Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 281/2001
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U 281/01

Urteil vom 16. Oktober 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Schmutz

G.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.
André Largier, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. Juni 2001)

Sachverhalt:

A.
G. ________, geboren 1938, war als Maler bei der Firma A.________ AG tätig
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Unfälle und
Berufskrankheiten versichert gewesen. Am 2. März 1992 zog er sich durch einen
herunterfallenden Spiegel eine Schnittwunde am linken Handrücken mit
Durchtrennung der Strecksehne des Zeigefingers zu. Die Ärzte der
Chirurgischen Poliklinik des Spitals X.________, wo eine Strecksehnennaht
durchgeführt wurde, schlossen die Behandlung am 7. Mai 1992 ab und erklärten
den Versicherten ab 11. Mai 1992 als voll arbeitsfähig. G.________ arbeitete
in der Folge lediglich zeitweise und stellte die Arbeit im September 1992
ein. Die SUVA holte bei der Klinik Y.________ ein Gutachten vom 16. April
1993 ein, worin die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 50 % geschätzt und in
dessen Folge ein operativer Eingriff (Narbenrevision mit Neuromresektion und
Versenkung des sensiblen Astes des Nervus radialis) durchgeführt wurde. Nach
weiteren Abklärungen, einem gescheiterten Arbeitsversuch im November 1993 und
einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Mai 1994 erliess die SUVA
am 17. Juni 1994 eine Verfügung, mit der sie die Ausrichtung einer Rente und
die Zusprechung einer Integritätsentschädigung ablehnte. Gegen den diese
Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. August 1994 beschwerte
sich G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches
die Sache an die SUVA zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zu neuer
Verfügung bezüglich des Rentenanspruchs zurückwies (Entscheid vom 17. Juli
1997). Die SUVA beauftragte Dr. med. S.________, Spezialarzt für Chirurgie
FMH, mit einem Gutachten und hielt mit Verfügung vom 11. Juni 1998 an der
Ablehnung des Rentenanspruchs fest. Auf Einsprache des Versicherten erliess
sie am 12. November 1999 eine neue Verfügung, mit welcher sie ab 1. Juni 1994
eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zusprach. Mit
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2000 hielt sie an dieser Verfügung fest.

B.
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich G.________ beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihm
rückwirkend ab 1. Juni 1994 eine angemessene Rente zuzusprechen und es sei
ihm für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren.

In Gutheissung der Beschwerde änderte das kantonale Gericht den
Einspracheentscheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. Juni 1994 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %
zugesprochen und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie über
den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren neu
verfüge; zudem verpflichtete es die SUVA, dem Beschwerdeführer eine
Prozessentschädigung zu bezahlen (Entscheid vom 19. Juni 2001).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend
ab 1. Juni 1994 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die nach der
Rechtsprechung für den vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a mit Hinweisen) sowie die für den
Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten geltenden Regeln
(BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der nach Gesetz und Rechtsprechung für den
Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Regeln (BGE 114 V 312
Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 4. August 2000, mit welcher ihm ab 1. April 1996 eine ganze Rente
auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen wurde, und macht
geltend, es bestehe kein hinreichender Grund, von der Invaliditätsbemessung
der Invalidenversicherung abzugehen.

2.1 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen
in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung)
grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie
für jede Versicherung grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, für den
gleichen Gesundheitsschaden in der Regel zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE
119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). Nach der
Rechtsprechung (BGE 126 V 288 ff.) dürfen zumindest rechtskräftig
abgeschlossene Invaliditätsschätzungen eines andern Versicherers nicht
unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige
Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später
verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später
verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss
eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1
UVV), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen
sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit
der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine
abweichende Invaliditätsbemessung kann in solchen Fällen nur noch
ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen
zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen
Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den von der
Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit
Hinweisen), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende
oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294 Erw. 2d).

2.2 Im vorliegenden Fall ist die Verfügung der Invalidenversicherung nach
Erlass der SUVA-Verfügung vom 12. November 1999, aber vor dem
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2000 ergangen. Die SUVA hat im
Einspracheentscheid dazu Stellung genommen und dargelegt, weshalb ihrer
Auffassung nach der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht
gefolgt werden kann. Die vorgebrachte Begründung ist zwar nicht durchwegs
stichhaltig. Nach den gesamten Umständen ist die SUVA indessen zu Recht zum
Schluss gelangt, dass der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung
keine Bindungswirkung beizumessen ist. Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit stützt sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf Berichte der
Klinik Y.________ vom 13. Juni 1997, des Dr. med. M.________, Facharzt FMH
für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 22. September 1999 und des
behandelnden Arztes Dr. med. N.________, Allgemeinpraktiker, vom 30. Juli
1997 und 1. Oktober 1999. Dr. med. M.________ geht davon aus, dass der
Beschwerdeführer die linke Hand zufolge starker Schmerzen praktisch nicht
mehr einsetzen kann, weshalb er in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu 100
% arbeitsunfähig ist; eine behinderungsangepasste (einhändige) Tätigkeit
vermag er dagegen ganztags auszuüben. Demgegenüber nimmt Dr. med. N.________
im Bericht vom 1. Oktober 1999 eine vollständige Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit an, wobei er von einer vollen Gebrauchsunfähigkeit der
linken Hand und einer teilweisen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand
zufolge eines Karpaltunnelsyndroms ausgeht. Diesbezüglich geht aus den Akten
hervor, dass Dr. med. M.________ erstmals im Juni 1999 eine entsprechende
Verdachtsdiagnose gestellt hatte. Die von diesem Arzt veranlasste
neurologische Untersuchung durch Dr. med. R.________, Zürich, bestätigte die
Diagnose eines leichten Karpaltunnelsyndroms. Anlässlich der Untersuchung vom
15. Juni 1999 gab der Beschwerdeführer an, seit mehr als einem Jahr an
ständigem Kribbeln mit Gefühlsverminderung an den Fingern I-IV der rechten
Hand zu leiden; Schmerzen verneinte er, ebenso ein verstärktes nächtliches
Auftreten der Gefühlsstörungen. Daraus ist zu schliessen, dass dem
Karpaltunnelsyndrom nicht invalidisierende Bedeutung beizumessen ist. Im
Bericht des Dr. med. M.________ vom 22. September 1999 blieb der Befund an
der rechten Hand denn auch unerwähnt. Ohne dass es weiterer Abklärungen
insbesondere zur Unfallkausalität des leichten Karpaltunnelsyndroms bedürfte,
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seitens der rechten
Hand keine die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende
Gesundheitsschädigung besteht. Damit kann der Feststellung des behandelnden
Arztes vom 1. Oktober 1999, wonach eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
besteht, nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als aus einem Bericht des
gleichen Arztes vom 30. Juli 1997 zu schliessen ist, dass dabei auch die
persönlichen, ausbildungsmässigen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse
berücksichtigt werden, was indessen nicht Aufgabe des Arztes ist (vgl. BGE
115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen).

Ebenso wenig kann der Auffassung des Berufsberaters der IV-Stelle im Bericht
vom 7. Februar 2000 gefolgt werden, wonach dem Beschwerdeführer kein
Arbeitsmarkt mehr offen steht, auf dem er seine Restarbeitsfähigkeit
verwerten kann. Nach dem Gesagten wird dabei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer auch an der dominanten rechten Hand in der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Er ist jedenfalls für einhändig zu
verrichtende Tätigkeiten einsetzbar und es besteht nach den medizinischen
Akten kein Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung abzugehen, wonach
ihm zumindest ausnahmsweise auch die Zuhilfenahme der schmerzhaften linken
Hand zumutbar wäre. Auf Grund der ärztlichen Angaben ist mit SUVA und
Vorinstanz anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer
behinderungsangepassten leichteren Tätigkeit (beispielsweise Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, Portierdienste, einfache
Maschinenbedienungsfunktionen), welche geringe Anforderungen an die
Funktionstüchtigkeit der Hände stellen, ganztags zumutbar wäre. Diese
Auffassung hat nicht nur Dr. med. M.________, sondern auch die Klinik
Y.________ (Gutachten vom 16. April 1993 und Bericht vom 13. Juni 1997) und
der Handchirurge Dr. med. S.________ im Gutachten vom 18. Mai 1998 vertreten,
wobei dieser Arzt eine Rentenneurose diagnostizierte und die Eingliederung
von einer vorgängigen Therapie dieses Leidens abhängig machte. Selbst wenn
daraus auf eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende
psychische Störung zu schliessen wäre, vermöchte dies zu keinem andern
Ergebnis zu führen, weil eine solche angesichts der Geringfügigkeit des
Unfallereignisses nicht adäquat unfallkausal wäre (BGE 115 V 139 Erw. 6a).

3.
3.1 Die SUVA hat das nach Art. 18 Abs. 2 UVG für die Invaliditätsbemessung
massgebende Invalideneinkommen auf Grund von Lohnangaben aus der internen
Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 57'000.- festgesetzt. Im
vorinstanzlichen Entscheid wird zu Recht festgestellt, dass mehrere dieser
Arbeitsplätze als ungeeignet zu betrachten sind, weil sie mit dem Heben
grösserer Gewichte verbunden sind oder weil sie besondere Anforderungen an
die Beidhändigkeit stellen, und dass die verbleibenden zumutbaren DAP-Profile
keine hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen. Das
Invalideneinkommen ist daher anhand der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen (BGE
126 V 76 Erw. 3b/bb). Die Vorinstanz ist dabei vom monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert) für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Sektor Dienstleistungen von Fr. 3'943.-
gemäss LSE 1998 ausgegangen und hat unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 20 % ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr.
37'853.- ermittelt. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche
Berechnungsweise lediglich insofern, als er einen Abzug von 25 % beansprucht.
Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wie das EVG in BGE 126 V 75
ff. entschieden und seither wiederholt bestätigt hat, hängt die Frage, ob und
in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal
zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Im
vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen sogenannten
leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer zufolge des
Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in
der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit
einem geringeren Lohn zu begnügen hat. In Betracht fallen auch die Kriterien
des Alters und der Nationalität; dagegen entfällt das Kriterium des
Beschäftigungsgrades, weil dem Beschwerdeführer eine angepasste leichtere
Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Der Abzug ist unter diesen Umständen auf
höchstens 20 % festzusetzen, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat.

3.2 Das Valideneinkommen beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 63'700.-,
was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 37'853.- einen Invaliditätsgrad von
40,5 % ergibt. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem dem
Beschwerdeführer ein Rente von 40 % ab 1. Juni 1994 zugesprochen wurde, ist
daher zu bestätigen.

4.
Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 OG) kann entsprochen
werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet
aber nicht geradezu als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt wenn nicht notwendig, so doch geboten war (BGE 124 V
309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt lic.
iur. André Largier für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und
Auslagenersatz, einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: