Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 263/2001
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U 263/01
U 304/01
Urteil vom 4. April 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Brunner; Gerichtsschreiber Ackermann

U 263/01
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David
Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

und

U 304/01
S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David
Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 28. Juni 2001)
Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1961, war seit August 1992 als Hilfsarbeiter für die
Firma R.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 29. August 1994 zog er sich
anlässlich einer Auseinandersetzung mit Landsleuten - neben anderen, für das
vorliegende Verfahren nicht massgebenden, Verletzungen - einen Bruch des
rechten Daumens zu, der in der Folge insgesamt fünfmal operiert werden
musste. Die SUVA nahm zahlreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen
vor; sie stellte mit Schreiben vom 18. Juni 1996 die Leistung von Heilkosten
und Taggeldern auf Ende Juni 1996 ein, worauf S.________ ab Juli 1996 bis und
mit Oktober 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog.

Auf Ersuchen des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, nahm die
SUVA ab März/April 1997 erneut umfangreiche Abklärungen vor und erbrachte bis
Ende Februar 1998 Taggeld- und Heilkostenleistungen. Mit Verfügung vom 7.
September 1998 sprach die SUVA S.________ mit Wirkung ab dem 1. März 1998
eine Invalidenrente von 15 % zu, da aufgrund der Unfallfolgen leidensbedingte
Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien; gleichzeitig wurde ihm eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % gewährt. Nach
erhobener Einsprache zog die SUVA weitere Arztberichte bei (unter anderem das
von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle [MEDAS] Zentralschweiz vom 21. Januar 1999 inkl.
rheumatologischem Konsilium vom 13. Dezember 1998, handchirurgischem
Konsilium vom 10. Dezember 1998, psychiatrischem Konsilium vom 17. Dezember
1998 sowie Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] vom 15. Dezember
1998) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 5. August 1999 ihre
Verfügung von September 1998.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 28. Juni 2001 insoweit teilweise gut, als es den Anspruch
auf Invalidenrente auf 35 % erhöhte.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den
vorinstanzlichen Entscheid insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente auf 35
% erhöht und die Versicherung zur Bezahlung einer Parteientschädigung
verpflichtet worden sei. S.________ lässt ebenfalls
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt, unter Aufhebung des
kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine
Invalidenrente von mindestens 63 % und eine Integritätsentschädigung von 50 %
zuzusprechen, eventualiter sei ein handchirurgisches Gutachten einzuholen;
ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen.

S. ________ und die SUVA schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei
erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherung auf Vernehmlassungen verzichtet.

D.
Im Nachgang zu seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ einen
Bericht der Werkstätte Z.________ vom 16. Juli 2002 einreichen, nachdem er
dort vom 22. April bis 21. Oktober 2001 ein Arbeitstraining absolviert hatte.
Im Weiteren lässt S.________ den Vorbescheid der IV-Stelle Zug vom 12. August
2002 und seine diesbezügliche Stellungnahme sowie ein Revisions- rsp.
Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2002 zu den Akten geben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Der nachträglich eingereichte Bericht der Werkstätte Z.________ vom 16. Juli
2002 wie auch der Vorbescheid der IV-Stelle Zug sowie die darauf erfolgte
Stellungnahme und das Revisions- rsp. Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers von Oktober 2002 beziehen sich auf den Sachverhalt nach dem
- Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden - Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) im August 1999, so
dass offen bleiben kann, ob diese neuen Beweismittel überhaupt zu
berücksichtigen sind, nachdem sie nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne
dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden sind
(vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4). Da sich die nachträglich eingereichten
Unterlagen nicht auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides beziehen, können
sie im Übrigen auch keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel gemäss Art. 137 lit. b OG darstellen.

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2), sind
im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

3.2 Zutreffend sind die Darlegungen der Vorinstanz betreffend Rechtsprechung
zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit
Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V
103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod),
insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge
eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Dasselbe gilt für die Bestimmungen und
Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36
Abs. 1 UVV), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV)
und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten
weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannter Feinraster;
vgl. dazu auch BGE 124 V 32 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig ist zunächst, ob die geklagten psychischen Beschwerden adäquat
kausale Folgen des Unfalles vom 29. August 1994 sind.

4.1 Das kantonale Gericht stellt auf das psychiatrische Konsilium vom 17.
Dezember 1998 im Gutachten der MEDAS ab und geht davon aus, dass wegen
unfallkausaler psychischer Beschwerden auch in einer zumutbaren Tätigkeit
ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand eine Arbeitsunfähigkeit von 20
% vorliege. Demgegenüber bezweifelt die SUVA die Schlüssigkeit des
psychiatrischen Konsiliums, indem einerseits nicht aufgezeigt werde, dass die
leichtgradige ängstlich-depressive Verstimmung eine Unfallfolge sei und
andererseits die teilweise Arbeitsunfähigkeit nur in dem Sinne verstanden
werden könne, dass ein gewisser Teil von Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sei,
was in der Expertise eine prozentuale Veranschaulichung erfahren habe; im
Übrigen habe der Gutachter die Auswirkungen der Verstimmung nicht richtig
eingeschätzt.

4.2 Der psychiatrische Konsiliararzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, geht davon aus, dass eine leichtgradige
ängstlich-depressive Verstimmung mit Störung im Sozialverhalten vorliegt und
diagnostiziert eine leichtgradige anhaltende Belastungsstörung im Sinne von
ICD-10 F43.25, welche aus psychiatrischen Gründen zu einer Arbeitsunfähigkeit
von 20 % führe; dem Versicherten sei jede Arbeit zumutbar, die auf die
somatischen Beschwerden Rücksicht nimmt und die zu normalen Arbeitszeiten und
in einem sozialen Kontext in Anwesenheit anderer Personen ausgeübt werden
kann, und ohne dass eine besondere Exponiertheit (wie z.B. als
Securitaswächter) vorliegt. Explizit hält der Experte fest, dass die
Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 nicht
erfüllt sind.
Die Diagnose der leichtgradigen anhaltenden Belastungsstörung erscheint
angesichts der Aktenlage einleuchtend. Im Hinblick auf die tätliche
Auseinandersetzung vom 29. August 1994 ist ebenfalls nachvollziehbar, dass
dem Versicherten keine exponierten oder allein auszuführenden Arbeiten mehr
möglich sind. Letztlich ohne Begründung (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) bleibt
aber, weshalb die Arbeitsfähigkeit zu normalen Arbeitszeiten in einem
sozialen Kontext aus psychischen Gründen beeinträchtigt sein soll: Der
Experte verneint ausdrücklich das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 und diagnostiziert eine leichtgradige
Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.25. Letztere hält aber in der Regel nicht
länger als sechs Monate an, abgesehen von der längeren depressiven Reaktion,
die jedoch als F43.21 zu diagnostizieren wäre (ICD-10 F43.2), was der
Gutachter indessen nicht gemacht hat; im Weiteren kann auch eine solche
Störung maximal zwei Jahre andauern (vgl. Klaus Foerster, Die
Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen psychischen Störungen, in Erwin
Murer (Hrsg.), Freiburger Sozialrechtstag 2002: Psychische Störungen und die
Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 128).
Selbst wenn man einräumt, dass sich aus einer Anpassungsstörung gelegentlich
eine krankhafte Fixierung oder Chronifizierung mit längerer Dauer entwickeln
kann, müsste der Experte jedoch begründen, weshalb hier eine solche -
untypische - Entwicklung vorliegt und wieso er keine andere Diagnose gestellt
hat. Damit ist die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 20 % durch
den Experten dahin zu verstehen, dass aus psychiatrischen Gründen gewisse
Tätigkeiten - wie z.B. exponierte Tätigkeiten als Securitaswächter - nicht
mehr zumutbar sind. Andere Arbeiten zu normalen Arbeitszeiten in einem
unbelasteten Umfeld sind dem Versicherten dagegen vollschichtig und mit
vollem Rendement - abgesehen von einer allfälligen organischen
Beeinträchtigung - zumutbar.

Dieses Ergebnis wird durch die restlichen in den Akten liegenden Arztberichte
bestätigt, welche keine eindeutigen Hinweise auf eine psychische
Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
beinhalten. So findet sich in einem Gutachten des Universitätsspitals Zürich
vom 21. Juli 1997 zwar der Hinweis, dass der Beschwerdeführer bei der
Beschreibung seiner Situation einen "verzweifelten Eindruck" gemacht habe,
ohne dass jedoch auch nur der Verdacht auf psychische Probleme angedeutet und
demzufolge einzig die Problematik der Handverletzung behandelt wird, während
der Hausarzt Dr. med. G.________ in seinem Schreiben vom 13. Mai 1998 eine
psychiatrische Behandlung explizit als nicht nötig erachtet. Der vom neuen
Hausarzt beigezogene Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie,
speziell Handchirurgie,  schreibt in seinem Bericht vom 5. November 1998 zwar
davon, dass die bestehende Schmerzsympthomatik "zusätzlich noch psychogen
überlagert sein dürfte", jedoch findet sich keine Begründung für diesen
Verdacht und es wird auch nicht auf eine allgemeine psychische Erkrankung,
z.B. auf eine depressive Verstimmung, hingewiesen.

5.
Streitig ist im Weiteren das Ausmass der somatisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit, wobei jedoch unbestritten ist, dass die somatischen
Schäden an der rechten Hand Unfallfolgen sind. Ebenfalls nicht streitig ist,
dass die anlässlich der Auseinandersetzung erlittenen weiteren Verletzungen
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.

5.1 Gestützt auf die Einschätzung im Gutachten der MEDAS vom 21. Januar 1999
geht die Vorinstanz in somatischer Hinsicht (implizit) von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.
Demgegenüber ist der Versicherte der Auffassung, die Restarbeitsfähigkeit
betrage maximal 50 %; in diesem Zusammenhang beantragt er eventualiter auch
die Einholung eines handchirurgischen Gutachtens.

5.2 Das Gutachten der MEDAS vom 21. Januar 1999 geht von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere "Hand"-Werke aus und
veranschlagt die Arbeitsfähigkeit für leichte, die rechte Hand nicht
repetitiv einsetzende Arbeiten auf 80 %, wobei die Grenzen durch den
psychiatrischen Befund gesetzt werden. Da eine psychiatrisch bedingte
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden kann (vgl.
Erw. 4.2 hievor), ist in der Folge aufgrund der Expertise aus somatischer
Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. insbesondere die eingeholten
Konsilien), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhaltet -
betreffend der somatischen Einschränkungen - begründete Schlussfolgerungen
(BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der nach Abschluss des vorinstanzlichen
Schriftenwechsels aufgelegte Bericht des neuen Hausarztes Dr. med.
A.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 23. März 2001 mit einer
Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % spricht nicht gegen die
Zuverlässigkeit der Angaben im Gutachten der MEDAS (vgl. BGE 125 V 353 Erw.
3b/bb), da er einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Einspracheentscheides
beschlägt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2). Damit ist von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
auszugehen; weitere Abklärungen - insbesondere das vom Versicherten
beantragte handchirurgische Gutachten - vermögen daran nichts zu ändern
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).

6.
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich
auswirkt. Massgeblicher Zeitpunkt des hiefür vorzunehmenden
Einkommensvergleiches ist der Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (BGE
128 V 174 sowie Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01), d.h. hier März
1998.

6.1 Das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hat die
Vorinstanz gestützt auf den letzten erzielten Stundenlohn für 1998 zu Recht
auf Fr. 50'746.-- festgesetzt, was vom Versicherten nicht bestritten und von
der SUVA nicht einmal erwähnt wird.

6.2 Betreffend Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens stellt das
kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ab und nimmt einen
leidensbedingten Abzug von 25 % vor, während die SUVA auf die konkreten
Arbeitsplatzerhebungen gemäss den Blättern dokumentierter Arbeitsplätze (DAP)
abstellen will.

6.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Lohnangaben gemäss DAP abgestellt
werden kann, welche aus acht Arbeitsplätzen mit einem durchschnittlichen
Minimalverdienst von Fr. 43'830.-- bestehen. Bei der Beurteilung dieser
Angaben müssen die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten
berücksichtigt werden, welcher gemäss dem Gutachten der MEDAS nur leichte,
die rechte Hand nicht repetitiv einsetzende Arbeiten ausführen kann; im
Weiteren sind ihm wegen seiner Angstzustände nur Arbeiten während den
üblichen Arbeitszeiten und ohne exponierten Arbeitsplatz zumutbar, so dass
Schichtarbeit nicht möglich ist und in der Folge der DAP-Beschrieb "trouble
shooter" nicht berücksichtigt werden kann. Aus somatischen Gründen nicht
zumutbar ist die Stelle als Lagerist, welche oft Handrotation bedingt; ebenso
kann nicht auf die Angaben für die Tätigkeit als Operateur abgestellt werden,
weil diese notwendigerweise beidhändig ausgeübt werden muss. Im Weiteren
erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer weitere bedingt
beidhändig auszuführende Arbeiten wie diejenige als Staplerfahrer,
Betriebsmitarbeiter Abfüllerei, Monteur, Lagerist oder Wickler ausüben kann,
da es sich vorwiegend um manuelle Tätigkeiten handelt, bei welchen beide
Hände und damit auch die verletzte rechte Hand regelmässig eingesetzt werden
müssen. Alle diese von der SUVA vorgeschlagenen Tätigkeiten entsprechen denn
auch nicht den Angaben des Berufsberaters im Rahmen der Begutachtung durch
die MEDAS, wo von Kontrollfunktionen, Überwachen von Maschinen, Taxifahren
oder Kuriertätigkeit die Rede ist, so dass nicht auf die von der SUVA ins
Recht gelegten DAP-Angaben abgestellt werden kann.

6.2.2 Da der Versicherte keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat
und die Zahlen der DAP nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Erw. 6.2.1
hievor), ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens
praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle A1 der
Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr.
4'268.-- brutto. Dieser Betrag ist auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit
von 41,9 Stunden im Jahre 1998 (Die Volkswirtschaft 11/2002 S. 88 Tabelle
B9.2) aufzurechnen, was zum Betrag von monatlich Fr. 4'470.75 rsp. jährlich
Fr. 53'649.-- führt. Dieser über dem Validenlohn liegende Wert wird den
Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht: Der Beschwerdeführer
ist faktisch weitgehend Einhänder, da die dominante rechte Hand verletzt und
wenig einsatzfähig ist, so dass nur noch Tätigkeiten mit Kontrollfunktion, in
der Maschinenüberwachung, als Taxifahrer oder im Kurierdienst möglich sind
(vgl. Erw. 6.2.1 in fine hievor). Die beiden erstgenannten Tätigkeitsbereiche
liegen zwar an sich im produktiven Sektor, wie sich aber aus den von der SUVA
aufgelegten DAP ergeben hat, werden im Produktionsbereich auch bei leichten
Tätigkeiten in der Regel beide Hände benötigt oder es muss die verletzte
rechte Hand regelmässig und repetitiv als Hilfshand eingesetzt werden, so
dass reine Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten kaum vorhanden sind. Den
Leiden des Versicherten entsprechende Tätigkeiten sind deshalb am ehesten im
Bereich der Dienstleistungen zu finden, weshalb auf den monatlichen
Bruttolohn im Sektor Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. auch RKUV 2001
Nr. U 439 S. 348 f.). Der entsprechende Betrag gemäss Tabelle A1, Zeile
50-93, der Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt im Anforderungsniveau 4 für
Männer Fr. 3'943.-- pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit für 1998 von 42
Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2002 S. 88 Tabelle B9.2 Zeile G-O) ergibt
sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'140.15, was jährlich einen Betrag
von Fr. 49'681.80 ausmacht. Entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten sind die Männerlöhne
heranzuziehen (AHI 2000 S. 81 Erw. 2a), denn behinderungsbedingte
Einschränkungen sind im Rahmen der Abzüge - und nicht in der Wahl der
Frauenlöhne oder eines Durchschnitts von Männer- und Frauenlöhnen - zu
berücksichtigen (Urteil B. vom 1. März 2002, I 443/01).

Betreffend behinderungsbedingter Abzüge hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 126 V 79 Erw. 5b festgehalten, dass sich die
Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den
gesamten persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) im konkreten Einzelfall bestimmt, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist. Vorliegend ist zu berücksichtigen,
dass eine schwere Handverletzung bei einem bis anhin handwerklich tätigen
Versicherten eine ins Gewicht fallende Einschränkung darstellt und dass der
Versicherte aus psychischen Gründen keine Arbeiten nachts oder alleine
ausführen kann (was sich gerade bei für den Beschwerdeführer in Frage
kommenden Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich auswirkt); im Weiteren ist
der ausländerrechtliche Status zu beachten. Angesichts des Alters und der
Tatsache, dass leidensangepasste Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind
(vgl. Erw. 5.2 hievor), erscheint der vom kantonalen Gericht vorgenommene
maximale behinderungsbedingt Abzug von 25 % jedoch als zu hoch; den Umständen
angemessen ist vielmehr ein Abzug von 20 %. Damit beträgt das massgebende
Invalideneinkommen Fr. 39'745.45, was bei einem Valideneinkommen von Fr.
50'746.-- (vgl. Erw. 6.1 hievor) zu einem Invaliditätsgrad von 21.67 % führt.
In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen
Bezugsgrössen eingetreten (BGE 128 V 174).

7.
Streitig ist schliesslich die Höhe des Integritätsschadens. Die Vorinstanz
ist dabei davon ausgegangen, dass eine Arthrodese rsp. Teilarthrodese
zumutbar sei und hat eine Integritätseinbusse von 15 % angenommen, während
der Versicherte von einer solchen von 50 % ausgeht, welche sich aus jeweils
25 % für die Handverletzung und für die psychischen Unfallfolgen
zusammensetzt.

7.1 Der SUVA-Arzt. Dr. med. Y.________ hat mit Bericht vom 22. Oktober 1997
aufgrund einer Handwurzelarthrose am Übergang zu einem schweren Fall und
unter Berücksichtigung einer zumutbaren Arthrodese eine
Integritätsentschädigung von 15 % angenommen. Gemäss Tabelle 5.2 über die
Integritätsentschädigung gemäss UVG in der Fassung vor der Revision 2000
(Feinraster; vgl. Erw. 3.2 in fine hievor) führt eine schwere
Handwurzelarthrose zu einem Integritätsschaden von 10 - 25 %. Entgegen der
Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten hat der
SUVA-Arzt den Integritätschaden nicht auf 25 % festgesetzt, sondern mit der
Erwähnung dieses Prozentsatzes allein den im Feinraster vorgesehenen Rahmen
umschrieben. Zu Recht hat die SUVA jedoch auf die 15 % bei Vorliegen einer
Arthrodese abgestellt, da - wie die Vorinstanz richtig darlegt hat - eine
solche trotz Fehlens einer Erfolgsgarantie von 100 % dem Versicherten
zumutbar ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Versicherten liegt im Übrigen
nicht eine Kürzung der Integritätsentschädigung wegen der Verweigerung der
Arthrodese vor, sondern es geht um die Festlegung der Integritätseinbusse,
bei welcher zumutbare Operationen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 48 Abs.
2 UVG; vgl. Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Freiburg, 1998, S. 121).

7.2 Der Versicherte verlangt im Weiteren eine Integritätsentschädigung für
eine Integritätseinbusse im psychischen Bereich.

Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei
Beeinträchtigungen der psychischen Integrität; für den Entscheid, ob
psychogene Störungen nach Unfällen zu einer dauerhaften Schädigung im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 UVG führen, ist die Praxis wegleitend, wie sie für die
Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29;
vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 381 S. 252). Gemäss dem psychiatrischen Konsilium
vom 17. Dezember 1998 im Gutachten der MEDAS liegt als Unfallfolge zwar eine
leichtgradige anhaltende Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.25 vor,
jedoch fehlt es ihr an der für die Integritätsentschädigung notwendigen
Dauerhaftigkeit: Beim Unfall vom 29. August 1994 handelt es sich nämlich um
ein Ereignis im mittleren Bereich, im welchem sich die Dauerhaftigkeit des
Integritätsschadens in der Regel ohne nähere Abklärungen verneinen lässt.
Vorliegend kann nicht ausnahmsweise von diesem Regelfall abgewichen werden,
da das Ereignis vom 29. August 1994 nicht im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen liegt und aufgrund der Akten keine erheblichen Anhaltspunkte für
eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität
bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint (BGE 124
V 45 Erw. 5c/bb). Der psychiatrische Gutachter spricht im Gegenteil
ausdrücklich von einer leichtgradigen Störung und erwartet von der
Wiederaufnahme der Arbeit eine "weitere emotionelle Stabilisierung".

8.
Die SUVA beanstandet schliesslich die Verurteilung zur Bezahlung einer
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 476.75 an den zweiten Vertreter des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, da der Anwaltswechsel zur
Unzeit erfolgt sei und der neue Rechtsvertreter keinen Beitrag von Relevanz
geleistet habe.

Obwohl infolge der teilweisen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der SUVA das kantonale Gericht über die Kostenverteilung neu zu entscheiden
haben wird, kann festgehalten werden, dass das Einreichen nicht massgeblicher
Unterlagen nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht notwendig gewesen ist
und der dadurch entstandene Aufwand unnötige Parteikosten verursacht hat, die
der Versicherte gemäss einem allgemeinen, auch in der Unfallversicherung
anwendbaren, Prozessrechtsgrundsatz (Urteil P. vom 12. Juni 2001, U 34/01)
selber zu tragen hat.

9.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren U 263/01 und U 304/01 werden vereinigt.

2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA werden
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Juni 2001 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. August 1999 insoweit abgeändert, als
festgestellt wird, dass S.________ Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe
von 21.67 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David
Husmann, Zug, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von
Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

6.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über die Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses neu zu befinden haben.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: