Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 292/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 292/01

Urteil vom 1. April 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Bühler; Gerichtsschreiber Grünvogel

G.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christof
Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene G.________ ist Mutter von am 19. September 1994 geborenen
Zwillingen. Am 5. Februar 1995 trat sie bei der Bäckerei X.________
(nachfolgend: Firma) eine Stelle an und war gestützt auf dieses
Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im
Weiteren: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am
22. Februar 1995 wurde sie auf dem Arbeitsweg als Fussgängerin von einem Auto
angefahren und erlitt eine Contusio cerebri parietal rechts, eine Commotio
labyrinthis, eine Schädeldachfraktur temporal rechts und multiple
Kontusionen. Es entwickelte sich in der Folge eine posttraumatische Psychose.
Die SUVA kam für die Heilungskosten auf, richtete Taggelder aus und liess die
Unfallfolgen sowie die Arbeitsfähigkeit u.a. durch Einholung eines Gutachtens
der Neurologischen Poliklinik des Spitals F.________ vom 6. September 1999
und den Integritätsschaden durch die anstaltseigene Psychiaterin Dr.
H.________ (Bericht vom 7. Februar 2000) abklären.

Mit Verfügung vom 19. August 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
G.________ mit Wirkung ab 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente und zwei
ganze Kinderrenten zu. Gestützt darauf stellte die SUVA die Taggeldleistungen
per 31. Dezember 1999 ein und sprach G.________ mit Verfügung vom 28. Februar
2000 ebenfalls auf der Grundlage einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und
ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 44'580.- ab 1. Januar 2000
eine Komplementärrente zu und zusätzlich eine Integritätsentschädigung auf
der Basis einer Integritätseinbusse von 50 %. Auf Einsprache hin legte die
SUVA der Rentenberechnung mit Entscheid vom 7. Juli 2000 neu einen
versicherten Verdienst von Fr. 45'480.- zu Grunde.

B.
Dagegen liess G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde führen und eine weitere Anhebung des versicherten Verdienst auf
Fr. 51'085.80 beantragen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,
die SUVA habe bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Unrecht
nicht berücksichtigt, dass sie, hätte sie bei der Firma weiterarbeiten
können, nach Ablauf der Probezeit von drei Monaten Anspruch auf einen
Monatslohn von Fr. 3000.- statt Fr. 2900.- sowie ab dem 2. Dienstjahr auf
eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes gehabt hätte. Im Weiteren
seien die ihr zustehenden Kinderzulagen von Fr. 300.- monatlich nur für sechs
statt zwölf Monate aufgerechnet worden. Mit Entscheid vom 25. Juli 2001 wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
G.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das vorinstanzliche
Rechtsbegehren erneuern.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stand einzig die Komplementärrente
im Streit; die vom Einsprachentscheid vom 7. Juli 2000 ebenfalls erfasste
Integritätsentschädigung dagegen nicht. Dieser Punkt ist damit bereits
rechtskräftig entschieden.

1.2 Umgekehrt prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht nur auf Grund der Parteibehauptungen,
sondern von sich aus, ob der vorinstanzliche Richter mit dem angefochtenen
Entscheid Bundesrecht verletzt oder das Ermessen unrichtig ausgeübt hat (vgl.
BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen). Es hat daher sowohl unabhängig von der
Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch von den im
angefochtenen Entscheid angeführten Motiven zu prüfen, ob eine
Bundesrechtsverletzung vorliegt oder nicht (BGE 119 V 28 Erw. 1b und 442 Erw.
1a je mit Hinweisen).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
7. Juli 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.
3.1 Gemäss Art. 15 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst
bemessen (Absatz 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der
Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Absatz 2).
Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Delegationskompetenz hat
der Bundesrat unter dem Titel "versicherter Verdienst" die Art. 22-24 UVV
erlassen. Nach der Bestimmung von Art. 22 UVV, welche den versicherten
Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als solcher der nach der
Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit u.a. der Abweichung,
dass Kinderzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Abs. 2 lit.
b). Absatz 4 von Art. 22 UVV legt sodann Folgendes fest: Als Grundlage für
die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei
einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht
ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1).
Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser
Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2).

3.2 Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs.
4 Satz 1 UVV ist der Lohn, den die versicherte Person innerhalb eines Jahres
vor dem Unfall bezogen hat, einschliesslich noch nicht ausbezahlter
Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, für die Festsetzung des
versicherten Verdienstes massgebend. Die gesetzliche Ordnung knüpft damit
beim angestammten Arbeitsverhältnis an und stellt auf die Lohnverhältnisse
ab, wie sie vor dem Unfall bestanden haben. Dieser Grundsatz hängt eng mit
dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung
zusammen. Es soll damit sichergestellt werden, dass bei den finanziell
wichtigsten Versicherungsleistungen, wie bei den Renten, von den gleichen
Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienberechnung bilden.
Dem entspricht, dass Veränderungen des von versicherten Personen ohne den
Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Verdienstes keinen Einfluss auf die
Rente der Unfallversicherung haben sollen (BGE 127 V 172 Erw. 3b mit
Hinweisen).

Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst ist somit
retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen,
erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln, währenddem erwerbliche
Veränderungen, die ohne das versicherte Ereignis mutmasslich eingetreten
wären, bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden
versicherten Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben. Solche - vom Eintritt
des Versicherungsausfalles aus gesehen - prospektive erwerbliche Faktoren
fallen nur, aber immerhin beim Einkommensvergleich in Betracht und sind beim
versicherten Verdienst irrelevant (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 Erw. 3c).

3.3 Mit der Sonderregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV und denjenigen von Art.
24 UVV werden Ausnahmen vom Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven
Jahreslohn vor dem Unfall statuiert. Zweck dieser Sonderregeln ist es, die
versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen vor unbilligen Nachteilen zu
schützen, die sich aus der Anwendung der Grundregel ergeben würden (BGE 114 V
117 Erw. 3c). Es sollen damit Lohnlücken geschlossen werden, die resultieren,
wenn die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall nicht während des ganzen
Jahres Lohn bezogen oder aus bestimmten Gründen nur einen verminderten
Verdienst erzielt hat. Mit der Spezialregel von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV im
Besonderen wird für unterjährige Arbeitsverhältnisse die Umrechnung des
tatsächlichen, nicht während des ganzen Jahres bezogenen Lohnes auf ein
Jahreseinkommen angeordnet. Damit sollen rein zeitlich bedingte Lohnlücken
ausgeglichen werden; dies im Gegensatz zum Ausgleich von quantitativen
Verdiensteinbussen bei den Ausnahmetatbeständen von Art. 24 UVV (BGE 118 V
301 Erw. 2b und 304 Erw. 3b in fine; RKUV 1996 Nr. U 262 S. 276 Erw. 2b mit
Hinweisen). Das bedeutet aber nicht, dass im Rahmen der Sonderregel von Art.
22 Abs. 4 Satz 2 UVV jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG im
Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV aufgehoben wäre. Vielmehr ändert die
in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 für unterjährige Arbeitsverhältnisse angeordnete
Umrechnung auf ein Jahreseinkommen nichts an der Massgeblichkeit der vor dem
Unfall tatsächlich gegebenen, erwerblichen Verhältnisse. Berechnungsgrundlage
für die Festsetzung des versicherten Verdienstes bildet auch hier der
tatsächliche, vor dem Unfall bezogene Lohn (unter Einschluss von
Lohnbestandteilen, auf welche in diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch bestand)
und nicht die Lohnentwicklung, wie sie eingetreten wäre, wenn die versicherte
Person nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt weitergearbeitet hätte, in dem sie
in dem die Versicherung bedingenden Arbeitsverhältnis einen vollen Jahreslohn
erzielt gehabt hätte (im gleichen Sinne bezüglich der Sonderregel von Art. 24
Abs. 2 UVV: BGE 127 V 171 mit Hinweisen). Ebenso wenig sind die
hypothetischen Lohnverhältnisse massgebend, wie sie sich eingestellt hätten,
wenn die versicherte Person ein unterjähriges Arbeitsverhältnis bereits ein
volles Jahr vor dem Unfall angetreten hätte.

4.
Bezüglich des für die Invalidenrente massgebenden versicherten
Jahresverdienstes besteht letztinstanzlich Uneinigkeit über die Höhe der
anzurechnenden Kinderzulagen. Sodann streiten sich die Parteien darüber, ob
eine Gratifikation mit zu berücksichtigen sei oder nicht.

5.
Die SUVA hat bei der Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes in
Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV zum Lohn monatliche Kinderzulagen von
Fr. 300.- für sechs Monate hinzugerechnet. Die Vorinstanz hat diese
Berechnungsweise mit der Begründung geschützt, es sei im vorliegenden Fall
nicht gerechtfertigt, für die im September 1994 geborenen Zwillinge für das
ganze Jahr vor dem Unfall Kinderzulagen aufzurechnen, weil der versicherte
Verdienst - auch im Falle der Umrechnung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV -
nach dem Jahresverdienst vor dem Unfall zu bemessen sei.

5.1 Vorinstanz und SUVA haben übersehen, dass auch bei einem unterjährigen
Arbeitsverhältnis für die Umrechnung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV -
entsprechend der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22
Abs. 4 Satz 1 UVV - stets von den tatsächlichen, erwerblichen Verhältnissen
auszugehen ist, die vor dem Unfall effektiv bestanden. Massgebend ist daher
nicht ein hypothetisches Jahreseinkommen, das die versicherte Person erzielt
hätte, wenn sie das unterjährige Arbeitsverhältnis bereits ein volles Jahr
vor dem Unfall angetreten hätte (oben Erw. 3.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat die Stelle bei der Firma am 5. Februar 1995
angetreten und ist am 22. Februar 1995 verunfallt. Ein Lohn ist ihr bis zu
diesem Zeitpunkt zwar (noch) nicht ausbezahlt worden. Ein Rechtsanspruch
sowohl auf den vereinbarten Monatslohn von Fr. 2900.- als auch auf zwei
monatliche Kinderzulagen à Fr. 150.- bestand indessen bereits. Dieser Lohn-
und der (gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) mitzuberücksichtigende
Kinderzulagenanspruch bilden die Berechnungsbasis im Sinne von Art. 22 Abs. 4
Satz 1 UVV für die (nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV) vorzunehmende Umrechnung
des im die Versicherung bedingenden Arbeitsverhältnis effektiv erzielten
Lohnes (inkl. Zulagen) auf einen Jahreslohn. Der Februarlohn von Fr. 2900.-
zuzüglich zwei Kinderzulagen à je Fr. 150.- ist daher mit dem Faktor zwölf zu
multiplizieren. Im Ergebnis ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen.

6.
6.1 Anders verhält es sich hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
verlangten Aufrechnung einer Gratifikation, welche sie aus Art. 38 Abs. 1 und
2 des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und
Confiseurgewerbe in der ab 1. Januar 1995 gültig gewesenen Fassung ableitet.

Danach haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die "am 31. Dezember noch in
Stellung" sind, "für die in das Kalenderjahr fallenden vollen Monate" des
ersten Dienstjahres Anspruch auf einen Gratifikation von 50 % des
"durchschnittlichen, auf die anspruchsberechtigten Monate entfallenden,
vereinbarten Monatslohnes (ohne Zulagen)"; im zweiten und in den folgenden
Dienstjahren beträgt die Gratifikation 100 %.

6.2 Entsprechend dieser gesamtarbeitsvertraglichen Regelung handelt es sich
beim Gratifikationsanspruch um einen Lohnbestandteil, der erst im Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres fällig wird und nicht anteilsmässig für jeden
Monat entsteht. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 22. Februar 1995 stand der
Beschwerdeführerin daher lediglich eine durch den Bestand des
Arbeitsverhältnisses im Dezember 1995 bedingte Anwartschaft auf eine
Gratifikation zu, nicht aber ein Rechtsanspruch darauf. Vorinstanz und SUVA
haben daher eine Mitberücksichtigung des Gratifikationsanspruches als
Lohnbestandteil im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV und die Umrechnung
eines entsprechenden pro-rata temporis Anspruches für den Monat Februar 1995
nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV zu Recht abgelehnt.

7.
7.1 Die SUVA hat im Einspracheentscheid den massgebenden Jahreslohn so
berechnet, dass sie für drei Monate einen Monatslohn von Fr. 2900.- und für
neun Monate einen solchen von Fr. 3000.- berücksichtigte. Dies mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Unfalles in der
arbeitsvertraglich auf drei Monate vereinbarten Probezeit befunden. Nach
deren Ablauf hätte sie Anspruch auf einen um Fr. 100.- höheren Monatslohn
gehabt.

7.2 Indem die SUVA die Lohnentwicklung des Arbeitsverhältnisses
mitberücksichtigt, nimmt sie in unzulässiger Weise eine prospektive
Betrachtung vor, welche auch bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen Platz
greift (Erw. 3.3 hiervor). Die Jahreslohnberechnung hätte vielmehr
ausschliesslich auf der Basis des Monatslohnes von Fr. 2900.-, auf welchen
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles Anspruch hatte, erfolgen
dürfen.

Auch wenn die Vorinstanz die Vorgehensweise der SUVA in diesem Punkt nicht
beanstandet und keine der Parteien letztinstanzlich in Frage stellt, so muss
dies bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes Berücksichtigung finden
(oben Erw. 1.2).

8.
Dass die Schichtzulagen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV darstellen und damit zum versicherten
Verdienst gehören, wird zu Recht nicht bestritten.

9.
Zusammenfassend ist der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte
Verdienst wie folgt zu berechnen:
Monatslohn Februar 1995 Fr. 2'900.-
2 Kinderzulagen à Fr. 150.- Fr. 300.-
Schichtzulage  Fr.  665.-
Total Februarlohn 1995 Fr. 3'865.-
Umrechnung auf Jahreseinkommen (12 x 3865.-) Fr.  46'380.-

10.
Das Verfahren ist kostenlos (Art 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art.
135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juli
2001 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt vom 7. Juli 2000, soweit die Rentenfrage
betreffend, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der für die
Invalidenrente der Beschwerdeführerin massgebende versicherte Verdienst Fr.
46'380.- beträgt.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: