Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 317/2001
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U 317/01

Urteil vom 5. Februar 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

R.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H.
Haegi, Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 15. August 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene R.________ arbeitete seit 1977 als Maler bei der Firma
H.________ als er am 15. August 1988 von einer Leiter stürzte und beidseitige
intraartikuläre Radiustrümmerfrakturen erlitt. Im Verlaufe des Jahres 1989
nahm er seine Malertätigkeit halbtags wieder auf. Die zuständige
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zog in der Folge u.a. einen
Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 11. April 1990 sowie einen
kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. F.________ vom 12.
Juli 1990 bei. Auf Grund der verbleibenden verminderten Belastbarkeit beider
Handgelenke sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. September 1990
ab 1. August 1990 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung, gestützt auf einen
Integritätsschaden von 20 %, zu. Hinsichtlich der Rente erwuchs der
Verwaltungsakt in Rechtskraft.

Nachdem der Versicherte bereits zuvor mehrere Rückfälle gemeldet hatte, kam
es im Jahr 1999 zu einem Revisionsverfahren, anlässlich welchem die SUVA eine
Begutachtung durch Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und
Handchirurgie, vom 19. Januar 2000 veranlasste und u.a. eine Stellungnahme
ihres Kreisarztes Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 24.
Februar 2000 einholte. Gestützt darauf lehnte sie eine Erhöhung der Rente mit
der Begründung ab, es sei dem Versicherten noch jede Tätigkeit ohne
kraftbeanspruchende manuelle Verrichtungen sowie ohne stereotype
Bewegungsabläufe ganztags zumutbar, welche es ihm ermöglichen sollte, ein
Einkommen mindestens im Rahmen der bisherigen Rente von 50 % erzielen zu
können (Verfügung vom 10. April 2000). Hieran hielt sie auf Einsprache hin
fest (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2000).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 15. August 2001).

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides der
SUVA vom 12. Juli 2000 sei ihm mit Wirkung ab Erlass der Verfügung vom 10.
April 2000 für die Monate März bis und mit Oktober weiterhin eine auf einem
Invaliditätsgrad von 50 % basierende sowie für die Wintermonate November bis
und mit Februar eine erhöhte, auf einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % beruhende
Invalidenrente zuzusprechen oder stattdessen - auf das ganze Jahr gerechnet -
eine gleichmässig erhöhte Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60
% auszurichten; eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Aktenergänzung,
insbesondere zur Vornahme von Abklärungen in beruflicher Hinsicht
(Berufswechsel, Umschulung), zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung der Invalidität bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3 mit
Hinweisen), den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw.
4b; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a), die invaliditätsfremden Gründe (BGE
110 V 276 Erw. 4b, 107 V 21 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1),
die Revision einer Invalidenrente (Art. 22 UVG; BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa mit
Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 1c) und die dabei zu vergleichenden
Sachverhalte (BGE 112 V 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen)
sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des
Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 107 V 20 Erw.
2b; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf
die Erwägungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte
und Gutachten (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a
und b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214) ist zu verweisen. Richtig ist
ferner, dass das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse mit dem
Invaliditätsgrad nur dann übereinstimmt, wenn - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei
der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. auch
BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. Juli 2000) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

1.2  Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts
allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b,
117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3), wobei von
einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne
unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden dürfen. Ein
Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren Versicherten in Betracht, die noch
eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der
Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung
zumutbar ist, auf deren persönliche, berufliche und soziale Verhältnisse
Rücksicht zu nehmen (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b). Als Richtschnur bei
der Interessenabwägung kann rechtsprechungsgemäss gelten, dass die
Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger
sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht.
Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde
Massnahmen Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad
massgeblichen Verhältnisse seit der Zusprechung der 50 %igen Invalidenrente
ab 1. August 1990 (Verfügung vom 25. September 1990) bis zum
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2000 in revisionserheblicher Weise geändert
haben.

3.
3.1
3.1.1Die Ärzte der Klinik B.________ kamen im Austrittsbericht vom 11. April
1990 zum Schluss, dass beim damals 39-jährigen Beschwerdeführer zufolge der
beidseitigen Radiustrümmerfrakturen eine mässige Bewegungseinschränkung
beider Handgelenke, rechts mehr als links, sowie eine verminderte
Belastbarkeit mit belastungsabhängigen Schmerzen und Schwellungen der
Handgelenke bestanden. Für Kontrollfunktionen ohne wesentlichen manuellen
Einsatz wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und für leichte manuelle
Tätigkeiten ohne grössere Belastung der Handgelenke ein Leistungsvermögen von
75 % bescheinigt. Für Beschäftigungen mit Belastung der Handgelenke - wie im
bisherigen Malerberuf - attestierten sie auch langfristig keine
Arbeitsfähigkeit von über 50 % mehr. Dieser Einschätzung schloss sich Dr.
med. F.________ in seinem Abschlussuntersuchungsbericht vom 12. Juli 1990
vollumfänglich an.

3.1.2  Gemäss Gutachten des Dr. med. X.________ vom 19. Januar 2000 leidet
der Beschwerdeführer unfallbedingt an einer ausgeprägten posttraumatischen
Arthrose mit erheblicher Bewegungseinschränkung an beiden Handgelenken sowie
an Veränderungen der Skelettstrukur der Handgelenke nach ausgeprägter
Sudeck'scher Dystrophie. Von kraftbeanspruchenden manuellen Beschäftigungen
und stereotypen Bewegungsabläufen riet der Experte ab, während er eine
Büroarbeit mit abwechslungsreichen Tätigkeiten für ganztags zumutbar
erachtete. Im angestammten Malerberuf gab er ein Leistungsvermögen von 50 %
bzw. an kalten Tagen von 25 % an, wobei auf längere Zeit mit einer Zunahme
der Arthrosebeschwerden und einer zusätzlichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit
gerechnet werden müsse. Dr. med. J.________ bestätigte diese Einschätzung in
seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2000 mit der Ergänzung, nebst
vollzeitlichen leichten Büroarbeiten könnten auch überwachende Tätigkeiten,
Portiersarbeiten, etc. uneingeschränkt ausgeübt werden; die aktuelle 50 %ige
Malerbeschäftigung entspreche demgegenüber nicht einer optimalen Verwertung
der Restarbeitsfähigkeit.

3.2
Angesichts der geschilderten medizinischen Akten, auf welche abzustellen ist,
da sie alle die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für
beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (BGE 125 V 352 Erw.
3a mit Hinweisen) und denen somit voller Beweiswert zukommt, kann davon
ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
hier massgeblichen Vergleichszeitraum nicht wesentlich verändert hat. Trotz
zunehmender arthrotischer Handgelenksbeschwerden wird die Arbeitsfähigkeit in
Tätigkeiten ohne erhebliche manuelle Verrichtungen auch zwölf Jahre nach dem
Unfall - im für die richterliche Prüfung relevanten Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (vom 12. Juli 2000; BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001
Nr. U 419 S. 101) - in vollem Umfang bejaht, während für leichtere manuelle
Beschäftigungen ohne grössere Belastung der Handgelenke ein - wie bereits im
Jahre 1990 - um ca. 25 % vermindertes Leistungsvermögen angenommen werden
darf. Im angestammten Malerberuf nutzt der Versicherte die ihm verbliebene
Arbeitsfähigkeit nach übereinstimmender ärztlicher Aussage weder damals noch
heute bestmöglich aus. Soweit Dr. med. X.________ von einem an kalten Tagen
nur noch 25 %igen zumutbaren Malereinsatz spricht, handelt es sich lediglich
um eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Beurteilung des
gleichen Gesundheitsschadens (vgl. BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; ZAK
1987 S. 37 Erw. 1a, 1985 S. 332). Bereits die Ärzte der Klinik B.________
hatten die Restarbeitsfähigkeit im Bewusstsein der vom Beschwerdeführer schon
damals geklagten vermehrten Kälteempfindlichkeit in den Handgelenken
geschätzt.

4.
Fraglich ist, ob in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen eine
revisionsrechtlich wirksame Änderung eingetreten ist.

4.1  Vorinstanz und SUVA haben das hypothetische Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) für das Jahr 2000 gestützt auf die Angaben des
Arbeitgebers vom 18. Januar 2000 - unbestrittenermassen - auf Fr. 6'000.-
monatlich bzw. Fr. 78'000.- (Fr. 6'000.- x 13) jährlich festgelegt. Hievon
abzuweichen besteht weder auf Grund der Vorbringen der Parteien noch der
Aktenlage Anlass.

4.2
4.2.1 Was den Verdienst anbelangt, den der Beschwerdeführer mit seinen
körperlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), gingen das kantonale Gericht und die Beschwer
degegnerin davon aus, es könne nicht auf das aktuelle monatliche
Malereinkommen von Fr. 3'000.- abgestellt werden, da dieses gemäss
Arbeitgeberauskunft bereits seit längerer Zeit erheblich über der effektiv
geleisteten Arbeit liege und sich inskünftig auf Grund der zunehmenden
Arthrosebeschwerden noch verschlechtern dürfte. Dem Versicherten sei indes -
ohne langwierige Umschulungsmassnahmen - eine berufliche Umstellung auf eine
leidensangepasste Tätigkeit zuzumuten, welche es ihm ohne weiteres
ermöglichen würde, dauerhaft einen Lohn von mindestens Fr. 3'000.- bzw. Fr.
39'000.- (Fr. 3'000.- x 13) zu realisieren. Daraus resultiere bei einem
Valideneinkommen von Fr. 78'000.- unverändert ein Invaliditätsgrad von 50 %.
Als mögliche Beschäftigungen wurden diverse leichtere
Hilfsarbeitertätigkeiten in verschiedenen Branchen wie Kontroll- und
Überwachungsfunktionen in der Industrie, Beschäftigungen als Lagermitarbeiter
oder in der Kleinmontage, etc. genannt.

4.2.2  Dagegen bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei ihm
nach jahrzehntelanger Malertätigkeit nicht mehr zumutbar, eine andere Arbeit
aufzunehmen. Der Invalideneinkommensbemessung sei weiterhin sein - zufolge
der in den Wintermonaten November bis Februar wegen Kälteempfindlichkeit
eintretenden Leistungseinbusse zusätzlich zu reduzierender - aktueller
Verdienst als Maler zu Grunde zu legen.

Unstreitig ist bzw. war der Versicherte aus medizinischer Sicht im
Malergewerbe bei einer - tendenziell auf Grund der Arthrosebeschwerden noch
abnehmenden - Restarbeitsfähigkeit von bestenfalls 50 % weder momentan noch
in den vorangegangenen Jahren optimal eingegliedert. Der im Rahmen der
Schadenminderungspflicht zumutbare Wechsel in ein neues Betätigungsfeld
vermeidet mindestens eine Erhöhung der bisherigen Invalidität, während ohne
berufliche Änderung vermehrte Rentenleistungen zu gewärtigen sind. Dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2000
beinahe das 50. Altersjahr erreicht hat, steht einem Berufswechsel angesichts
einer Aktivitätsperiode von noch 15 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung
grundsätzlich nicht entgegen, zumal im Bereich des Unfallversicherungsrechts
gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von
versicherten Personen, deren vorgerücktes Alter sich erheblich als
(Mit-)Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, ohnehin die
Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine versicherte Person im mittleren
Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung hypothetisch erzielen
könnte. Im Übrigen wäre eine berufliche Umorientierung bereits 1990
medizinisch indiziert gewesen, als der Beschwerdeführer 39 Jahre zählte und
ein Wechsel in eine körperlich geeignetere Tätigkeit weniger Mühe bereitet
hätte. Wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 10. April 2000 zutreffend
ausgeführt hat, bleibt es einer versicherten Person unbenommen, zu
entscheiden, wo und auf welche Weise sie ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit
letztlich zu verwerten wünscht. Zieht sie indessen eine Arbeit vor, bei der
sie eine höhere Verdiensteinbusse erleidet, als dies bei einer zumutbaren
anderen Tätigkeit der Fall wäre, so kann ihr daraus grundsätzlich - auch zu
einem späteren Zeitpunkt - kein Anspruch auf höhere Rentenleistungen
erwachsen. Für Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen hat die
Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238
f. Erw. 1). Aus dem Umstand, dass die SUVA - ausgehend von dem auf Wunsch des
Versicherten weiterhin ausgeübten 50 %igen Malerpensum - dem Beschwerdeführer
ab 1. August 1990 trotz möglichen geeigneteren Verweisungsbeschäftigungen
eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen hat,
kann der Versicherte nun, da er sich auf Grund seiner Unfallfolgen ausser
Stande sieht, sein 50 %iges Rendement als Maler längerfristig zu erbringen,
nichts zu Gunsten seines Standpunktes ableiten.

Mit Blick auf die dem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht ist
ihm gesamthaft gesehen mit Vorinstanz und SUVA somit die Aufnahme einer
seinen Handgelenksbeschwerden angepassteren Tätigkeit und die Erzielung eines
Verdienstes von mindestens Fr. 3'000.- monatlich bzw. Fr. 39'000.- jährlich
(Fr. 3'000.- x 13) zuzumuten, weshalb es bei einer unfallbedingten
Erwerbseinbusse von 50 % bleibt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin:
i.V.