Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 29/2001
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U 29/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Keel

                  Urteil vom 4. Juli 2001

                         in Sachen

J.________, 1943, Kroatien, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006
Zürich,
                           gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus-
strasse 19, 8400 Winterthur

     Mit Eingabe vom 25. August 2000 erhob J.________ gegen
den Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft vom 30. Juni 2000 Beschwerde.
Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung wies das angerufene Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom
3. Januar 2001 mangels Bedürftigkeit ab.
     Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung neu befin-
de. Im Weitern hat sie für das letztinstanzliche Verfahren

ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessfüh-
rung, Verbeiständung) gestellt.
     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ver-
zichtet auf eine Stellungnahme.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenver-
fügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-
gericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und
128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1998 UV Nr. 11
S. 31 Erw. 4a, 1994 IV Nr. 29 S. 75).
     Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit ohne
weiteres einzutreten.

     b) Laut Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht, sich
verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die
Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Nach
Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aus-
sichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung
durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125
V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
     Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie
Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zugrunde gelegt ist, muss gleich
ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne
von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt danach eine Per-
son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,

die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 108 V 269 Erw. 4). Da-
bei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern die
gesamten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen (SVR
1998 UV Nr. 11 S. 34 Erw. 7a). Von einem Grundeigentümer
darf verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grund-
stück aufnimmt, soweit dieses noch belastet werden kann
(BGE 119 Ia 12 Erw. 5).

     2.- a) Das kantonale Gericht hat das Begehren um un-
entgeltliche Verbeiständung abgewiesen mit der Begründung,
die Beschwerdeführerin verfüge gemäss ihren eigenen Angaben
über ein Familienhaus in Vrbanja, Republik Kroatien, im
Wert von Fr. 80'000.-. Nach Abzug des gerichtsüblichen
Freibetrages für Alleinstehende von Fr. 10'000.- verbleibe
ihr ein anrechenbares Immobilienvermögen von Fr. 70'000.-.
Würden die zu erwartenden Verfahrenskosten in Relation zum
Vermögen gesetzt, welches der Beschwerdeführerin zur Verfü-
gung stehe, sei ihr eine entsprechende Belastung der Immo-
bilien zwecks Finanzierung dieser Kosten zumutbar, weshalb
das Erfordernis der Bedürftigkeit vorliegend nicht erfüllt
sei. Damit erübrige es sich, die weiteren Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu
prüfen.

     b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen
vorgebracht, dass keine Bank bereit sei, einer Person, die
wie die Beschwerdeführerin über keine Einnahmen verfüge,
einen Kredit zu gewähren. So verhalte es sich nicht nur in
der Schweiz, was gerichtsnotorisch sei, sondern auch in
Kroatien. Zum Beweis wird eine Erklärung von J.________ vom
18. Januar 2001 aufgelegt, wonach drei Banken in Kroatien
den von ihr aufgrund ihrer Immobilien beantragten Kredit
mit der Begründung fehlender Erwerbstätigkeit abgelehnt
hätten. Im Weitern lässt die Beschwerdeführerin geltend ma-
chen, dass sie aus medizinischen Gründen bis auf weiteres
auch keine Erwerbstätigkeit ausüben könne.

     c) Es trifft zwar zu, dass bei Immobilien nicht ohne
weiteres die Möglichkeit hypothekarischer Belastung be-
steht. Um den ihr obliegenden Nachweis (vgl. SVR 1998 UV
Nr. 11 S. 32 Erw. 4c/bb) zu erbringen, dass auf ihrem
Grundstück in Kroatien keine neue Hypothek errichtet werden
kann, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
nicht etwa entsprechende Bankbestätigungen beigebracht,
sondern sich damit begnügt, schriftlich zu erklären, dass
sie drei Banken erfolglos um die Gewährung eines Hypothe-
karkredites ersucht habe. Damit wurde nicht rechtsgenüglich
dargetan, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach
eine hypothekarische Belastung des Grundstückes in Kroatien
möglich sei, nicht zutrifft, weshalb es bei der Verweige-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale
Verfahren sein Bewenden hat.

     3.- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgelt-
lichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der
Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind
(SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als
gegenstandslos.
     Mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann die
unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche
Verfahren nicht gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung
mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je
mit Hinweisen).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
     ständung wird abgewiesen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für
     Sozialversicherung und der Winterthur Schweizerische
     Versicherungs-Gesellschaft zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der II. Kammer:

               Die Gerichtsschreiberin: