Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 306/2001
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U 306/01 Ge

                        III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler

               Urteil vom 30. November 2001

                         in Sachen

G.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- G.________ war als selbstständigerwerbender
Heizungsinstallateur freiwillig bei der Schweizerischen Un-
fallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 30. Dezember
1999 meldete er der Kreisagentur Zürich einen ca. drei Mo-
nate zurückliegenden Unfall, den er wie folgt umschrieb:
«HEIZKÖRPERTRANSPORT - GESTRAUCHELT BEIM VERTRAGEN DES
HEIZKÖRPERS». Anlässlich der am 4. Januar 2000 im Spital
Z.________ durchgeführten Kniearthroskopie stellte der

operierende Orthopäde Dr. med. S.________ die Diagnose «Fe-
morale und tibiale Knorpelfraktur medialer Kniegelenkspalt
links». Mit Schreiben vom 25. Januar 2000 teilte die Kreis-
agentur Zürich G.________ mit, die SUVA lehne einen
Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da aufgrund der
medizinischen Unterlagen die Beschwerden am linken Knie
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den gemel-
deten Vorfall zurückgeführt werden könnten und eine unfall-
ähnliche Körperschädigung nicht vorliege. Nachdem Kreisarzt
Dr. med. L.________ mit Schreiben vom 16. Februar 2000 an
Dr. med. S.________ die Gründe dargelegt hatte, «die zur
Ablehnung dieses Falles Anlass gegeben haben», erliess die
Anstalt am 20. März 2000 eine in diesem Sinne lautende
Verfügung. Hiegegen erhoben G.________ und auch sein
Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation,
Einsprache, welche die Anstalt nach Einholung der
Stellungnahme des Dr. med. T.________ vom Ärzteteam
Unfallmedizin vom 31. Juli 2000 mit Entscheid vom
16. August 2000 abwies.

     B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wies die dagegen eingereichten Beschwerden des G.________
und der SWICA nach Vereinigung der Prozesse mit Entscheid
vom 4. September 2001 ab.

     C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und
Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, zuzu-
sprechen.
     Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat keine Vernehmlassung eingereicht, die SWICA hat auf
eine Stellungnahme verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat eine Leistungspflicht
der SUVA aus dem am 30. Dezember 1999 gemeldeten Vorfall
verneint, weil die Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken
Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
(teil-)ursächlichen Zusammenhang damit stünden. Aufgrund
der Angaben des Versicherten sei zwar davon auszugehen,
dass die Schmerzen am linken Knie im Anschluss an jenes
Ereignis vom Sommer/Herbst 1999 aufgetreten seien. Aus den
Berichten der Kreisärzte Dres. med. L.________ und
T.________ vom 16. Februar und 30. Juli 2000 gehe indessen
eindeutig hervor, dass die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen selbst nicht durch diesen Vorfall
hervorgerufen wurden, sondern degenerativer Natur seien.
Sie «waren mit anderen Worten bereits vor dem
Unfallereignis (...) vorhanden, schmerzten jedoch nicht».
Sie liessen sich nicht auf den versicherten Unfall
zurückführen, sondern seien lediglich bei dieser Gelegen-
heit bemerkt worden bzw. hätten sich bemerkbar gemacht. An
dieser Beurteilung ändere nichts, dass Dr. med. S.________
anfänglich von einer Knorpelläsion ausgegangen sei, habe
doch insbesondere Dr. med. T.________ eine solche aus-
drücklich ausgeschlossen.

     2.- Mit der Vorinstanz ist eine Mitbeteiligung des
fraglichen Vorfalles an den Kniebeschwerden, soweit sie ei-
ne ärztliche Behandlung notwendig machten und zu Arbeits-
unfähigkeit führten, im Sinne einer unfallbedingten Rich-
tung gebenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes,
wie er sich gemäss Kreisarzt Dr. med. T.________ aufgrund
der arthroskopischen Befunde und dem Videoprint ergibt,
u.a. Erweichung und Abnützung aller Knorpel des medialen
Gelenkkompartimentes, zu verneinen. Soweit der operierende
Arzt Dr. med. S.________ die Diagnose einer femoralen und
tibialen Knorpelfraktur stellte, lassen sich der
Beschreibung der Verhältnisse im Kniebereich links im

Operationsbericht vom 4. Januar 2000 zu wenige, die Annahme
einer Läsion stützende Anhaltspunkte entnehmen. Unter
diesen Umständen kann der genaue Hergang des vom Zeitpunkt
her nicht exakt bestimmbaren Vorfalls offen bleiben,
insbesondere ob nach Darstellung in der kantonalen
Beschwerde dem Versicherten beim Versuch, einen Sturz zu
vermeiden, der Heizkörper auf das linke Knie schlug.
     Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen zu glauben, dass
er seit besagtem Vorfall Schmerzen im linken Knie ver-
spürte. Indessen, selbst wenn sie in der Folge allenfalls
mit wechselnder Intensität angedauert haben sollten und
schliesslich ab 20. Dezember 1999 Arbeitsunfähigkeit be-
wirkten, ist damit nicht ohne weiteres der natürliche
Kausalzusammenhang mit jenem Ereignis von Sommer/Herbst
1999 dargetan. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob der
Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf un-
fallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
Erw. 3b). Dies ist vorliegend zu bejahen, indem aufgrund
der arthroskopischen Befunde von einer rein mit den massi-
ven degenerativen (Knorpel-)Veränderungen im linken Knie
erklärbaren Schmerzsituation auszugehen ist. Dass der Ver-
sicherte nach seinen Angaben heute beschwerdefrei ist, än-
dert nichts an dieser Beurteilung.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
     Sozialversicherung und der SWICA Gesundheitsorganisa-
     tion zugestellt.

Luzern, 30. November 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der III. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: