Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 279/2001
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U 279/01

Urteil vom 30. Dezember 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Amstutz

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse  1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, 1944, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid,
Steinenschanze 6, 4051 Basel

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 10. Januar 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1944 geborene E.________ war seit 1976 als Betriebsmitarbeiterin in der
Firma P.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am
5. November 1984 zog sich die Versicherte bei einem Treppensturz unter
anderem eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter zu. In der
Folge erbrachte die SUVA bis zur Wiederaufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit
am 1. März 1985 die gesetzlichen Leistungen.

Nachdem erneut verstärkte Schulterbeschwerden beidseits aufgetaucht waren,
liess E.________ der SUVA am 10. November 1993 einen Rückfall zum Unfall vom
5. November 1984 melden, worauf ein posttraumatisches Impingement-Syndrom
Grad III der rechten Schulter diagnostiziert wurde. Trotz mehrerer operativer
Eingriffe zwischen Dezember 1993 und Januar 1997 sowie therapeutischer
Massnahmen hielten die belastungsabhängigen Schmerzen (mit
Funktionseinschränkungen insbesondere der rechten Schulter) an. Im
Wesentlichen gestützt auf den Austrittsbericht des Dr. med. H.________,
Facharzt FMH für Innere Medizin, Klinik Y.________, vom 26. September 1997,
den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. Dezember
1997 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 24. September 1998 gelangte
die SUVA zum Schluss, E.________ seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
ohne Überkopfarbeiten, Zwangshaltung des Oberkörpers oder der Arme und
repetitive, monotone Bewegungen mit der rechten Hand ganztags zumutbar;
weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien auf eine nicht
unfallkausale psychische Überlagerung des Beschwerdebildes zurückzuführen.
Davon ausgehend sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober
1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %
zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 bestätigte.

B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht) den Einspracheentscheid vom 29. Januar
1999 sowie die Verfügung vom 22. Oktober 1998 auf und sprach E.________ -
entsprechend der im Rahmen der Invalidenversicherung erfolgten
Invaliditätsbemessung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 1999) - gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. April 1998 eine ganze Rente zu.
Des Weitern wurde die SUVA zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der
Höhe von insgesamt Fr. 5948.95 verpflichtet (Entscheid vom 10. Januar 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des
kantonalen Entscheids; eventualiter sei die vorinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung angemessen zu reduzieren.

E. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
und ersucht des Weitern um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Strittig ist der Umfang des Rentenanspruchs, insbesondere die Frage, in
welchem Ausmass unfallfremde psychische Faktoren das Beschwerdebild
mitbestimmen und den Grad der Restarbeitsfähigkeit beeinflussen.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), die
Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; siehe auch BGE 116 V 249 Erw. 1b
mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Hinblick auf die
Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie
über die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 ff.
Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) zutreffend
dargelegt. Richtig sind sodann die Ausführungen zur Bindungswirkung
rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen anderer Sozialversicherungsträger
(BGE 127 V 135 f. Erw. 4d, 126 V 289 [Regest], 292 Erw. 2b und 294 Erw. 2d in
fine; siehe auch Urteile B. vom 6. Februar 2002 [U 221/01] und B. vom 8. März
2001 [U 402/00]). Darauf wird verwiesen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der in BGE 126 V 288 dargelegten
Rechtsprechung eine für die Unfallversicherung rechtskräftig gewordene
Festsetzung des Invaliditätsgrades im invalidenversicherungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen ist, wenn deren Rechtskraft
erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist, im Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung jedoch noch nicht vorgelegen hat. Dies gilt
grundsätzlich gleichermassen für den umgekehrten Fall, dass während eines
laufenden Beschwerdeverfahrens im Bereich der Unfallversicherung eine
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2 Im Rahmen der Unfallversicherung sind psychische
Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie Ausdruck einer psychischen Fehlentwicklung sind,
welche in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis
steht (siehe BGE 115 V 133). Bestehen Anhaltspunkte für eine die
Leistungsfähigkeit beeinträchtigende psychische Überlagerung des
Beschwerdebildes, sind deren Ausmass sowie die für die Frage nach der
Unfallkausalität relevanten medizinischen Fakten grundsätzlich mittels eines
psychiatrischen Gutachtens fachärztlich abzuklären (vgl. AHI 2000 S. 159 Erw.
4b mit Hinweisen; siehe auch Urteile I. vom 26. November 2002 [I 491/01] Erw.
1.2, L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August
2002 [I 783/01] Erw. 3a).

3.
3.1 Nach dem unter Erw. 2.1 hievor Gesagten hat die Vorinstanz die
Rechtmässigkeit des strittigen Einspracheentscheids vom 29. Januar 1999
zutreffend auch unter Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass
zwischenzeitlich eine in Rechtskraft erwachsene Invaliditätsbemessung durch
die IV-Stelle erfolgt war (unangefochten gebliebene Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 1999). Entgegen dem Einwand der
Beschwerdeführerin stehen die Regeln über den im Sozialversicherungsprozess
zeitlich massgebenden Sachverhalt (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen;
BGE 116 V 248 Erw. 1a) dem nicht entgegen. Die formell rechtskräftige
Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 1999, mit welcher der Versicherten
rückwirkend ab 1. Oktober 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, bezieht sich in zeitlicher
Hinsicht auf dieselben tatsächlichen Grundlagen, welche im
Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 zu beurteilen waren. Anhaltspunkte
dafür, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung von medizinischen Tatsachen
ausging, welche sich erst nach dem 29. Januar 1999 verwirklicht haben,
ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche von den Parteien namhaft
gemacht. Im Übrigen ist die Tatsache, dass die IV-Stelle im Juli 1999
rechtskräftig über den Rentenanspruch entschieden hat, praxisgemäss insoweit
zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids zu beeinflussen (siehe BGE 99 V 102 mit Hinweisen).

3.2  Mit Blick auf die finale Konzeption der Invalidenversicherung, welche -
im Unterschied zur Unfallversicherung - das Risiko der Invalidität unabhängig
vom Vorliegen eines bestimmten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt
(BGE 124 V 178 Erw. 3b in fine), bleibt zu prüfen, ob der von der IV-Stelle
ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % auch unfallfremde Faktoren
berücksichtigt und daher für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren
insoweit keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 119 V 473 Erw. 3c und d; vgl.
auch BGE 127 V 136 Erw. 4e). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten entgegen
der Auffassung des kantonalen Gerichts kein schlüssiges Bild: Gemäss den
Berichten des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. Dezember 1997 und 24.
September 1998 (bestätigt mit Stellungnahme vom 20. April 2000) sowie des Dr.
med. H.________ vom 26. September 1997 sind - rein unfallbedingt - leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten (ohne Überkopfarbeiten oder Zwangshaltungen des
Oberkörpers und der Arme sowie Schonung der rechten Hand) ganztags zumutbar.
Demgegenüber gelangte die Berufsberaterin der IV-Stelle nach dem im
Werkstätten- und Wohnzentrum X.________ durchgeführten Arbeitsversuch zum
Schluss, wohl könne die Versicherte in körperlich wenig belastenden
Tätigkeiten (höchstens) halbtags eingesetzt werden (bei einem um 70 %
verminderten Arbeitstempo), doch führe die "Summe der Faktoren" dazu, dass
diese Restarbeitsfähigkeit nur noch rein theoretischer Natur sei (Bericht vom
3. April 1998). Der Hausarzt Dr. med. V.________, welcher im Zwischenbericht
vom 1. Februar 1999 leichteste, nicht repetitive Arbeit auf Tischhöhe
stundenweise als möglich, diese Restarbeitsfähigkeit indes ebenfalls für
nicht verwertbar erachtete, führte des Weitern im Bericht vom 15. Mai 2000
aus, für die Arbeitsunfähigkeit seien psychische Leiden mitverantwortlich,
wobei sich über deren Ausmass mangels einer fachärztlichen Abklärung
sicherlich streiten lasse. Da die Schulterproblematik bereits lange vor
Eintritt der belastenden Arbeitslosigkeit eingetreten sei, könne die
Auswirkung der psychischen Seite auf die Schmerzen indes "nicht so
überwiegend sein".

Aufgrund dieser Aussagen sowie des Umstands, dass bereits im Austrittsbericht
des Dr. med. H.________ vom 26. September 1997 auf die Diskrepanz zwischen
den ausgeprägten subjektiven Beschwerden der Versicherten und den diskreten,
klinisch objektivierbaren Befunden hingewiesen worden war, kann eine (nicht
adäquat unfallkausale) psychische Überlagerung des Beschwerdebildes nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V
360 Erw. 5b, 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) ausgeschlossen werden. Dies gilt
umso mehr, als zwischen dem schädigenden Ereignis und dem
Invaliditätseintritt eine lange Latenzzeit liegt. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die psychische Leidenskomponente und
deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit mittels Einholung eines
fachärztlichen Gutachtens zusätzlich abkläre, um hernach die Frage der
Unfallkausalität nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 115 V 133 ff.)
neu zu prüfen.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine angemessene Reduktion der der
Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5948.95 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer).

4.1  Die Regelung der Bemessung der Parteientschädigung, auf welche der im
kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Versicherte gemäss Art. 85 Abs. 2
lit. f Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG Anspruch hat, ist mangels
bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem
sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen
hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG).
Es darf die Höhe der Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die
Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei
es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses
im konkreten Fall zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104
lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung
dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen
schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; zu Art.
4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 Erw.
3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss ist den erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern bei der
Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE
114 V 87 Erw. 4b; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b). Ob sich die Festsetzung
eines Anwaltshonorars noch im Rahmen des eingeräumten Ermessens bewegt, ist
unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, des
Umfangs der Arbeitsleistung und des Zeitaufwands des Anwalts oder der
Anwältin zu beurteilen. Dabei konnte das durchschnittliche Anwaltshonorar pro
Stunde zum Zeitpunkt, als der kantonalen Entscheid erging, je nach der
kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ
weiten Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt werden, wobei
die seitherige Teuerung zu berücksichtigen ist (SVR 2000 Nr. 11 S. 31 Erw. 2b
mit Hinweis; AHI 2000 S. 329 Erw. 4a; gemäss SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5 [C
130/99] beträgt der Ermessensrahmen neu Fr. 160.- bis Fr. 320.-).
4.2  Im Lichte dieser Grundsätze ist das vorinstanzlich zugesprochene
Anwaltshonorar von Fr. 5948.95, welches gemäss Kostennote einem Aufwand von
24.5 Stunden à Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 633.90 und Mehrwertsteuer
von Fr. 415.05 entspricht, vertretbar. Es liegt - wenngleich an der oberen
Grenze - nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den angesichts
der umfangreichen medizinischen Unterlagen sowie der langen Prozessgeschichte
notwendigen anwaltlichen Bemühungen. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat
zudem vorinstanzlich zwei relativ umfangreiche Rechtsschriften
(Beschwerdeschrift, Replik) eingereicht, die auf einlässliches Aktenstudium
schliessen und den geltend gemachten, vergleichsweise hohen Zeitaufwand als
glaubhaft erscheinen lassen. Die vorinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung beruht mithin nicht auf einer unhaltbaren
Ermessensbetätigung.

5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Zufolge teilweisen Obsiegens hat
die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu
Lasten der SUVA (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). In diesem
Umfang ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im
Übrigen ist ihm zu entsprechen, da die Bedürftigkeit ausgewiesen und auch die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
10. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen wird,
damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die
Beschwerde neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat
Markus Schmid, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 30. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: