Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 246/2001
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U 246/01 Vr

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Jancar

               Urteil vom 17. Dezember 2001

                         in Sachen

M.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Robert Geisseler, Badenerstrasse 21,
8004 Zürich,
                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Der 1960 geborene M.________ arbeitete seit
1. November 1994 als Lagermitarbeiter bei der Firma
P.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfall-
versicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle
versichert. Am 11. Januar 1996 stürzte beim Entladen eines
Lastwagens ein ca. 700 kg schwerer Computerschrank von der
Hebebühne auf sein rechtes Bein, wobei er sich folgende
Verletzungen zuzog: eine Fraktur des Ramus inferior ossis

pubis mit Verdacht auf nichtdislozierte Fraktur des Ramus
superior ossis pubis rechts, eine vordere Kreuzbandruptur
rechts, eine Abrissfraktur aus dem posterioren medialen
Tibiaplateau und Bone-bruise posterior laterales Tibia-
plateau, eine Fibulaköpfchenfraktur rechts sowie eine
offene Malleolarluxationsfraktur rechts. In der Folge ent-
wickelte sich eine posttraumatische Anpassungsstörung mit
Anzeichen einer Persönlichkeitsveränderung. Die SUVA er-
brachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbe-
handlung). Nach Beizug verschiedener Arztberichte und
kreisärztlicher Untersuchungen sprach sie dem Versicherten
ab 1. Juli 1998 eine Invalidenrente aufgrund eines Invali-
ditätsgrades von 25 %, eine Integritätsentschädigung bei
einer Integritätseinbusse von 30 % sowie eine Abfindung von
Fr. 68'328.- zu (Verfügung vom 12. Mai 1998). Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie nach Beizug
eines Berichts der Medizinischen Klinik des Spitals
X.________ (vom 30. November 1998) und eines Gutachtens des
Dr. med. S.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychothe-
rapie (vom 5. Juni 1999), mit Entscheid vom 1. Juli 1999
ab.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beizug der
IV-Akten mit Entscheid vom 29. Mai 2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei
die SUVA anzuweisen, ihm ab 1. Juli 1998 eine Rente für
eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsent-
schädigung von mehr als 30 % zuzusprechen; eventuell sei
die Sache an die SUVA zurückzuweisen und diese zu ver-
pflichten, ein umfassendes neutrales medizinisches Gutach-
ten zur Frage der bleibenden unfallbedingten physischen und
psychischen Beeinträchtigungen, der Arbeitsunfähigkeit und
der Integritätseinbusse einzuholen und hierauf eine neue
Verfügung zu erlassen. Der Versicherte legt einen Bericht

der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ vom
14. Juni 2001 auf.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversiche-
rung auf eine Stellungnahme verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim-
mungen und die Grundsätze über den Anspruch auf eine Inva-
lidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den
Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313
Erw. 3a), den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes
(BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b), die Ab-
findung (Art. 23 UVG; BGE 107 V 240 Erw. 2a, 103 V 83; vgl.
auch RKUV 1995 Nr. U 222 S. 150 Erw. 3b/bb), die Integri-
tätsentschädigung im Allgemeinen (Art. 24 Abs. 1 und 2 UVG
in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1-3 UVV; BGE 113 V 52
Erw. 3b) und bei psychogenen Unfallfolgen im Besonderen
(BGE 124 V 29 ff.), deren Abstufung nach der Schwere des
Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG sowie An-
hang 3 zur UVV, basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; BGE 124 V
32 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie den Beweiswert von Arzt-
berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
     Zu ergänzen ist Folgendes: Nach der Rechtsprechung ist
bei Neurosen davon auszugehen, dass die Abfindung nach
Art. 23 UVG in der Regel das geeignete therapeutische
Mittel darstellt, um dem Versicherten zur Wiedererlangung
der Erwerbsfähigkeit zu verhelfen. Aufgrund dieser (auf
immer wieder bestätigte ärztliche und unfalladministrative
Erkenntnisse abgestützten) Erfahrungsregel braucht nicht in
jedem Einzelfall näher geprüft zu werden, ob die Abfindung

tatsächlich geeignet ist, den gesetzlich vorausgesetzten
Zweck zu erreichen. Ob eine Ausnahme von der Erfahrungs-
regel vorliegt, ist nur dann durch eine psychiatrische
Begutachtung näher abzuklären, wenn erhebliche Zweifel
darüber bestehen, ob die Erledigung der Versicherungsan-
sprüche tatsächlich zu einer Wiedererlangung der Erwerbs-
fähigkeit zu führen vermag. Eine Ausnahme von der Erfah-
rungsregel ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall durch
eine ganz eindeutige, allgemein geltender Lehrmeinung
entsprechende Beurteilung eines Psychiaters bestätigt wird,
dass die Abfindung den erwähnten therapeutischen Zweck
nicht erreichen wird (BGE 107 V 241; RKUV 1995 Nr. U 221
S. 114, unveröffentlichte Erwägung 2b des Entscheides vom
31. März 1994).
     Die Ausrichtung einer Kapitalabfindung neben einer
Rente (BGE 100 V 17) ist nur tunlich, wenn die organischen
Schäden von ihrer Natur her von den psychischen Schäden un-
abhängig sind und nicht dasselbe Organ betreffen. Sobald
organische Schäden und psychische Schäden eng zusammenhän-
gen, hat eine Kapitalabfindung in der Regel nicht den von
Art. 23 UVG bezweckten Effekt (Rumo-Jungo, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge-
setz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995,
S. 134 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
     Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Ver-
schlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berück-
sichtigt (Satz 1); Revisionen sind nur im Ausnahmefall
möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist
und nicht voraussehbar war (Satz 2).

     2.- Streitig und zu prüfen ist als Erstes die Arbeits-
fähigkeit und damit die Feststellung des trotz Gesundheits-
schadens noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen).

     a) In somatischer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Zwischen den Austrittsberichten der Rehaklinik Bellikon vom
13. November 1997 und demjenigen vom 11. Dezember 1997

besteht trotz gleicher Diagnose eine unterschiedliche Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit. Im ersten Bericht verneinte
die Klinik nämlich aufgrund der somatisch bedingten post-
traumatischen Störungen mit funktionellen Defiziten und
weiterer Therapiebedürfnisse eine verwertbare Arbeitsfähig-
keit, während sie im zweiten, nur einen Monat später er-
stellten Bericht vorwiegend sitzende industrielle Tätigkei-
ten als zumutbar erachtete, obwohl sie gleichzeitig aus-
führte, der Aufenthalt bei ihr mit intensiver Physiothera-
pie und mehrmaligen Konsilien habe keine Verbesserung ge-
bracht. Zudem besteht ein Widerspruch zwischen dem Bericht
des Dr. med. W.________ vom 5. Juli 1997, der eine Arbeit
mit wechselseitiger Belastung für angebracht hielt, und dem
Bericht des Kreisarztes Dr. med. L.________, FMH für
Chirugie, vom 16. Februar 1998, der eine wechselbelastende
Tätigkeit ausschloss. Hinzu kommt der Bericht des Spitals
Y.________ vom 14. Juni 2001, in welchem für die Zeit "seit
dem Unfall" unfallbedingte Beschwerden aufgeführt sind, die
in den obgenannten Berichten nicht beschrieben wurden (Aus-
strahlungstendenz der Fuss-/Unterschenkelschmerzen über die
gesamte rechte Körperseite bis in den HWS-Bereich; Taub-
heitsgefühl über die ersten 3 Zehen, den Fussrücken sowie
die vordere und laterale Seite des Unterschenkels; tenden-
zielle proximale Ausstrahlung der Beckenschmerzen entlang
der Wirbelsäule bis in den HWS-Bereich; generalisiertes
Weichteilschmerzsyndrom, Kettentendinosen bei Fehlstatik).
Auch wenn dieser Bericht knapp 2 Jahre nach Erlass des
Einspracheentscheides (1. Juli 1999) erstellt wurde, ist er
geeignet, die Beurteilung bezogen auf den damaligen Zeit-
punkt zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Denn
der Bericht des Dr. med. L.________, auf den die SUVA
abstellte, datiert 1 Jahr und 5 Monate vor dem Einsprache-
entscheid und war damit nicht mehr aktuell. Es ist mithin
auch nicht auszuschliessen, dass die von Dr. med.
W.________ am 6. Juni 2000 festgestellte Verschlechterung
der Gesamtsituation (zumindest teilweise) bereits bei Er-
lass des Einspracheentscheides vorhanden war. Denn auch Dr.

med. S.________ führte im Gutachten vom 5. Juni 1999 zwar
aus, dass vom psychischen Zustand her alle körperlich zu-
mutbaren Arbeiten zu 50 % zumutbar seien, fügte aber an,
dass in Anbetracht der gesamten gesundheitlichen Situation
eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zum jetzigen
Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft nicht realisierbar sein
werde.

     b) Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche ist
eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und
somit des Invaliditätsgrades aus somatischer Sicht nicht
möglich. Eine neue Gesamtbeurteilung der medizinischen Si-
tuation unter Einbezug aller relevanten medizinischen Un-
terlagen erweist sich deshalb als unumgänglich. Notwendig
ist eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang der Ar-
beitsunfähigkeit in den in Betracht fallenden Erwerbstätig-
keiten. Danach wird die SUVA über den Rentenanspruch neu
verfügen (vgl. auch Erw. 3b hiernach).

     3.- Im Weiteren ist zu prüfen, ob die SUVA dem Versi-
cherten für die psychischen Folgen des Unfalles zu Recht
gestützt auf Art. 23 UVG eine Abfindung zugesprochen, oder
ob er Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat.

     a) Gemäss dem Gutachten des  Dr. med. S.________ vom
5. Juni 1999 leidet der Beschwerdeführer an einer post-
traumatischen Anpassungsstörung mit Anzeichen einer Per-
sönlichkeitsveränderung. Im massgeblichen Zeitpunkt des
Einspracheentscheides bestanden erhebliche Zweifel, ob er
durch die Ausrichtung einer Abfindung (vorbehältlich der
somatisch bedingten Erwerbsunfähigkeit) wieder erwerbsfähig
würde. Denn zum einen brachte die beim Psychiater Dr. med.
H.________ ab Januar 1998 durchgeführte Psychotherapie
keine Besserung (Berichte des Kreisarztes Dr. med.
L.________ vom 16. Februar 1998 und des Dr. med. H.________
vom 3. April 1998; Gutachten des Dr. med. S.________ vom
5. Juni 1999). Und wenn auch Dr. med. S.________ im Gut-

achten ausführte, dem Versicherten seien aus psychischer
Sicht alle ihm körperlich zumutbaren Arbeiten zu 50 % zu-
mutbar, musste er gleichzeitig einräumen, dass in Anbe-
tracht der gesamten gesundheitlichen Situation eine Wieder-
eingliederung ins Erwerbsleben in absehbarer Zukunft nicht
realisierbar sei.
     Es bestand somit ein somatischer Gesundheitsschaden,
der psychisch überlagert ist (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 134).
In dieser Situation hätte die SUVA gutachterlich abklären
lassen müssen, ob die gesetzliche Voraussetzung der Wieder-
erlangung der Erwerbsfähigkeit durch die Ausrichtung einer
Abfindung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V
195 Erw. 2 mit Hinweisen) erfüllt ist. Tatsächlich hat
keiner der beigezogenen Psychiater zu dieser Frage Stellung
genommen. Zwar legte Dr. med. S.________ dar, es sei nicht
damit zu rechnen, dass die psychischen Beschwerden bis ans
Lebensende im gleichen Ausmass bestehen bleiben würden, und
gegen einen degressiven Verlauf seien keinen Gründe er-
sichtlich. Zur Frage der Wirkung einer Abfindung hat er
sich indessen nicht geäussert. Die Sache ist daher zur
Aktenergänzung (vorzugsweise zur Gutachtensergänzung durch
Dr. med. S.________) an die SUVA zurückzuweisen.

     b) Sollten die ergänzenden Untersuchungen ergeben,
dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Abfindung
nicht vorliegen, wird die SUVA die Frage des Umfangs der
Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer
Sicht im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung neu
abzuklären und danach über den Rentenanspruch erneut zu
verfügen haben (vgl. auch Erw. 2b hievor).

     4.- Streitig ist schliesslich die Höhe des Anspruchs
auf Integritätsentschädigung.
     Diesbezüglich entsprechen der vorinstanzliche Ent-
scheid und der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Juli
1999, welche auf die Einschätzung des Dr. med. L.________
vom 11. Februar 1998 verweisen, dem Gesetz, der Verordnung

und den anwendbaren Richtlinien. Es liegen keine triftigen
Gründe vor, die für den massgebenden Zeitpunkt des Einspra-
cheentscheides eine abweichende Ermessensausübung als nahe-
liegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur
Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).
     Der Versicherte beruft sich insbesondere auf den Be-
richt des Spitals Y.________ vom 14. Juni 2001, wonach er
zusätzlich zu den Feststellungen des Dr. med. L.________ an
bewegungsabhängigen Schmerzen im Beckenbereich, vorwiegend
rechts, auch mit tendenzieller proximaler Ausstrahlung
entlang der Wirbelsäule bis in den HWS-Bereich, an einem
generalisierten Weichteilschmerzsyndrom sowie an Kettenten-
dinosen bei Fehlstatik leide. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass Dr. med. L.________ am 11. Februar 1998 darlegte,
die Hüftgelenksschmerzen beidseits, die Rückenschmerzen und
eine wahrscheinlich retropatellare Knorpelschädigung am
linken Knie seien teilweise als reversible Sekundärfolgen
zu bezeichnen, teilweise wegen der Gesamtsituation in ihrer
invalidisierenden Auswirkung heute noch nicht definitiv zu
beurteilen. Angesichts der aufgrund psychosomatischer Teil-
aspekte nicht definitiv und abschliessend beurteilbaren
Gesamtsituation müsse die Schätzung des Integritätsschadens
in ein bis zwei Jahren, insbesondere bezüglich des linken
Kniegelenks und allfälliger Sekundärschädigungen, überprüft
und möglicherweise korrigiert werden. SUVA und Vorinstanz
führten denn auch aus, die bisherige Schätzung des Integri-
tätsschadens sei nicht definitiv. Dabei ist die SUVA zu
behaften und sie wird im Rahmen der Neuüberprüfung der
Integritätsentschädigung auch den Bericht des Spitals
Y.________ vom 14. Juni 2001 mit zu berücksichtigen haben.

     5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ent-
sprechend dem Verfahrensausgang hat die SUVA dem Beschwer-
deführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-
     beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche-
     rungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2001 und
     der Einspracheentscheid vom 1. Juli 1999 aufgehoben
     und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen,
     damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
     gungen, über die Invaliditätsleistungen neu verfüge.
     Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
     abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
     Parteientschädigung von Fr. 2250.- (einschliesslich
     Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
     über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
     fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
     Prozesses zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Dezember 2001

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Der Präsident           Der Gerichts-
         der IV. Kammer:            schreiber: