Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 312/2001
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U 312/01

Urteil vom 13. September 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz

S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Philipp
Schnyder, Bahnhofstrasse, 3940 Steg VS,

gegen

Berner Versicherungen, Generaldirektion, Laupenstrasse 27, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 16. August 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene S.________ war seit 1988  bei der Firma T.________ AG,
tätig, als er am 25. April 1990 während der Arbeit über eine Rebmauer stürzte
und aus rund 3 Metern Höhe auf den Rücken fiel. Er zog sich dabei eine
Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers (LWK 2) zu. Die Berner Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Berner Versicherungen), bei der
S.________ gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie schloss den Unfall ab,
nachdem der Versicherte ab dem 18. November 1990 wieder die volle
Arbeitsfähigkeit erlangte. Ab Februar 1992 arbeitete S.________ im Steinbruch
der Firma H.________. Dort fiel ihm am 26. Februar 1996 eine 60 Kilogramm
schwere Eisenplatte auf den Kopf. Er erlitt eine Rissquetschwunde am Kopf und
eine Deckplattenimpressionsfraktur am LWK 4. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) als nunmehr zuständiger
Unfallversicherer erbrachte ihre Leistungen. Ab dem 15. April 1996 arbeitete
S.________ wieder zu 100 %, wobei er über Lendenschmerzen klagte. Der
SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.________, kam im Bericht vom 12. November 1996 zum
Schluss, die Kausalität der Rückenbeschwerden mit dem Unfall vom 26. Februar
1996 sei möglich, aber weder sicher noch wahrscheinlich. Mit Verfügung vom
18. November 1996 stellte die SUVA ihre Leistungen ein, weil bei S.________
der Gesundheitszustand erreicht sei, wie er unmittelbar vor dem versicherten
Unfall bestanden habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21.
Februar 2001 fest. Im Anschluss an den Erlass der Verfügung der SUVA meldete
S.________ bei der Berner Versicherungen einen Rückfall. Dr. med. Z.________,
leitender Arzt der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals W.________,
erstattete am 22. Mai 1998 ein Gutachten, gestützt auf welches die Berner
Versicherungen mit Verfügung vom 11. August 1998 ihre Leistungspflicht
ebenfalls verneinte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember
2000 fest.

B.
Gegen die beiden Einspracheentscheide erhob S.________ Beschwerde beim
Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis. Er beantragte, das kantonale
Gericht habe die beiden Beschwerdeverfahren zusammenzulegen und
festzustellen, welcher der beiden Versicherer die Unfallfolgen zu decken
habe. Eventuell sei eine ergänzende medizinische Abklärung dazu zu
veranlassen. Das kantonale Gericht legte die beiden Verfahren zusammen und
wies die Beschwerden mit Entscheid vom 16. August 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Während die Berner Versicherungen und die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Leistungsanspruch bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG)
sowie die Rechtsprechung über die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen einem versicherten Ereignis und einem
Gesundheitsschaden zutreffend dargelegt (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen;
für den Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Unfall und den erneut
geltend gemachten Beschwerden für die Leistungspflicht der Unfallversicherung
vgl. auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c, 117 V 360 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV
1991 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2 und S. 328 Erw. 3b). Richtig sind auch die
Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a,
208 Erw. 6b mit Hinweis; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV Versicherungsleistungen auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Bei einem Rückfall handelt es sich
um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt. Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe
längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem
oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und
Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an
(BGE 118 V 296 Erw. 2c; siehe auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2).

2.
Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss geltend machen, der Gesundheitszustand
sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb zur Klärung der Frage, welche
Ursache seine heutigen Leiden hätten, ein zusätzliches medizinisches
Gutachten in Auftrag zu geben sei. Wie bereits vor der kantonalen Instanz
äussert er sich auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht zum
Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 22. Mai 1998, auf welches die Berner
Versicherungen und das kantonale Gericht sich abgestützt haben. Der Experte
kam darin zum Schluss, die aktuell geklagten Rückenbeschwerden seien nicht
auf die 1996 erlittene LWK-Fraktur zurückzuführen. Diese könne als
abgeschlossen betrachtet werden. Zwischen den jetzt geklagten
belastungsabhängigen Kreuzschmerzen und dem Unfallereignis vom 25. April 1990
sei ein Zusammenhang ebenfalls nicht bewiesen. Die tieflumbalen
Kreuzschmerzen und die degenerativen Veränderungen in den
Intervertrebralgelenken L4/L5 und L5/S1 könnten nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall zurückgeführt werden. Sie seien mit
grosser Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt "im Sinne der üblichen
Abnützungserscheinungen" an der Wirbelsäule. Wahrscheinlich spiele auch die
bei dem Beschwerdeführer festgestellte Hemisacralisation eine Rolle. Von
dieser angeborenen Entwicklungsstörung der lumbalen Wirbelsäule sei bekannt,
"dass solche Übergangsanomalien gehäuft und auch etwas frühzeitiger zu
belastungsabhängigen Kreuzschmerzen führen" könnten. Wie die Vorinstanz zu
Recht erwogen hat, besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Beurteilung durch
Dr. med. Z________ in Zweifel zu ziehen. Sie erfüllt die von der
Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten entwickelten
Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2000 S. 149 Erw. 2b und c, je mit
Hinweisen). Dr. med. Z________ hat in seiner Beurteilung in überzeugender
Weise dargetan, dass auf Grund der erhobenen Befunde und des Verlaufs der
gemeldeten Beschwerden der Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom  April
1990 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gegeben ist und ein solcher Zusammenhang auch bei dem von
der SUVA versicherten Ereignis vom Februar 1996 nicht besteht.  Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen den jetzt geklagten
belastungsabhängigen Kreuzschmerzen und den Unfallereignissen vom April 1990
und Februar 1996 genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die
rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erschienen liesse. Die
vorliegenden medizinischen Unterlagen erlauben eine hinreichend schlüssige
Beurteilung der Kausalitätsfrage, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die
Anordnung eines Gutachtens verzichtet hat und ein solches auch im
letztinstanzlichen Verfahren nicht einzuholen ist, da hievon keine neuen
Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu
führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V
162 Erw. 1d).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des
Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: