
offenbar nicht befriedigte. Gegenüber der SUVA gab er am
23. Juli 1999 denn auch an, dass die Tätigkeit als Maschi-
nist/Lagerist nicht minder strapaziös als diejenige des
Bohrmeisters gewesen sei, sein Arbeitgeber einen anderen
Magaziner angestellt habe, die Werkstatt, in welcher er
nach der Ausbildung zum Dreher/Fräser hätte arbeiten sol-
len, nicht genügend eingerichtet worden sei und es zudem
auf den Baustellen viel Arbeit gegeben habe.

     3.- a) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hier-
gegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis
zu führen. Gemäss Berichten des Prof. Dr. med. G._______,
Klinik X._______, vom 4. Februar 2000 sowie des Dr. med.
U._______, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen,
vom 29. März 2000 sind die Beschwerden seit den durch-
geführten Wurzelinfiltrationen und der Operation am
12. November 1999 (Dekompression) deutlich zurückgegangen
und besteht lediglich noch eine Wurzelreizung bei Über-
lastung, die jedoch unbedeutend ist im Vergleich zum prä-
operativen Schmerz. Die erneute Untersuchung in der Klinik
X._______ ergab gemäss Bericht des Prof. Dr. med. G._______
vom 15. November 2000 keinen pathologischen Befund, der die
vom Patienten geklagte Claudicationssymptomatik hätte er-
klären können. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers
sind seine heute geklagten Schmerzen gemäss der Beurteilung
des SUVA-Arztes Dr. med. M._______, Facharzt FMH für Ortho-

pädische Chirurgie, vom 19. November 2001 auch nicht opera-
tionsbedingt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen
sich, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V
162 Erw. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27).

     b) Die nach dem Unfall vom 29. April 1999 - einen
Monat nach Wiederaufnahme des Einsatzes als Bohrmeister -
verstärkt aufgetretenen Beschwerden stellen unter diesen
Umständen keine richtungweisende, sondern eine vorüber-
gehende Verschlechterung der bereits beträchtlich ange-
schlagenen Gesundheit des Beschwerdeführers dar. Da der
Zustand vor dem Unfall vom 29. April 1999 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Ende Mai 2000 wieder erreicht war, fehlt
es an einem Kausalzusammenhang zwischen den seither noch
andauernden Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis als
Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beschwerde-
gegnerin.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
     Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG
     zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2002

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Der Präsident           Die Gerichts-
         der II. Kammer:          schreiberin: