Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 26/2001
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U 26/01 Vr

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                Urteil vom 18. Februar 2002

                         in Sachen

M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, 4005 Basel,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

     A.- Der 1962 geborene M.________ war seit 12. August
1985 als Maurer bei der Firma G.________ AG tätig und damit
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs-
unfällen versichert. Am 24. November 1997 stürzte er aus
einigen Metern Höhe von einem Baugerüst und zog sich mehre-
re Rippenfrakturen sowie Kontusionen zu. Durch einen auf
seinen Kopf herabfallenden Hammer erlitt er am 4. März 1998

eine Rissquetschwunde am Scheitel. Die SUVA erbrachte für
beide Vorfälle die gesetzlichen Leistungen. Verfügungsweise
stellte sie am 15. Dezember 1998 den Abschluss der Schaden-
fälle sowie die Einstellung der Versicherungsleistungen per
31. Dezember 1998 mit der Begründung in Aussicht, es lägen
keine organischen Unfallfolgen mehr vor und der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und einem psychi-
schen Gesundheitsschaden sei nicht gegeben. Daran hielt sie
auf Einsprache hin nach ergänzenden medizinischen Abklä-
rungen fest (Einspracheentscheid vom 25. August 1999).

     B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver-
sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft nach Durch-
führung einer Parteiverhandlung ab (Entscheid vom 22. No-
vember 2000).

     C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Ent-
scheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 31. De-
zember 1998 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen.
     Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für
Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene
Wincare Versicherungen auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze bezüglich des für die Leis-
tungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natür-
lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem ein-
getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch
BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen)
sowie der weiter erforderlichen Adäquanz des Kausalzusam-
menhangs im Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49
Erw. 3a; siehe auch BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 f.

Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) und bei psychischen
Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dar-
gelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen zu dem im So-
zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 f. Erw. 8b mit Hin-
weisen; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 338 Erw. 1,
118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zur Würdigung
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff.) wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt in grundsätzlicher Hinsicht, dass bei
der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinrei-
chend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu diffe-
renzieren ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versi-
cherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Hals-
wirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Ver-
letzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-
Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt
die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur
Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die ver-
sicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen
erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein-
trächtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360
Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psy-
chischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten.
Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls
die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andern-
falls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in
BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Krite-
rien (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

     2.- a) Wie die Vorinstanz in sorgfältiger Würdigung
der medizinischen Akten - namentlich der Berichte des Dr.
med. V.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam
Unfallmedizin der SUVA, vom 29. Oktober und 30. November
1998, 26. Mai und 20. August 1999 sowie des Dr. med.

S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 8. Februar
1999 - zu Recht festgestellt hat, finden die über den
31. Dezember 1998 hinaus bestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ihre Ursache mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer somatoformen
Schmerzstörung. Die Annahme einer anlässlich des Sturzes
vom 24. November 1997 zugezogenen und noch fortbestehenden
leichten traumatischen Hirnschädigung lässt sich, obgleich
nicht gänzlich ausschliessen, nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad erstellen. Weitere Abklärungen in dieser Hin-
sicht, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, erübrigen
sich, da hievon keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu
erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94
Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 Erw. 4b). Ob es sich bei den über Ende 1998 andauern-
den Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge der ver-
sicherten Unfallereignisse handelt, kann anhand der zur
Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen nicht schlüssig
beantwortet werden. Die Anordnung zusätzlicher medizini-
scher Erhebungen erweist sich indes auch hier als unnötig,
weil es - wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt -
jedenfalls an der für die Leistungspflicht der SUVA weiter
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt.
Diese ist, da die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund
steht und keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte die Exis-
tenz eines für ein Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerde-
bildes zu belegen vermögen, im Lichte der in Erw. 1 hievor
in fine dargelegten Grundsätze nach Massgabe der in BGE 115
V 133 umschriebenen Kriterien zu beurteilen. Sowohl be-
züglich der Zuordnung beider Unfälle zum mittleren Bereich,
wobei richtigerweise der Sturz vom 24. November 1997 im
Grenzbereich zu den schweren und der Vorfall vom 4. März
1998 im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen angesie-
delt wurde, wie auch der Würdigung der in solchen Fällen in
die Beurteilung einzubeziehenden objektiven Einzelkriterien
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

     b) Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde, soweit nicht bereits durch das kantonale Ge-
richt entkräftet, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu än-
dern. Namentlich ist keines der massgebenden Adäquanz-
kriterien, welche nur unter Ausklammerung der Auswirkungen
psychischer Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 117 V
367 Erw. 6a), in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch
liegen mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender
Weise vor. Was das vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die kurze zeitliche Abfolge der beiden Unfälle geltend ge-
machte Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit anbelangt,
sind keine Umstände ausgewiesen, die es rechtfertigen wür-
den, eine Gesamtwirkung der beiden Vorfälle in dem vom Ver-
sicherten postulierten Sinne anzunehmen (BGE 115 V 401 ff.
Erw. 11; nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 3. November
1995, U 92/95). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
behauptete ärztliche Fehlbehandlung findet in den Akten
sodann keine Stütze.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für
     Sozialversicherung und der Wincare Versicherungen zu-
     gestellt.

Luzern, 18. Februar 2002

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Die Präsidentin         Die Gerichts-
         der IV. Kammer:          schreiberin: