Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 276/2001
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U 276/01 Vr

                        II. Kammer

Bundesrichter Lutenberger, Ferrari und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                Urteil vom 14. Februar 2002

                         in Sachen

S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürspre-
cherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Der 1955 geborene, als Geschäftsführer der
T.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfall-
versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfälle versichert gewesene F.________ wurde
am 12. Juli 1996 tot in seiner Wohnung aufgefunden. Die
polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass er am Vorabend mit
zwei anderen Personen grössere Mengen Kokain und weitere
Betäubungsmittel zu sich genommen hatte. Nach den Untersu-
chungen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) war der Tod

am Nachmittag des 12. Juli 1996 eingetreten und auf eine
"akute Lungenentzündung infolge einer Angiftung mit Mor-
phin" zurückzuführen. Auf die von der T.________ AG ein-
gereichte Unfallmeldung vom 28. November 1996 erliess die
SUVA nach Beizug der Polizei- und Untersuchungsakten am
15. April 1997 eine Verfügung, mit welcher sie der Witwe
S.________ eröffnete, dass keine Leistungen erbracht werden
könnten, weil kein Unfall vorliege. Mit Einspracheentscheid
vom 26. Juni 1997 bestätigte sie diese Verfügung mit der
Feststellung, es bestünden auch keine Hinweise auf eine
suizidale Handlung. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde
vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
8. August 1998 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ein-
spracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung und zu neuem Entscheid an die SUVA zurückgewiesen
wurde. Die SUVA nahm hierauf Aktenergänzungen vor und er-
liess am 17. Dezember 1999 eine neue Verfügung, mit welcher
sie daran festhielt, dass weder ein Unfall noch eine Sui-
zidhandlung vorlägen. Auf die einspracheweise erhobene
Rüge, wonach dem vorinstanzlichen Abklärungsauftrag nicht
hinreichend nachgekommen worden sei, zog die SUVA zusätz-
liche Akten bei, hob die Verfügung vom 17. Dezember 1999
auf und erliess am 22. Juni 2000 eine weitere Verfügung,
worin sie feststellte, F.________ sei weder an den Folgen
eines Unfalles noch an denjenigen einer suizidalen Handlung
gestorben, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistungs-
pflicht der obligatorischen Unfallversicherung nicht gege-
ben seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
7. August 2000 fest.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
S.________ u.a. weitere Beweisanträge stellen liess, wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Wesentlichen mit
der Begründung ab, auch auf Grund der von der SUVA zusätz-
lich eingeholten Beweismittel sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Versicherte die
Drogen in der Absicht der Selbsttötung konsumiert habe;

weitere Beweismassnahmen seien nicht erforderlich (Ent-
scheid vom 4. Juli 2001).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
beantragen, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt
auf neue Angaben einer am gemeinsamen Drogenkonsum betei-
ligt gewesenen Person wird geltend gemacht, entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts lägen gewichtige Indi-
zien aus der Zeit unmittelbar vor dem Tod des Versicherten
vor, welche darauf schliessen liessen, dass der Tod mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Suizid zurück-
zuführen sei. Im Hinblick auf die Leistungspflicht der
Unfallversicherung sei eine psychiatrische Expertise zur
Frage der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Todes anzu-
ordnen.
     Während die Vorinstanz sich zur Sache äussert, ohne
einen konkreten Antrag zu stellen, schliesst die SUVA auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Zusprechung von Leistungen der obligatori-
schen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen
eines Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufs-
krankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen
Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV).
     Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Be-
griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung
des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne
Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass
der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete

Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich,
wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg-
lichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beur-
teilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die ob-
jektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233
Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

     b) Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den
Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37
Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit
Ausnahme der Bestattungskosten. Wollte sich der Versicherte
nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln,
so findet die Bestimmung keine Anwendung, wenn der Versi-
cherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig
war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung,
der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die
eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war (Art. 48
UVV).
     Bei der Anwendung von Art. 48 UVV ist auf die Urteils-
fähigkeit (Art. 16 ZGB) abzustellen, wobei diese nach der
Rechtsprechung in Bezug auf die in Frage stehende konkrete
Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herr-
schenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen
ist. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht
entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in
Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses,
ist stets festzustellen, sonst liegt keine Selbsttötung
bzw. kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im
entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit
zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h.
vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhan-
den war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers
entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit,
Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt
der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und
subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage ste-
hende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, ver-

nunftgemäss zu handeln. Für diesen Nachweis ist nicht bloss
die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit
nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, un-
einfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund
der gesamten Umstände, wozu auch das Verhalten und die Le-
benssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereig-
nis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob er in der Lage ge-
wesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu
vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung
als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Wil-
lensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt,
stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähig-
keit dar (BGE 113 V 63 Erw. 2c; RKUV 1996 Nr. U 267 S. 310
f. Erw. 2b mit Hinweisen).
     Da die Frage der Urteilsfähigkeit auf Grund von inne-
ren Tatsachen (innerseelischen Abläufen) zur Zeit einer be-
stimmten Suizidhandlung zu beurteilen ist (BGE 113 V 63 un-
ten) und ein strikter Beweis nach der Natur der Sache dies-
bezüglich ausgeschlossen ist (vgl. BGE 91 II 338 Erw. 8, 74
II 205 Erw. 1), dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähig-
keit keine strengen Beweisanforderungen gestellt werden.
Der Beweis der Urteilsunfähigkeit gilt als geleistet, wenn
eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung
als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem
Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (RKUV 1996
Nr. U 267 S. 311 Erw. 2c).

     2.- Zu prüfen ist zunächst, ob der Tod des Versicher-
ten als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9
Abs. 1 UVV zu qualifizieren ist.

     a) Nach dem Obduktionsbericht des IRM vom 31. Oktober
1996 ist der Tod auf eine akute Lungenentzündung infolge
Einatmung von Mageninhalt (Aspirationspneumonie) bei einer
Angiftung mit Drogen (Morphin, Kodein, Kokain) zurückzufüh-
ren. Im Schreiben des IRM an das Untersuchungsrichteramt
Y.________ vom gleichen Tag wird ausgeführt, damit es zu

einer Einatmung von Mageninhalt kommen könne, müsse eine
Bewusstseinstrübung bestehen; im vorliegenden Fall sei das
Bewusstsein durch eine Angiftung mit Drogen beeinträchtigt
gewesen. Daraus ist zu schliessen, dass der Tod nicht - wie
von der Abteilung Forensische Chemie des IRM zunächst ange-
nommen - auf eine akute Intoxikation zufolge einer Überdo-
sis an Drogen, sondern darauf zurückzuführen ist, dass der
Versicherte drogenbedingt im Bewusstsein beeinträchtigt
war, worauf es zu einer Aspirationspneumonie kam. Ob der
Tod direkte oder indirekte Folge des Drogenkonsums war und
ob er allenfalls auch ohne die Aspirationspneumonie ein-
getreten wäre, ist indessen unerheblich, weil der Unfall-
begriff in jedem Fall nicht erfüllt ist, wie sich aus dem
Folgenden ergibt.

     b) Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte
während Jahren in erheblichem Mass Drogen (hauptsächlich
Kokain und Heroin) konsumiert hat; zudem hat er in grossen
Mengen Alkohol getrunken. Der exzessive Konsum von Sucht-
mitteln stellte für ihn nichts Ungewöhnliches dar; auch
waren ihm die Risiken seines Handelns bekannt. Dass der
Drogenkonsum am 12. Juli 1996 zum Tod geführt hat, ist für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ent-
scheidend, da sich nach der Definition des Unfalls das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung
des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht
(RKUV 2000 Nr. U 374 S. 176 Erw. 2a mit Hinweis; vgl. auch
RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung
ist jedenfalls bei einem erfahrenen Drogenkonsumenten der
ungewöhnliche äussere Faktor selbst dann nicht gegeben,
wenn der Tod auf einen besonderen Reinheitsgehalt der Droge
zurückzuführen ist, weil damit der Rahmen des im Bereich
der illegalen Drogenbeschaffung und des illegalen Konsums
Üblichen nicht überschritten wird (RKUV 2000 Nr. U 374
S. 175 ff.). Umso weniger ist der Unfallbegriff erfüllt,
wenn - wie im vorliegenden Fall - jegliche Anhaltspunkte
für besondere äussere Faktoren fehlen. SUVA und Vorinstanz

haben eine Leistungspflicht auf Grund von Art. 9 Abs. 1 UVV
daher zu Recht verneint. Hieran ändert nichts, dass im Be-
richt des IRM an das Untersuchungsrichteramt Y.________ vom
31. Oktober 1996 von einem unfallmässigen Geschehen die
Rede ist. Es wird damit lediglich gesagt, dass keine Hin-
weise für eine Drittwirkung bestanden. Im Übrigen war es
nicht Aufgabe des Rechtsmediziners, zum Unfallcharakter des
Todesfalls Stellung zu nehmen.

     3.- Streitig und zu prüfen ist des Weitern, ob der Tod
auf eine Suizidhandlung zurückzuführen ist.

     a) In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten So-
zialversicherungsverfahren tragen die Parteien keine Be-
weisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast
besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachver-
halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für
sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264
Erw. 3b mit Hinweisen).

     b) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte in
beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten stand. Die von
ihm kontrollierte T.________ AG war überschuldet. Er lebte
getrennt von seiner Ehefrau, welche die Scheidung der Ehe
anstrebte. Beim Strafamtsgericht Z.________ war ein Straf-
verfahren gegen ihn hängig. Wegen Suchtproblemen (Nikotin,
Alkohol, Drogen) und psychischen Störungen musste er
wiederholt behandelt werden. Nach den Aussagen mehrerer
Auskunftspersonen kam es in den letzten Jahren zu einer
starken Persönlichkeitsänderung. Verschiedene Zeugen
berichteten über Suizidabsichten des Verstorbenen. Eine
frühere Angestellte erklärte, F.________ habe schon 1986

die Meinung geäussert, nicht mehr als vierzig Jahre alt zu
werden; ab 1992 habe sich seine Persönlichkeit zunehmend
negativ verändert und nach Zuspitzung der Ehekrise im
Sommer 1995 habe er konkrete Suizidabsichten geäussert. Die
Schwester des Versicherten sagte aus, der Verstorbene habe
ihr mitgeteilt, dass er sich früher oder später umbringen
wolle, da er nicht mehr am Leben hänge; das Einzige, was
ihn davon abhalte, seien seine Kinder. Bei einem zufälligen
Zusammentreffen mit ihr und der Ehefrau habe er eine
Pistole gezückt und gedroht, sich umzubringen. Anderseits
fehlen konkrete Absichtserklärungen aus der Zeit unmittel-
bar vor dem Tod des Versicherten. Nach den polizeilichen
Abhörungsprotokollen hatte F.________ die ihm bekannte
H.________ und den ihm unbekannten E.________ am späteren
Abend des 11. Juli 1996 zu sich nach Hause eingeladen, wo
gemeinsam Drogen konsumiert wurden. Laut Angaben von
E.________ nahm der Versicherte grosse Mengen Kokain zu
sich und trank viel Rotwein; er habe jedoch "aufgestellt"
und gesprächig gewirkt. Vor dem Schlafengehen um ca.
04.00 Uhr machten die beiden einen Spaziergang von rund
einer halben Stunde. Bei der untersuchungsrichterlichen
Einvernahme vom 21. Oktober 1996 erklärte E.________,
F.________ habe keine Äusserungen in Richtung Selbstmord
gemacht. Gemäss einer von der Beschwerdeführerin verfassten
und mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten
Aktennotiz soll H.________ die Feststellung von E.________,
wonach der Versicherte "aufgestellt" gewesen sei, am
18. August 2001 bestritten haben. Mit einem Schreiben
gleichen Datums bestätigt sie, dass F.________ in der
fraglichen Nacht Suizidabsichten geäussert und sie gefragt
habe, ob sie ihm den "Goldenen Schuss" spritzen würde. Nach
Meinung von H.________ war F.________ "nicht mehr ganz
zurechnungsfähig" und "körperlich, seelisch und psychisch
... total am Nullpunkt" gewesen. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
Recht feststellt, ist der Beweiswert dieser mehr als fünf
Jahre nach dem Ereignis gemachten Aussage schon deshalb in

Frage zu stellen, weil H.________ ihren Angaben anlässlich
der polizeilichen Einvernahme zufolge wegen des Drogen-
konsums im Bewusstsein massiv eingeschränkt war. Demgegen-
über hatte E.________ offenbar weniger Drogen konsumiert
und mit F.________ während eines Spaziergangs ein längeres
Gespräch geführt. Dazu kommt, dass H.________ bei der ein-
gehenden Darstellung des Geschehens am 15. Juli 1996, wel-
cher als "Aussage der ersten Stunde" erhöhter Beweiswert
beizumessen ist (BGE 121 V 47 Erw. 1a mit Hinweisen),
keinerlei Hinweise auf Suizidabsichtsäusserungen des Ver-
storbenen gemacht hatte. Von ergänzenden Abklärungen ist
abzusehen, nachdem sämtliche Personen, welche unmittelbar
vor dem Tod des Versicherten mit diesem Kontakt hatten,
eingehend einvernommen worden sind und von weiteren Erhe-
bungen keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten
wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28
Erw. 4b). Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden
haben, dass ein Suizid nach den gesamten Umständen wohl
möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist. Selbst
wenn im Übrigen eine Suizidhandlung mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen wäre, vermöchte dies eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht zu begründen,
wie nachfolgend darzulegen ist.

     4.- Nach dem in Erw. 1b hievor Dargelegten wäre die
SUVA nur leistungspflichtig, wenn der Versicherte den Sui-
zid im Zustand völliger Urteilsunfähigkeit begangen hätte.
Dies ist indessen nicht anzunehmen. Zwar geht aus den von
der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztberichten
hervor, dass F.________ an psychischen Störungen litt und
es wiederholt zu akuten psychischen Ausnahmezuständen kam.
Er wurde deshalb im Sommer 1994 in der Privatklinik
X.________ behandelt, wo die Diagnose einer beziehungs-
gestörten, reiz- und verstimmbaren Persönlichkeit mit
neurotischen Zügen und sekundärem Suchtverhalten (ICD-10
F43.24) erhoben wurde. Dr. med. A.________, Arzt für all-

gemeine Medizin FMH, äusserte in einem Bericht vom 11. Juni
1996 die Auffassung, es bestehe eine psychotische Ent-
wicklung mit manisch-depressiven und teils paranoiden
Zügen. Auf Grund der ärztlichen Feststellungen und der
Angaben Dritter ist davon auszugehen, dass der Versicherte
an psychischen Störungen mit einem stark wechselnden Krank-
heitsbild litt. Es fehlen aber konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass er sich unmittelbar vor der fraglichen Suizid-
handlung in einem psychischen Ausnahmezustand befand und er
deswegen völlig urteilsunfähig war. Wohl stand er unter dem
Eindruck der Mitteilung der Ehefrau, sich nun definitiv
scheiden lassen zu wollen. Diese Nachricht traf ihn jedoch
nicht unvorbereitet. Dass er andere Personen zu sich nach
Hause zum Drogenkonsum eingeladen hat und diesen Personen
keine akuten psychischen Störungen aufgefallen sind,
spricht gegen die Annahme einer schweren Bewusstseinsstö-
rung, wie sie praxisgemäss für die Urteilsunfähigkeit bei
Suizidhandlungen vorausgesetzt ist. Danach muss mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder
eine schwere Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein,
also psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäu-
schungen, depressiver Stupor, Raptus u.a.m. (vgl. RKUV 1996
Nr. U 267 S. 310 Erw. 2b). Hinweise dafür, dass der Ver-
sicherte zu Beginn des Drogenkonsums am 11./12. Juli 1996
an einer derartigen, die Urteilsfähigkeit völlig aufheben-
den psychischen Störung litt, fehlen. Der Umstand, dass er
in der Folge wegen des Suchtmittelmissbrauchs die Urteils-
fähigkeit eingebüsst und in lebensbedrohender Weise weiter
Drogen konsumiert hat, vermag eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers nicht zu begründen. Nach Art. 48 UVV
findet Art. 37 Abs. 1 UVG nur dann keine Anwendung, wenn
der Versicherte ohne Verschulden gänzlich unfähig war,
vernunftgemäss zu handeln. Eine Suizidhandlung vermag daher
keine Leistungen auszulösen, wenn sich der Versicherte
schuldhaft selber in den Zustand der Urteilsunfähigkeit
versetzt hat. Ob unter schuldhaft im Sinne dieser Be-
stimmung lediglich Absicht oder auch Fahrlässigkeit zu

gelten hat (vgl. hiezu Maurer, Schweizerisches Unfallver-
sicherungsrecht, S. 197; Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung
oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Frei-
burg 1993, S. 126 f.), kann offen bleiben. Müsste im vor-
liegenden Fall von einem Suizid ausgegangen werden, so wäre
dieser nicht darauf zurückzuführen, dass sich der Versi-
cherte drogenbedingt in einem Zustand der Urteilsunfähig-
keit befunden und hierauf Suizid begangen hat, sondern
darauf, dass er durch fortgesetzten massiven Drogenkonsum
absichtlich oder zumindest eventualvorsätzlich eine zum Tod
führende Beeinträchtigung des Bewusstseins herbeigeführt
hat. Dafür, dass er sich bereits zu Beginn des Drogenkon-
sums in einem Zustand völliger Urteilsunfähigkeit befunden
hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Weiterer Abklärungen,
einschliesslich der von der Beschwerdeführerin beantragten
psychiatrischen Expertise, bedarf es unter den gegebenen
Umständen nicht. Abgesehen davon, dass hievon schon zufolge
Zeitablaufs kaum wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten
wären, ist grundsätzlich unabhängig von der medizinischen
Diagnose im Einzelfall auf Grund der gesamten objektiven
und subjektiven Umstände zu beurteilen, ob in Bezug auf die
fragliche Handlung die Fähigkeit aufgehoben war, vernunft-
gemäss zu handeln (BGE 113 V 64 oben). Dies ist nach dem
Gesagten zu verneinen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
     Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2002

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Vorsitzende der II. Kammer:

               Die Gerichtsschreiberin: