Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 253/2001
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U 253/01 Vr

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Amstutz

                Urteil vom 14. Februar 2002

                         in Sachen

K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch
C.________,
                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Mit Nichteignungsverfügung vom 1. April 1999
schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) den 1964 geborenen, gelernten Bäcker-Konditor
K.________ zufolge erheblicher Gefährdung der Gesundheit
rückwirkend ab 1. Juli 1998 von "Arbeiten mit Exposition zu
Staub von Weizen- und Roggenmehl" aus, stellte indessen mit
Verfügung vom 8. April 1999 fest, es liege keine die Leis-
tungspflicht des Unfallversicherers begründende Berufs-
krankheit vor. Während die SUVA dem Versicherten für den

Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 1998 ein Übergangstag-
geld ausrichtete, verneinte sie mit Verfügung vom 13. Janu-
ar 2000 den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2000 fest.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
K.________ sinngemäss hatte beantragen lassen, in Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 28. März 2000 sowie der
Verfügung vom 13. Januar 2000 sei ihm - namentlich zwecks
Finanzierung einer Umschulung - eine Übergangsentschädigung
zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 11. Mai 2001 ab, soweit es darauf ein-
trat.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________
sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren sinngemäss
erneuern.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen
über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangs-
entschädigung (Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 86
VUV) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V
363; RKUV 1995 Nr. U 225 S. 161), namentlich das Erforder-
nis der kumulativen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV (RKUV 1995 Nr. U 225
S. 165 Erw. 2b), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwie-
sen.

     2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Übergangsent-
schädigung. Nicht in Frage steht dabei, dass der Beschwer-
deführer die in Art. 86 Abs. 1 lit. a und c VUV genannten

Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsentschädi-
gung erfüllt. Zu prüfen bleibt einzig, ob dies auch für die
dritte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung nach Art. 86
Abs. 1 lit. b VUV gilt.

     a) Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde-
führer während des in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festgesetz-
ten Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich mindestens
300 Tage lang die als gefährdend eingestufte Arbeit mit
Weizen- und Roggenmehlstaub-Exposition ausgeübt hat, hat
die SUVA zutreffend die Zeitperiode zwischen dem 1. Juli
1996 und dem 30. Juni 1998 als massgebend erachtet, nachdem
dem Beschwerdeführer seine bisherige Stelle bei der Firma
A.________ AG auf den 30. Juni 1998 gekündigt worden war
und er in der Folge arbeitslos blieb.
     Gemäss Abklärungen der SUVA war der Beschwerdeführer
in der fraglichen Zeitspanne - welche gestützt auf Art. 86
Abs. 2 VUV zufolge Militärdienstpflicht und krankheitsbe-
dingter Absenzen richtigerweise um 49 Tage verlängert wurde
- in der Firma A.________ AG und zuvor (vom 1. März 1997
bis 31. Juli 1997) in der Firma B.________ AG während
insgesamt 261 Tagen den gefährdenden Stoffen ausgesetzt.
Während der vom 1. Juli 1996 bis 28. Februar 1997 ausgeüb-
ten Tätigkeiten bestand nachweislich keine Weizen- oder
Roggenmehlstaub-Exposition. Gestützt auf diese Aktenlage
verneinten SUVA und Vorinstanz den Anspruch auf eine Über-
gangsentschädigung mangels Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzung des Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV.

     b) Der bereits vorinstanzlich vorgebrachte Einwand des
Beschwerdeführers, die Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV
müssten nicht kumulativ erfüllt sein, ist offensichtlich
unbegründet (vgl. Erw. 1 hievor). Fehl geht sodann sein
sinngemäss vorgebrachtes Argument, er habe die Vorausset-
zung des Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV faktisch gar nicht
erfüllen können, weil ihm gekündigt worden sei und er in

der Folge arbeitslos blieb. Abgesehen davon, dass die
konkreten Gründe für das Unterschreiten der Mindestanzahl
von 300 Tagen vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 und 3 VUV
aufgeführten Fälle unbeachtlich sind, fehlen jegliche An-
haltspunkte dafür, dass die Kündigung durch die Firma
A.________ AG unrechtmässig erfolgt wäre. Ferner kann offen
bleiben, ob allfällig geleistete Überstunden im vorliegen-
den Zusammenhang anzurechnen sind. Selbst wenn dem so wäre,
deutet aufgrund der Akten nichts darauf hin, dass in der zu
beurteilenden Zeitspanne - wenn überhaupt - ein Mehreinsatz
von umgerechnet mindestens 39 Tagen geleistet wurde. Von
weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu er-
warten, was umso mehr gilt, als auch in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde eingeräumt wird, Überstunden liessen sich
nachträglich nicht mehr nachweisen. Soweit der Beschwerde-
führer schliesslich die "Zweckmässigkeit" des Art. 86
Abs. 1 lit. b VUV in Frage stellt, ist dem entgegenzu-
halten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE
126 V 363 die Verordnungsbestimmung als mit Gesetz und Ver-
fassung vereinbar beurteilt hat (a.a.O., S. 366 f. Erw. 4).
Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber hinaus zu ent-
scheiden, ob sie das geeignetste Mittel zur Verwirklichung
des gesetzgeberischen Ziels darstellt (BGE 126 V 365 f.
Erw. 3 mit Hinweisen).

     3.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-
gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb
von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist
(Art. 134 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
     Beschwerdeführer zurückerstattet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
     Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2002

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Die Präsidentin der IV. Kammer:

              Die Gerichtsschreiberin: