Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 264/2001
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U 264/01

Urteil vom 5. November 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Flückiger

M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Juni 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene M.________ war von 1978 bis 1980 sowie erneut 1994 und in
den Folgejahren im Rahmen von Saisontätigkeiten als Maurer bei der Q.________
AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am
14. Mai 1997 verspürte er starke Rückenschmerzen, als er bei der Arbeit
zusammen mit dem Kollegen ein 100 kg schweres Geländer trug, dabei
ausrutschte und deshalb eine ungewöhnliche Bewegung ausführte. Dr. med.
S.________, Innere Medizin FMH, den der Versicherte am Unfalltag aufgesucht
hatte, diagnostizierte in einem Zwischenbericht vom 18. August 1997 ein
akutes bis subakutes Lumbovertebralsyndrom, massive muskuläre Schmerzen,
Immobilität und fehlende Belastbarkeit sowie einen Verdacht auf eine
Muskelzerrung der Rückenmuskulatur. Die SUVA zog Berichte und Stellungnahmen
des Dr. med. D.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumaerkrankungen FMH, vom 2. September und 4. November 1997, der
Kreisarztes Dr. med. T.________ vom 8. September und 17. November 1997, des
Dr. med. S.________ vom 3., 29. Oktober und 6. November 1997, des
Röntgeninstituts der Klinik X.________ vom 24. Oktober 1997 (MRI LWS vom 22.
Oktober 1997) sowie des Prof. Dr. med. C.________, Chirurgie und Orthopädie
FMH, vom 20. November und 3. Dezember 1997 bei. Vom 10. Dezember 1997 bis 21.
Januar 1998 hielt sich der Versicherte in der Klinik Y.________ auf. Nach
Stellungnahmen von Prof. Dr. med. C.________ (am 4. Februar und 27. April
1998) und Dr. med. T.________ (am 23. März 1998) wurde der Versicherte im
Spital Z.________ untersucht (Berichte Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin vom 9. Juni und 19. August 1998; Bericht Neurologische
Klinik vom 16. Juni 1998; Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen
funktionellen Leistungsfähigkeit vom 9. Oktober 1998). Am 23. November 1998
erfolgte eine erneute kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. T.________.
Die SUVA holte einen weiteren Bericht des Spitals Z.________ ein, welcher am
19. April 1999 erstattet wurde. Der Versicherte wurde ausserdem auf Zuweisung
von Prof. Dr. med. C.________ (Brief vom 4. Februar 1999) durch Dr. med.
A.________, Innere Medizin FMH, (Bericht vom 13. Mai 1999) sowie im Auftrag
der SUVA am 31. Mai 1999 nochmals durch den Kreisarzt Dr. med. T.________
untersucht. Eine zusätzliche Stellungnahme des Prof. Dr. med. C.________
datiert vom 13. Oktober 1999.

Am 22. November 1999 teilte die SUVA M.________ mit, die Heilkosten- und
Taggeldleistungen würden per 31. Dezember 1999 eingestellt. Mit Verfügung vom
24. Dezember 1999 sprach ihm die Anstalt für die Zeit ab 1. Januar 2000 eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu und lehnte es
ab, eine Integritätsentschädigung auszurichten. Nachdem der Versicherte
Einsprache erhoben und ein Schreiben des Dr. med. A.________, Innere Medizin
FMH, vom 13. Januar 2000 eingereicht hatte, hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 1. März 2000 an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Juni 2001). Im Verlauf des Verfahrens
hatte der Versicherte Stellungnahmen des Prof. Dr. med. C.________ vom 25.
Juli und 18. September 2000 (mit beigelegtem Bericht [MRI throracolumbaler
Übergang] des Röntgeninstituts der Klinik X.________ vom 5. September 2000)
einreichen lassen.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm eine angemessene Rente und eine angemessene
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Ferner lässt er um unentgeltliche
Verbeiständung ersuchen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden ein
Zeugnis der Ospedaliera G.________, Italien, vom 15. März 2000 und ein
Bericht der Klinik F.________ vom 2. August 2000 (Natives multiplanes HWS-MR
vom 31. Juli 2000) aufgelegt.

Die SUVA sowie die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladene IV-Stelle
des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Voraussetzungen des
Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), dessen Entstehung (Art. 19 Abs. 1 UVG)
und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18
Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie über
den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1
UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25
Abs. 1 UVG) gemäss den vom Bundesrat aufgestellten Richtlinien (Anhang 3 zur
UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV; BGE 124 V 32 Erw. 1c) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen  zur
Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung
für den  Unfallversicherer (siehe auch BGE 126 V 288) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352
ff. Erw. 3). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente der
obligatorischen Unfallversicherung und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad.

2.1 In medizinischer Hinsicht gelangten SUVA und Vorinstanz zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer sei in einer angepassten, körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit (welche den Einschränkungen gemäss der Evaluation
der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit Rechnung trägt) zu 100
% arbeitsfähig. Sie stützten sich dabei insbesondere auf die Stellungnahmen
des Spitals Z.________ sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. med. T.________. Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Arbeitsfähigkeit betrage
höchstens 50 % in einer leichten, nicht belastenden Tätigkeit. Er beruft sich
in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Aussagen des Prof. Dr. med.
C.________ und des Dr. med. A.________. Zudem bestreitet er die Aussagekraft
des Berichts über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen
Leistungsfähigkeit und der darauf abgestützten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit.

2.2 Laut dem Bericht des Spitals Z.________ (Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin) vom 9. Juni 1998 leidet der Beschwerdeführer an einem
Panvertebralsyndrom, betont thorakolumbal, bei Wirbelsäulenfehlform/-haltung
und allgemein erhöhtem Muskeltonus, sowie anamnestisch Status nach lumbalem
Morbus Scheuermann, leichten degenerativen Veränderungen, vorwiegend L5/S1,
sowie einem radikulären Ausfallsyndrom S1 links. In ihrer Stellungnahme vom
19. April 1999 geben die Ärzte der Klinik ein weitgehend unverändert
gebliebenes Beschwerdebild wieder. Sie äussern sich auch zur Arbeitsfähigkeit
und stützen sich dabei namentlich auf eine Evaluation der arbeitsbezogenen
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 12./13. August 1998, mit welcher
auf Grund eingehender Tests die berufliche Belastbarkeit näher abgeklärt
wurde. Im  entsprechenden Testbericht vom 9. Oktober 1998 wird festgehalten,
das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer Funktionsstörung des
Lenden- und Nackenbereichs. Insbesondere sei die Belastbarkeit der
Lendenwirbelsäule vermindert. Zudem bestehe eine verminderte Kraftausdauer im
Nacken-/Armbereich bei ungünstigen statischen Verhältnissen wie einem
versteiften Übergang des Nacken-/Brustwirbelsäulenbereichs und einer
abgeflachten Lendenwirbelsäule bei schwacher Bauchmuskulatur. Zum
Testverhalten wird ausgeführt, der Versicherte habe im Wesentlichen eine gute
Leistungsbereitschaft gezeigt; die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen.
Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer vorwiegend leichten bis
mittelschweren Arbeit. Die Tätigkeit als Maurer sei halbtags mit
Belastungsreduktion, eine mittelschwere Arbeit ganztags, unter
Berücksichtigung der im detaillierten Bericht genannten Fähigkeiten und
Defizite, zumutbar. Um die Wiederaufnahme einer Arbeit zu unterstützen, werde
ein einfaches Ergonomietraining empfohlen. Laut Bericht des Spitals
Z.________ vom 19. April 1999 konnte die Belastbarkeit in der Folge nicht
gesteigert werden. Der Patient klage weiterhin über eine Symptomatik im Sinne
eines Panvertebralsyndroms mit Betonung im Bereich des thorakolumbalen und
zervikothorakalen Übergangs mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie über
Schmerzen im rechten Knie und rechten Unterschenkel. Nächtlich habe er auch
ein Einschlafgefühl in beiden Armen und tagsüber diesbezüglich ein
Müdigkeitsgefühl und Schmerzen. Die Rückenschmerzen wie auch die Schmerzen an
der linken Lendengegend seien verstärkt bei körperlicher Belastung. In
Anbetracht der fehlenden Belastungssteigerung hätten die Daten anlässlich der
Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 12./13.
August 1998 nach wie vor ihre Gültigkeit.

Die Stellungnahme des Spitals Z.________ vom 19. April 1999 wurde gestützt
auf die vorhandenen Akten und eigene Untersuchungen von Ärzten dieses Spitals
(Berichte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin vom 9.
Juni 1998 sowie der Neurologischen Klinik vom 16. Juni 1998) sowie unter
Berücksichtigung der Anamnese erstattet. Für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit wurden zusätzlich der EFL-Bericht vom 9. Oktober 1998 sowie
die Ergebnisse eines rehabilitationsorientierten Interviews des Oberarztes
Dr. med. K.________ mit dem Beschwerdeführer vom 12. August 1998 beigezogen.
Gestützt darauf gelangen die Bericht erstattenden Ärzte zu schlüssigen
Ergebnissen. Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen
Leistungsfähigkeit vom 12./13. August 1998, welche eine wesentliche Grundlage
der Aussagen zur Arbeitsfähigkeit bildet, wurde zwar durch die
Physiotherapeutin O.________ durchgeführt. Der entsprechende Bericht vom 9.
Oktober 1998 trägt jedoch auch die Unterschrift (ohne den Vermerk "Visum")
des Oberarztes Dr. med. K.________, der damit seinerseits die medizinische
Begründetheit der aus den Testergebnissen gezogenen Folgerungen und deren
Vereinbarkeit mit den medizinischen Befunden bestätigt. Dafür, dass die
Testergebnisse durch die Einnahme von Schmerzmitteln beeinflusst worden
wären, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand anlässlich der Tests erwähnt
hätte und eine entsprechende Äusserung im Bericht vermerkt worden wäre. Zudem
zeigte der Beschwerdeführer laut dem Testbericht zum Teil heftige
Schmerzreaktionen, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, er habe
entsprechende Mittel eingenommen. Die Resultate der Hebetests konnten am
zweiten Testtag im Wesentlichen reproduziert werden. Der SUVA-Kreisarzt Dr.
med. T.________ schliesst sich in seinem Bericht vom 31. Mai 1999 den
Aussagen des Spitals Z.________ zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich an, wobei
er gewisse Präzisierungen vornimmt. Er führt - unter Bezugnahme auf die
Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit von August
1998 - aus, der Versicherte könne eine den Unfallfolgen angepasste
wechselbelastende Tätigkeit ganztags ausüben. Eine zeitliche Schonung sei
nicht angezeigt. Der Anteil der sitzenden Tätigkeit sollte etwa 50 %
betragen.

Der Stellungnahme des Spitals Z.________ vom 19. April 1999 kann im Lichte
der von der Rechtsprechung formulierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3)
grundsätzlich volle Beweiskraft zuerkannt werden, wobei in Bezug auf die
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit den durch Dr. med. T.________ vorgenommenen
Präzisierungen, welche sich sinngemäss auch aus dem Bericht des Spitals
Z.________, insbesondere dem darin enthaltenen Verweis auf die Evaluation der
arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, ergeben, Rechnung zu
tragen ist. Zu prüfen bleibt, ob die übrigen ärztlichen Stellungnahmen
geeignet sind, die Zuverlässigkeit der erwähnten Aussagen als fraglich
erscheinen zu lassen.

Dr. med. A.________ untersuchte den Patienten erstmals am 13. Juni 1999. Er
erklärte, physikalisch hätten an pathologischen Befunden einzig die schon
bekannten Myotendinosen im Bereich der Rückenmuskulatur, die Muskelatrophie
am linken Bein und fehlende Reflexe an beiden unteren Extremitäten
festgestellt werden können. Radiologische, elektrokardiographische und
laborchemische Untersuchungen in Serum und Liquor hätten einzig im Liquor neu
eine leichte mononukleäre Pleozytose ergeben, deren Bedeutung jedoch noch
offen gelassen werden müsse. Im Schreiben vom 13. Januar 2000 führt Dr. med.
A.________ aus, der Versicherte sei infolge des Unfalls zu 100 %
arbeitsunfähig, und zwar sowohl für schwere als auch für leichte Arbeit. Für
körperlich leichte Arbeit auch deshalb, weil er sich wegen der Beschwerden
und der Medikation nur beschränkt konzentrieren und zum Beispiel auch keine
sitzende Tätigkeit ausüben könne.

Prof. Dr. med. C.________ hält in seinem der Invalidenversicherung
erstatteten Bericht vom 9. September 1998 fest, infolge der Behinderung sei
eine berufliche Umstellung notwendig. Es müsse berücksichtigt werden, dass
das Heben und Tragen von Gewichten sowie Arbeit in vorgeneigter Stellung
infolge Schmerzen erschwert sei. Geeignet seien eine leichte körperliche
Arbeit oder eine Aufsichtsfunktion. Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit
sei kurzfristig möglich. In seinem Schreiben vom 25. Juli 2000 erklärt der
Arzt, der Beschwerdeführer sei als Maurer arbeitsunfähig, während eine
Eingliederung in einem anderen Beruf angesichts von Ausbildung,
Saisonnierstatus und gegenwärtiger Konjunktur kaum vorstellbar sei. Diese
Aussage präzisierte er am 18. September 2000 in dem Sinne, dass ein
objektiver Nachweis der geltend gemachten Beschwerden durch die bildgebenden
Verfahren nicht möglich sei, diese aber vorhanden seien, wobei eine leichte,
nicht belastende Tätigkeit zu maximal 50 % möglich sein dürfte.

Die Berichte des Dr. med. A.________ sind hinsichtlich der Frage nach der
Arbeitsfähigkeit wenig aussagekräftig. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
wie der Arzt, welcher zunächst erklärte, er habe in seinem Fachbereich keine
neue relevante Diagnose stellen können, in der Folge - ohne neue Befunde -
zum Ergebnis gelangte, der Versicherte könne auch eine sitzend auszuübende
Tätigkeit nicht ausüben und sei in seiner Konzentrationsfähigkeit
beeinträchtigt, sodass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit gegeben sei. Gleiches gilt in Bezug auf das Zeugnis der Klinik
Ospedaliera G.________, Italien, vom 15. März 2000, laut welchem zwar
Einschränkungen in Bezug auf eine stehende und sitzende Tätigkeit bestehen,
welche aber nicht näher erläutert werden. Dr. med. B._________, der den
Beschwerdeführer auf Zuweisung des Dr. med. A.________ untersuchte, bestätigt
in seinem (im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren aufgelegten)
Bericht vom 13. April 2000 das Vorliegen einer diffusen Muskelatrophie des
linken Beines, welche als Inaktivitäts-Atrophie erklärt werden könnte. Eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert er dem Patienten jedoch nicht.
Prof. Dr. med. C.________ begründet seine im Schreiben vom 18. September 2000
geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer sei auch in Bezug auf eine
leichte, nicht belastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, allgemein mit
dessen Beschwerdebild. Er macht jedoch keine Angaben dazu, auf welche
Grundlagen sich die Stellungnahme stützt und welche Symptome nach Ansicht des
Arztes zu welchen Einschränkungen führen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Stellungnahme des Spitals Z.________
zur Arbeitsfähigkeit - im Sinne der präzisierenden Zusammenfassung durch Dr.
med. T.________ in seinem Bericht vom 31. Mai 1999 - nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Die
abweichenden Aussagen des Dr. med. A.________ und des Prof. Dr. med.
C.________ sind nicht geeignet, die entsprechenden Befunde in Frage zu
stellen. Insbesondere bestehen, wie die Vorinstanz mit Recht festhält, keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine zusätzliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit durch eine Atrophie der Beinmuskulatur. Ebenso wenig
enthalten die Akten Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand oder
dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit während des Zeitraums von August
1998 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. März 2000, der
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung
bestimmt (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen), in relevanter Weise verändert
hätten. Mit dem kantonalen Gericht ist daher für den vorliegend massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Januar 2000) in Bezug auf eine angepasste,
körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, welche den
gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trägt, von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.
3.1 Im Rahmen des für die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden
Einkommensvergleichs setzte die Vorinstanz das Einkommen, welches der
Beschwerdeführer ohne Behinderung hätte erzielen können (Valideneinkommen),
bezogen auf das Jahr 1999 auf Fr. 51'708.- fest. Sie stützte sich dabei auf
die Zusatzvereinbarung 99 vom 27. November 1998 zum Landesmantelvertrag für
das Bauhauptgewerbe 1998-2000. Die daraus abgeleitete Berechnung (2112
Stunden à Fr. 22.60 = Fr. 47‘731.- zuzüglich 13. Monatslohn = Fr. 51‘708.-)
ist korrekt und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich
anerkannt.

3.2 Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit der unfallbedingten
gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine
ihm zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen),
bezifferte das kantonale Gericht auf Fr. 44‘594.-. Es stützte sich dabei auf
die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer in
Bezug auf eine leichte bis mittelschwere, bestimmten Anforderungen genügende
Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, sowie drei Erfassungsblätter der
Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), wobei sie das daraus abgeleitete
Ergebnis anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 überprüfte und bestätigt
fand. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wobei angesichts der
Geringfügigkeit der Abweichung offen bleiben kann, ob an Stelle des Betrags
von Fr. 44'594.- auf den aus der LSE resultierenden Wert von Fr. 44‘577.-
abzustellen wäre. Durch den vergleichsweise hohen Abzug von 20 % des
Tabellenlohns ist der Nichtberücksichtigung von Zulagen beim Valideneinkommen
in jedem Fall ausreichend Rechnung getragen. Gestützt auf die
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen hat das kantonale Gericht
die Zusprechung einer Invalidenrente von 15 % bestätigt, was nicht zu
beanstanden ist.

4.
Streitig ist ausserdem, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung hat.

4.1 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen
Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich
unter Einbezug der in UVV, Anhang 3 und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen
aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu zu äussern, ob und
inwieweit ein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung,
Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach,
gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung
vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die
Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die
Schädigung angenommen hat. Der Umstand, dass von den medizinischen Angaben
auszugehen ist, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Vorliegens
eines Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches
letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des
Arztes oder der Ärztin ist. Der Entscheidungsfreiheit von Verwaltung oder
Gericht sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als dem nicht von ihnen zu
erbringenden Einsatz medizinischen Wissens für die Anspruchsbeurteilung ein
sehr hoher Stellenwert zukommt (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 15.
Oktober 1999, U 235/98).

4.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die entsprechende Aussage des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. T.________ (Bericht vom 31. Mai 1999) das Vorliegen
der erforderlichen dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen oder
geistigen Integrität verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Dr. med.
T.________ äusserte klar die Auffassung, ein medizinischer Befund, welcher
einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würde, sei nicht
gegeben. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit dieser
Beurteilung zu zweifeln, enthalten doch die Akten trotz zahlreicher
vorgenommener Untersuchungen keine Grundlage für die Annahme, eine in Tabelle
7 der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG"
herausgegebenen Richtlinien erwähnte Wirbelsäulenaffektion sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt André
Largier, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der IV-Stelle des Kantons
Zürich zugestellt.
Luzern, 5. November 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: