Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 295/2001
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U 295/01
U 323/01

Urteil vom 24. Dezember 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Durizzo

U 295/01
R.________, 1948, Beschwerdeführerin,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse
40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W.
Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

und

U 323/01
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse
40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W.
Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

R.________, 1948, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 15. August 2001)

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1948, arbeitete seit Oktober 1982 als Sekretärin bei der
Bank V.________ AG und war bei der "Winterthur" Schweizerische
Unfallversicherungsgesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch
gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als sie am 21. Oktober 1985
gemäss Bagatellunfallmeldung eine "Wirbelblockierung mit Einklemmen eines
Nervs" erlitt. Nach einem ersten Rückfall im Januar 1986 persistierte ein
vielfältiger Beschwerdekomplex, u.a. Drehschwindel, Nacken-, Schulter- und
Kopfschmerzen, Nystagmus, Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen
sowie Beeinträchtigungen psychischer Art. Anlässlich einer Therapiesitzung
beim Chiropraktor Dr. A.________ am 1. Oktober 1986 kam es zu Zahn- und
Kieferbeschwerden. Seit einem zweiten Rückfall am 6. Oktober 1988 ist
R.________ voll arbeitsunfähig. Die Winterthur kam vorerst für die
Krankenpflege auf und entrichtete Taggelder, lehnte jedoch weitere Leistungen
für Heilbehandlung, Taggeld und Rente mit Verfügung vom 11. November 1988 ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 1991 ab und auch das daraufhin von
der Versicherten angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in
seinem Urteil vom 31. Juli 1992 fest, dass die Vorinstanz die
Anspruchsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhanges gestützt auf das
Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. K.________, neurologische
Universitäts-Klinik des Spitals X.________, vom 12. Oktober 1990 spätestens
für die Zeit ab 31. Dezember 1986 in zulässiger Weise verneinen durfte,
ebenso wie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall
von 1985 sowie einem früheren von 1984 und den Gesundheitsstörungen mit
bleibender Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der von der Versicherten behaupteten
Leistungspflicht aus Haftung für fehlgeschlagene Heilbehandlung
(Kieferbeschwerden) erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass sich
der Versicherer weder in einer Verfügung noch in einer prozessualen
Stellungnahme verbindlich darüber geäussert, sondern gegenteils das kantonale
Gericht ausdrücklich um Ausklammerung dieser Frage aus dem
Beschwerdeverfahren ersucht und sich zur Abklärung seiner Haftung aus diesem
Rechtstitel bereit erklärt habe. Dieser Streitpunkt habe demnach nicht zum
Anfechtungsgegenstand des kantonalen Prozesses gehört, weshalb nicht zu
beanstanden sei, dass die Vorinstanz darauf nicht eingetreten sei, und dieser
Punkt auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne.

B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 1993 verneinte die Winterthur einen
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Kieferbeschwerden und der
Behandlung durch Dr. A.________ gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr.
G.________, Klinik für Zahnärztliche Prothetik Y.________, vom 22. Dezember
1992 sowie des Prof. Dr. H.________, Rheumatologische Universitätsklinik und
Poliklinik des Spitals Z.________, vom 30. April 1993 und verweigerte die
Leistungen aus Unfallversicherung. Das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau wies die Sache mit Urteilen vom 8. Juni 1994 und vom 22. Dezember
1995, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Winterthur zurück. Mit Verfügung vom 4. Mai
1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 1998, verneinte die
Winterthur ihre Leistungspflicht ein weiteres Mal. Die hiegegen erhobene
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit
unangefochtenem Entscheid vom 10. August 1999 gut. Es erachtete die
Fehlmanipulation des Chiropraktikers als nachgewiesen und hielt des Weiteren
fest, dass das Ereignis vom 1. Oktober 1986 den Unfallbegriff erfülle und zu
den geklagten Kieferbeschwerden in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang stehe. Die Sache wurde daher zur Festsetzung der
gesetzlichen Leistungen an den Versicherer zurückgewiesen.

C.
Am 26. Juli 2000 sprach die Winterthur R.________ ab 1. März 1987 ein Taggeld
auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 10 %, ab 1. Juli 2000, nach
Abschluss der Heilbehandlung, eine Invalidenrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu.
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. Oktober
2000).

D.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 15. August 2001 ab.

E.
R.________ und die Winterthur erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während
die Versicherte sinngemäss und im Wesentlichen die Übernahme weiterer
Krankenpflege, die Ausrichtung eines Taggeldes bei einer Arbeitsunfähigkeit
von 100 % ab dem 1. März 1987, einer Invalidenrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 75 % und einer Integritätsentschädigung von ebenfalls 75
% beantragt, stellt die Winterthur das Rechtsbegehren, es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne einer reformatio in peius
festzustellen, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen aus
Unfallversicherung habe im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Oktober 1986;
eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2000 zu bestätigen.

Die Parteien beantragen je Abweisung der gegnerischen
Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V
215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1,
157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 343 f.).

2.
Mit Urteil vom 31. Juli 1992 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
jegliche weitere Leistungspflicht des Versicherers für die als Unfälle in
Betracht fallenden Ereignisse mangels Erfüllung des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 115 V 135 Erw. 4a, 117 V 361
Erw. 5a) definitiv verneint. Ausgeklammert von jenem Verfahren blieb dagegen
ausdrücklich und einzig eine allfällige Leistungspflicht der Winterthur für
die Folgen der chiropraktorischen Behandlung durch Dr. A.________. Daher
bildet hier lediglich die Gesundheitsschädigung nach der Therapiesitzung vom
1. Oktober 1986 Prozessthema. Dies übersieht die Versicherte, wenn sie in
ihren Rechtsschriften wiederholt geltend macht, es sei unverständlich, dass
der Versicherer angesichts dreier für ihn nachteiliger Gerichtsurteile nicht
längst schon die vollen Leistungen erbracht habe.

3.
Entsprechend dem durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im hier zu
beurteilenden Entscheid vom 15. August 2001 teilweise modifizierten
Einspracheentscheid der Winterthur vom 4. Oktober 2000 bilden
Streitgegenstand dieses Prozesses die Zusprechung eines Taggeldes auf der
Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % für die Zeit vom 1. März 1987 bis
zum 30. Juni 2000, einer 10 %igen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2000 sowie
einer 15 %igen Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 10'440.- und die
vorinstanzlich angeordnete Verpflichtung der Winterthur zu prüfen, ob es im
Gefolge der chiropraktorischen schädigenden Behandlung vom 1. Oktober 1986
zur Ausbildung einer hiezu natürlich und adäquat kausalen psychischen
Fehlentwicklung gekommen ist, sowie weiterhin für die Kiefer- und
Zahnbehandlung der Versicherten aufzukommen.

4.
In Bezug auf all diese Streitgegenstände ist vorerst auf den sorgfältigen
Entscheid des kantonalen Gerichts zu verweisen, dessen Beurteilung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überzeugt.

5.
5.1 Schon im vorinstanzlichen Verfahren hat die Winterthur den Antrag
gestellt, die Beschwerde der Versicherten sei in Form einer reformatio in
peius zu erledigen, also durch Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheides, welcher Teilleistungen gewährt. Dies hat das kantonale
Gericht abgelehnt. Hiegegen und gegen die weitere Übernahme der Kiefer- und
Zahnbehandlung und Abklärung allfälliger psychischer Folgen der
chiropraktorischen Behandlung vom 1. Oktober 1986 richtet sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Winterthur.

5.2 Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 10. August 1999 hatte das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau den natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem als Unfall qualifizierten Ereignis anlässlich
der chiropraktorischen Therapiesitzung vom 1. Oktober 1986 und den
Kieferbeschwerden bejaht. Es stellt sich die Frage, ob diese Feststellung
formell und materiell rechtskräftig geworden ist und daher einer Überprüfung
im erneuten Beschwerdeverfahren, welche zum Entscheid vom 15. August 2001
geführt hat und gegen welchen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Winterthur richtet, entzogen ist. Nach der in BGE 125 V 413 präzisierten
Rechtsprechung zum Streitgegenstand kann nicht über ein Element (hier der
natürliche und adäquate Kausalzusammenhang) des Streitgegenstandes (hier die
oben unter Ziffer 3 erwähnten Leistungsarten) formell rechtskräftig
entschieden werden, solange nicht die Leistungsberechtigung als solche
definitiv beurteilt ist (vgl. Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit -
Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der
Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f. N 52 f.). Die Frage kann
jedoch offen gelassen werden. Denn das Gutachten des Prof. Dr. M.________,
Zentrum für Zahnmedizin W.________, Klinik für Prothetik und
Kaufunktionslehre, vom 9. Januar 1998 an das Bezirksgericht Zürich, auf
welches sich die Winterthur beruft, gibt weder zu einer abweichenden
Beurteilung des natürlichen und/oder adäquaten Kausalzusammenhanges Anlass,
noch kann diese Expertise als prozessual revisionsbegründendes neues
Beweismittel (Art. 108 Abs. 1 lit. i UVG) betrachtet werden: Wenn Prof.
M.________ im Gegensatz zu den Vorgutachtern vorwiegend muskuläre Probleme
für den Zustand im Kieferbereich, welcher sich auf die Zahnverhältnisse
auswirkt, verantwortlich macht, so spricht dies nicht in hinreichend
zuverlässiger Weise gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der
chiropraktorischen Manipulation und der seitherigen Entwicklung. Zwar steht
bezüglich dessen, welche Behandlungsmethode am 1. Oktober 1986 angewendet
wurde, letztlich Aussage (der Versicherten) gegen Aussage (des Dr.
A.________). Wenn aber mit dem kantonalen Gericht der Darstellung der
Versicherten der Vorzug gegeben wird, dann deshalb, weil im Anschluss an die
chiropraktorische Sitzung eine Zahnfraktur dokumentiert worden ist, welche
nach Auffassung der Vorgutachter doch eine erhebliche Krafteinwirkung
voraussetzt. Schliesslich kann das Gutachten des Prof. M.________
insbesondere deswegen nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen oder
eine prozessual revisionsbegründende neue Tatsache aufzeigen, weil der
Experte eine Antwort auf die ihm gestellte Zusammenhangsfrage nur als
spekulativ bezeichnet und einräumen muss, dass er mit den potenziellen
Auswirkungen von solchen Manipulationen nicht vertraut sei. Damit hat es beim
vorinstanzlich festgestellten natürlichen (und auch adäquaten)
Kausalzusammenhang sein Bewenden.

5.3 Dass eine weitere Kiefer- und Zahnbehandlung zu keiner namhaften oder
wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes führen würde (Art. 19, Art.
21 Abs. 1 lit. d UVG), wie die Winterthur unter Berufung auf angebliche
Fruchtlosigkeit der bisherigen Behandlungen einwendet, kann nach Lage der
verfügbaren Akten mit der Vorinstanz ebenfalls nicht gesagt werden. Die
zahnärztlichen Berichte und die Aussagen des vom kantonalen Gericht als
sachverständigen Zeugen einvernommenen behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent.
N.________, lassen vielmehr die begründete Erwartung zu, dass sich die
Kiefer- und Zahnverhältnisse sanieren lassen. Sollte sich in Zukunft die
Therapieresistenz der Beschwerden ergeben, hat die Winterthur dannzumal
erneut die Möglichkeit, den Fall abzuschliessen.

5.4 Ebenso unbegründet ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Winterthur,
wenn sie die vorinstanzlich angeordnete Abklärung der psychischen Entwicklung
im Anschluss an den versicherten Unfall vom 1. Oktober 1986 angreift. Aus den
Akten geht hervor, dass die Versicherte am unbefriedigenden Zustand des
Kiefer- und Zahnbereichs schwer leidet und zahnmedizinisch nachvollziehbare
Beschwerden aufweist, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden
kann, dass eine allfällige psychische Fehlentwicklung - wofür sich in den
Akten Anhaltspunkte finden - in einem rechtserheblichen Zusammenhang zur
fehlgeschlagenen chiropraktorischen Behandlung stehen.

6.
6.1 Davon abgesehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten
den gebotenen Anstand vermissen lässt (Art. 31 OG), ist sie offensichtlich
aussichtslos: Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihren Forderungen auf
volles Taggeld und Invalidenrente, dass sie aus ganz anderen Gründen als den
Beschwerden im Kiefer- und Zahnbereich von der eidgenössischen
Invalidenversicherung als voll erwerbsunfähig betrachtet wurde (chronisches
Cervicalsyndrom nach Distorsionen der Halswirbelsäule, lumbale Diskushernie,
Status nach Guillain-Barré-Syndrom 1991, Dubin-Johnson-Syndrom, ventrikuläre
Extrasystolie; vgl. den Bericht des Dr. med. T.________ vom 26. Juli 1999).
Es ist bewiesen, dass bei dieser Invalidisierung die Kiefer- und
Zahnbeschwerden keine Rolle spielten. Es ist daher eine für die Versicherte
vorteilhafte, aber nach Lage der Akten nicht zu beanstandende
Ermessensausübung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz, in Übereinstimmung
mit dem Einspracheentscheid, jedoch entgegen den Bestreitungen der Winterthur
im Prozess, dafür gehalten hat, im gesamten Beschwerdebild wirke sich der
Zustand im Kiefer- und Zahnbereich zu rund 10 % invalidisierend aus und diese
Invalidität sei eingetreten, bevor die Versicherte von der eidgenössischen
Invalidenversicherung als voll invalid betrachtet wurde. Die Auffassung des
behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. N.________, der Patientin könne wegen
ihrer Zahn- und Kieferbeschwerden keinerlei Erwerbstätigkeit zugemutet
werden, überzeugt nicht. Auch die sonst in den Akten liegenden für sie
positiv lautenden gutachtlichen Berichte zeigen klar, dass das Beschwerdebild
im Kiefer- und Zahnbereich mit den übrigen invalidisierenden Befunden, für
welche die Winterthur nicht aufzukommen hat, vergesellschaftet ist,
insbesondere auch mit der psychischen Entwicklung, hinsichtlich derer das
kantonale Gericht nach dem Gesagten zu Recht ergänzende Abklärungen
angeordnet hat.

6.2 Bei der von der Versicherten beanstandeten Berechnung des versicherten
Verdienstes (Art. 15 UVG) hat sich die Winterthur auf die Angaben der
ehemaligen Arbeitgeberin Bank V.________ AG vom 14. März 2000 zur
Lohnentwicklung gestützt. Die Vorinstanz hat diese zu Recht bestätigt; es
kann vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden.

6.3 Die Versicherte beantragt die "Übernahme der vollen Honorarforderung" von
Fr. 27'968.50 ihres früheren Rechtsvertreters. Der vom Anwalt zurückbehaltene
Betrag in dieser Höhe war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides;
das kantonale Gericht hatte nicht zu klären, ob und allenfalls wie viel davon
Entgelt für das Mandat im Verfahren vor seinen Schranken war, und es hat der
Versicherten eine rechtskonforme Parteientschädigung für das gerichtliche
Verfahren (Fr. 2'500.-) zugesprochen, was sie im Übrigen auch nicht
bestreitet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der
Honorarforderung nicht zuständig (Art. 128 OG).

6.4 Die Vorinstanz hat der Versicherten wegen unhaltbaren und ungebührlichen
Äusserungen einen Verweis erteilt. Dabei hat sie sich auf kantonales Recht
gestützt, mit dem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich
nicht zu befassen hat (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art.
5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen
kantonalen Bestimmungen durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von
Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des
Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat. Eine derartige
Bundesrechtsverletzung ist indessen angesichts des Verhaltens der
Versicherten im Prozess nicht erkennbar.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG); Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der R.________ und der "Winterthur"
Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft werden abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: