Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 280/2001
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U 280/01

Urteil vom 23. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

R.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,
Kaiserstrasse 8, 4310 Rheinfelden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 21. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Anlässlich einer am 3. August 1999 durchgeführten Revision stellte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) fest, dass die bei ihr als
Arbeitgeberin angeschlossene, in P.________ domizilierte Firma R.________ AG
u.a. die an den in Deutschland wohnhaften S.________ (geboren 1941)
ausgerichteten Entgelte von Fr. 92'930.- (1997) und Fr. 97'200.- (1998) nicht
abgerechnet hatte. Für diese Lohnsumme von insgesamt Fr. 190'130.- forderte
die SUVA die Firma R.________ AG mit Rechnung vom 5. August 1999 auf,
ausstehende Unfallversicherungsprämien in Höhe von Fr. 3292.40 nachzuzahlen.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1999 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht) nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit der
Begründung ab, in Würdigung der gesamten Umstände sei S.________ als
Arbeitnehmer der Firma R.________ AG zu qualifizieren; für eine
selbstständige Erwerbstätigkeit bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte
(Entscheid vom 21. März 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma R.________ AG sinngemäss
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des
Einspracheentscheides der SUVA vom 13. Oktober 1999 sei festzustellen, dass
S.________ in den Jahren 1997/1998 nicht Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
gewesen sei; eventuell sei die Versicherungsprämie lediglich auf einer
Lohnsumme von Fr. 67'350.- (1997) und Fr. 71'620.- (1998) zu erheben.
Subeventualiter macht sie geltend, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Neu wird u.a. eine Auftragsbestätigung
der Firma R.________ AG zuhanden der Firma C.________ AG, vom 1. November
1996 sowie ein ihr durch die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft
zugesandter Bericht über die Arbeitgeberschlusskontrolle samt
Ergänzungsbericht vom 10. Juli 2000 zu den Akten gereicht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
S.________ als beigeladener Mitinteressierter und das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob S.________ für den fraglichen Zeitraum
1997/1998 als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren und die
SUVA somit zur Nachforderung nicht entrichteter Un-fallversicherungsprämien
berechtigt ist, sowie, bejahendenfalls, auf welcher Lohnsumme die
Unfallversicherungsprämien zu erheben sind.

1.2 Da folglich keine Versicherungsleistungen im Streite stehen, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vor-instanzliche
Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtser-hebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1
OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in
Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im
Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar
ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach
Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige
Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die
Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie
anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des
Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit
gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue
Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie
schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können
und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden
müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit
Hinweisen).

2.
2.1 Der vorinstanzlich angefochtene Einspracheentscheid (vom 13. Oktober 1999)
wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im
vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315 mit
Hinweisen).

2.2 Mit S.________ ist ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Deutschland am Verfahren beteiligt, dessen Erwerbstätigkeit in der Schweiz
während der Jahre 1997 und 1998 zu beurteilen ist. Auf Grund der
staatsvertraglichen Regelung zwischen Deutschland und der Schweiz finden für
die Pflichtversicherung von erwerbstätigen Personen - von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - die Rechtsvorschriften des
jeweiligen Beschäftigungslandes Anwendung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung
gemäss Art. 1 Ziff. 6 des zweiten Zusatzabkommens hierzu vom 2. März 1989).
Demnach ist im vorliegenden Fall allein schweizerisches Recht mass-gebend.

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
13. Oktober 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung der
Versicherungspflicht des Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1 UVG) sowie die in
Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbstständigen von der
unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der AHV entwickelten Grundsätze
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; BGE 110 V 78 Erw. 4a; Alexandra
Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 2. Aufl., Zürich 1995,
S. 1 ff. [vgl. 3. Aufl., Zürich 2003, S. 1 ff.]; Hanspeter Käser,
Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern
1996, S. 111 ff.; Rz 1013 ff. der Wegleitung des BSV über den massgebenden
Lohn [WML], in der ab 1. Januar 1994 gültigen Fassung; vgl. zudem BGE 123 V
162 f. Erw. 1, 122 V 171 ff. Erw. 3, 283 f. Erw. 2, 119 V 161 f. Erw. 2) für
die Beantwortung der Statusfrage in der Unfallversicherung (Rumo-Jungo,
a.a.O., S. 2 ff. [3. Aufl., a.a.O., S. 2 ff.]; Reto Böhi, Der
unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im
Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung,
Bern 2001, S. 115 ff.; Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbstständigen von
der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und
Zivilrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997, S. 1463 ff.; vgl.
auch BGE 119 V 164 Erw. 3b; AHI 1996 S. 125 Erw. 5e in fine; RKUV 1992 Nr. U
155 S. 251; SUVA-Jahresbericht 1991 Nr. 4 S. 7 f.) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Prämie für die
obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten der
Arbeitgeber trägt (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische
Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Art.
91 Abs. 2 UVG). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht
den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und 2 UVG).

4.
In tatsächlicher Hinsicht wurde im angefochtenen Entscheid in
letztinstanzlich bindender Weise festgestellt (vgl. Erw. 1.2 hievor), dass
die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 durch die Firma C.________
AG mit der Wartung der pharmazeutisch-technischen Geräte und Apparaturen auf
deren Betriebsgelände im Sinne eines vorsorgenden Unterhalts sowie der
Prüfung der Maschinen für die Freigabe an die Produktion beauftragt worden
war. Sie erfüllte ihre vertragliche Pflicht, indem sie den in Deutschland
wohnhaften deutschen Staatsbürger S.________ mit der Durchführung dieser
Arbeiten betraute, wobei dieser selber für eine Arbeitsbewilligung besorgt
war und sich in Deutschland bei der zuständigen Behörde als Einzelunternehmen
hatte registrieren lassen. Seine Entschädigung für die Instandhaltung und den
Unterhalt der Anlagen der Firma C.________ AG erfolgte auf Grund von
Stundenrapporten zu einem fixen Preis pro Stunde und belief sich im Jahr 1997
insgesamt auf einen Betrag von Fr. 92'930.- sowie im Jahre 1998 auf Fr.
97'200.-.
4.1 In Würdigung der Aktenlage verneinte die Vorinstanz den Status
selbstständiger Erwerbstätigkeit im Wesentlichen mit der Begründung,
tatsächliche Leistungen für andere Auftraggeber als die Beschwerdeführerin
seien für den fraglichen Zeitraum praktisch keine ausgewie-sen. Angesichts
der eher bescheidenen Betriebsmittel, die zusätzlich oder gar ausschliesslich
für das durch S.________ in Deutschland betriebene Kräutergeschäft benutzt
worden seien, könne sodann von erheblichen Investitionen nicht die Rede sein.
Ein unternehmerisches Risiko habe ferner auch insbesondere deshalb nicht
bestanden, als ein Inkassorisiko vermieden werden konnte, indem S.________
seine Arbeiten direkt mit der Beschwerdeführerin abgerechnet habe. Da nach
den gesamten Umständen die betriebswirtschaftliche und
arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin bzw. deren
Vertragspartnerin, der Firma C.________ AG, als nahezu einziger
Auftraggeberin klar bejaht, die Tragung eines unternehmerischen Risikos
hingegen verneint werden müsse, sei S.________ aus
sozialver-sicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren.

5.
5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die
tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als mangelhaft im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Wür-digung als bundesrechtswidrig
erscheinen liesse (vgl. Erw. 1.2 hievor).

5.2
5.2.1Soweit die Beschwerdeführerin vortragen lässt, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest-gestellt, indem
sie auf den zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma C.________ AG im
April/Mai 1999 abgeschlossenen, den Einsatz des S.________ detailliert
regelnden Rahmenvertrag abgestellt habe, geht sie fehl. Obgleich diese
Vereinbarung aus dem Jahre 1999 datiert, vorliegend indes die Verhältnisse
der Periode 1997/1998 zu beurteilen sind, kann dem kantonale Gericht dadurch,
dass es den betreffenden Rahmenvertrag als Indiz zur Beurteilung des
Vertragscharakters zwischen der Beschwerdeführerin und S.________ in den
vorangegangenen Jahren beigezogen hat, keine Verletzung von Bundesrecht
vorgeworfen werden. So mangelt es für den fraglichen Zeitraum doch zum einen
an - insbesondere schriftlichen - Beweisen für das durch die
Beschwerdeführerin geltend gemachte Auftragsverhältnis und sind zum anderen
keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine grundlegende Änderung der
Vertragsgestaltung ab 1999 hinweisen würden. Hieran vermag auch die
letztinstanzlich erstmals eingereichte Auftragsbestätigung der Firma
R.________ AG zuhanden der Firma C.________ AG vom 1. November 1996 nichts zu
ändern, zumal deren Zulässigkeit bereits auf Grund der verspäteten
Geltendmachung in Zweifel zu ziehen ist (Erw. 1.2 in fine hievor).

5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, das der Privatautonomie der
Parteien unterliegende (zivilrechtliche) Vertragsverhältnis - in den zu
prüfenden Jahren habe ein Auftragsverhältnis bestanden - könne
sozialversicherungsrechtlich nicht einfach "umqualifiziert" werden.
Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass es selbst in privatrechtlicher
Hinsicht nicht auf die Bezeichnung ankommt, welche die Parteien einem Vertrag
geben. Nur die Charakteristika verschiedener Vertragstypen sind für die
Qualifizierung der Verträge massgebend - also deren Inhalt -, nicht aber
deren Etikettierung (Streiff/Von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich
1992, N 13 zu Artikel 319 OR). Recht-sprechungsgemäss beurteilt sich die
Frage, ob im Einzelfall selbst-ständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, denn auch nicht auf Grund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten, wobei die zivilrechtlichen Verhältnisse dabei
allenfalls ge-wisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche
Qualifikation zu bieten vermögen, ohne jedoch letztlich ausschlaggebend zu
sein (statt vieler: BGE 122 V 283 Erw. 2a; siehe auch Lanz, a.a.O., S. 1467
mit weiteren Hinweisen auf Praxis und Judikatur).

5.2.3 Was die von der Beschwerdeführerin weiter vorgebrachten Rü-gen
hinsichtlich einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung betrifft, ist
darauf zu hinzuweisen, dass die Vorinstanz Faktoren wie etwa den Abschluss
einer Unfall- und Krankenversicherung sowie einer Alters-vorsorge, die
Tragung der Spesen für den Arbeitsweg sowie die Bei-bringung der für die
Jahre 1997 und 1998 benötigten Arbeitsbewilligung durch S.________ selber,
entgegen der Darstellung der Firma R.________ AG, sehr wohl berücksichtigt
und gewürdigt hat. Aus dem Umstand, dass sie daraus nicht die gleichen
Schlüsse wie die Beschwerdeführerin gezogen hat, kann jedoch noch nicht auf
mangelhafte Sachverhaltswürdigung geschlossen werden. Soweit die Firma
R.________ AG die autonome Vorgehensweise des S.________ in Versicherungs-,
Spesen- und Arbeitsbewilligungsangelegenheiten als Indiz für dessen
Selbstständigkeit auch in erwerblicher Hinsicht geltend macht, ist ihr
vielmehr entgegenzuhalten, dass sich allein daraus keine Anhaltspunkte für
die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und
S.________ entnehmen lassen. Abreden über die Risikotragung bei Krankheit
oder Unfall wie auch Vereinbarungen betreffend die
Ferien(entschädigungs)regelung erweisen sich rechtsprechungsgemäss gesondert
für sich nicht als entscheidend bei der Beurteilung, ob selbstständige oder
unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt (AHI 1993 S. 14; ZAK 1992 S. 165
Erw. 4b mit Hinweisen; Lanz, a.a.O., S. 1473). Allenfalls sind in diesen
Handlungen Folgen einer möglichen Fehlinterpretation des Vertragscharakters
durch S.________ zu erblicken, ist die selbstverantwortlich erlangte
Versicherungsdeckung doch ein Hinweis darauf, wie S.________ glaubte, den
Vertrag verstehen zu müssen, nicht aber, wie der Vertrag tatsächlich aus
rechtlicher Sicht zu beurteilen ist.

5.2.4 Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf den letztinstanzlich
erstmals zu den Akten gereichten Bericht über die am 3. Juli 2000
durchgeführte Arbeitgeberschlusskontrolle samt Ergänzungsbericht vom 10. Juli
2000 des Weitern aus, dass keine Beanstandungen seitens der Ausgleichskasse
des Kantons Basel-Landschaft hinsichtlich der Buchungspraxis der Firma
R.________ AG im massgebenden Zeitraum erhoben worden seien. Diesbezüglich
ist ihr zu entgegnen, dass der bei ihr am 13. September 2000 eingegangene
Bericht ohne weiteres im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hätte aufgelegt
werden können, weshalb er im vorliegenden Prozess unberücksichtigt zu bleiben
hat (vgl. Erw. 1.2 hievor).

5.2.5 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner dargetan, ein
unternehmerisches Risiko von S.________ sei insofern zu bejahen, als dieser
das Inkassorisiko für die von ihm in Rechnung gestellten Entschädigungen
selbst getragen habe. Nach Darstellung des S.________ war er indes während
der hier zu beurteilenden Zeitspanne nahezu ausschliesslich für die
Beschwerdeführerin tätig und hat ihr für seine Arbeit direkt Rechnung
gestellt. Das einzige Risiko bestand für ihn somit darin, dass die Firma
R.________ AG seine Entschädi-gungsforderungen nicht bezahlen könnte/würde.
Damit liegt jedoch ein vergleichbares Risiko vor, wie es bei jedem
Arbeitnehmer besteht, falls der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage oder
willig ist, den Lohn für die geleistete Arbeit zu bezahlen. Ein
Delkredererisiko kann bei solchen Gegebenheiten nicht angenommen werden, weil
für Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis ein Konkursprivileg und zudem
in gewissem Rahmen ein Insolvenzschutz in der Arbeitslosenversicherung
besteht (AHI 2001 S. 61 f. Erw. 5a). Ein spezifisches Unternehmerrisiko im
Sinne eines Inkasso- oder Delkredererisikos ist deshalb zu verneinen (vgl.
auch Lanz, a.a.O., S. 1471 ff., insbes. S. 1473), zumal auch die
Entschädigung im Stundenlohn und nicht für die geleistete Arbeit als solche
gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos spricht (BGE 122 V 175 f. Erw.
6a/bb, 101 V 255 f. Erw. 3a; Lanz, a.a.O., S. 1473).

Weiter stellen der Eintrag im Handelsregister, der Abschluss verschiedener
Versicherungen sowie die persönlich eingeholte Arbeitsbewilligung blosse
Hinweise für eine organisatorische Unabhängigkeit dar, vermögen die Annahme
einer solchen allein jedoch nicht zu begrün-den, da vor allem die
tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Gege-benheiten massgebend sind (Urteil
G./B. vom 18. Dezember 2001, U 480/00, Erw. 3d; zum Eintrag im
Handelsregister: ZAK 1982 S. 216 Erw. 4b sowie Lanz, a.a.O., S. 1467 mit
Hinweisen). Die für das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von
Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich verbindlichen Abklärungen der Vorinstanz
haben ergeben, dass S.________ seine Tätigkeit vornehmlich in den
Räumlichkeiten der Firma C._______ AG ausgeführt hat. Durch die dort
installierten ca. 120 pharmazeutisch-technischen Geräte, deren Wartung ihm
oblag, war er örtlich und terminlich gebunden. Ferner hatte er weder
Investitionen für eigenes Arbeitsmaterial zu tätigen, noch beschäftigte er
eigenes Personal. Unter diesen Umständen kann nicht von einer selbstständigen
Arbeitsorganisation gesprochen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der
betriebswirtschaftlichen Unabhängigkeit, sind doch - gemäss mündlicher
Ausführung des S.________ anlässlich der vor dem kantonalen Gericht
durchgeführten Parteiverhandlung - keine aktiven Bestrebungen um eigene
Arbeitsbeschaffung ausgewiesen (wie Werbeaufschriften, Druck von
Visitenkarten, Marketingmassnahmen etc.). Vielmehr ist auf Grund der
Aktenlage davon auszugehen, dass S.________ primär darauf vertraute, die
Beschwerdeführerin werde ihn weiterhin in der Firma C.________ AG
beschäftigen. Auch die übrigen Einwände vermögen nichts daran zu ändern, dass
die im deutschen Handelsregister eingetragene Einzelfirma von S.________
während des fraglichen Zeitraums zur Hauptsache lediglich der äusseren Form
nach bestanden hat (soweit nicht Tätigkeiten im Rahmen des Kräuterladens
erfolgten), sodass in Gesamtwürdigung der - in erster Linie massgebenden -
wirtschaftlichen Gegebenheiten von einem Arbeitnehmerstatus auszugehen ist.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt überdies, dass, sollte S.________ als
Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sein, von der seitens
der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Lohnsumme Spesen, wie beispielsweise
jene für den Anfahrtsweg vom Wohnort in D-X.________ an die Arbeitsstelle bei
der Firma C.________ AG in Y.________, abgezogen werden müssten.

Hierfür besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kei-ne
Veranlassung. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei
S.________ - wie zuvor dargetan - um einen Unselbstständigerwerbenden. Die an
ihn ausgerichteten Zahlungen sind Lohn für geleistete Arbeitsstunden und
beinhalten, soweit nicht explizite ausgewiesen, keine Spesenelemente. Es wäre
auch nicht einsehbar, weshalb der Anfahrtsweg über eine Spesenpauschale auf
die Arbeitsstunde hätte umgeschlagen werden sollen, ist der Arbeitsweg doch
gleich lang, ob nun am Tag während fünf oder zehn Stunden gearbeitet wird.

7.
Da kein Versicherungsleistungsstreit vorliegt (vgl. Erw. 1.2 hievor), sind
Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG e contrario), welche die unterliegende
Beschwerdeführerin zu tragen hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und
S.________ zugestellt.

Luzern, 23. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: