Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 309/2001
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U 309/01 Gb

                        III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher
Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                 Urteil vom 10. Juli 2002

                         in Sachen

O.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden,

                           gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Abteilung Recht,
Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

     A.- Die 1969 geborene O.________ war seit 1. Januar
1997 als Lagermitarbeiterin bei der Firma H.________ AG
tätig und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: "Zürich") gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. September 1997
befand sie sich als Mitfahrerin in dem vom Ehemann gesteu-

erten Personenwagen in Deutschland, als dieser auf der
Autobahn ins Schleudern kam, sich an der anschliessenden
Böschung überschlug und auf dem Dach zu liegen kam. Während
der Ehemann sowie die beiden Kinder unversehrt blieben,
verletzte sich O.________ gemäss Polizeirapport vom
14. September 1997 im Bereich der Halswirbelsäule (HWS),
der Schultern und der Brust (Prellungen) sowie des Kopfes
(Schürfungen und Platzwunden). Die Erstversorgung, welche
im Spital X.________, Deutschland, erfolgte, ergab einen
normalen Röntgenbefund. Aus dem Spital Y.________, wohin
sie am nächsten Tag verlegt worden war, wurde sie nach kur-
zer ambulanter Versorgung entlassen. Gemäss Unfallmeldung
vom 17. September 1997 erlitt sie am ganzen Körper Prellun-
gen und Stauchungen. Im Arztzeugnis UVG vom 20. September
1997 stellte der Hausarzt Dr. med. B.________, Innere Me-
dizin FMH, die Diagnose eines schweren Distorsionstraumas
der HWS und erklärte die Versicherte zu 100 % arbeitsunfä-
hig. Im "Zusatzfragebogen bei HWS (Halswirbelsäule)-Verlet-
zungen" vom 21. Oktober 1997 bejahte derselbe Arzt die Fra-
gen nach "Beschwerden (subjektive Angaben)" teilweise und
hielt eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes fest;
ferner wies er auf keine Befunde zeigende Röntgenbilder der
HWS und des Schädels hin. Bei zunehmenden Beschwerden und
andauernder Arbeitsunfähigkeit wurde O.________ weiter
hausärztlich behandelt. Dr. med. A.________, Spezialarzt
FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell
Rheumaerkrankungen, untersuchte die Versicherte und diag-
nostizierte in seinem Gutachten vom 28. April 1998 ein
residuelles (tendo-myalgisches) Zervikalsyndrom und Kopf-
schmerzen, eine Fehlhaltung von Schultergürtel und Kopf bei
Fehlstatik der Brustwirbelsäule (BWS) und muskulärer Dysba-
lance sowie den Verdacht auf ein funktionelles (senso-moto-
risches) Hemisyndrom rechts. In psychischer Hinsicht stell-
te er eine posttraumatische Belastungsstörung und maladap-
tive Bewältigungsstrategien (Symptomausweitung infolge psy-
chosozialer Mechanismen) fest. Auf Anraten des Rheumatolo-

gen erfolgte vom 17. Juni bis 22. Juli 1998 eine stationäre
Rehabilitation in der Rehaklinik Z.________. Im Austritts-
bericht vom 5. August 1998 wurden - nach Durchführung eines
psychosomatischen Konsiliums durch die Dres. med.
R.________ und K.________ (Bericht vom 16. Juli 1998) -
folgende physikalisch-funktionellen Diagnosen gestellt:

"1.  Somatoforme Schmerzstörung mit klinischer Manifesta-
     tion ähnlich einer Fibromyalgie

mit  - generalisierten myotendoperiostotischen Befunden
       unter Betonung des Nackenschultergürtels
     - über den ganzen Körper verteilten schmerzhaften
       Druckpunkten (Tenderpoints)
     - schmerzhaften Myogelosen im Bereich des Schultergür-
       tels
     - HWS-betont schmerzhaften Processus spinosi
     - mittelschwerer Funktionseinschränkung für aktive
       Mobilität der HWS
     - diffuser Kraftminderung an allen Extremitäten
     - Berührungssensibilitätsstörung am Rumpf rechts, des
       ganzen rechten Beines sowie Armes
     - vegetativer Symptomatik (Schlafstörungen, Wärmehun-
       ger, Kälteempfindlichlichkeit, Defäkationsstörungen,
       rasche Ermüdbarkeit, morgendliche Abgeschlagenheit,
       körperliches Erschöpfungsgefühl, vermehrte Lärmem-
       pfindlichkeit)

ohne - objektivierbare neurologische Defizite

bei  - Haltungsinsuffienz
     - muskulärer Dekonditionierung
     - Fehlhaltung/Fehlbelastung (Kopfprotraktionshaltung,
       interscapulärer BWS-Abflachung, Wirbelsäulenabwei-
       chung und Schulterschiefstand)
     - Knick-/Senkfüssen linksbetont
     - Status nach HWS-Distorsion am 14.9.97
     - erheblicher psychogener Überlagerung wegen Diag-
       nose 3

2.   Kombinierte Kopfschmerzsymptomatik

mit  - Spannungskopfschmerzen
     - diskreter cervicogener Kopfschmerzkomponente
     - vorwiegender psychogener Überlagerung

bei  Diagnose 1 und 3

3.   Jetzt subsyndromal ausgeprägte posttraumatische Belas-
     tungsstörung, heute als Anpassungsstörung zu ver-
     schlüsseln (ICD-10: F43), sowie Vorliegen einer disso-
     ziativen Störung (ICD-10: F44.7)."

     Nach dem Aufenthalt in der Klinik Z.________ unternahm
O.________ am 24. August 1998 einen Arbeitsversuch zu
33 1/3 %, der jedoch innert Wochenfrist scheiterte. In der
Folge blieb die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Eine
von der "Zürich" Ende 1998 angeordnete N.O.T. (Neurale
Organisationstechnik)-Therapie bei Frau Dr. sc. nat.
S.________ wurde nach wenigen Sitzungen wieder eingestellt.
Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumatologie, Chef-
arzt der Klinik C.________, stellte mit Gutachten vom
27. Dezember 1999 die Diagnosen einer Fibromyalgie sowie
- als Nebenbefunde - eines Status nach Kopf-HWS-Trauma
sowie eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungs-
störung. Bei rein somatischer Betrachtung veranschlagte er
den Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen und dem Unfall auf 33 bis maximal
50 %, d.h. als eher unwahrscheinlich bis möglich.
     Die "Zürich" erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilungskosten, Taggelder). Mit Verfügung vom 22. Mai 2000
stellte sie diese indes ab 1. Januar 2000 mangels eines na-
türlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges ein, woran sie
auch auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom
6. Dezember 2000).

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versi-
cherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
15. August 2001 ab.

     C.- O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochte-
nen Entscheides sei festzustellen, dass die "Zürich" ihr
weiterhin Taggelder im Zusammenhang mit dem Unfall vom
14. September 1997 auszurichten habe; eventualiter seien
ihr eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung
zuzusprechen und (subeventualiter) sei ein Obergutachten
einzuholen, welches Auskunft über die Kausalität zwischen

dem Verkehrsunfall vom 14. September 1997 und dem erlitte-
nen Schleudertrauma der HWS gebe. Ferner ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän-
dung.
     Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-
rerin auf Grund des Unfalles vom 14. September 1997 auch
nach dem 31. Dezember 1999 Leistungen der "Zürich" zuste-
hen.
     Nachdem sowohl die "Zürich" wie auch die Vorinstanz
einen weitergehenden Leistungsanspruch mangels eines Kau-
salzusammenhanges verneint haben, wäre die Sache bei Beja-
hung von Unfallfolgen auch für die Zeit nach dem 31. Dezem-
ber 1999 zur Festlegung der Leistungen an die "Zürich" zu-
rückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Eventualanträge um Zusprechung einer Invalidenrente sowie
einer Integritätsentschädigung ersucht, fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraus-
setzung (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit
Hinweisen), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

     2.- Das kantonale Gericht hat die von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungs-
pflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem ein-
getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V
337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zur
Adäquanzbeurteilung bei nach einem Unfall auftretenden psy-
chischen Gesundheitsschäden, einschliesslich der dabei zu

beachtenden Kriterien (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), zutref-
fend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt in
Bezug auf die Erwägungen zur freien Beweiswürdigung und zum
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V
352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen)
sowie zum im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V
337 f. Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 126 V
360 Erw. 5b mit Hinweisen). Ergänzend ist festzuhalten,
dass nach der Rechtsprechung zur adäquaten Kausalität bei
Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS ohne or-
ganisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im
Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden
Praxis (BGE 115 V 133) bei den unfallbezogenen Kriterien,
welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kompo-
nenten verzichtet wird, weil nicht entscheidend ist, ob die
Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy-
chischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 366 f.
Erw. 6a). Die Adäquanzbeurteilung in Fällen, in welchen die
zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind,
im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten, ist praxisgemäss hingegen
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung
nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinwei-
sen).

     3.- Streitig und zu prüfen ist zunächst die natürliche
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden.

     a) Die Vorinstanz hat den natürlichen Kausalzusammen-
hang zwischen den physischen Leiden bzw. der das Beschwer-
debild dominierenden Fibromyalgie und dem Unfall vom
14. September 1997 mangels organisch nachweisbarer Befunde
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med.

M.________ vom 27. Dezember 1999 verneint. Hingegen wurde
der natürliche Kausalzusammenhang in Bezug auf die festge-
stellten psychischen Beeinträchtigungen - und damit indi-
rekt auch der Fibromyalgie als Folge dieser psychischen
Beschwerden - bejaht. Diese Unterscheidung zwischen physi-
scher und psychischer natürlicher Kausalität überzeugt
jedoch nicht.

     b) Unbestritten und durch die medizinischen Akten er-
stellt ist, dass die Beschwerdeführerin an einer somatofor-
men Schmerzstörung mit klinischer Manifestation ähnlich ei-
ner Fibromyalgie, einer kombinierten Kopfschmerzsymptomatik
sowie einer nunmehr subsyndromal ausgeprägten posttraumati-
schen Belastungsstörung in Form einer Anpassungsstörung und
einer dissoziativen Störung leidet. Fraglich ist nun, wie
es sich hinsichtlich der Unfallkausalität dieser gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen, welche trotz organisch nicht
nachweisbarer Befunde mindestens teilweise objektivierbar
sind, verhält.

     c) Richtig ist zwar, dass Dr. med. M.________ den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Fibro-
myalie in seinen gutachtlichen Schlussfolgerungen vom
27. Dezember 1999 nur für möglich bis wahrscheinlich hält
- was dem erforderlichen Beweismass (vgl. Erw. 2 hievor)
nicht genügt -, doch beschränkt er sich gemäss eigenen
Angaben auf eine rein somatische Beurteilung, weshalb bei
der Prüfung der natürlichen Kausalität nicht abschliessend
darauf abgestellt werden kann. Für die Bejahung des natür-
lichen Kausalzusammenhanges ist es ohne Bedeutung, ob es
sich bei einem erhobenen Befund um eine physische oder eine
psychische Unfallfolge handelt. Gerade Letzteres wird aber
vom kantonalen Gericht zu Recht bejaht, denn mit Ausnahme
von Dr. med. M.________, der als Rheumatologe einzig die
somatischen Gesundheitsschäden begutachtete - allerdings
unter Hinweis auf eine massive psychische Reaktion und den

Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung -, er-
gibt sich aus den weiteren medizinischen Berichten, dass
der Unfall vom 14. September 1997 mindestens als Teilursa-
che der gesundheitlichen Störung und der damit verbundenen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit betrachtet werden kann, was
rechtsprechungsgemäss zur Bejahung des natürlichen Kausal-
zusammenhanges genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit Hinweis).
So hielt etwa Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom
4. September 1998 fest, dass ein schweres posttraumatisches
Zervikalsyndrom mit sämtlichen, den Fachleuten bekannten
Folgeproblemen vorliege. Da die Patientin vor diesem Unfall
weder psychisch noch somatisch krank gewesen sei, müsse der
jetzige Zustand vollumfänglich und kausal auf das Unfaller-
eignis vom 14. September 1997 zurückgeführt werden. Es sei
nicht möglich, die psychischen und somatischen Beschwerden
dieser Patientin aufzuteilen in Unfallfolgen und Krankheit.
Dr. med. A.________ nahm mangels entsprechender Fragestel-
lung mit Gutachten vom 28. April 1998 zum Kausalzusammen-
hang nicht ausdrücklich Stellung, machte aber für den un-
günstigen, prolongierten Heilungsverlauf eine wesentliche
psychische Überlagerung der körperlichen Unfallfolgen
hauptverantwortlich. Auch im Austrittsbericht der Rehakli-
nik Z.________ vom 5. August 1998, samt psychosomatischem
Konsilium der Dres. med. R.________ und K.________ vom
16. Juli 1998, wird zur Frage der Kausalität nicht speziell
Stellung genommen, doch hielten die beteiligten Ärzte klar
fest, dass die somatoforme Schmerzstörung mit klinischer
Manifestation ähnlich einer Fibromyalgie in Zusammenhang
mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
dissoziativen Störung als Unfallfolge stehe.
     Im Lichte dieser medizinischen Angaben steht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es im Anschluss an
den Unfall vom 14. September 1997 zu einer psychischen
Fehlverarbeitung gekommen ist und dass sich - zumindest
teilweise - als Folge dieser Beeinträchtigung ein Fibromy-
algiesyndrom entwickelt hat. Die natürliche Kausalität zwi-

schen dem Unfall vom 14. September 1997 und dem diagnosti-
zieren Beschwerdebild ist daher zu bejahen.

     4.- a) Nach der Rechtsprechung zur adäquaten Kausali-
tät bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V
359) wird - wie bereits in Erw. 2 hievor ausgeführt - bei
den unfallbezogenen Kriterien, welche in die Beurteilung
miteinzubeziehen sind, auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 117
V 367 Erw. 6a). Allerdings muss diesfalls das Vorliegen ei-
nes Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie
auch deren Folgen durch zuverlässige Angaben gesichert
sein. Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der
HWS im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS müssen bin-
nen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten,
damit sie diesem zugerechnet werden können. Auf Grund der
medizinischen Erkenntnisse über die Latenzzeit ist es somit
wichtig, was sich am Unfalltag und in der darauf folgenden
Zeit zugetragen hat, wie genau die Angaben der verunfallten
Person wiedergegeben wurden und was die Ärzte abgeklärt
oder sonstwie festgestellt und - auch zeitlich fixiert -
festgehalten haben (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29).
     Die Akten geben diesbezüglich zu Zweifeln Anlass. Über
den Unfallhergang liegt zwar ein Polizeirapport (vom
14. September 1997) vor, der unter der Rubrik "Verletzun-
gen" neben Prellungen im Schulter- und Brustbereich sowie
Schürfungen und Platzwunden am Kopf auch - allerdings ohne
nähere Beschreibung - die HWS aufführt. Da weder über die
Erstversorgung im Spital X.________ in Deutschland noch
über die ambulante Versorgung im Spital Y.________ medizi-
nische Berichte vorliegen, ist unklar, was sich in der La-
tenzzeit nach dem Unfall zugetragen hat. Zudem ergeben die
ärztlichen Unterlagen kein einhelliges Bild in Bezug auf
das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalen-
ten Verletzung. Auf ergänzende Abklärungen kann indessen

verzichtet werden, da - wie dargelegt (Erw. 2 hievor) -
selbst in zuverlässig gesicherten Fällen mit Schleudertrau-
ma oder äquivalenter Verletzung, in welchen die zum typi-
schen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehö-
renden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten, die Adäquanzbeurteilung
praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist (BGE 123 V 99
Erw. 2a mit Hinweisen). Dies gilt auch für Fälle, bei denen
die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen nicht zum typischen Beschwerdebild
eines HWS-Traumas gehören, sondern eine selbstständige
sekundäre Gesundheitsschädigung darstellen (RKUV 2001 Nr. U
412 S. 79 ff. Erw. b; vgl. auch BGE 126 V 118 f. Erw. 3c
und Urteil F. vom 26. November 2001, U 409/00).

     b) aa) Die im Polizeirapport vom 14. September 1997
neben einer nicht näher beschriebenen HWS-Verletzung ge-
nannten Prellungen im Schulter- und Brustbereich sowie
Schürfungen und Platzwunden am Kopf werden bereits im Arzt-
zeugnis UVG des Dr. med. B.________ vom 20. September 1997
nicht mehr erwähnt. Er verneint im HWS-Fragebogen vom
21. Oktober 1997 vielmehr ausdrücklich, anlässlich der
Erstuntersuchung Begleitverletzungen am Kopf erhoben zu
haben. Wie Dr. med. M.________ im späteren Gutachten vom
27. Dezember 1999 schlüssig ausführt, dürften diese Weich-
teilverletzungen jedenfalls nach maximal sechs Wochen abge-
heilt gewesen sein. Bezüglich der HWS-Distorsion ergab die
bildgebende Diagnostik am 14. September 1997 diskrete Ab-
weichungen im Bereiche der hinteren Wirbelkörper- und Spi-
nolaminarlinie C 3/4 (im Sinne einer diskreten Retrolisthe-
se), während die MRI-Untersuchung der HWS vom 7. Oktober
1997 und diejenige des Schädels vom 10. Oktober 1997 keine
pathologische Befunde (mehr) zeigten. Im HWS-Fragebogen vom
21. Oktober 1997 führte Dr. med. B.________ verschiedene

zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Verletzung gehörende
Gesundheitsschädigungen wie Schwindel, Spontanschmerz Kopf
okzipital, Spontanschmerz Nacken links/rechts mit Ausstrah-
lung Schulter und Arm links sowie Bewegungseinschränkung
HWS auf. Zudem erhob der Arzt den Befund eines beeinträch-
tigten psychischen Zustandes und stellte die Begleitdiagno-
se einer reaktiven Depression.

     bb) Diese medizinischen Berichte zeigen auf, dass in
der Folge die zum Beschwerdebild einer HWS-Verletzung gehö-
renden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zunehmend gegen-
über anderen Krankheitsbildern, insbesondere auch einer
psychischen Problematik, in den Hintergrund traten. Dr.
med. A.________ hält in seinem Gutachten vom 28. April
1998, also rund sieben Monate nach dem Unfall, fest, die
Versicherte wirke in ihrem Antrieb reduziert, schwung- und
kraftlos sowie in ihrer Präsenz teilweise eingeschränkt.
Ihr Verhalten wirke regredierend, indem sie sich von ihrem
Ehemann - weit mehr als von ihrer körperlichen Störung her
erklärbar sei - behilflich sein und umsorgen lasse. Sie
biete ihre Beschwerden appellativ-aufmerksamkeitserhei-
schend dar. Die nun noch geltend gemachten Kopf- und Na-
ckenschmerzen liessen sich nicht mit den klinisch sowie
radiologisch spärlich objektivierbaren Befunden begründen
und auch für eine namhafte Einschränkung der HWS bestünden
keine Anhaltspunkte. Die Hypodysästhesie der rechten Kör-
perhälfte dürfe im Rahmen eines funktionellen Hemisyndroms
interpretiert werden. Die motorischen Störungen seien in
der von der Patientin dargelegten Art untypisch für organ-
neurologische Störungen, dies auch angesichts des unauffäl-
ligen Schädel-MRI. Hauptverantwortlich für den ungünstigen,
prolongierten Heilungsverlauf scheine ihm eine wesentliche
Überlagerung der körperlichen Unfallfolgen zu sein, indem
es offensichtlich zur Ausbildung einer posttraumatischen
Belastungsstörung sowie - von dieser unabhängig - auch zu
einer mangelhaften Verarbeitung und Bewältigung der Unfall-

folgen aus psychosozialen Gründen gekommen sei. Im Aus-
trittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 5. August 1998
wurden aus physikalisch-funktioneller Sicht eine somatofor-
me Schmerzstörung mit klinischer Manifestation ähnlich ei-
ner Fibromyalgie sowie eine kombinierte Kopfschmerzsympto-
matik diagnostiziert, beides überlagert durch eine subsyn-
dromal ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (An-
passungsstörung) und eine dissoziative Störung, die im Rah-
men des psychosomatischen Konsiliums (vom 16. Juli 1998)
durch die Dres. med. R.________ und K.________ erhoben wor-
den waren. Objektivierbare neurologische Defizite konnten
bei der Untersuchung jedoch keine festgestellt werden. Im
Vordergrund der Symptomatikunterhaltung stand nach Ein-
schätzung der Ärzte der Rehaklinik mit grosser Wahrschein-
lichkeit die psychogene Problematik, bei vorliegender An-
passungsstörung und dissoziativer Störung (Konversionsstö-
rung). Der Hausarzt Dr. med. B.________ hielt im Bericht
vom 4. September 1998 fest, dass seines Erachtens ein
schweres posttraumtisches Zervikalsyndrom vorliege und eine
Aufteilung der psychischen und somatischen Beschwerden in
Unfallfolgen und Krankheit nicht möglich sei. Im Bericht
vom 16. April 1999 erwähnte derselbe Arzt einen unruhigen
Schlaf, häufige Kopfschmerzen, nuchale Verspannungen mit
brettharter Muskulatur, traurige Grundstimmung, keine
Belastbarkeit, keine Spannungstoleranz, hochgradige Ver-
spannung der gesamten Schultergürtel-Muskulatur mit auffäl-
liger Druckdolenz der Muskulatur im Bereich des Schulter-
Nacken-Gürtels sowie eine depressive Grundstimmung; im
Übrigen sei eine psychiatrische Behandlung noch nicht
begonnen worden. Im Gutachten vom 27. Dezember 1999 erhob
Dr. med. M.________ Befunde, die insgesamt die ACR-Krite-
rien einer so genannten Fibromyalgie erfüllen, deren Kardi-
nalkriterien chronische, weit verbreitete Schmerzen sowie
myofasziale Druckpunkte und deren Charakteristika Müdig-
keit, Schlafstörungen, Steifigkeit, Parästhesien, Kopf-
schmerzen, Depression, Angst u.a. mehr sind. Die von der

Beschwerdeführerin geschilderten Symptome seien im Weiteren
nicht sehr whiplash-spezifisch (Symptome des Schleudertrau-
mas nach Grifka: Muskelhartspann in der Schulter-Nackenre-
gion, diffuse Schmerzausstrahlung im Hinterhaupt-, BWS- und
Schulter-Armbereich, Schluckbeschwerden, Sehstörungen,
Schwindelgefühl, Tinnitus, Übelkeit, Schlafstörungen, Vigi-
lanzstörungen, Konzentrationsstörungen). Er stellte die
Diagnose einer Fibromyalgie mit Verdacht auf eine posttrau-
matische Belastungsstörung.

     cc) Der relevante Sachverhalt ist in medizinischer
Hinsicht gut dokumentiert. Es liegen zahlreiche ärztliche
Stellungnahmen aus verschiedenen Fachbereichen vor, welche
umfassend über die Entwicklung des Gesundheitszustandes
seit dem erlittenen Unfall Auskunft geben. Dies gilt nicht
nur für die somatische, sondern auch für die psychische
Problematik. Von der Anordnung weiterer Untersuchungen und
der Einholung einer - von der Beschwerdeführerin eventuali-
ter beantragten - zusätzlichen Expertise ist daher abzuse-
hen. Die ärztlichen Berichte verdeutlichen, dass bei der
Versicherten zunächst zwar die für ein Schleudertrauma der
HWS typischen Beschwerden wenigstens teilweise vorhanden
waren, diese aber schon nach wenigen Monaten zunehmend von
einer psychischen Problematik überlagert wurden. Bereits
Dr. med. A.________ beschrieb in seinem Gutachten vom
28. April 1998 die dominierende psychische Problematik und
auch für die Ärzte der Rehaklinik Z.________ standen im
Juni/Juli 1998 nicht mehr die teilweise noch erhobenen
typischen HWS-Beschwerden, sondern die psychisch überlager-
te somatoforme Schmerzstörung mit klinischer Manifestation
ähnlich einer Fibromyalgie im Vordergrund. Schliesslich
diagnostizierte Dr. med. M.________ mit Gutachten vom
27. Dezember 1999 eine Fibromyalgie, bei welcher den typi-
schen HWS-Beschwerden keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Auch der Hausarzt Dr. med. B.________ anerkannte eine psy-
chische Problematik, obwohl er insbesondere im Bericht vom

16. April 1999 primär die somatischen, teilweise typischen
HWS-Beschwerden erwähnte; allerdings setzte er sich mit den
einlässlich begründeten Beurteilungen durch Dr. med.
A.________ (vom 28. April 1998) und der Rehaklinik
Z.________ (vom 5. August 1998) nicht auseinander. Insge-
samt ist in Würdigung der schlüssigen und nachvollziehbaren
medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass Ende Dezem-
ber 1999 die typischen HWS-Beschwerden, soweit teilweise
überhaupt noch vorhanden, klar im Hintergrund standen. Prä-
gend war vielmehr die psychische Problematik mit der sich
(auch) daraus entwickelten Fibromyalgie, die als selbst-
ständige sekundäre Gesundheitsschädigung zu betrachten ist.
Die Adäquanzbeurteilung hat deshalb nach den in BGE 115 V
133 festgelegten Kriterien zu erfolgen.

     5.- a) Die Beschwerdeführerin erlitt als Beifahrerin
einen Verkehrsunfall, bei welchem das Auto auf der Autobahn
ins Schleudern geriet, nach rechts von der Fahrbahn abkam,
sich an der anschliessenden Böschung (einmal) überschlug
und auf dem Dach liegen blieb. Auf Grund des augenfälligen
Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen ist die-
ser Unfall mit der Vorinstanz - und entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - dem
mittleren Bereich zuzuordnen (vgl. zur Rechtsprechung in
derartigen Fällen: RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91; Urteile T.
vom 31. Januar 2001, U 185/00, und M. vom 3. Januar 2000,
U 218/98; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 2. Mai 1997,
U 126/96). Für die Bejahung der adäquaten Kausalität ist
daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Recht-
sprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in beson-
ders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Krite-
rien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE
115 V 141 Erw. 6c/bb).

     b) Besonders dramatische Begleitumstände liegen nicht
vor, obwohl dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht

abgesprochen werden kann. Auszugehen ist dabei vom im Poli-
zeirapport (vom 14. September 1997) und durch die Augenzeu-
gen beschriebenen Unfallhergang, wonach das Auto schleu-
dernd von der Fahrbahn abkam und sich in der anschliessen-
den Böschung einmal überschlug, worauf alle Fahrzeuginsas-
sen das Auto ohne Dritthilfe verlassen konnten. Für die
dramatischere Unfallschilderung der Beschwerdeführerin
- das Auto sei 100 m auf dem Dach gerutscht, die Tochter
sei aus dem Auto geschleudert worden, sie selbst habe sich
beim Unfall die Kopfhaare eingeklemmt - finden sich in den
Akten keine Anhaltspunkte. Festzuhalten ist, dass der Ehe-
mann und die beiden Kinder unverletzt blieben. Was sodann
die Schwere und besondere Art der erlittenen Verletzungen
anbelangt, ist einzig auf die objektivierbaren Unfallfolgen
der Prellungen, Schürfungen und Platzwunden im Schulter-
und Brustbereich sowie am Kopf abzustellen. Diese Verlet-
zungen waren eher leichter Natur und nach kurzer Zeit aus-
geheilt (vgl. Gutachten des Dr. med. M.________ vom 27. De-
zember 1999). Eine schwere Verletzung, wie im Polizeirap-
port ohne nähere Beschreibung aufgeführt, lag nicht vor.
Jedenfalls konnte eine solche weder bei der Erstbehandlung
im Spital in X.________ noch bei den verschiedenen späteren
Untersuchungen festgestellt werden. Die erlittenen Verlet-
zungen waren nicht schwer und namentlich nicht geeignet,
eine psychische Fehlentwicklung in invalisierendem Ausmass
auszulösen. Ebenso wenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder
ein hinsichtlich der somatischen Beschwerden schwieriger
Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen ersichtlich.
Soweit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand-
lung sowie Dauerbeschwerden angenommen werden müssten,
wären sie auf psychische Gründe zurückzuführen, die in die-
sem Zusammenhang ausser Acht zu lassen sind (vgl. RKUV 1993
Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen; Urteil F. vom
26. November 2001, U 409/00). Bei der andauernden Arbeits-
unfähigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass diese

nicht auf die direkten Unfallfolgen, sondern auf das durch
die psychische Fehlentwicklung entstandene mittelbare Fib-
romyalgiesyndrom zurückzuführen ist.
     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der
massgebenden Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt ist.
Auch sind sie weder in gehäufter noch in auffallender Weise
gegeben. Unter diesen Umständen kann dem Unfallereignis vom
14. September 1997 für die Entstehung der psychischen Be-
einträchtigungen samt Fibromyalgiesyndrom und der damit
verbundenen Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
keine rechtlich massgebende Bedeutung zukommen, weshalb die
Adäquanz zu verneinen ist. In diesem Sinne ist der kantona-
le Entscheid rechtens.

     6.- a) Da es im vorliegenden Verfahren um Versiche-
rungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Ge-
richtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
erweist sich daher als gegenstandslos.

     b) aa) Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in
der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt,
wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei
bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder
doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je
mit Hinweisen).
     Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine
Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,
die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 127 I 205 Erw. 3b,
125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei
der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider
Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108

Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). Nach der Recht-
sprechung liegt die Grenze für die Annahme von Bedürftig-
keit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbei-
ständung höher als diejenige des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürf-
tigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei
zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue
Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen
treffen zu müssen. Wohl dürfen von der Gesuch stellenden
Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht
gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die
für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen,
dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nach-
kommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit ge-
nügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr
Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, be-
scheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind nicht
nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesam-
ten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend. Zu berück-
sichtigen sind daher u.a. auch fällige Steuerschulden
(nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 21. Juli 1986,
H 12/85; vgl. auch RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).

     bb) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht näher begründet.
Auf Aufforderung des Gerichts hin hat die Beschwerdeführe-
rin durch ihren Rechtsvertreter das Formular betreffend
unentgeltliche Rechtspflege vom 21./22. November 2001 mit
verschiedenen Unterlagen einreichen lassen. Bezüglich der
Vermögensverhältnisse ergibt sich aus dem Zeugnis des
Gemeinderates N.________ vom 15. Januar 2001, dass die
Versicherte und ihr Ehemann im Januar 2001 noch Schulden
von rund Fr. 32'400.- aufwiesen. Da jedoch am 23. Februar
2001 die Rentenverfügung der Invalidenversicherung (ordent-
liche Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinder-
renten mit Wirkung ab 1. September 1998) mit einer Total-

überweisung von Fr. 119'564.- erging, über deren Verwendung
die Beschwerdeführerin keine Angaben macht, kann nicht mehr
von einer Überschuldung ausgegangen werden. Auch bezüglich
der Einkommensverhältnisse hat sich die Situation seit dem
Zeugnis des Gemeinderates vom 15. Januar 2001 wesentlich
geändert: Neben dem Nettoeinkommen des Ehemannes von
Fr. 4'328.65 sind ab Februar 2001 IV-Renten von insgesamt
Fr. 4'084.- zu beachten, was ein monatliches Einkommen von
Fr. 8'412.- ergibt. Dieses Einkommen liegt unter Berück-
sichtigung der Mietkosten von Fr. 1'293.- (inkl. Garagen-
einstellplatz) monatlich nunmehr offensichtlich und deut-
lich über dem Existenzminimum für die Familie der Beschwer-
deführerin (zwei Erwachsene und zwei Kinder), weshalb keine
Bedürftigkeit nachgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung abzuweisen ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
     soweit darauf einzutreten ist.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
     wiesen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                             Die Gerichtsschreiberin: