Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 273/2001
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U 273/01

Urteil vom 14. April 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

I.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 8. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene I.________, gelernte Schneiderin, arbeitete seit dem 17.
Dezember 1990 in der Q.________ AG als Verkäuferin und war damit bei der
Winterthur Versicherungen (nachstehend: Winterthur) gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert. Am 7. Januar 1993 stürzte sie auf vereister
Strasse und zog sich dabei eine Bimalleolarfraktur rechts zu, welche noch am
selben Tag im Spital X.________ operativ mittels einer Osteosynthese
behandelt wurde. Nach anfänglich günstigem Heilungsverlauf konnte I.________
ihre frühere Tätigkeit am 22. März 1993 zunächst zu 50 % aufnehmen und war ab
1. Juni 1993 wieder voll einsatzfähig. Nach der am 29. Oktober 1993 erfolgten
Metallentfernung wurde ihr ab 18. November 1993 uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit attestiert. In der Folge traten jedoch immer wieder
Schmerzen und Schwellungen im oberen Sprunggelenk auf. Nachdem I.________
ihre Tätigkeit in der Q.________ AG per Ende Juli 1994 hatte aufgeben müssen,
konnte sie im Januar 1996 eine neue Stelle als Schneiderin und
Hilfsverkäuferin mit einem auf rund 50 % reduzierten Arbeitspensum in der
Boutique Z.________ antreten. Ärztlicherseits wurde von Dr. med. B.________,
leitender Arzt der Orthopädischen Abteilung der Chirurgischen Klinik am
Spital Y.________, am 26. Juni 1996 ein Zustand nach Bimalleolarfraktur
rechts mit konsekutiver Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts
diagnostiziert.

Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. B.________ vom 26. Juni 1996 sprach
die Winterthur I.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 1997 eine
Entschädigung für eine 15 %ige Integritätseinbusse zu. Auf Einsprache hin
wies sie die Sache mit Entscheid vom 20. November 1998 zur ergänzenden
Begutachtung mit Abklärung insbesondere hinsichtlich der definitiv
verbleibenden Arbeitsfähigkeit an die Direktion Zürich zurück. Nach Eingang
einer weiteren Expertise des Dr. med. B.________ vom 4. März 1999 lehnte die
Winterthur die beantragte Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
5. Januar 2000 ab und sprach der Versicherten des Weiteren Taggelder in Höhe
von Fr. 11'734.20 sowie eine nunmehr auf 20 % erhöhte
Integritätsentschädigung zu. Mit Einspracheentscheid vom 20. September 2000
wurde der Taggeldanspruch nach erfolgten Vergleichsverhandlungen auf Fr.
108'750.- angehoben. Im Übrigen wies die Winterthur die Einsprache ab.

B.
Beschwerdeweise liess I.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf
Grund einer mindestens 50 %igen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 1. Januar
2000 beantragen; zudem sei die entschädigungsrelevante Integritätseinbusse
auf 25 % festzusetzen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2001 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ ihre im kantonalen
Verfahren gestellten materiellen Anträge erneuern; eventuell sei die Sache
zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin oder an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig sind der Anspruch auf eine Invalidenrente einerseits und die Höhe
der der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zustehenden
Integritätsentschädigung andererseits.

2.
2.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung und die bei deren Bemessung zu beachtenden Kriterien
(Art. 24 und 25 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV, Anhang 3 zur UVV) sind im
kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

2.2 Gemäss der auf den 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Fassung von Art. 18
Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Bis Ende Juni 2001 sah
Art. 18 Abs. 1 UVG demgegenüber keine für den Rentenanspruch erforderliche
Mindestinvalidität vor.

Nachdem der Beschwerdeführerin für die Zeit bis 31. Dezember 1999
Taggeldleistungen ausgerichtet worden sind, fällt ein Anspruch auf eine
Invalidenrente frühestens ab 1. Januar 2000 in Betracht. Übergangsrechtlich
wären diesfalls die Bestimmungen des UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig
gewesenen Fassung massgebend mit der Folge, dass die Ausrichtung einer
Invalidenrente grundsätzlich auch bei einer unter 10 % liegenden
Erwerbsunfähigkeit möglich wäre (vgl. BGE 122 V 335).

2.3 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu den für die Beurteilung
der streitigen Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung massgebenden rechtlichen Grundlagen ist
festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft
getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im
Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: 20. September 2000) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen
Bestimmungen nicht anwendbar.

3.
3.1 Das kantonale Gericht wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab,
da ihr bei vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeiten, allenfalls
unterbrochen von kurzen Gehstrecken und geringfügigen Verrichtungen, die
stehend vorzunehmen sind, eine ganztägige Arbeitsleistung zumutbar wäre und
sie bei einer solchen Beschäftigung ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen könnte. Bei dieser Beurteilung stützte sich die
Vorinstanz auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 4. März 1999. Dieser
Arzt hielt in seiner Expertise indessen wörtlich fest:
"Wäre eine Tätigkeit vorwiegend sitzend in geschützten Räumen unterbrochen
nur von kurzen Gehstrecken und kurzen stehenden Tätigkeiten möglich, wäre
eine Arbeitsleistung über den ganzen Tag verteilt zumutbar unter
Berücksichtigung der noch zu definierenden Invalidität, welche sich aus der
posttraumatischen Arthrose ergibt."
Aus dieser Aussage kann nun aber nicht geschlossen werden, bei einer
vorwiegend sitzend zu verrichtenden Arbeit wäre zum Vornherein eine
ganztägige Leistung zumutbar. Bei den Ausführungen des Gutachters sind
verschiedene Punkte unklar. So wird einerseits nicht erläutert, was unter
"geschützten Räumen" zu verstehen ist, insbesondere ob auch der Arbeitsplatz
einer Kassierin in einer Filiale eines Grossverteilers darunter fällt, wovon
offenbar der beschwerdegegnerische Unfallversicherer bei der Ermittlung des
trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) ausgegangen ist, das dem für die Invaliditätsbemessung
erforderlichen Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist. Andererseits ist
auch unklar, ob mit der Formulierung "eine Arbeitsleistung über den ganzen
Tag verteilt" eine, wie der Unfallversicherer annimmt, ganztägige
Arbeitsleistung zu verstehen ist oder aber eine Tätigkeit, die zwar einen
ganztägigen Einsatz erfordert, aber durch grössere Pausen unterbrochen wird,
wie dies der Hausarzt Dr. med. R.________ in einem Bericht vom 26. Februar
2001 in Betracht gezogen hat. Schliesslich erwähnt Dr. med. B.________ auch,
dass es eine noch zu definierende Invalidität, welche sich aus der
posttraumatischen Arthrose ergibt, zu berücksichtigen gelte. Angesichts
dieser nicht eindeutig geklärten Aspekte lässt das Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 4. März 1999 hinsichtlich der effektiv verbliebenen
Arbeitsfähigkeit keine zuverlässigen Schlüsse zu, welche eine abschliessende
Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs erlauben würden.

3.2 Die Unklarheiten in der Expertise des Dr. med. B.________ vom 4. März
1999 werden auch durch die Meinungsäusserungen des Dr. med. H.________ vom
23. Juni 2000 nicht beseitigt.

3.2.1 Als beratender Arzt resp. Vertrauensarzt des beschwerdegegnerischen
Unfallversicherers kann Dr. med. H.________ für sich nicht die Stellung eines
unabhängigen Gutachters oder Sachverständigen beanspruchen. Als
Sachverständige gelten Drittpersonen, die von einem Gericht oder von den mit
der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung betrauten Stellen
(resp. der Verwaltung) auf Grund ihrer besonderen Fachkenntnisse zur
Aufklärung des Sachverhalts beigezogen werden (vgl. Art. 57 BZP), nicht
dagegen (verwaltungs- resp. betriebsintern beschäftigte) Personen, die eine
Verfügung zu treffen oder aber vorzubereiten haben. Die von den
Unfallversicherern intern eingesetzten Ärzte wirken auf Grund ihrer
besonderen Fachkenntnisse an der Vorbereitung von Verfügungen mit und können
demzufolge nicht als Sachverständige im Sinne von Art. 57 ff. BZP
qualifiziert werden. Ihre Meinungsäusserungen unterliegen deshalb, auch wenn
sie entscheidwesentliche Grundlagen zum Gegenstand haben und materiell
Gutachtenscharakter aufweisen, nicht den nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit
Art. 57 ff. BZP für Sachverständigengutachten geltenden Regeln. Es handelt
sich nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG und
Art. 60 BZP. In beweisrechtlicher Hinsicht kommen sie vielmehr den nach Art.
19 VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP eingeholten schriftlichen Auskünften
von Amtsstellen (Amtsberichten) gleich.

Im Gegensatz zu intern beschäftigten Ärzten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstehen betriebsintern eingesetzte
Ärzte von nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen privaten Unfallversicherern
nicht den Verfahrensvorschriften des VwVG. Diese finden auf private
Unfallversicherer, auch wenn sie im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung tätig sind, keine direkte Anwendung. Im UVG selbst (Art.
96 ff. UVG) ist ebenfalls keine Bestimmung enthalten, welche bezüglich der
Stellung versicherungsinterner Ärzte einen Mindeststandard, wie er
beispielsweise hinsichtlich des Fristenstillstandes geschaffen worden ist
(vgl. BGE 126 V 119), gewährleisten würde. Ebenso wenig ist bezüglich
Berichten versicherungsinterner Ärzte eine Gleichbehandlung privater und
öffentlicher Unfallversicherer angezeigt, dies anders als in BGE 120 V 357
Erw. 1c, wo es um die rechtsstaatlichen Garantien des Verfügungsverfahrens
ging. Die Meinungsäusserungen des Dr. med. H.________ können deshalb anders
als Berichte versicherungsinterner Ärzte der SUVA (vgl. RKUV 2000 Nr. U 361
S. 39) auch nicht einem Amtsbericht gleichgestellt werden.

3.2.2 Nach der Rechtsprechung kommt indessen auch Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
auch keine Indizien bestehen, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die
Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder
auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die
Unparteilichkeit des Experten allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

3.2.3 Indem Dr. med. H.________ in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2000
bemerkt, er kenne "schwerste Arthrosepatienten, die mit relativ geringen
Schmerzen voll arbeiten können, wohingegen bereits leichte bis mittelschwere
Arthrosezustände zur fast vollständigen Belastungsunfähigkeit führen können",
relativiert er die Aussagekraft seiner Einschätzung bereits selber erheblich.
Wird berücksichtigt, dass er, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
Recht hervorgehoben wird, die Beschwerdeführerin nie selbst untersucht,
sondern sich lediglich auf Grund der Akten eine Meinung gebildet hat, kann
seinen Äusserungen nicht mehr als die Bedeutung einer Bestätigung dahin
gehend beizumessen sein, dass die Angaben des Dr. med. B.________ nach
allgemeiner medizinischer Erfahrung im Bereich des Möglichen liegen.
Zuverlässige Schlüsse auf die konkreten Auswirkungen der bei der
Beschwerdeführerin effektiv vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung
können daraus nicht gezogen werden.

3.3 Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Rückenbeschwerden anbelangt, verneint Dr. med. B.________ die
Unfallkausalität, ohne dies indessen näher zu begründen. Für die
Schlüssigkeit einer solchen gutachterlichen Beurteilung wäre deren
zureichende Begründung aber unabdingbare Voraussetzung (vgl. Erw. 3.2.2
hievor; siehe auch BGE 122 V 157 Erw. 1c, wo eine hinreichende Begründung
zwar ausdrücklich als Anforderung an interne Berichte und Gutachten der SUVA
verlangt wird, wobei das Begründungserfordernis darüber hinaus aber auch für
intern erarbeitete Stellungnahmen privater Unfallversicherer nach Art. 68
Abs. 1 UVG als allgemeiner Grundsatz zu gelten hat).

3.4 Weil die Expertise des Dr. med. B.________ vom 4. März 1999 für eine
abschliessende Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
keine ausreichende Grundlage bildet, ist es unumgänglich, die Sache an den
Unfallversicherer zurückzuweisen, damit er seine Abklärungen vervollständigt.
Mittels Ergänzungsfragen an Dr. med. B.________ wird insbesondere zu klären
sein, welche Einschränkungen sich konkret aus der diagnostizierten
posttraumatischen Arthrose ergeben, wie die Formulierung "eine
Arbeitsleistung über den ganzen Tag verteilt" zu verstehen ist und aus
welchem Grund die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht als
unfallkausal zu betrachten sind.

4.
Von der Beschwerdeführerin wird auch eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung von 20 % auf 25 % beantragt. Dr. med. B.________ hat
die Frage des Unfallversicherers nach der Höhe der Integritätsentschädigung
unter angemessener Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung dahin
gehend beantwortet, dass angesichts der "subjektiven individuellen
Gesichtspunkte im Sinne der Verarbeitung des Leidens ... maximal eine
medizinische Gesamtinvalidität von 25 % zuzusprechen" sei. Indem der
Gutachter von "medizinischer Gesamtinvalidität" spricht, gibt er keine
konkrete Antwort auf die Höhe der geschuldeten Leistung. Er wird sich daher
noch dazu zu äussern haben, ob die Integritätsentschädigung unter
angemessener Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung seiner
Auffassung nach auf 20 % oder aber auf 25 % zu veranschlagen sei. Die Sache
ist daher auch in diesem Punkt an den Unfallversicherer zurückzuweisen, damit
er im Sinne der Erwägungen die weiteren zur Festlegung der
Integritätsentschädigung erforderlichen Abklärungen treffe.

5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig
war, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
Dem Prozessausgang entsprechend steht der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin für das vorliegende - wie auch für das kantonale Verfahren
- eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 8. Mai 2001 und
der Einspracheentscheid vom 20. September 2000 aufgehoben, und es wird die
Sache an die Winterthur Versicherungen zurückgewiesen, damit diese, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Winterthur Versicherungen hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. April 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: