Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 301/2001
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U 301/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

                  Urteil vom 13. Mai 2002

                         in Sachen

A.________, 1953, Beschwerdeführer,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

     A.- Der 1953 geborene A.________ war als Bauhilfs-
arbeiter bei der Firma Q.________ + Co. tätig und dadurch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufs-
krankheiten versichert. Am 6. April 1996 erlitt er auf
einer Baustelle eine Augenverletzung, als ihm beim Reinigen
eines Arbeitsgerätes ein Fremdkörper ins linke Auge geriet.
In den darauf folgenden Wochen wurde er mehrmals durch Dr.
med. S.________, Augenarzt, behandelt. Da die Beschwerden
zunahmen, wurde das linke Auge im Oktober 1997 operiert.

Danach wurde der Versicherte in den Jahren 1998 und 1999
mehrmals ophthalmologisch untersucht (insbesondere am
20. Mai 1998 in der Klinik für Augenkrankheiten am Spital
X.________, am 27. Oktober 1998 in der Augenklinik des
Spitals Y.________, am 26. November 1998, 19. April und
27. Mai 1999 durch Dr. med. S.________, am 12. April 1999
durch Dr. med. L.________ vom Spital Y.________ und an-
lässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. Au-
gust 1999 durch Dr. med. F.________, Facharzt FMH für
Ophthalmologie vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin).
     Mit Verfügung vom 6. September 1999 lehnte die SUVA
einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsent-
schädigung mangels erheblicher Schädigung der körperlichen
Integrität ab. Weitere Untersuchungen wurden im Rahmen der
dagegen erhobenen Einsprache durchgeführt (Berichte vom
20. Dezember 1999, 14. März und 3. Juli 2000 von Dr. med.
V.________, Klinik für Augenkrankheiten, Spital X.________,
Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 25. April 2000,
Stellungnahme von Dr. med. S.________ vom 23. November
2000), welche die SUVA veranlassten, ihre Verfügung mit
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2000 zu bestätigen.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit die
Rechtsbegehren gestellt wurden, es sei dem Versicherten
eine Integritätsentschädigung in der Höhe eines Integri-
tätsschadens von mindestens 30 % des Höchstbetrages zuzu-
sprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen,
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit
Entscheid vom 5. Juli 2001 ab.

     C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversiche-
rung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
     Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden am
linken Auge des Beschwerdeführers in unfallversicherungs-
rechtlicher Hinsicht die Leistungspflicht der SUVA im Sinne
einer Integritätsentschädigung begründen.
     Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorausset-
zungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei
Unfällen, namentlich den Anspruch auf eine Integritätsent-
schädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), unter Hinweis auf die
Voraussetzung eines natürlichen Kausalzusammenhanges und
auf den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2000 zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

     2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der
medizinischen Akten zu Recht auf die massgebenden, in sich
schlüssigen Arztberichte und Untersuchungen sowie auf die
ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F.________ abgestellt
und daraus zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer
durch den Unfall vom 6. April 1996 keine rechtserhebliche
Schädigung der körperlichen Integrität erlitten hatte. Denn
im massgeblichen Zeitpunkt konnte beim Versicherten ledig-
lich eine Sicca-Problematik als auf den Unfall zurückzu-
führenden Gesundheitsschaden festgestellt werden, welcher
nicht als erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG zu
betrachten war. Hingegen hatte der natürliche Kausal-
zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Visusverminderung am
linken Auge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden können.
     Daran vermögen die - grösstenteils bereits im vor-
instanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbe-
sondere die Berufung auf die Arztzeugnisse des Augenarztes
Dr. med. S.________ sind nicht geeignet, Zweifel an den
überzeugenden Ergebnissen der abschliessenden ärztlichen
Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 25. April 2000,

welche in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, aufkommen
zu lassen. Dabei wurde zutreffend festgestellt, dass Dr.
med. S.________ selbst in seinem Bericht vom 23. Januar
2001 festgehalten hatte, dass das linke Auge am 12. April
1996 bereits wieder reizfrei geworden war. Zudem wurde in
den verschiedenen medizinischen Begutachtungen wiederholt
darauf hingewiesen, dass die Visusstörungen am linken Auge
medizinisch unerklärlich seien und die Vermutung einer
Aggravation nicht ausgeschlossen werden konnte. Schliess-
lich vermag auch der erwähnte Untersuchungsbericht von Dr.
med. V.________ vom 3. Juli 2000, auf den sich der Be-
schwerdeführer beruft und welcher Dr. med. F.________ nicht
berücksichtigt habe, zu keinem anderen Ergebnis zu führen,
zumal darin lediglich bestätigt wird, eine Erklärung für
die schlechte Sehschärfe links habe nicht eruiert werden
können, die Funktionsstörung links habe auch durch die
schlechte Kooperation bedingt sein können und die Frage
einer Simulation oder Aggravation lasse sich nicht defini-
tiv beantworten. Unter diesen Umständen besteht auch kein
Anlass dazu, die Abklärung des bereits vollumfänglich er-
örterten Sachverhaltes durch Einholung eines neuen Gut-
achtens zu ergänzen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Mai 2002
                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Der Präsident           Der Gerichts-
         der II. Kammer:            schreiber: