Sozialrechtliche Abteilungen U 26/2001
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U 26/01 Vr IV. Kammer Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 18. Februar 2002 in Sachen M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, 4005 Basel, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt- strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Der 1962 geborene M.________ war seit 12. August 1985 als Maurer bei der Firma G.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen versichert. Am 24. November 1997 stürzte er aus einigen Metern Höhe von einem Baugerüst und zog sich mehre- re Rippenfrakturen sowie Kontusionen zu. Durch einen auf seinen Kopf herabfallenden Hammer erlitt er am 4. März 1998 eine Rissquetschwunde am Scheitel. Die SUVA erbrachte für beide Vorfälle die gesetzlichen Leistungen. Verfügungsweise stellte sie am 15. Dezember 1998 den Abschluss der Schaden- fälle sowie die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 1998 mit der Begründung in Aussicht, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und einem psychi- schen Gesundheitsschaden sei nicht gegeben. Daran hielt sie auf Einsprache hin nach ergänzenden medizinischen Abklä- rungen fest (Einspracheentscheid vom 25. August 1999). B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft nach Durch- führung einer Parteiverhandlung ab (Entscheid vom 22. No- vember 2000). C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Ent- scheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm über den 31. De- zember 1998 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen. Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte beigeladene Wincare Versicherungen auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die von der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätze bezüglich des für die Leis- tungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natür- lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem ein- getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie der weiter erforderlichen Adäquanz des Kausalzusam- menhangs im Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; siehe auch BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 f. Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dar- gelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen zu dem im So- zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 f. Erw. 8b mit Hin- weisen; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff.) wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt in grundsätzlicher Hinsicht, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinrei- chend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu diffe- renzieren ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versi- cherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Hals- wirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Ver- letzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel- Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die ver- sicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein- trächtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psy- chischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andern- falls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Krite- rien (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 2.- a) Wie die Vorinstanz in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten - namentlich der Berichte des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 29. Oktober und 30. November 1998, 26. Mai und 20. August 1999 sowie des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 8. Februar 1999 - zu Recht festgestellt hat, finden die über den 31. Dezember 1998 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ihre Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer somatoformen Schmerzstörung. Die Annahme einer anlässlich des Sturzes vom 24. November 1997 zugezogenen und noch fortbestehenden leichten traumatischen Hirnschädigung lässt sich, obgleich nicht gänzlich ausschliessen, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellen. Weitere Abklärungen in dieser Hin- sicht, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, erübrigen sich, da hievon keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Ob es sich bei den über Ende 1998 andauern- den Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge der ver- sicherten Unfallereignisse handelt, kann anhand der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen nicht schlüssig beantwortet werden. Die Anordnung zusätzlicher medizini- scher Erhebungen erweist sich indes auch hier als unnötig, weil es - wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt - jedenfalls an der für die Leistungspflicht der SUVA weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt. Diese ist, da die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund steht und keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte die Exis- tenz eines für ein Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerde- bildes zu belegen vermögen, im Lichte der in Erw. 1 hievor in fine dargelegten Grundsätze nach Massgabe der in BGE 115 V 133 umschriebenen Kriterien zu beurteilen. Sowohl be- züglich der Zuordnung beider Unfälle zum mittleren Bereich, wobei richtigerweise der Sturz vom 24. November 1997 im Grenzbereich zu den schweren und der Vorfall vom 4. März 1998 im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen angesie- delt wurde, wie auch der Würdigung der in solchen Fällen in die Beurteilung einzubeziehenden objektiven Einzelkriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) kann auf die zutreffenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. b) Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichts- beschwerde, soweit nicht bereits durch das kantonale Ge- richt entkräftet, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu än- dern. Namentlich ist keines der massgebenden Adäquanz- kriterien, welche nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a), in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch liegen mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise vor. Was das vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die kurze zeitliche Abfolge der beiden Unfälle geltend ge- machte Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit anbelangt, sind keine Umstände ausgewiesen, die es rechtfertigen wür- den, eine Gesamtwirkung der beiden Vorfälle in dem vom Ver- sicherten postulierten Sinne anzunehmen (BGE 115 V 401 ff. Erw. 11; nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 3. November 1995, U 92/95). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete ärztliche Fehlbehandlung findet in den Akten sodann keine Stütze. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Wincare Versicherungen zu- gestellt. Luzern, 18. Februar 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: