Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 299/2001
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U 299/01

Urteil vom 29. August 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Widmer

K.________, 1962, Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander,
Bernoullistrasse 20, 4056 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras    se 1, 6004
Luzern, Gesuchsgegnerin

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 24. September 1996 eröffnete die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1962 geborenen K.________, dass er ab
16. September 1996 mit Rücksicht auf die Folgen zweier am 28. Januar 1995 und
18. April 1996 erlittener Unfälle wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, weshalb
sie ihm ab diesem Datum lediglich noch ein halbes Taggeld ausrichte. Mit
Verfügung vom 7. Mai 1997 stellte die SUVA ferner die bisher gewährten
Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 18. April 1996 auf den 18. Mai 1997
ein; in Bestätigung eines früheren Schreibens (vom 23. November 1995) stellte
sie sodann die Taggeldleistungen für die aus dem Unfall vom 28. Januar 1995
resultierende Arbeitsunfähigkeit rückwirkend auf den 26. November 1995 ein,
während sie die Heilbehandlung mit sofortiger Wirkung einstellte. Zur
Begründung hielt sie fest, dass keine behandlungsbedürftigen somatischen
Unfallfolgen mehr vorlägen, während die psychischen Beschwerden in keinem
adäquaten Kausalzusammenhang zu den beiden Unfallereignissen stünden.

Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid
vom 24. November 1997 ab.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K.________ die Zusprechung
eines Taggeldes für volle Arbeitsunfähigkeit ab 28. Januar 1995, soweit noch
nicht erbracht, sowie die weitere Gewährung der Heilbehandlung und die
Ausrichtung der übrigen gesetzlichen Leistungen hatte beantragen lassen, wies
das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 26.
Mai 1999).

Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von K.________ hin bestätigte das
Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 26.
Januar 2000.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 13. September 2001 lässt K.________ zur Hauptsache
beantragen, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26.
Januar 2000 sei aufzuheben und es seien ihm ab 28. Januar 1995 - soweit
ausstehend - ein Taggeld für volle Arbeitsunfähigkeit, die Heilbehandlung
sowie die übrigen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung des
Gesuchs beruft er sich auf Gutachten des Neurologen Dr. med. D.________, vom
16. Juli 2001 und des Psychiaters Dr. med. H.________, vom 25. Juli 2001 und
verlangt, die Gutachterkosten seien der SUVA aufzuerlegen.

Während die Anstalt unter Beilage von Stellungnahmen des Neurologen Dr. med.
X.________ (vom 8. Oktober 2001) und der Psychiaterin Frau Dr. med.
Y.________ (vom 10. Oktober 2001), SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf
einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der
Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte.

Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner
erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben
sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen
werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein
Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt
daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die
Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der
Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen
nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein
Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat.
Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den
Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben
(BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl.
auch BGE 118 II 205).

2.
2.1 Im Urteil vom 26. Januar 2000, dessen Revision der Gesuchsteller
beantragt, ging das Eidgenössische Versicherungsgericht in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz davon aus, dass keine somatischen Folgen der beiden
Unfälle mehr vorlägen, während die psychischen Beschwerden in keinem
adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen stünden. Im
Revisionsgesuch wird geltend gemacht, dem neurologischen Gutachten des Dr.
D.________ zufolge bestehe ein hochgradiger Verdacht auf zweimalige
Hirnverletzung. Sodann seien radiologisch eine Streckhaltung der HWS und eine
Rotationsdysfunktion der oberen HWS nachgewiesen. Aufgrund dieser organisch
nachweisbaren Befunde sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen.
Ebenso enthalte die Expertise des Psychiaters Dr. H.________ neue Diagnosen.

2.2 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers weist das neurologische
Gutachten des Dr. D.________ keine organischen Unfallfolgen nach. Als
Diagnosen führt der Neurologe "Frontalkollision vom 28. Januar 1995 mit
HWS-Distorsion, LWS-Distorsion und hochgradigen Verdacht auf milde
traumatische Hirnverletzung" sowie "Heckauffahrkollision vom 18. April 1996
mit HWS-Distorsion und hochgradigem Verdacht auf milde, traumatische
Hirnverletzung" an. Diese Diagnosen beruhen indessen nicht auf den
Ergebnissen bildgebender Untersuchungen, sondern laut Erklärungen des
Privatgutachters auf anamnestischen Angaben. Von einer neuen Tatsache im
Sinne von Art. 137 lit. b OG kann im Übrigen schon aufgrund der Wortwahl des
Dr. D.________ nicht die Rede sein, der ausdrücklich von einem Verdacht auf
milde traumatische Hirnverletzung spricht. Was des Weiteren die laut Bericht
des Instituts Dr. G.________, vom 11. Juli 2001 radiologisch diagnostizierte
Streckhaltung im unteren HWS-Bereich und die global leicht eingeschränkte
Rotation nach rechts betrifft, handelt es sich ebenfalls nicht um neue
Befunde. Entsprechende Funktionseinbussen wurden bereits unmittelbar nach den
beiden Unfällen festgestellt, wie sich mit Bezug auf die
Rotationseinschränkung aus den Austrittsberichten der Klinik B.________ vom
20. Oktober 1995 und 19. August 1996 ergibt. Im Übrigen beruhen die
radiologischen Diagnosen auf einer Untersuchung vom 10. Juli 2001. Eine
Aussage des Inhalts, die erhobenen Befunde seien als somatische Folgen eines
der beiden oder beider versicherten Unfälle aus den Jahren 1995 und 1996 zu
qualifizieren, findet sich im neurologischen Gutachten jedoch nicht.

2.3 Was schliesslich das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________
anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses neue erhebliche Tatsachen
enthalten soll, die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils
vom 26. Januar 2000 zu verändern. Solches wird vom Gesuchsteller denn auch
nicht geltend gemacht. Soweit Dr. H.________ teilweise abweichende Diagnosen
stellt, handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche neue
Bewertung des im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten medizinischen
Sachverhalts.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Gemäss dem
Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). Dem Prozessausgang
entsprechend besteht kein Anspruch des Gesuchstellers auf Vergütung der
Kosten für die von ihm veranlassten Gutachten unter dem Titel
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S.
44 Erw. 3b in fine).

4.
Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, entscheidet das
Gericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: