Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 274/2001
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U 274/01

Urteil vom 23. August 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Jancar

A.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

(Entscheid vom 9. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene A.________ war bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
als Geleisemonteur angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert, als er am
16. September 1996 eine Knieverletzung links und am 8. April 1998 eine
Handverletzung rechts erlitt. Vom 3. Februar bis 26. März 1998 und vom 20.
bis 26. Juli 1998 weilte der Versicherte im Spital X.________ (Berichte vom
8. April und 19. August 1998). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 25. Mai 1998 sprach ihm die SUVA für die Folgen der am 16.
September 1996 erlittenen Knieverletzung links ab 1. Februar 1998 eine
Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 10 % und eine
Integritätsentschädigung von 5 % zu. Mit Verfügung vom 28. August 1998
bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 25. Mai 1998 betreffend das linke Knie
und führte weiter aus, bezüglich der rechten Hand sei der Versicherte in der
bisherigen Tätigkeit nicht wesentlich behindert. Es sei keine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Taggelder bestehe.
Nicht haftbar sei sie für die geklagten Rücken- und Schultergürtelschmerzen,
da diese unfallfremd seien. Nicht einzustehen habe sie ebenfalls für die neu
eingeleitete Behandlung in der Psychiatrischen Poliklinik Y.________. Der
Versicherte weilte vom 2. bis 15. September 1998 im Kantonsspital Z.________,
wo am 9. September 1998 eine Revision des medialen Bandapparates am linken
Knie erfolgte. Am 11. September 1998 meldeten die SBB einen Rückfall
hinsichtlich des linken Knies. Die gegen die Verfügung vom 28. August 1998
erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Januar 1999 ab. Vom
7. bis 16. Februar 1999 war der Versicherte erneut im Kantonsspital
Z.________ hospitalisiert, wo am 8. Februar 1999 eine Exostesenabtragung am
linken Knie vorgenommen wurde. Vom 23. Juni bis 21. Juli 1999 hielt er sich
in der Rehaklinik W.________ auf (Austrittsbericht vom 27. Juli 1999).

Die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 1999 erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 9.
Dezember 1999 ab.

Mit Verfügung vom 18. November 1999 stellte die SUVA gestützt auf den Bericht
der Rehaklinik W.________ vom 27. Juli 1999 die Taggeld- und
Heilkostenleistungen betreffend das linke Knie per 30. November 1999 ein und
hielt fest, der Versicherte sei ab 1. Dezember 1999 wieder im Rahmen der
10%igen Invalidenrente arbeitsfähig. Die gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache wies sie unter Einbezug der geklagten Rücken- und
Schulterschmerzen, der psychischen Beschwerden sowie der Beschwerden an der
rechten Hand ab, wobei sie auch den Anspruch auf eine zusätzliche
Integritätsentschädigung verneinte (Entscheid vom 17. Mai 2000).

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2000 erhob der Versicherte beim
Versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragte die weitere volle
Taggeldausrichtung und eventuell die Zusprechung einer vollen Invalidenrente
sowie einer Integritätsentschädigung von 50 %; vor Fallabschluss seien
aktuelle Gutachten betreffend sämtliche physische und psychische Beschwerden
nach dem Unfall (recte: Rückfall) vom 11. September 1998 einzuholen. Das
kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2001 ab.

C.
Mit Vewaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, die SUVA sei zu
verpflichten, ihm eine Invalidenrente von 100 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 50 % auszurichten. Er legt die Verfügung der
IVBStelle Basel-Stadt vom 6. April 2001 auf, wonach ihm ab 1. April 2001 eine
ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
zugesprochen wurde.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die
Grundsätze über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs.
1 lit. b UVG; BGE 116 V 44 Erw. 2c), auf Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG)
und die Rentenrevision (Art. 22 Abs. 1 UVG; BGE 118 V 297 Erw. 2d, 112 V 372
Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw.
2, 1989 Nr. U 65 S. 70, 1988 Nr. U 50 S. 287) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

1.1.1 Zu ergänzen ist, dass der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente
hat, wenn er infolge des Unfalls invalid wird (Art. 18 Abs. 1 UVG in der
vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung; BGE 124 V
227 Erw. 1). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit
in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG).

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die
Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2
UVG).

1.1.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine
angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1
Satz 2 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens.

1.1.3 Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den
Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 297
Erw. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können
sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen,
wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit
beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 337 Erw.
1, 118 V 296 f. Erw. 2c, je  mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw.
2).

1.1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 2 UVG werden die Versicherungsleistungen ganz oder
teilweise verweigert, wenn sich der Versicherte trotz Aufforderung einer
zumutbaren Behandlung oder einer von der Invalidenversicherung angeordneten
Eingliederungsmassnahme für eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit entzieht. Entzieht sich ein Versicherter einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederungsmassnahme, so wird er nach Art. 61 UVV
schriftlich auf die Rechtsfolgen der Weigerung unter Ansetzung einer
angemessenen Überlegungsfrist aufmerksam gemacht (Abs. 1). Dem Versicherten,
der sich ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung
oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, werden lediglich die Leistungen
gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten
entrichtet werden müssen (Abs. 2). Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen,
die eine Gefahr für Leib und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Abs.
3).

Wenn der Versicherte keine Anordnung des Unfallversicherers missachtet, aber
dennoch durch eigenes Verhalten das Heilungsergebnis beeinträchtigt, kann
analog zu Art. 37 Abs. 2 UVG bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit eine
Leistungskürzung erfolgen (RKUV 1996 Nr. U 244 S. 152 Erw. 7c). Art. 37 Abs.
2 UVG (in der seit 1. Januar 1999 geltenden, hier anwendbaren Fassung; Erw.
2.2.1 hiernach) lässt nur noch eine Kürzung der Taggelder zu, die während den
ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden. Die Zweijahresfrist
ist eine Verwirkungsfrist und nimmt ihren Anfang mit dem Risikoeintritt. Sie
schliesst auch allfällige Spätfolgen oder Rückfälle mit ein. Danach
auftretende adäquat kausale Unfallfolgen bleiben von Kürzungen verschont,
nicht jedoch solche, die auf einen weiteren Unfall zurückzuführen sind
(unveröffentlichtes Urteil S. vom 9. April 2002 Erw. 6/bb, U 368/01;
Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 317 f.
und 338).

1.1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind
(BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214).

2.
2.1 Der am 11. September 1998 gemeldete Rückfall bezog sich auf einen
operativen Eingriff im Kantonsspital Z.________ vom 9. September 1998, bei
dem eine Revision des medialen Bandapparates am linken Knie erfolgte. Es
handelte sich um einen Rückfall zum Unfall vom 16. September 1996, bei dem
der Versicherte während des Heruntersteigens von einem Eisenbahnwagen
ausrutschte und ein Varisationstrauma am linken Knie erlitt. Am 8. Februar
1999 erfolgte im Kantonsspital Z.________ erneut eine Operation an diesem
Knie (Exostosenabtragung).

Vom 23. Juni bis 21. Juli 1999 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik
W.________. Gemäss deren Bericht vom 27. Juli 1999 steht bezüglich des linken
Knies ein diffuses Schmerzbild im  Vordergrund, das vom Beschwerdeführer
nicht weiter differenziert werden könne. Klinisch finde sich eine leichte
anteriolaterale Instabilität mit minimer DD des medialen Gelenkspalts, einer
Chondropathia patellae und einer beginnenden medialen Gonarthrose. Ebenso
falle eine Atrophie des M. quadrizeps und eine Hyposensibilität im Bereich
des N. infrapatellaris auf. Es sei nachvollziehbar, dass der Versicherte im
Bereich des linken Knies Beschwerden haben müsse; die Befunde erklärten aber
nicht das Ausmass der geschilderten Schmerzen. Es stehe vor allem die
muskuläre Dysbalance im Bereich des Knies im Vordergrund, was ihm aber nicht
deutlich habe gemacht werden können, da er die Diskussion darüber ablehne.
Die kritischen Anforderungen der angestammten Arbeit im Geleisbau erfülle er
nicht mehr. Wegen mangelnder Kooperation hinsichtlich der Ziele im
Rehabilitationsprogramm hätten keine konkreten Fortschritte erreicht werden
können. Die aktuelle sehr geringe Belastbarkeit sei deshalb für die
Beurteilung der Zumutbarkeit nicht verwertbar (ungenügende
Schadenminderungspflicht des Versicherten). Bei guter Leistungsbereitschaft
und normalem Rehabilitationsverlauf wäre nach allgemeiner Erfahrung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die Belastbarkeit für eine wechselbelastende
leichte Arbeit ganztags mit vermehrten Pausen erreichbar gewesen.
Empfehlenswert wären kräftige und stabilisierende physiotherapeutische
Massnahmen im Bereich beider Knie zur Verbesserung der Muskel- und
Gelenkfunktion. Der Versicherte wolle von alledem aber nichts wissen und
dränge nach weiteren spezialärztlichen Untersuchungen und Abklärungen. Da
dies bei ihnen aber bereits stattgefunden habe, würden sie empfehlen, dass
diesbezügliche Leistungen von der SUVA nicht mehr übernommen werden sollten
und zuerst die vorgeschlagenen Massnahmen konsequent und längerfristig
durchgeführt werden sollten. Die Arbeitsfähigkeit liege im Rahmen des
Zumutbaren.

2.2
2.2.1SUVA und Vorinstanz gehen davon aus, die Einstellung der Heilbehandlung
und der Taggelder bezüglich des linken Knies per 30. November 1999 sei auf
Grund der von der Rehaklinik W.________ im Bericht vom 27. Juli 1999
festgestellten fehlenden Kooperation des Versicherten bei der Rehabilitation
gerechtfertigt. Zum Einen habe eine Besserung des Knieleidens unter diesen
Umständen nicht mehr erwartet werden können, weshalb der Endzustand erreicht
sei. Zum Anderen wäre dem Versicherten bei normalem Rehabilitationsverlauf
nach allgemeinen Erfahrung eine wechselbelastende leichte Arbeit mit
vermehrten Pausen voll zumutbar, weshalb keine Taggelder mehr zu gewähren
seien. Da das Knieleiden links unverändert sei, könne auch keine zusätzliche
Integritätsentschädigung ausgerichtet werden.

2.2.2 Nach dem Gesagten ist der Leistungsstopp für die Zeit ab 30. November
1999 streitig. Die Zweijahresfrist nach Art. 37 Abs. 2 UVG (Unfall vom 16.
September 1996) war demnach abgelaufen, weshalb eine Leistungseinstellung in
analoger Anwendung dieser Bestimmung nicht möglich ist.

2.2.3 Aus Art. 48 Abs. 2 UVG kann die SUVA ebenfalls nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Denn es wird nicht geltend gemacht und es geht auch nicht aus den
Akten hervor, dass sie den Versicherten zur Kooperation bei der ärztlich
empfohlenen Behandlung aufforderte und dass insbesondere ein schriftlicher
Hinweis im Sinne von Art. 61 UVV erging. Deshalb kann keine
Leistungsverweigerung oder -kürzung nach Art. 48 Abs. 2 UVG und Art. 61 Abs.
2 UVV erfolgen.

Die SUVA hat deshalb betreffend das linke Knie die als sinnvoll erachteten
Behandlungsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen und danach - unter
Berücksichtigung der Beeinträchtigung der rechten Hand (Erw. 3.2.3 hiernach)
- über die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung neu zu verfügen.
Sollte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Kniebehandlung weiterhin
renitent verhalten, ist das Verfahren nach Art. 48 Abs. 2 UVG und Art. 61
Abs. 1 UVV durchzuführen sowie - falls er nicht von seiner ablehnenden
Haltung absieht - über die Einstellung der Heilbehandlung und des Taggeldes
sowie über die weiteren Leistungsanprüche erneut zu befinden.

3.
3.1 Beim Unfall vom 8. April 1998 verletzte sich der Versicherte an der
rechten Hand. Die Rehaklinik W.________ stellte im Bericht vom 27. Juli 1999
folgende Diagnose: chronische Restbeschwerden Hand rechts mit
belastungsabhängigen Schmerzen im Vorderarm dorsal, Kraftminderung, leichtem
aktivem Streckdefizit im PIP-III-Gelenk (2°) und leichtem ulnarem Verlauf der
Strecksehne über dem MP-III-Gelenk, ohne Luxationstendenz der Strecksehne
über dem MP-III-Gelenk und ohne neurologisches Defizit bei Status nach Ruptur
und Naht des Extensorenretinaculums über dem MP-III-Gelenk rechts 04/98.

3.2
3.2.1Diesbezüglich legte die Vorinstanz dar, die SUVA sei wegen fehlender
Kausalität zum Rückfallereignis zu keinen weiteren Abklärungen verpflichtet
gewesen. Im Übrigen habe der Versicherte die rechte Hand in seinen
Rechtsschriften nicht erwähnt.

3.2.2 Die SUVA führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2000
aus, die Vorinstanz habe im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen
Entscheid vom 9. Dezember 1999 (der den Einspracheentscheid vom 13. Januar
1999 betraf) ausgeführt, der Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH
für Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 13. Oktober 1998 enthalte nichts, das
für eine Zunahme der Beeinträchtigung der rechten Hand spräche. Auch die
Rehaklinik W.________ verweise im Bericht vom 27. Juli 1999 auf denjenigen
des Dr. med. M.________ vom 13. Oktober 1998 und gehe somit von einem seit
damals unveränderten Zustand aus. Es gebe daher keinen Grund für eine
revisionsweise Erhöhung der 10%igen Invalidenrente und für die Ausrichtung
einer zusätzlichen Integritätsentschädigung.

3.2.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat die SUVA mithin nicht
wegen fehlender Kausalität zum Rückfallereignis weitere Abklärungen
abgelehnt, sondern weil sie auf Grund des Berichts der Rehaklinik W.________
vom 27. Juli 1999 eine Verschlechterung des Zustandes der rechten Hand seit
dem Einspracheentscheid vom 13. Januar 1999 ausschloss. Dem ist
beizupflichten, hat doch die Rehaklinik W.________ den Bericht des Dr. med.
M.________ vom 13. Oktober 1998 weiterhin als zutreffend qualifiziert. Damit
hat es hinsichtlich der rechten Hand beim unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Entscheid vom 9. Dezember 1999 sein Bewenden (volle
Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten; Verneinung eines
ausserhalb der Knieverletzung links liegenden Integritätsschadens), zumal der
Versicherte auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel anruft, die zu einer
Revision dieses Entscheides führen könnten.

4.
Die Rehaklinik W.________ stellte im Bericht vom 27. Juli 1999 zusätzlich ein
progredientes Schmerzsyndrom am rechten Knie fest bei Status nach einer
VKB-Plastik ca. im Jahre 1988. Gemäss dem Bericht des Dr. med. J.________,
Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen vom 16. Juli 1998 wurde das
rechte Knie im August 1987 und im Februar 1988 traumatisiert; am 8. März 1988
seien im Kantonsspital Basel eine Arthroskopie durchgeführt worden und der
laterale Riss genäht worden.

Über diese Beschwerden haben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder die
SUVA noch die Vorinstanz entschieden. Auch der Versicherte macht
diesbezüglich keinerlei Ausführungen. Dieser Gesundheitsschaden ist daher
vorliegend nicht zu beurteilen (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

5.
Im Weiteren klagt der Versicherte seit September 1997 über Rücken- und seit
Dezember 1997 über Schulterschmerzen (SUVA-Bericht vom 26. September 1997 und
Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 9. Dezember 1997). Die
Rehaklinik W.________ diagnostizierte diesbezüglich im Bericht vom 27. Juli
1999 Folgendes: Haltungsinsuffizienz mit relativ fixiertem oberen Rundrücken
und einer langgestreckten LWS-Hyperlordose, mit druckdolenten Tendinosen im
Bereich der Ligg. iliolumbalia sowie über dem Processus der LWS mit punctum
maximum L4/L5 und L3/4 sowie mässigen Ansatztendinosen und Myosen der kleinen
Glutäen rechtsbetont, ohne klinisch verifizierbare eindeutige segmentale
Störung der LWS und ohne neurologische Ausfälle, bei mangelndem
Ausdauertrainigszustand der rumpfaufrichtenden Muskulatur, paramedianer
linksseitiger Discushernie L2/L3 mit Kompression des Duralsackes sowie
Protrusion der Bandscheibe L3/L4 und L4/L5.

Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 9. Dezember 1999,
welcher den Einspracheentscheid vom 13. Januar 1999 betraf, hat die
Vorinstanz die Rücken- und Schulterbeschwerden als unfallfremd qualifiziert,
was mit den Feststellungen des Kreisarztes Dr. med. S.________ (Berichte vom
9. Dezember 1997 und 4. August 1998) und der Rehaklinik W.________ (Bericht
vom 27. Juli 1999: kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang mit der
Knieproblematik) übereinstimmt. Da die Kausalitätsfrage mithin Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, war ein Rückkommen
hierauf im Rahmen der Wiedererwägung nicht möglich (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa
mit Hinweisen).  Im Weiteren wird nicht geltend gemacht und es ist
auch in keiner Weise erstellt, dass zwischen dem Einspracheentscheid vom 13.
Januar 1999 bzw. dem Bericht der Rehaklinik W.________ vom 27. Juli 1999 und
dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2000 neuartige Rücken- und
Schulterbeschwerden aufgetreten sind, die als unfallkausal zu taxieren wären.
Schliesslich werden auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angerufen,
die zu einer Revision des vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Dezember 1999
führen könnten.

SUVA und Vorinstanz haben demnach die Neubeurteilung dieses Punktes zu Recht
abgelehnt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich abzuweisen
ist.

6.
Der Beschwerdeführer leidet schliesslich an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung mit Symptomausweitung und dysfunktionalem Überzeugungs- und
Bewältigungsmuster (Bericht der Rehaklinik W.________ vom 27. Juli 1999 mit
psychosomatischem Konsilium vom 13. Juli 1999).

Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der adäquate
Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 115 V 133 ff.) zwischen den
psychischen Beschwerden und den streitigen Unfällen zu verneinen ist. Beim
ersten Unfall vom 16. September 1996 (Knieverletzung links) ist der
Versicherte während des Heruntersteigens von einem Eisenbahnwagen auf dem
Bankettschotter ausgerutscht. Am 8. April 1998 (Handverletzung rechts) ist
der Beschwerdeführer beim nächtlichen Gang auf die Toilette gestürzt. Es
handelte sich mithin um gewöhnliche Stürze bzw. leichte Unfälle, die nicht
geeignet sind, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu
verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs
erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Abklärung der natürlichen
Kausalität (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Hinsichtlich der psychischen
Problematik ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach abzuweisen.

7.
Da vorliegend weder die Rücken- und Schulterbeschwerden noch das Knieleiden
rechts noch die psychische Problematik bei der Beurteilung
mitzuberücksichtigen sind, kann der von der IV-Stelle errechnete
Invaliditätsgrad von 100 % nicht als massgebend herangezogen werden (BGE 127
V 135 Erw. 4d mit Hinweisen).

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem teilweisen
Obsiegen des Beschwerdeführers steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 und
der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2000 aufgehoben werden und die Sache an
die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 2.2.3 verfahre
und über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht Basel-Stadt und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: