Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 307/2001
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U 307/01
U 308/01
Urteil vom 22. April 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Widmer und
Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer

U 307/01
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1965, Beschwerdegegner, vertreten durch                Advokat
Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,

und

U 308/01
G.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch       Advokat Daniel
Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons  Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 30. April 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene G.________ war vor seiner Arbeitslosigkeit bis Ende April
1994 in der Firma seines Bruders tätig. Danach war er Bezüger von
Arbeitslosentaggeldern. Damit war er bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 17. Februar 1995 meldete er der SUVA, dass er am 27. Januar 1995 in
Italien mit dem Auto einen Selbstunfall erlitten habe und in der Casa di Cura
X.________ in M.________/Italien behandelt worden sei. Nachdem er diese
Klinik am 4. Februar 1995 verlassen hatte, trat er am 6. Februar 1995 ins
Spital B.________ ein. Dort wurden ein postcommotionelles Syndrom, ein
Zustand nach Commotio cerebri und eine BWK 10-Fraktur ohne Beteiligung der
Hinterwand diagnostiziert; festgestellt wurden weiter eine mit Hautfäden
adaptierte rechte Ohrmuschel und behandelte Rissquetschwunden am Kopf
(Austrittsbericht vom 21. Februar 1995). Im Mai 1995 wurde der Versicherte im
Spital A.________ von PD Dr. med. F.________ neurologisch untersucht (Bericht
vom 17. Mai 1995). Die SUVA holte zudem die Berichte des Hausarztes Dr. med.
S.________ vom 29. Mai und 8. August 1995 ein und veranlasste die
kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. C._______ vom 30. August 1995. Vom
20. September bis 18. Oktober 1995 weilte G.________ in der Klinik
D.________, wo leichte Hirnfunktionsstörungen, ein leichtgradiges
Thoracovertebralsyndrom, Verlangsamung, depressive Verstimmung und eine
Inguinalhernie rechts diagnostiziert wurden (Austrittsbericht vom 27. Oktober
1995). Eine weitere Untersuchung im Spital A.________ ergab gemäss Bericht
vom 31. Januar 1996 keinen auffälligen Befund. Da gemäss dem kreisärztlichen
Untersuchungsbericht des Dr. med. C.________ vom 14. März 1996 unfallbedingt
keine ärztliche Behandlung mehr notwendig war, eröffnete die SUVA dem
Versicherten am 26. April 1996 den Abschluss der Heilbehandlung; bis zum
Beginn der Umschulung durch die Invalidenversicherung am 15. April 1995
richtete sie Taggelder aus. Mit Verfügung vom 18. Juni 1996 sprach sie
G.________ aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % eine
Integritätsentschädigung zu. Nach erfolgter Einsprache holte die SUVA die
Stellungnahme der Klinik D.________ vom 9. August 1996 ein und erhöhte
gestützt darauf die Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 6.
September 1996 auf 30 %. Es folgten weitere medizinische Abklärungen vor
allem neurologischer Art. Nachdem die beruflichen Massnahmen der
Invalidenversicherung abgebrochen worden waren, richtete die SUVA vom 1.
Februar bis 30. Juni 1997 erneut Taggelder aus (Schreiben vom 23. Mai 1997).
Mit Verfügung vom 28. August 1997 sprach sie mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine
Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Im Rahmen
des Einspracheverfahrens holte sie zudem das psychiatrische Gutachten des Dr.
med. W.________ vom 5. August 1998 ein. Mit Einspracheentscheid vom 9.
November 1998 hielt sie an ihrer Rentenverfügung fest.

B.
Beschwerdeweise liess G.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1.
Juli 1997 beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
(heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft) zog vom Bezirksgericht Liestal die
Akten im Zivilprozess zwischen G.________ und der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) bei und gab den Parteien
Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Einsicht in diese Unterlagen machte die
SUVA geltend, es sei eine reformatio in peius durchzuführen und
festzustellen, dass sie keine Leistungen aus dem geltend gemachten Ereignis
vom 27. Januar 1995 schulde, nachdem die Bezirksgerichtspräsidentin die Klage
auf Taggeldleistungen der Insassenversicherung mit Entscheid vom 15. April
1999 rechtskräftig abgewiesen habe. Im Hinblick auf die Abklärung der näheren
Begleitumstände des geltend gemachten Unfalles forderte das kantonale Gericht
vom Versicherten den Wetterbericht des Unfalltages der in der Nähe gelegenen
Wetterstation aeronautica militare und von der Mobiliar die im Zivilprozess
eingereichten Unterlagen einschliesslich das Kasko-Dossier ein. Zudem nahm
sie Erkundigungen bei der Casa di Cura X.________, Policlinico Città di
M.________ vor, welche Unterlagen die SUVA dem Neurologen Dr. med. H.________
vom Ärzteteam Unfallmedizin vorlegte (Beurteilung vom 22. Januar 2001).
Sodann wurden an der Parteiverhandlung vom 30. April 2001 die Ehefrau des
Versicherten und der Schadeninspektor der Mobiliar befragt. Mit Entscheid vom
30. April 2001 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziffer 1) und sprach dem Versicherten eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 3'906.10 zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten,
mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine dem effektiven Invaliditätsgrad
entsprechende Rente zuzusprechen.

Die SUVA führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Darin stellt sie das
Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, Durchführung einer
reformatio in peius und Feststellung, dass sie keine Leistungen aus dem
geltend gemachten Ereignis vom 27. Januar 1995 schulde; eventuell sei die dem
Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung
nach Ermessen des Gerichtes zu reduzieren. Zudem sei die Mobiliar in das
Verfahren beizuladen.

Sowohl G.________ wie auch die SUVA schliessen je auf Abweisung der von der
Gegenpartei gestellten Rechtsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht gab der Mobiliar Gelegenheit zur
Stellungnahme, wovon diese mit Eingabe vom 28. Januar 2002 Gebrauch machte.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
9. November 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.
3.1 Die SUVA stellt den Antrag auf Beiladung der Mobiliar im Sinne von Art.
110 Abs. 1 OG in das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Der
Versicherte bestreitet, dass die Mobiliar beizuladen sei.

3.2 Dem Unfallversicherungsprozess ist, wie übrigens dem
Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, angesichts des weiten
Parteibegriffes die Intervention Dritter im Allgemeinen (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 183; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 190
N 526; Saladin, Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 187) fremd.
Hingegen sieht Art. 110 Abs. 1 OG vor, dass der Schriftenwechsel auf andere
"Beteiligte" ausgedehnt werden kann. Eine Pflicht zur Beiladung oder, als
Korrelat dazu, ein Anspruch auf Beiladung besteht jedoch nicht. Vielmehr
entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel
einbezogen wird (Kölz/Häner, a.a.O., S. 346 N 979). Mit der Beiladung werden
Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein
Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den
Schriftenwechsel hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den
Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn
gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Das
Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung
auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten
in Aussicht stehen (BGE 125 V 94 Erw. 8b; vgl. auch BGE 118 Ib 360 Erw. 1c).

Die Frage, ob einem Urteil auch Wirkung gegenüber dem Beigeladenen zukommt,
ist nach dem massgebenden materiellen Recht zu beurteilen (vgl. BGE 114 Ia 95
Erw. 1b mit Hinweisen zur zivilrechtlichen Streitverkündung). Die SUVA führt
zur Begründung ihres Antrages die Grundsätzlichkeit der anstehenden Fragen
für die Mobiliar an, welche bisher keine Leistungen im Regress des
Unfallversicherers erbracht habe. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,
dass die Subrogation des Unfallversicherers (Art. 41 UVG ff.) nicht in die
sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte fällt (vgl. BGE 126
III 41). In BGE 125 V 339 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem
das Beschwerderecht des Privatversicherers gegen Verfügungen des
Unfallversicherers nach Massgabe von Art. 129 UVV oder Art. 103 lit. a OG
verneint. In den Erwägungen führte es unter anderem aus, der Entscheid über
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zeitige höchstens indirekte
Auswirkungen (BGE 125 V 345 Erw. 4d). Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde
liegende Leistungsprozess beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage als die
von der SUVA angeführten Regressansprüche gegenüber einem haftpflichtigen
Dritten. Dem Verhalten des Haftpflichtversicherers kommt im
unfallversicherungsrechtlichen Leistungsprozess höchstens insofern Bedeutung
zu, als er Einwände gegen das Vorliegen eines Unfalles vorbringen und damit
zur Verneinung der Leistungspflicht der SUVA beitragen könnte. Solche
Entlastungsgründe hat der Sozialversicherer, soweit geltend gemacht und
erstellt, im Rahmen des Leistungsprozesses zu prüfen. Eine rechtlich
relevante Rückwirkung des Ausgangs des vorliegenden Prozesses auf die
Rechtsbeziehungen zwischen der Mobiliar und der SUVA, welche eine Beiladung
rechtfertigen würde, ist damit jedoch nicht gegeben.

4.
4.1 Die SUVA beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit der
Begründung, das kantonale Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Verletzungen des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
geltend gemachten Unfall vom 27. Januar 1995 zurückzuführen seien.
Diesbezüglich sei der Entscheid des Bezirksgerichts Liestal vom 15. April
1999 für das vorliegende Verfahren bindend. Mit diesem sei die Klage auf
Taggelder aus der Insassenversicherung rechtskräftig abgewiesen worden, da
das Unfallereignis in Italien nicht als erwiesen erachtet worden sei. Aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht anders zu entscheiden würde auf eine
Zweiteilung des Unfallbegriffes im Zivilrecht und im Sozialversicherungsrecht
hinauslaufen und letztlich das gesetzliche Regressrecht des
Unfallversicherers unterlaufen.

4.2 Die Präsidentin des Bezirksgerichts Liestal wies die Klage des
Versicherten gegen die Mobiliar - mit welcher dieser im Sinne einer Teilklage
Taggelder in der Höhe von Fr. 7'920.-- nebst Zins aus der bei der Mobiliar
abgeschlossenen Insassenversicherung geltend gemacht hatte - nach
Durchführung des Beweisverfahrens mit Entscheid vom 15. April 1999 ab. Das
Urteil wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt. In der Folge wurde jedoch
von keiner der Parteien eine schriftlich begründete Urteilsausfertigung
verlangt, und es wurde auch kein Rechtsmittel gegen das Urteil erhoben.
Im Zusammenhang mit der Frage der Bindungswirkung einer durch das zuständige
Zivilgericht ausgesprochenen Verschollenerklärung unter Annahme eines
tödlichen Unfalles hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die
Sozialversicherungsgerichte hätten selbstständig zu beurteilen, ob das
Verschwinden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf
einen Unfall zurückzuführen sei. Denn letztlich habe das
Sozialversicherungsgericht über die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
- und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Tod oder die Verletzung einer
versicherten Person auf einen Unfall oder andere Ursachen zurückzuführen ist
- zu befinden (RKUV 2000 Nr. U 388 S. 298 Erw. 2c). Anderseits hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdelegitimation eines
Privatversicherers gegen die Verfügung des Unfallversicherers verneint mit
der Begründung, eine solche Verfügung habe gegenüber dem Privatversicherer
keine verbindliche Wirkung. Vielmehr könne der Privatversicherer frei darüber
befinden, ob ein Unfallereignis als gegeben zu betrachten sei und in welchem
Umfang vertragliche Leistungen geschuldet seien (BGE 125 V 343 Erw. 4b). Beim
von der SUVA angeführten Entscheid des Bezirksgerichts Liestal kommt hinzu,
dass dieser bloss im Dispositiv vorliegt und somit mehrere
Begründungsvarianten offen lässt. Welche Motive im Ergebnis zur
Klageabweisung geführt haben, ist somit nicht ersichtlich. Sie hätten
allenfalls anlässlich eines gegen diesen Entscheid eingereichten
Rechtsmittels hinterfragt werden können, nicht aber im Rahmen eines
Sozialversicherungsprozesses. Vielmehr hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden
selbstständig zu beurteilen, ob und in welchem Umfang der vom Versicherten
geltend gemachte Gesundheitsschaden auf einen Unfall zurückzuführen ist.

5.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheit gewährt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.

Dass sich ein Unfall "unter Ausschluss von Zeugen" ereignet, ist an sich kein
Grund, ihn als unbewiesen abzulehnen. Hingegen sind die einzelnen Umstände
des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Kommt er
dieser Forderung nicht nach, indem er unvollständige, ungenaue oder
widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen
Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine
Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass
die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen
übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die
einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der
Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen
Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen.
Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der
Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1990
Nr. U 86 S. 50 Erw. 2). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund
einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche
äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der
mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich selten durch medizinische
Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis
für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 264; BGE 103 V 175; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51
Erw. 2).

6.
6.1 Von der SUVA um Rechtshilfe ersucht, sandte das Istituto Nazionale per
l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro den Verkehrsunfallrapport des
"Comando Regione Carabinieri di Y.________". Danach ereignete sich am 27.
Januar 1995 um 4.00 Uhr morgens in der Via Z.________ bei der Kilometermarke
26+300 ein Verkehrsunfall, indem ein Fahrzeug von der Strasse abkam. Beim
Personenwagen handelte es sich um einen P.________, welcher auf K.________
(der späteren Ehefrau des Versicherten) zugelassen war. Das Auto befand sich
in sehr schlechtem Zustand und wies gewaltige Schäden an Karosserie und
Chassis auf. Der Fahrer (G.________) sei in der Clinica X.________ di
M.________ hospitalisiert worden. Es habe sich um einen selbstverursachten
Unfall ohne Drittbeteiligte gehandelt. Die Strecke wurde als gerade mit
Gegenverkehrsspur beschrieben. Im Unfallzeitpunkt habe starker Wind
geherrscht. Zum Unfallhergang wurde festgehalten, das Fahrzeug sei von
T.________ kommend nach R.________ unterwegs gewesen, als es bei der
Kilometermarke 26+300 von der Strasse abgekommen sei; am Auto selber und an
der Einfriedung des "Consorzio di Y.________" entstanden auf einer Länge von
rund 30 m beträchtliche Schäden und es wurden Zaunpfosten umgestossen. Der
von der Vorinstanz eingeholten Krankengeschichte der Casa di Cura X.________
Policlinico Città di M.________ ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 27.
Januar 1995 wegen eines Autounfalles mit der Ambulanz in die Notfallstation
eingeliefert wurde. Die Diagnose lautete ampia ferita lacero contusa cuoio
capelluto, ampia ferita orecchio destro (si presenta quasi completamente
staccato dal volto), trauma commotivo cranico. Am 28. Januar 1995 wurden
neurologische Untersuchungen durchgeführt, und am 30. Januar wurde in den
Überwachungsblättern eine retrograde Amnesie festgehalten. Die erneute
neurologische Untersuchung ergab keinen auffälligen Befund. Am 30. Januar
wurden zudem Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule erstellt, worauf am 1.
Februar die orthopädische Untersuchung einer Wirbelfraktur durchgeführt
wurde. Die Röntgenbilder vom 2. Februar bestätigten eine Läsion auf Höhe Th
10.  Die geplante Verlegung in die orthopädische Abteilung kam indessen nicht
zustande, weil der Versicherte am 4. Februar 1995 das italienische Spital
entgegen dem Rat der Ärzte verliess und in die Schweiz zurückkehrte. Am 6.
Februar 1995 trat er ins Spital B.________ ein, wo er bis 21. Februar 1995
hospitalisiert blieb. Wenn sich die SUVA nunmehr darauf beruft, im Bericht
des Studio Tecnico Infortunistica, I.________, vom 28. März 1995 sei von
einem unverletzten Fahrzeuglenker die Rede, kann darauf nicht ohne weiteres
abgestellt werden. Im Polizeirapport wird - ohne nähere Angaben über
erlittene Verletzungen - festgehalten, dass der Fahrzeuglenker hospitalisiert
wurde. Aus dem Umstand allein, dass keine Verletzungen erwähnt wurden, kann
indessen nicht geschlossen werden, der Versicherte sei tatsächlich unverletzt
geblieben. Sonst wäre er wohl kaum mit der Ambulanz in eine Notfallstation
eingeliefert und im Spital über mehrere Tage abgeklärt und behandelt worden.
Der Sachbearbeiter der Mobiliar gab anlässlich der Befragung im
vorinstanzlichen Verfahren an, die Tatsache, dass die Ambulanz nur
Schnittwunden festgestellt habe, habe zur Bemerkung "unverletzt" geführt. Die
Wirbelverletzung wurde schliesslich auch in der Klinik nicht auf Anhieb
diagnostiziert, was jedoch nicht heisst, dass der Versicherte sie sich nicht
beim geltend gemachten Unfallereignis zugezogen hat. Den Gründen für das
Verlassen des Spitals in Italien - welche darin liegen können, dass der
Versicherte die Behandlung in der Schweiz einer Verlegung auf die Chirurgie
in Italien den Vorzug gab - darf insofern kein grosses Gewicht beigemessen
werden, als sie mit dem Unfallhergang an sich nichts zu tun haben. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht weiter darauf
eingegangen ist. Auch wird von keiner Seite geltend gemacht, der
Gesundheitszustand habe sich dadurch verschlimmert. Im Spital B.________
fanden die Ärzte einen leicht verlangsamten Patienten  mit diffusen Schmerzen
in der Brustwirbelsäule; die rechte Ohrmuschel war helixseitig mit Hautfäden
locker adaptiert und am Kopf bestanden reizlose adaptierte Rissquetschwunden.
Diese Feststellungen stehen mit den Angaben der erstbehandelnden Klinik in
Italien im Einklang. Nach Dr. med. H.________ vom SUVA-Ärzteteam
Unfallmedizin, welcher in seinem Bericht vom 22. Januar 2001 eine Beurteilung
der Unfallverletzungen vornahm, war der initiale klinische Verlauf aufgrund
des Vergleichs der lückenhaften klinischen Angaben aus Italien mit denen im
Austrittsbericht des Spitals B.________ und unter Berücksichtigung der
labortechnischen Abklärungen durch eine leichte bis mittelschwere
Polytraumatisierung mit Commotio cerebri gekennzeichnet.

6.2 Am 1. August 2000 bestätigte die Casa di Cura X.________, dass G.________
am 27. Januar 1995 um 4.30 Uhr mit der Ambulanz eingeliefert worden sei. Wenn
der Versicherte gegenüber der SUVA angab, er habe sich um 4.00 Uhr auf den
Heimweg begeben (SUVA-Rapport vom 5. Juni 1996), kann darin kein Widerspruch
erblickt werden. Andere zeitliche Angaben ergeben sich zwar aus der
Schadenanzeige an die Mobiliar vom 3. Februar 1995. Dort wurde vermerkt, das
Schadenereignis sei zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr eingetreten; die Ambulanz
sei erst um 5.00 Uhr eingetroffen. Dabei gilt es indessen zu berücksichtigen,
dass die Schadensmeldung nicht vom Versicherten, sondern von der
Versicherungsnehmerin der Mobiliar, K.________, unterzeichnet ist. Sie hält
zwar fest, dass sie die Aussagen des Lenkers wiedergegeben habe. Dazu gilt es
jedoch zu bemerken, dass sich der Versicherte am 3. Februar 1995 immer noch
in Italien im Spital befand. K.________ selber war nicht Zeugin des
Ereignisses und konnte daher gar keine zuverlässigen Angaben machen. Dass sie
nicht genau informiert war, ergibt sich bereits daraus, dass beispielsweise
bei den Verletzungen ein Schädelbasisbruch angeführt wird, was offensichtlich
nicht stimmen kann. Auch die übrigen Angaben (z.B. bezüglich gefahrener
Geschwindigkeit, Windgeschwindigkeit) sind mit grösster Zurückhaltung  zu
würdigen, weshalb dem Versicherten gestützt auf dieses Dokument nicht eine
widersprüchliche Schilderung des Geschehensablaufs vorgeworfen werden kann.
Aus welchem Grund die Hospitalisationsbestätigung der Casa di Cura X.________
vom 4. Februar 1995 handschriftlich mit einer deutschsprachigen Diagnose
ergänzt wurde, braucht nicht näher abgeklärt zu werden. Da die Klinik dem
Versicherten keine medizinischen Unterlagen mitgab, wurde vermutlich die
Diagnose erfragt und im Hinblick auf den Spitaleintritt in der Schweiz auf
diese Art festgehalten, nachdem die Klinik die Rubrik nicht selber ausgefüllt
hat. Massgebend sind indes die Angaben in der bei den Akten liegenden
Krankengeschichte.

6.3 Der Versicherte selber gab gegenüber der SUVA am 5. Juni 1996 an, sein
Auto sei durch einen starken Windstoss von der Fahrbahn abgetrieben worden.
Was sich dann zugetragen habe, könne er nicht sagen. Durch den Windstoss sei
Sand aufgewirbelt worden, worauf er plötzlich eine gelbe Wand vor sich gehabt
und realisiert habe, dass das Fahrzeug auf die rechte Seite abgetrieben
worden sei. Darüber sei er erschrocken und habe möglicherweise beschleunigt,
anstatt zu bremsen. Die Sicherheitsgurten habe er getragen, weshalb er nicht
erklären könne, wie er sich die Kopfverletzungen zugezogen habe. Auch sei er
nicht mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, da die Strasse teils
kurvenreich gewesen sei und über etliche kleinere Hügel geführt habe. Wie das
Fahrzeug von der Strasse abkam und ob dies auf aufgewirbelten Staub -
immerhin wurde am fraglichen Tag um 4.00 Uhr von der Aeronautica militare im
Gebiet des Schadenereignisses eine Windgeschwindigkeit von 40 Knoten
registriert - und/oder übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist,
beschlägt nicht die Frage der unfallbedingten Verletzungen, sondern
allenfalls jene einer grobfahrlässigen Schadensverursachung, welche jedoch
nie aktenkundig gemacht wurde und hier auch nicht zur Diskussion steht.
Dasselbe gilt, wenn in den Akten von einem Frontaufprall oder von einem
Aufprall des Kopfes gegen die Frontscheibe die Rede ist (vgl. Bericht der
Mobiliar vom 13. April 1995). Ein Frontaufprall erscheint indessen schon
deshalb als fraglich, weil sonst nicht erklärt werden könnte, weshalb am
Strassenrand über einige Meter Pfosten umgelegt waren. Auch wurde der Airbag
im erst drei Monate alten Sportwagen - aus nicht näher abgeklärten Gründen -
nicht ausgelöst.

6.4 Die bei den Akten liegenden Unterlagen lassen mit der Vorinstanz darauf
schliessen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall
stattgefunden hat und der Versicherte sich dabei die von den erstbehandelnden
Ärzten festgestellten Verletzungen zugezogen hat. Obwohl er in der Folge
verschiedentlich medizinisch untersucht wurde, hat keiner der involvierten
Mediziner je den Verdacht geäussert, die Verletzungen könnten nicht durch
einen Autounfall verursacht worden sein. Für das Vorliegen anderer
Verletzungsgründe (z.B. Schlägerei) enthalten die Akten keinerlei
Anhaltspunkte. Zudem ging auch die SUVA im Administrativverfahren - im
Wesentlichen gestützt auf die gleichen Unterlagen, wie sie heute vorliegen -
von einem Unfallereignis mit den vom Spital B.________ bestätigten
Verletzungen aus. Der Beizug der Akten des Bezirksgerichts Liestal hat keine
neuen Erkenntnisse zu Tage gebracht, welche zu einem anderen Ergebnis zu
führen vermöchten. Zu den Photos, welche ein völlig zerstörtes Fahrzeug mit
herausgeschnittenen Karosserieteilen zeigen, gilt es festzuhalten, dass diese
kein verwertbares Beweismittel darstellen, weil sie nicht nach dem Ereignis
vom 27. Januar 1995, sondern erst viel später erstellt und zu den Akten
gegeben  worden sind.  Auch wenn der Ablauf des zur Diskussion stehenden
Ereignisses nicht bis ins letzte Detail rekonstruiert werden kann, sprechen
die vorhandenen Indizien im Lichte der Feststellungen in Polizeirapport und
Arztbericht mehrheitlich für den geltend gemachten Selbstunfall (Abkommen von
der Strasse aus nicht näher geklärten Gründen und Kollision mit
Geländeabschrankung). Soweit geltend gemacht wird, gewisse Widersprüche und
Unstimmigkeiten seien nicht widerlegt, gilt es festzuhalten, dass nicht für
sämtliche Umstände der strikte Beweis erbracht werden muss. Ist ein
unfallmässiger Geschehensablauf mit einem unfallmässigen Schaden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, führt der Umstand, dass gewisse
Punkte des Unfallhergangs nicht rekonstruiert werden können, nicht dazu, dass
die Leistungspflicht des Unfallversicherers aus diesem Grund entfällt (vgl.
EVGE 1969 S. 193; in RKUV 2000 Nr. U 388 S. 296 nicht veröffentlichte
Erwägung 3).

7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung, insbesondere die Grundsätze für die Beurteilung des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen) namentlich bei psychischen Beschwerden (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6)
zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente sowie zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG). Darauf wird
verwiesen.

7.2 Die Vorinstanz kam in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen zum Schluss, dass aus somatischer Sicht die vom Kreisarzt der SUVA
im Bericht vom 14. März 1996 angeführten leichten Restbeschwerden im Bereich
der Brustwirbelsäule mit etwas Minderbelastbarkeit als Unfallfolgen zu
betrachten seien. Zumutbar seien dem Versicherten demnach leichte bis
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe und
Administration ganztags. Nicht mehr ausüben könne er hingegen schwere
körperliche Arbeiten, und auch das Tragen von Gewichten über 15 kg sei nicht
mehr möglich. In Frage kämen Arbeitseinsätze bei Kontroll- und
Überwachungsarbeiten, leichten industriellen Produktions- und
Montagearbeiten, Archiv- und Magazinertätigkeiten, Portierdiensten,
durchschnittlichen handwerklichen und sämtlichen administrativen Tätigkeiten.

7.3 Der Versicherte kritisiert die aufgrund der Akten nicht zu beanstandende
Beurteilung der somatischen Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nicht, macht jedoch geltend, es seien auch psychische
Unfallfolgen mitzuberücksichtigen.
Das kantonale Gericht hat die - von der SUVA im Einspracheentscheid offen
gelassene - Frage, ob die geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörungen
in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, im
Sinne einer Teilursache bejaht. Laut dem psychiatrischen Gutachten des Dr.
med. W.________ vom 5. August 1998 leidet der Versicherte an einer
psychogenen Störung, wobei das Zustandsbild weder auf eine hirnorganische
noch auf eine endogene Störung hinweist. Diagnostisch wird das Leiden als
narzisstische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F 60.8 qualifiziert, die das
Auftreten einer posttraumatischen Anpassungsstörung ICD-10 F 43.2 begünstigt
habe, welche sich nunmehr in Form einer andauernden Persönlichkeitsstörung
ICD-10 F 62.8 chronifiziert und unlösbar fixiert habe. Obwohl sich der Beginn
der psychischen Beschwerden nur schwer rekonstruieren lasse, hätten sichere
Anzeichen der psychischen Beschwerden während des Rehabilitationsaufenthaltes
in D.________ im September/Oktober 1995 bestanden. Auf die Frage der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychische Beschwerden braucht
indessen nicht weiter eingegangen zu werden, da die Unfallversicherung
mangels adäquatem Kausalzusammenhang dafür nicht leistungspflichtig ist.

Während die Vorinstanz von einem mittelschweren Unfall im Sinne der
Rechtsprechung ausging, stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, der
Unfall sei als schwer einzustufen mit der Folge, dass die Adäquanz der
psychischen Beschwerden ohne weiteres zu bejahen sei. Zur Begründung beruft
er sich auf den Umstand, dass das Fahrzeug vollkommen demoliert worden sei,
was nur den Schluss zulasse, dass sich das Auto mindestens einmal um 360°
gedreht haben müsse, während es Gartenhagpfosten abrasiert habe, oder dass es
zunächst am rechten Strassenrand mit einem Hindernis kollidiert sei, bevor es
auf die Gegenfahrbahn kam und dort in einen Zaun raste oder sich gar
überschlug. Aufgrund der Akten ist diese Streitfrage zwar nicht ohne weiteres
zu entscheiden, da der augenfällige Geschehensablauf des Unfalles - wie
bereits dargelegt - nicht restlos geklärt werden konnte und auch die erst
nachträglich ins Recht gelegten Fotoaufnahmen des Fahrzeugs nichts zur
Erhellung des Unfallereignisses beizutragen vermögen. Sie kann jedoch offen
bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Denn der Umstand,
dass ein Fahrzeug Totalschaden erlitten hat, führt noch nicht dazu, den
Unfall als schwer einzustufen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/bb).
Gestützt auf die Angaben des Versicherten gemäss SUVA-Rapport vom 5. Juni
1996 und dem Polizeirapport ist vielmehr von einem mittelschweren Unfall
auszugehen (vgl. RKUV 1995 Nr. U 221 S. 114), welcher in den mittleren
Bereich oder allenfalls in die Nähe der schweren Unfälle einzustufen ist
(vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 Erw. 4b). Die Adäquanz der Unfallfolgen ist
daher zu bejahen, wenn eines der nach der Rechtsprechung für die
Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten Kriterien (in besonders
ausgeprägter Weise) erfüllt ist oder die genannten Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Weder kann das Unfallereignis vom 27. Januar 1995 - wie es vom Versicherten
gegenüber der SUVA geschildert wurde - als besonders eindrücklich bezeichnet
werden, noch lagen besonders dramatische Begleitumstände vor. Die erlittenen
Verletzungen waren weder von der Schwere noch von der besonderen Eigenart her
erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch
kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der
physischen Beschwerden oder von einer ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen
werden. Wie Kreisarzt Dr. med. C.________ in der ärztlichen Beurteilung vom
1. Juli 1997 bestätigte, lagen sodann keine körperlichen Dauerschmerzen vor,
und es gestaltete sich der Heilverlauf bezüglich der Frakturheilung als
unauffällig und komplikationslos. Im Weitern hatte der Unfall, wie die
Vorinstanz unter Hinweis auf die konkreten Umstände richtig dargelegt hat,
keine besonders schwere oder besonders langdauernde, physisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht
verneint, dass zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht.

8.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der somatisch bedingten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

8.1 Zur Bemessung des Valideneinkommens hat das kantonale Gericht, in
Übereinstimmung mit der SUVA, zu Recht auf die beim ehemaligen Arbeitgeber
eingeholte schriftliche Auskunft vom 10. Juli 1997 abgestellt, wonach dem
Versicherten im Gesundheitsfall im Jahre 1997 ein Jahreseinkommen von Fr.
62'877.75 ausbezahlt worden wäre.

8.2 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer
leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes
haben SUVA und Vorinstanz auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl.
hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelten ein
Invalideneinkommen von jährlich Fr. 50'700.--. Bei Gegenüberstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 62'878.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von rund
20 %. Das massgebende Invalideneinkommen haben SUVA und kantonales Gericht
somit effektiv auf Fr. 50'302.-- (80 % von Fr. 62'878.--) festgesetzt. Ob das
von ihnen ermittelte Invalideneinkommen um einen leidensbedingten Abzug von
25 % zu kürzen ist, wie der Versicherte beantragt, kann offen bleiben. Wie im
Folgenden darzulegen ist, ergibt das Abstellen auf die Ergebnisse der vom
Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) keinen höheren als den von SUVA und Vorinstanz festgestellten
Invaliditätgrad.

8.3 Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können für
die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne
herangezogen werden. Wird auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert
(Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE
126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom
Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung
sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der
Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).

Gemäss Tabelle A1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im
Jahr 1996 auf Fr. 4'294.--, was umgerechnet auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr.
53'975.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 %
im Jahr 1997 (Die Volkswirtschaft, Heft 1/2003, Tabelle B10.2, S. 95)
resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 54'245.--. Vom Tabellenlohn lässt sich
ein Abzug einzig damit begründen, dass nur noch leichte bis mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, wobei der Arbeitseinsatz jedoch
ganztags möglich ist. Wenn SUVA und Vorinstanz ein Invalideneinkommen von Fr.
50'302.-- ermittelt haben, so ist darin im Rahmen der Anwendung der LSE ein
Abzug von 7 % enthalten. Ein höherer Abzug vom Tabellenlohn lässt sich im
vorliegenden Fall allein gestützt auf die unfallbedingte Beeinträchtigung
nicht rechtfertigen und es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich,
welche zu einem grösseren Abzug zu führen vermöchten.

Es muss daher beim von SUVA und Vorinstanz angenommenen Invalideneinkommen
bleiben, was im Vergleich zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von
Fr. 62'878.-- zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führt.

9.
Streitig und zu prüfen ist weiter die durch die Vorinstanz zugesprochene
Parteientschädigung.

9.1 Nach Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat der obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, wobei
diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt
und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Im Unterschied zu
anderen Sozialversicherungszweigen mit bundesrechtlich garantiertem Anspruch
auf Parteientschädigung (vgl. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 69 IVG, Art. 7
Abs. 2 ELG, Art. 24 EOG, Art. 22 Abs. 3 FLG) enthält das UVG weitergehende
bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Bemessung der
Parteientschädigung. Daraus folgt, dass das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Bereich der Unfallversicherung als Frage des
Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid den durch Art. 108
Abs. 1 lit. g UVG eingeräumten grundsätzlichen Anspruch auf
Parteientschädigung verletzt und ob der Entscheid hinsichtlich der -
andernorts allein dem kantonalen Recht überlassenen - Bemessung der
Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 108 Abs.
1 lit. g UVG genügt. Darüber hinaus hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht praktisch lediglich zu prüfen, ob die Höhe der
Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (BGE 117 V 405 Erw. 2a
mit Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2).

9.2 Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf eine (reduzierte)
Parteientschädigung mit der Abweisung des von der SUVA nach Beizug der Akten
des Bezirksgerichts Liestal im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags
auf reformatio in peius  begründet.  Bezüglich der Höhe der
Parteientschädigung hat es erwogen, ein Grossteil der anwaltlichen
Aufwendungen sei nach Eingang dieses Antrags notwendig geworden.

Die SUVA bringt hiegegen vor, da die Argumente aus dem Zivilprozess bekannt
gewesen seien, habe sich der zusätzliche Aufwand im
Sozialversicherungsprozess in  Schranken gehalten. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung von nahezu Fr. 4'000.-- sei daher nicht gerechtfertigt.

9.3 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g
UVG die obsiegende Partei. Obsiegen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt
vor, wenn das Gericht die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen
Entscheid aufhebt und einen für die betroffene Person günstigeren Entscheid
trifft oder die Sache allenfalls zum Erlass einer neuen Verfügung zurückweist
(Urteil S. vom 12. November 2002, U 249/02). Die auf Antrag einer Partei
durchgeführte Abnahme von Beweisen, deren Ergebnis zu keinem für sie
günstigeren Ergebnis führt, stellt kein Obsiegen im Sinne von Art. 108 Abs. 1
lit. g UVG dar, auch nicht im Sinne eines "Zwischen-Obsiegens" (Urteil N. vom
24. Juni 2002, U 262/01). Der Versicherte hat im kantonalen Verfahren die
Zusprechung einer 100 %igen Invalidenrente beantragt. Mit diesem Antrag ist
er nicht einmal teilweise durchgedrungen. Daran ändert nichts, dass die -
gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ohnehin von Amtes wegen zu prüfende -
Frage, ob überhaupt ein Unfall stattgefunden hat, entgegen der Auffassung der
SUVA, von der Vorinstanz bejaht wurde.

Das Unterliegerprinzip wird gelegentlich vom Verursacherprinzip durchbrochen.
So entspricht es einem allgemeinen, auch im Bereich der Unfallversicherung
anwendbaren Prozessrechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten bezahlen muss, wer
sie in schuldhafter Weise verursacht hat (Urteil N. vom 24. Juni 2002, U
262/01; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997,
N 13 ff. zu Art. 108 VRPG). Aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht die
Akten des Zivilprozesses beigezogen und auf Antrag der SUVA das Verfahren auf
die Frage ausgedehnt hat, ob der geltend gemachte Unfall überhaupt
stattgefunden hat, kann nicht geschlossen werden, die SUVA habe die ihr
obliegende Pflicht zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts
verletzt. Parteikosten könnten ihr wegen der nachträglich notwendig
gewordenen Verfahrensausdehnung nur auferlegt werden, wenn sie lediglich
rudimentäre und damit ungenügende Abklärungen vorgenommen hätte. Dies war
indessen nicht der Fall, hat sie doch aus Italien den Krankenbericht der Casa
di Cura X.________ und den Polizeirapport beigezogen und den Versicherten zum
Unfallgeschehen befragt. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich die
zugesprochene Parteientschädigung daher nicht bestätigen.

10.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die SUVA obsiegt mit ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Eventualantrag zum Kostenpunkt
(Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids) . Eine
Parteientschädigung ist ihr aber praxisgemäss nicht zuzusprechen, da nach
Art. 159 Abs. 2 OG obsiegende Behörden oder mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben betraute Organisationen in der Regel keine solche erhalten (BGE 118
V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8). Der Versicherte obsiegt im Verfahren U
307/01 teilweise, wird doch der Entscheid der Vorinstanz entgegen dem Antrag
der SUVA im Hauptpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) bestätigt. Hiefür hat er
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Der Versicherte unterliegt
mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gänzlich, so dass er diesbezüglich
keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren U 307/01 und U 308/01 werden vereinigt.

2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt wird Dispositiv-Ziffer 3 des
Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30.
April 2001 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G.________ wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat G.________ für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 22. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: