Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 302/2001
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U 302/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

                Urteil vom 10. Januar 2002

                         in Sachen

L.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280
Kreuzlingen,
                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- Der 1956 geborene L.________ arbeitete seit
1. November 1989 als Montagearbeiter in der G.________ AG
und war damit bei der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
Am 28. November 1997 schnitt er sich beim Öffnen eines
Kartons mit dem Messer in den rechten Zeigefinger und
durchtrennte sich dabei beide Beugesehnen über dem Grund-

gelenk. Gleichentags wurden die Beugesehnen im Spital
X.________ operativ readaptiert. Seit 19. Februar 1998
wurde der Versicherte von der Arbeitgeberin halbtags in der
Detailmontage (leichte Frauenarbeit) eingesetzt, wobei
seine Arbeitsleistung auf höchstens 25 % beziffert wurde.
Am 30. Juni 1998 wurde dem Versicherten eine Silikonersatz-
sehne implantiert, die am 30. Juli 1998 durch ein freies
Sehnentransplantat ersetzt wurde. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Nach
Beizug verschiedener Arztberichte und kreisärztlicher
Untersuchungen sprach sie dem Versicherten für die unfall-
bedingten Befunde am Finger rechts eine Integritätsentschä-
digung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu; die Tag-
geld- und Heilkostenleistungen stellte sie per 31. Januar
2000 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Verfügung vom 4. Januar 2000). Die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. März
2000 ab.
     Mit Verfügung vom 23. Oktober 2000 sprach die IV-Stel-
le des Kantons Thurgau dem Versicherten für die Zeit ab
1. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine
ganze und ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad
von 50 % eine halbe Invalidenrente zu.

     B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 15. März
2000 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Juli 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der
Versicherte, es seien ihm auch über den 31. Januar 2000
hinaus die Leistungen für die Heilungskosten und Taggelder
entsprechend der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 80 % rückwirkend und für die Zukunft zuzuspre-
chen; eventuell - für den Fall der Berentung und gleichzei-
tigen Festlegung der Integritätsentschädigung - seien ihm
ab 31. Januar 2000 rückwirkend und für die Zukunft eine
Rente entsprechend dem Grad der fortbestehenden Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 % sowie eine In-
tegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von
mindestens 70 % zuzusprechen; subeventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die SUVA
zurückzuweisen. Er legt ein Gutachten und einen Bericht des
Dr. med. R.________, Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie,
vom 4. September 2000 bzw. 3. November 2000, sowie einen
Bericht des Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin,
vom 9. Mai 2001 auf.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversiche-
rung auf eine Stellungnahme verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen nur so
lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1
Satz 1 UVG). Kommt die Versicherung zum Schluss, dass von
einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, oder
hält sie eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschla-
gene Behandlung für unzweckmässig, so kann sie gestützt auf
Art. 48 Abs. 1 UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen
(RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a).
     Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder
teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Tag-
geld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld ent-
steht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit
der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem
Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten
(Art. 16 Abs. 2 UVG).

     b) aa) SUVA und Vorinstanz kamen gestützt auf die
medizinische Aktenlage, insbesondere die Berichte der Dres.
med. I.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital
Y.________ (vom 22. Dezember 1998 und 21. April 1999), und
A.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital X.________
(vom 3. Juni 1999), sowie der Rehaklinik Z.________ (vom
2. September 1999) zum Schluss, dass von einer medizini-
schen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits-
zustandes mehr erwartet werden kann. Dieser Auffassung ist
beizupflichten. SUVA und Vorinstanz haben demnach zu Recht
den Anspruch auf weitere Heilbehandlung sowie Taggelder
verneint und die Berentung sowie die Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung geprüft und darüber entschieden
(Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG und 24 Abs. 2 UVG).

     bb) An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des
Versicherten nichts zu ändern. Er macht im Wesentlichen
geltend, die verschiedenen Ärzte hätten weitere Heilmass-
nahmen diskutiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im
Bericht des Dr. med. I.________ vom 21. April 1999 - auf
den sich der Versicherte insbesondere beruft - dargelegt
wurde, es sei nicht realistisch, mit einer nochmaligen
Operation ein besseres funktionelles Ergebnis zu erzielen.
Im Übrigen stand der Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht
einer erneuten Operation eher ablehnend gegenüber. Es ist
mithin nicht zu beanstanden, dass die SUVA entschieden hat,
über die Kostentragung einer weiteren Operation könne erst
befunden werden, wenn sich der Versicherte für einen sol-
chen Eingriff entscheide. Denn im Rahmen von Art. 21 UVG
ist eine allfällig notwendig werdende Heilbehandlung auch
nach Festsetzung der Rente möglich.
     Wenn schliesslich die Rehaklinik Z.________ gemäss Be-
richt vom 2. September 1999 den Versicherten in die Weiter-
betreuung durch seinen Hausarzt entliess, so kann daraus
aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden, dass da-
durch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er-
wartet werden kann, zumal Dr. med. I.________ am 21. April

1999 ausführte, es bleibe fraglich, ob mit den nicht opera-
tiven Behandlungsmassnahmen die Handfunktion soweit ver-
bessert werden könne, dass die Arbeitsfähigkeit dann auch
gesteigert werden könne.

     2.- Zu prüfen ist weiter der Anspruch auf eine Inva-
lidenrente.

     a) Ist der Versicherte infolge des Unfalles invalid,
so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder
für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Ver-
sicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar-
beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht
invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a
und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
     Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden
kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden-
versicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1
UVG).

     b) Es ist Aufgabe des Unfallmediziners und allenfalls
des Psychiaters, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf
den Gesundheitszustand, namentlich auch die psychischen
Unfallfolgen sowie allfällige Wechselwirkungen zwischen
physischen und psychischen Gesundheitsstörungen zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher
konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick auf
seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden
können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 125 V
261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, je mit Hinweisen).
     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-
ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a;
RKUV 2000 KV Nr. 124 S. 214).

     3.- Streitig ist die Arbeitsfähigkeit und damit die
Feststellung des trotz Gesundheitsschadens noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen).

     a) Diesbezüglich stellten SUVA und Vorinstanz auf den
Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 2. September
1999 ab, wo sich der Versicherte vom 28. Juli bis 18. Au-
gust 1999 aufhielt. In diesem Bericht wurden folgende Diag-
nosen gestellt: 1. Eingeschränkte Extension (aktiv und
passiv) sowie eingeschränkte aktive Flexion im PIP- und
DIP-Gelenk Dig. II rechts mit belastungsabhängigen Schmer-
zen, Bowstringing und Hyposensibilität distal palmarseitig,
ohne Zeichen für Algodystrophie, bei Status nach Beuge-
sehnendurchtrennung über dem Grundgelenk Dig. II rechts
sowie Tenodese der rekonstruierten Beugesehnen; 2. Myo-
fasziales Schmerzsyndrom im Arm und Schultergürtel rechts
bei Schonhaltung bei (1). Zudem wurden aufgrund des psycho-
somatischen Konsiliums vom 18. August 1999 eine subdepres-
sive Verstimmung mit Schlafstörungen und affektiver Irri-
tierbarkeit sowie eine Symptomausweitung mit dysfunktiona-
lem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster diagnostiziert.

     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der
Versicherte sei für den Einsatz seines rechten, dominanten
Armes für mittelschwere und schwere Arbeiten eingeschränkt;
die Feinmotorik sei beeinträchtigt. Es sei ihm zumutbar,
die zuletzt ausgeübte leichte Ersatztätigkeit an der Niet-
maschine ganztags ohne Einschränkung auszuführen; in der
angestammten Tätigkeit (Verpackung von Nähmaschinen) sei er
zu 25 % arbeitsunfähig.

     b) In Bezug auf die funktionellen Behinderungen und
die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vermag der Bericht der Rehaklinik Z.________ nicht zu über-
zeugen. Die SUVA ist bis zum Vorliegen dieses Berichts von
einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % (halbtägige Präsenz
mit halber Leistung) in der leichten Ersatztätigkeit aus-
gegangen. Diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde denn
auch wiederholt durch die Arbeitgeberin (Besprechungen im
Betrieb vom 18. September 1998 sowie 14. Januar, 30. Juni
und 26. Oktober 1999) sowie durch mehrere Arztberichte (der
Dres. med. M.________, Chefarzt, und L.________, Assistenz-
arzt, Spital X.________, vom 20. Februar und 26. März 1998,
des Dr. med. A.________ vom 22. Oktober 1998, des Kreis-
arztes Dr. med. J.________ vom 1. Dezember 1998, des Dr.
med. I.________ vom 22. Dezember 1998 und 21. April 1999,
sowie des Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin, vom
31. März 1999) bestätigt.
     Nach Ausrichtung von Versicherungsleistungen aufgrund
dieser nur 25 %igen Arbeitsfähigkeit während zweier Jahre
hätten die Rehaklinik Z.________ sowie SUVA und Vorinstanz
nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb der Beschwerde-
führer nunmehr - entgegen den Abklärungen am Arbeitsplatz
und den bisherigen Arztberichten - ganztägig einsetzbar
sein soll. Dies haben sie indessen nicht getan. Nachdem die
Rehaklinik Z.________ insbesondere eine Beeinträchtigung
der Feinmotorik attestierte und anlässlich der Vorsprache
des SUVA-Mitarbeiters im Betrieb im Oktober 1999 festge-
stellt wurde, dass der Versicherte wegen seiner feinmoto-

rischen Einschränkungen an der Nietmaschine bei halbtägiger
Präsenz eine 30-40 %ige Minderleistung erbringe, vermag die
Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen,
zumal auch Dr. med. R.________ und Dr. med. F.________ in
ihren Berichten vom 3. November 2000 bzw. 9. Mai 2001 den
Versicherten für leichtere bzw. angepasste Arbeiten weiter-
hin nur zu 50 % arbeitsfähig erachteten.
     Abgesehen davon handelte es sich bei der Ersatztätig-
keit des Versicherten nicht um ein besonders stabiles
Arbeitsverhältnis, als dass gesagt werden könnte, er würde
dort bei 100 %igem Einsatz gleich viel verdienen wie in der
angestammten Arbeit. Denn die Ersatztätigkeit war nur mög-
lich, weil die Arbeitgeberin durch die Taggelder schadlos
gehalten wurde. Diese kündigte denn auch das Arbeitsver-
hältnis am 23. März 2000 per Ende Juni 2000, weil der Be-
schwerdeführer keine normale Leistung habe erbringen können
und weil die SUVA die Taggeldleistungen eingestellt habe.
Die Ersatztätigkeit kann demnach nicht als Grundlage für
die Bestimmung des Invalidenlohnes herangezogen werden (BGE
126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
     Schliesslich fällt auf, dass die Symptomausweitung im
Bericht der Rehaklinik Z.________ lediglich unter dem
Abschnitt "Medizinische Abklärungen/Konsilien" erwähnt,
aber nicht einmal in die Diagnose aufgenommen wurde.

     c) Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche ist
eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und
somit des Invaliditätsgrades aus somatischer Sicht nicht
möglich. Eine neue Beurteilung der medizinischen Situation
erweist sich deshalb als unumgänglich. Notwendig ist eine
differenzierte Stellungnahme zum Umfang der Arbeitsunfähig-
keit in den in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten. Da-
nach wird die SUVA einen Einkommensvergleich vornehmen und
über den Rentenanspruch neu verfügen.

     4.- Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizini-
schen Akten kann die Frage, ob es sich bei den heute be-

stehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natür-
liche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa
mit Hinweisen) beantwortet werden. Eine Rückweisung der
Sache zwecks weiteren Abklärungen erübrigt sich aber;
selbst wenn aufgrund dieser der natürliche Kausalzusammen-
hang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden
Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammen-
hangs, die sich im vorliegenden Fall nach Massgabe der in
BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien beurteilt
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67).

     a) Der Unfall ist als mittelschwer im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen zu bezeichnen. Die Adäquanz des Kau-
salzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzel-
nes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un-
falls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver-
letzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand-
lung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Hei-
lungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise
gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V
140).

     b) Mit der SUVA ist einzig davon auszugehen, dass das
Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen
Komplikationen (drei Operationen, vierte Operation in Dis-
kussion) erfüllt ist. Dies wurde denn auch durch das psy-
chosomatische Konsilium der Rehaklinik Z.________ vom
18. August 1999 bestätigt, in dem ein langwieriger Heil-
ungsverlauf ohne Besserungstendenz konstatiert wurde.
Dieses Kriterium liegt indessen nicht in besonders aus-

geprägter Weise vor, sodass es für sich allein nicht zur
Bejahung der Adäquanz führen kann.

     c) Die übrigen Kriterien sind entgegen den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers nicht erfüllt.

     aa) Der Unfall erfolgte weder unter besonders dramati-
schen Begleitumständen noch war er besonders eindrücklich.
Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen von beson-
derer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten,
die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwick-
lungen auszulösen.

     bb) Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der unge-
wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn diese
war nach der dritten Operation vom 30. Juli 1998 grundsätz-
lich abgeschlossen. Danach wurde angestrebt, den Versicher-
ten mittels Ergotherapie und des Arbeitsversuches in den
Berufsprozess einzugliedern, wobei ihm aufgrund des insuf-
fizienten Ringbandsystems das Tragen eines Ringbandes ver-
ordnet wurde. Dr. med. A.________ führte am 3. Juni 1999
aus, die therapeutischen Möglichkeiten seien in diesem Fall
sehr eng. Der Umstand, dass seit September 1998 bis heute
diskutiert wird, ob eine vierte Operation durchgeführt
werden soll, kann für sich allein nicht zur Bejahung einer
langen Behandlungsdauer führen.

     cc) Soweit der Versicherte Dauerschmerzen (Schmerzen
und Beschwerden sowie eine Schwächung im ganzen rechten Arm
bzw. ein Schmerzsyndrom im Arm- und Schultergürtel rechts)
geltend macht, ist dafür gemäss dem Bericht der Rehaklinik
Z.________ vom 2. September 1999 kein objektivierbares
Korrelat vorhanden. Sie sind mithin Teil der psychischen
Beeinträchtigung und deshalb bei der Adäquanzprüfung nicht
zu berücksichtigen.

     dd) Soweit die Sache bezüglich der somatisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit zur weiteren Abklärung zurückgewiesen
wird (Erw. 3 hievor), kann der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es steht immerhin
fest, dass er bereits ab 19. Februar 1998, also 2 ½ Monate
nach dem Unfall, bis zur Kündigung per Ende Juni 2000
halbtags mit einer Arbeitsleistung von ca. 25 % in der
leichten Ersatztätigkeit eingesetzt wurde und in diesem
Umfang im Arbeitsprozess integriert war. Unter diesen
Umständen kann unabhängig vom Ergebnis der ergänzenden
Abklärungen gesagt werden, dass das Kriterium des erheb-
lichen Grades und der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit
ebenfalls nicht erfüllt ist.

     ee) Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein
Kunstfehler vor, da bei der Operation vom 28. November 1997
das Ringband A2 des Zeigefingers eröffnet worden sei. Dr.
med. A.________ habe ihm am 15. Juni 1999 telefonisch
erläutert, unter Handchirurgen bestehe die anerkannte Auf-
fassung, dass bei Operationen wie derjenigen vom 28. Novem-
ber 1997 die Ringbänder jeweils unangetastet zu lassen
seien, weil dies immer mit grossen Gefahren verbunden sei.
Der Schadenfall sei bei der Haftpflichtversicherung des
Spitals X.________ hängig, wobei eine (unpräjudizielle)
Teilliquidation des Schadens (ungedeckter Lohnausfall bis
Ende Dezember 1999) erfolgt sei. Die Vorinstanz habe zur
Frage der Fehlbehandlung zu Unrecht keine medizinische
Abklärung vorgenommen.
     Dr. med. I.________ diagnostizierte am 21. April 1999
eine Insuffizienz des A2-Ringbandes. Dr. med. A.________
stellte im Bericht vom 3. Juni 1999 eine beginnende Kon-
traktur im PIP-Gelenk Dig. II rechts fest und legte dar,
die rekonstruierte tiefe Beugesehne funktioniere an und für
sich recht ordentlich. Das grosse Problem bestehe mit dem
absolut insuffizienten Ringbandsystem, welches anlässlich
der ersten Operation eröffnet worden sei. Dadurch komme es
zu einem klassischen Bow-stringing. Die Rehaklinik

Z.________ führte am 2. September 1999 aus, es bestehe eine
Insuffizienz der Ringbänder A1 und A2 bei einem klassischen
Bow-stringing. Dass eine Fehlbehandlung vorliege, wird
indessen in keinem der Arztberichte dargetan, weshalb das
diesbezügliche Vorbringen des Versicherten unbehelflich ist
und weitere Abklärungen zu diesem Punkt nicht notwendig
sind.

     d) Nach dem Gesagten sind die nach der Rechtsprechung
für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen massgebenden Vo-
raussetzungen nicht erfüllt, weshalb die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde diesbezüglich unbegründet ist.

     5.- Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe des An-
spruchs auf eine Integritätsentschädigung.

     a) aa) Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi-
gung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens
mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist
erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität,
unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark
beeinträchtigt ist (Satz 2).
     Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 Abs. 1
UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1); sie
darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher-
ten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre-
chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Satz 2).
     Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Be-
messung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in
Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vor-
schrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädi-
gung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden
Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).
     Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschä-
den entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebe-
nen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver-
dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle
oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem
Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1
Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiter-
entwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungs-
grundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den
Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Nr. 57
bis 59, herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und
ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66), sind,
soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden
soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32
Erw. 1c mit Hinweis).
     Tabelle 3 der SUVA (in der im massgebenden Zeitpunkt
des Einspracheentscheides geltenden Fassung) listet "Inte-
gritätsschäden bei einfachen oder kombinierten Finger-,
Hand- und Armverlusten" auf. In der Abbildung 7 wird der
Verlust (oder die völlige Gebrauchsunfähigkeit) des Fingers
II mit 5 % gewichtet.

     bb) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts besteht grundsätzlich auch bei Beeinträch-
tigung der psychischen Integrität Anspruch auf Integritäts-
entschädigung. Psychische Störungen nach Unfällen geben
Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige
individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche
für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besse-
rung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid
über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die
Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklä-
rung ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung

der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124
V 29 und 44 Erw. 5c/bb, 115 V 133; vgl. auch RKUV 2000 Nr.
U 381 S. 251).

     b) aa) SUVA und Vorinstanz haben die Integritätsent-
schädigung für die Fingerverletzung auf 5 % festgesetzt.
Diese Einschätzung, welche sich auf den Bericht des Dr.
med. J.________ vom 16. November 1999 stützt, entspricht
dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien.
Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die
eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender er-
scheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessens-
kontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).

     bb) Der Versicherte verweist auf seine psychischen
Beeinträchtigungen. Weiter bestünden Schmerzen und Be-
schwerden sowie eine Schwächung im ganzen rechten Arm bzw.
ein Schmerzsyndrom im Arm- und Schultergürtel rechts, was
im Bericht der Rehaklinik Z.________ vom 2. September 1999
und im Gutachten des Dr. med. R.________ vom 4. September
2000 bestätigt werde. Diese Leiden seien bei der Bestimmung
der Integritätsentschädigung mit einzubeziehen.
     Weil der Versicherte keinen schweren Unfall im Rechts-
sinne erlitten hat, ist vom Regelfall auszugehen, wonach
die Dauerhaftigkeit des psychischen Integritätsschadens
ohne Weiterungen zu verneinen ist (BGE 124 V 45
Erw. 5c/bb). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, indem weder
ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen
gegeben ist (Erw. 4a hievor) noch erhebliche Anhaltspunkte
für eine besonders schwerwiegende, einer Besserung nicht
zugängliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität
bestehen. Im Weiteren ist für die geltend gemachten
Schmerzen kein objektivierbares Korrelat vorhanden, weshalb
sie nicht zu berücksichtigen sind (Erw. 4c/cc hievor).

     6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwal-
     tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2001
     und der Einspracheentscheid vom 15. März 2000 aufgeho-
     ben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
     wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
     über die Rente neu verfüge. Im Übrigen wird die Ver-
     waltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
     Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
     Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über
     eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
     entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
     zesses zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So-
     zialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Januar 2002

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Der Präsident           Der Gerichts-
         der II. Kammer:            schreiber: