Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 313/2001
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U 313/01 /Gi

Urteil vom 7. August 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Jancar

B.________, 1954,  Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
Spalenberg 20, 4051 Basel,

gegen

National-Versicherung, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Urteil vom 15. August 2001)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1954, ist diplomierte Krankenschwester und war ab März
1993 teilzeitlich als Privatpflegerin tätig und bei der Schweizerischen
National Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend National) gemäss UVG für die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. Juli 1993
erlitt sie einen Verkehrsunfall, als auf einer Strassenkreuzung ein anderes
Fahrzeug seitlich in den von ihr gesteuerten Personenwagen stiess. Wegen
Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindelgefühl suchte sie tags darauf Frau
Dr. med. R.________, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, auf, welche eine
Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) mit posttraumatischem Zervikalsyndrom
diagnostizierte. Nach physiotherapeutischer Behandlung und
Feldenkrais-Therapie nahm B.________ die Arbeit am 18. Oktober 1993 zu 25 %
und am 1. Januar 1994 zu 50 % wieder auf. Wegen fortbestehender Beschwerden
beauftragte die National den Neurologen Dr. med. F.________ mit einem
Gutachten. In der am 19. Mai 1995 erstatteten Expertise wurde die Diagnose
eines posttraumatischen zervikozephalen Syndroms nach Distorsionstrauma der
HWS mit Kopfanprall und wahr scheinlichem Abknickmechanismus sowie einer
posttraumatischen leichtgradigen kognitiven Hirnfunktionsstörung erhoben.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde schloss Dr. med. F.________ auf
eine Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester/Hauspflegerin von 40 % sowie als
Hausfrau von 25 %. Der Integritätsschaden betrage betreffend das
zervikozephale Schmerzsyndrom 5-10 % und bezüglich der Hirnfunktionsstörung
20 %. Weiter hielt er fest, der Unfall vom 12. Juli 1993 sei alleinige
Ursache der gesundheitlichen Störungen. Mit Verfügung vom 6. August 1996
sprach die National der Versicherten ab 1. August 1994 eine Invalidenrente
auf Grund einer Invalidität von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung
wegen einer Integritätseinbusse von 27,5 % zu.

Nachdem die behandelnde Ärztin Dr. med. R.________ im Bericht an die National
vom 22. September 1997 über zunehmende Beschwerden und eine reaktive
Depression berichtet hatte, liess die Versicherte am 13. November 1997 über
ihre neue Arbeitgeberin, die Spitex X.________, einen Rückfall melden. Der
von der National mit einer erneuten Untersuchung beauftragte Dr. med.
F.________ fand einen gesamthaft unveränderten klinisch-neurologischen Befund
und schlug eine stationäre Abklärung vor (Bericht vom 10. Februar 1998).
Diese fand vom 3. bis 25. März 1998 in der Rehaklinik Y.________ statt und
umfasste u.a. erneute neuropsychologische Untersuchungen sowie ein
psychiatrisches Konsilium des Dr. med. H.________, welcher eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
diagnostizierte (Bericht vom 27. April 1998). Die Ärzte der Rehaklinik
bestätigten eine volle Arbeitsunfähigkeit als Gemeindekrankenschwester sowie
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt und bezeichneten eine
Psychotherapie als vordringlich (Bericht vom 8. Juli 1998). Nach Einholung
einer Stellungnahme von Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie,
speziell Handchirurgie, Medizinischer Dienst der privaten Kranken- und
Unfallversicherer, vom 5. November 1998 erliess die National am 23. April
1999 eine Verfügung, mit der sie weitergehende Leistungen ablehnte, weil die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes psychisch bedingt sei und der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem
Unfall verneint werden müsse. Mit einer weiteren Verfügung vom 28. Mai 1999
nahm sie im Hinblick darauf, dass der Versicherten rückwirkend ab 1. August
1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war
(Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. April 1999), eine
Komplementärrenten-Berechnung vor. Gegen beide Verfügungen erhob die
Versicherte Einsprachen, welche die National mit Entscheid vom 25. Oktober
1999 abwies; zudem trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend den in
der Verfügung vom 6. August 1996 berechneten versicherten Verdienst nicht
ein.

B.
B.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheids sei die National zu verpflichten, ihr ab August 1997 ein
Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, eventuell eine Rente
auf Grund einer Invalidität von 75 % zu gewähren; ferner sei die
Komplementärrente unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von
Fr. 28'744.- und der Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 UVV (in der Fassung vom 9.
Dezember 1996) neu festzusetzen. Mit Entscheid vom 15. August 2001 wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 1999
seien aufzuheben und es sei die National zu verpflichten, rückwirkend ab
August 1997 eine Rente auf Grund einer unfallbedingten Invalidität von
mindestens 60 % zuzusprechen und die Komplementärrente auf einem versicherten
Verdienst von Fr. 28'744.- festzusetzen.

Die National schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen, insbesondere bei Rückfällen
und Spätfolgen, sowie die für die Beurteilung des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden
geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann
(vgl. auch BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 125 V 461 Erw. 5a, 122 V 416 Erw. 2a,
121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 359 ff., 115 V 133 ff., je mit
Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin bezieht für die Folgen des Unfalls vom 12. Juli 1993
seit 1. August 1994 eine Rente auf Grund einer Invalidität von 50 %. Streitig
und zu prüfen ist, ob die mit Rückfallmeldung vom 13. November 1997 geltend
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes unfallkausal ist und ob
die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf eine höhere Rente hat.

2.1 Nach den medizinischen Akten hat die Beschwerdeführerin beim Unfall vom
12. Juli 1993 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten. Ob es sich dabei um ein
sog. Schleudertrauma gehandelt hat, ist auf Grund des Unfallverlaufs
(seitliche Kollision, Aufprall an der Kopfstütze) fraglich, kann jedoch
dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine schleudertraumaähnliche
Verletzung der HWS mit dem für solche Verletzungen typischen Beschwerdebild
(vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) ausgewiesen ist und die Kausalitätsbeurteilung
für solche Verletzungen praxisgemäss nach den gleichen Regeln zu erfolgen
hat, wie sie für Schleudertraumen Geltung haben (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
Erw. 2), sofern nicht die psychische Problematik im Vordergrund steht (Erw.
2. hiernach).

Die Beschwerdeführerin hat im Anschluss an den Unfall über Nacken- und
Schulterbeschwerden, Kopfschmerzen sowie Schwindelgefühl geklagt. In der
Folge kam es auch zu Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Ermüdbarkeit
und Verstimmungen. Wegen der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Arbeits-
bzw. Erwerbsfähigkeit wurde ihr eine Rente auf Grund einer Invalidität von 50
% zugesprochen. Dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. R.________ vom
22. September 1997 ist zu entnehmen, dass die Rückfallmeldung vom 13.
November 1997 wegen starker Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich und
einer deutlichen Zunahme der Depression erfolgte. Dr. med. F.________ fand
ein ausgeprägtes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im
zervikozephalen Bereich bei gesamthaft unverändertem klinisch-neurologischen
Befund; es habe sich eine deutliche emotionale Instabilität, wohl auf dem
Boden eines depressiven Syndroms entwickelt (Bericht vom 10. Februar 1998).
Die stationäre Abklärung in der Rehaklinik Y.________ im März 1998 ergab zwar
Hinweise auf ein posttraumatisches Geschehen (Streckhaltung der HWS mit
monosegmentaler Osteochondrose und Diskusprotrusion C4/5, beginnende Arthrose
zwischen vorderem Atlasbogen und Dens, Beweglichkeit CO/C1, Verdacht auf
Läsion des Ligamentum alare links). Die untersuchenden Ärzte massen diesen
Befunden jedoch keine wesentliche Bedeutung zu und wiesen darauf hin, dass
die Untersuchungsergebnisse mangels Validierung und wegen der multiplen
Vorunfälle (Schlittelunfall 1960, Sturz auf Hinterkopf 1968, Stirnkontusion
1970) mit Vorsicht zu interpretieren seien (Bericht vom 8. Juli 1998). Ohne
dass es weiterer Abklärungen insbesondere hinsichtlich der als
Verdachtsdiagnose erwähnten Läsion des Ligamentum alare bedürfte, ist auf
Grund der ärztlichen Angaben anzunehmen, dass in somatischer Hinsicht keine
den Rentenanspruch beeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist.

Dagegen lassen die Arztberichte auf eine erhebliche Änderung des psychischen
Zustandes schliessen. Im Anschluss an den Unfall vom 12. Juli 1993 kam es zu
psychischen Störungen, die sich in der Folge jedoch besserten, sodass 1994/95
keine wesentliche Beeinträchtigung mehr bestand (Gutachten des Dr. med.
F.________ vom 19. Mai 1995). Im Jahre 1996 war die Beschwerdeführerin
während sechs Monaten in psychotherapeutischer Behandlung, weil sie "die
Erlebnisse und Enttäuschungen, die beim Tod des Vaters wieder ins Bewusstsein
kamen, mit einer Fachperson besprechen wollte". Zu einer
Behandlungsbedürftigkeit kam es erst wieder nach der von der behandelnden
Ärztin im Herbst 1997 festgestellten deutlichen Zunahme der Depression,
welche zur Rückfallmeldung vom 13. November 1997 führte. Dr. med. H.________
diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) und erachtete eine
psychotherapeutische Behandlung als dringend erforderlich (Bericht vom 27.
April 1998). Zur Unfallkausalität stellten Dr. med. H.________ in diesem
Bericht und die Ärzte der Rehaklinik Y.________ im Bericht vom 8. Juli 1998
übereinstimmend fest, dass das bestehende psychische Leiden zum überwiegenden
Teil auf den Unfall vom 12. Juli 1993 zurückzuführen ist.

Das versicherte Unfallereignis bildet damit zumindest eine wesentliche
Teilursache der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
weshalb der für den Leistungsanspruch erforderliche natürliche
Kausalzusammenhang zu bejahen ist (BGE 119 V 337 Erw. 1).

2.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis nicht
entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma oder eine
äquivalente Verletzung der HWS auftretenden Beschwerden medizinisch eher als
organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw.
5d/aa). Die Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die
Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen und äquivalente
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die
zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit
Hinweisen). Die für Schleudertraumen und äquivalente Verletzungen
massgebenden Kriterien sind zudem nur anwendbar, wenn die im Anschluss an den
Unfall auftretenden psychischen Störungen zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Traumas gehören, nicht aber, wenn es sich um eine selbstständige
Gesundheitsschädigung handelt. Erforderlichenfalls ist daher vorgängig der
Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall
geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen
Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung
handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der
Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf
von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 79 f.).

Bei der im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre nach dem Unfall in
Erscheinung getretenen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es
sich um eine selbstständige Gesundheitsschädigung (vgl. hiezu BGE 126 V 118
Erw. 3c). Solche Störungen können zwar im Anschluss an Schleudertraumen und
schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS auftreten, gehören jedoch nicht
zum typischen Beschwerdebild dieser Verletzungen, weil sie - anders als
depressive Verstimmungen - nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen,
insbesondere in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen
Problemen, auftreten (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale
Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V (F), 4. Aufl., Bern
2000, S. 191). Derartigen Faktoren kommt denn auch im vorliegenden Fall
wesentliche Bedeutung zu. Die Adäquanzbeurteilung hat daher nicht nach den
für Schleudertraumen und äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.),
sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden
Kriterien zu erfolgen. Weil es sich um eine selbstständige
Gesundheitsschädigung handelt und sich der somatische Befund nicht wesentlich
geändert hat, kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden, wonach die Adäquanzbeurteilung unter Berücksichtigung des gesamten
Beschwerdebildes zu geschehen hat.

2.3  Die Vorinstanz hat den Unfall als mittelschwer qualifiziert und im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingeordnet. Die Beschwerdegegnerin
hält demgegenüber dafür, dass es sich um einen leichten Unfall gehandelt hat.
Sie stützt sich dabei auf das vom beteiligten Haftpflichtversicherer
erstellte unfallanalytische Gutachten vom 22. Juni 1999, aus welchem
hervorgeht, dass auf das Fahrzeug eine kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (Del ta-v) von lediglich 6 - 11 km/h eingewirkt hat.
Ein solches Ereignis ist laut Gutachten als leicht zu qualifizieren, zumal
wenn es sich, wie hier, nicht um einen Heckauffahrunfall, sondern um eine
seitliche Kollision handelt (vgl. auch Niederer/Walz/Muser/Zollinger,
Unfallanalyse, Biomechanik, Was ist ein "schwerer", was ein "leichter"
Verkehrsunfall?, in: SZS 2002 S. 27 ff). Ob das Unfallereignis vom 12. Juli
1993 effektiv als leicht zu qualifizieren ist, kann indessen offen bleiben,
weil die Adäquanz des Kausalzusammenhangs selbst dann zu verneinen ist, wenn
mit der Vorinstanz von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen ausgegangen wird, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Nach der Rechtsprechung kann die Adäquanz bei Unfällen im mittleren Bereich,
die aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen sind, nur
bejaht werden, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die geltenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141
Erw. 6c/bb). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Unfall hat
sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war
er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine
Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen
erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen. Zwar können Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche
Verletzungen der HWS grundsätzlich zu psychischen Fehlentwicklungen führen;
dies setzt in der Regel jedoch ein schweres Trauma voraus, wofür im
vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte fehlen. Von einer ärztlichen Fehlbe
handlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, sowie von
einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht
die Rede sein. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz genügt der Umstand,
dass mit der durchgeführten Behandlung zunächst gute Ergebnisse erzielt
wurden, in der Folge jedoch wieder vermehrt Beschwerden auftraten und neue
Abklärungen und Behandlungen erforderlich waren, nicht zur Annahme eines
schwierigen Heilungsverlaufs. Hiezu hätte es besonderer Umstände bedurft,
welche die Heilung beeinträchtigt und verzögert haben. Die blosse Dauer der
Heilbehandlung ist im Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung zu berücksichtigen. Hiezu ist festzustellen, dass die
ärztliche Behandlung, welche sich im Wesentlichen auf Physiotherapie und
Feldenkrais-Therapie beschränkte, zu einer deutlichen Besserung geführt hat
und Mitte 1994 eingestellt werden konnte. Zu einer erneuten Behandlung kam es
nach den Akten erst wieder im Zusammenhang mit dem am 13. November 1997
gemeldeten Rückfall, wobei ambulante Physiotherapie durchgeführt wurde,
jedoch zunehmend eine psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit in den
Vordergrund trat. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Auch das
Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann
nicht als erfüllt gelten. Die Beschwerdeführerin konnte die Arbeit bereits am
18. Oktober 1993 wieder zu 25 % und am 1. Januar 1994  zu 50 % aufnehmen. In
der Folge war sie bei einer ärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 40% bis
zum Rückfall im Jahre 1997 mit kurzen Unterbrüchen weiterhin teilzeitlich als
Krankenschwester tätig. Soweit nachträglich eine volle Arbeitsunfähigkeit
eingetreten ist, war dies psychisch bedingt, was bei der Adäquanzbeurteilung
unberücksichtigt zu bleiben hat. Selbst wenn das Kriterium wegen der langen
Dauer der Teilarbeitsunfähigkeit als erfüllt zu betrachten wäre, ist es
jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Gleich verhält es
sich hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen, haben diese
die Beschwerdeführerin doch nicht daran gehindert, zumindest eine
Teilzeitarbeit als Krankenschwester auszuüben. Da somit weder eines der
Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise noch die massgebenden
Beurteilungskriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sind, ist
die Unfalladäquanz der mit dem Rückfall gemeldeten psychischen Beschwerden zu
verneinen.

2.4  Zu einem andern Ergebnis vermögen auch die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu führen. Wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat, ändert Art. 36 Abs. 2 UVG am Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhangs nichts. Die Bestimmung schränkt das Kausalitätsprinzip
lediglich insofern ein, als ein Vorzustand, welcher vor dem Unfall zu keiner
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, zu keiner Leistungskürzung
Anlass geben soll. Sie ändert nichts daran, dass die Gesundheitsschädigung,
auf welche sich der unfallfremde Vorzustand bezieht, in einem adäquat
kausalen Zusammenhang mit dem Unfall zu stehen hat. Nur wenn die
Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, kann
sich überhaupt die Frage stellen, ob gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG von
einer Leistungskürzung abzusehen ist (BGE 126 V 117 Erw. 3b mit
Hinweisen).Nicht entscheidend ist sodann, dass der Beschwerdeführerin von der
Invalidenversicherung mit Verfügung vom 14. April 1999 ab 1. August 1995 eine
halbe Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 51 % (bei einer
Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit von 60 % und in der Haushaltführung
von 35 %) zugesprochen wurde. Die Invaliditätsbemessung erfolgte unter
Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen, welche nach dem Gesagten
nicht als adäquat unfallkausal gelten können. Die Voraussetzungen für eine
Bindung an die IV-Verfügung (vgl. hiezu BGE 126 V 288 ff.) sind auch deshalb
nicht gegeben, weil bei Erlass des Einspracheentscheids des
Unfallversicherers vom 25. Oktober 1999 noch keine rechtskräftige
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung vorlag. Im Übrigen hat die
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen
Basel-Stadt die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 1999 mit dem
Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 31. August 2000 abgewiesen.

3.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 28. Mai 1999, mit
welcher die Rente ab 1. August 1995 als Komplementärrente auf Grund eines
versicherten Verdienstes von Fr. 15'650.35 festgesetzt wurde.

3.1  Zu Recht hält die Beschwerdeführerin nicht daran fest, dass die
Komplementärrente unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 1 UVV festzusetzen
ist, wonach bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente
der Invalidenversicherung zu berücksichtigen ist, welcher die obligatorisch
versicherte Tätigkeit abgilt, wenn die Rente der IV auch eine nicht nach UVG
versicherte Invalidität entschädigt. Die Bestimmung ist mit der auf den 1.
Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 (AS
1996 3456) eingeführt worden. Nach Abs. 1 der Schlussbestimmung zur
Verordnungsänderung gilt für Komplementärrenten gemäss Art. 20 Abs. 2 und
Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten dieser Änderung festgesetzt wurden,
das bisherige Recht. Daraus folgt, dass die neue Verordnungsbestimmung nur
Anwendung findet, wenn der Anspruch auf Komplementärrente erst nach dem 31.
Dezember 1996 entstanden ist (vgl. zu Art. 31 Abs. 2 UVV: BGE 127 V 448 ff.).
3.2  Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit
sie geltend macht, anders als bei der Festsetzung des versicherten
Verdienstes für die Rentenberechnung gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG sei im Rahmen
von Art. 20 Abs. 2 UVG - welche Bestimmung die Vermeidung von
Überentschädigungen bezwecke - auf den für die Bemessung der Taggelder
massgebenden letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn und nicht auf den (oftmals
tieferen) Lohn innerhalb eines Jahres vor dem Unfall abzustellen. Mangels
einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung sind Komplementärrenten
gemäss Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 UVG auf dem
Jahresverdienst festzusetzen, welcher der UVG-Rente zugrunde liegt (vgl. auch
Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 375). Im
vorliegenden Fall wurde die Komplementärrente somit zu Recht auf dem
versicherten Verdienst von Fr. 15'650.35 festgesetzt, welcher der Verfügung
vom 6. August 1996 zugrunde lag. Dass dieser Verdienst nicht zutreffend
ermittelt wurde, wird nicht behauptet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: